Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 81 III 17 KI-generiert

Pfändung von Forderungen

Geschäftsnummer BGE 81 III 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Creditor's Attempted Seizure Based on Incapacitated Debtor's Insufficient Asset List A creditor sought seizure of claims asserted by the debt-ridden, placed under guardianship, and mentally incapacitated debtor, relying on a **"Bordereau" (list of assets) compiled by the debtor himself**, which the debtor's guardian rejected as non-existent and the cantonal authority deemed insufficient due to its partially nonsensical content and the debtor's legal incapability. The Swiss Federal Court, while acknowledging the general principle that an asserted claim must be seized upon the creditor's mere claim (Art. 95 SchKG), ruled that **the creditor failed to provide sufficient specific identification of the claims**, and relying solely on the **"Bordereau" of the legally incapacitated debtor (who was found to lack sound judgment in legal matters concerning himself)**, containing contradictory and absurd entries (i.e., naming third-party claims on every alleged claim), was not an acceptable basis for the enforcement office to proceed with seizure, leaving it open for the creditor to initiate a new request with proper substantiation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Pfändung von Forderungen. Art. 95 SchKG. Grundsätzlich ist eine Forderung zu pfänden, sobald der betreibende Gläubiger deren Existenz behauptet. Ist aber einem Begehren zu entsprechen, das sich auf ein vom bevormundeten und als urteilsunfähig zu betrachtenden Schuldner aufgestelltes Bordereau mit teilweise unsinnigen Angaben stützt?

Schlagwörter

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Pfändungsbegehren Betreibungsforderung vormundschaftliche Angelegenheit betrügerischer Konkurs Vermögen Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 54 III 240
müssen, sobald der betreibende Gläubiger deren Existenz auch nur behauptet (BGE 54 III 240).
BGE 59 III 91
Dem Betreibungsamte steht darüber keine Entscheidung zu, sowenig wie über das Eigentum an körperlichen Sachen (BGE 59 III 91).
BGE 74 III 80
BGE 80 III 77
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

5A_559/2017 (2018-05-14)
«…rest-) objekt bezeichnete Forderung nicht besteht und alle Beteiligten die Nichtexistenz der Forderung anerkennen ( BGE 81 III 17 S. 19; FRITZSCHE/WALDER, a.a.O.; LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Au…»
SB090010 (2009-03-19) · zh
Bankruptcy Fraud Conviction Upheld; Sentence Modified to Fine
«…n/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 24 N 2; BGE 107 III 73, E. 4; BGE 81 III 17). Wenn der Betreibungsbeamte I._____, wie vom Verteidi- ger zur Entlastung des Angeklagten vorgebracht, im Betreibungsv…»
BGE 82 III 127
«…r Rechte lässt sich die Aufhebung ihrer Arrestierung oder Pfändung durch die Aufsichtsbehörden rechtfertigen (vgl. [BGE 81 III 17](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 81 III 147
«…en ist eine bestrittene Forderung zu pfänden, wenn der Gläubiger deren Existenz auch nur behauptet (vgl. neuestens [BGE 81 III 17](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
SB090010 · zh
Swiss Cantonal Court of Appeals Upholds Conviction for Fraudulent Insolvency Based on Concealed Assets and Income
«…n/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 24 N 2; BGE 107 III 73, E. 4; BGE 81 III 17). Wenn der Betreibungsbeamte I._____, wie vom Verteidi- ger zur Entlastung des Angeklagten vorgebracht, im Betreibungsv…»

Volltext

Urteilskopf

81 III 17

6. Entscheid vom 25. März 1955 i.S. Schüpbach.

Regeste

Pfändung von Forderungen.

Art. 95 SchKG.

Grundsätzlich ist eine Forderung zu pfänden, sobald der betreibende Gläubiger deren Existenz behauptet.

Ist aber einem Begehren zu entsprechen, das sich auf ein vom bevormundeten und als urteilsunfähig zu betrachtenden Schuldner aufgestelltes Bordereau mit teilweise unsinnigen Angaben stützt?

Sachverhalt ab Seite 17

BGE 81 III 17 S. 17

A.- In der Betreibung Nr. 9836 der Rekurrentin gegen den bevormundeten Hans Schüpbach stellte das Betreibungsamt Nidau eine leere Pfändungsurkunde als

BGE 81 III 17 S. 18

Verlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG aus. Zwar hatte der Schuldner persönlich ein Verzeichnis von 14 Forderungen, betitelt "Bordereau, Aktiva - Bestand per 1.12.1954", eingereicht und ausdrücklich deren Pfändung und die Einleitung des Widerspruchsverfahrens über die darin erwähnten Drittansprachen verlangt. Auch die Gläubigerin hatte, unter Hinweis auf die Eingabe des Schuldners, ein gleiches Begehren gestellt. Das Betreibungsamt hielt jedoch die Stellungnahme des Vormundes des Schuldners für massgebend, der erklärte, pfändbare Vermögenswerte des Schuldners seien ihm keine bekannt, und die von diesem angegebenen Forderungen existierten seines Erachtens nicht, weshalb er "Nichtpfändung der angeblichen Forderungen" beantrage.

B.- Die kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Entscheid vom 8. März 1955 eine Beschwerde der Gläubigerin "im Sinne der Erwägungen" ab, mit der Begründung, grundsätzlich sei zwar dem Begehren eines betreibenden Gläubigers, der die Pfändung einer bestimmten Forderung des Schuldners gegen einen Dritten verlangt, ohne weiteres zu entsprechen, auch wenn der rechtliche Bestand der betreffenden Forderung bestritten sei; der blosse Hinweis auf das "Bordereau" des wegen krankhafter Prozessucht bevormundeten, in bezug auf ihn betreffende Prozesse und Rechtssachen nicht urteilsfähigen Schuldners könne jedoch nicht genügen; die Gläubigerin möge selber die Forderungen, die nach ihrer Ansicht gepfändet werden sollten, genau bezeichnen, worauf das Betreibungsamt ihrem Begehren werde stattgeben müssen.

C.- Mit vorliegendem Rekurs beharrt die Gläubigerin auf ihrem Begehren um Pfändung der im "Bordereau" des Schuldners verzeichneten Forderungen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Der angefochtene Entscheid verkennt nicht, dass Forderungen des betriebenen Schuldners gepfändet werden

BGE 81 III 17 S. 19

müssen, sobald der betreibende Gläubiger deren Existenz auch nur behauptet (BGE 54 III 240). Dem Betreibungsamte steht darüber keine Entscheidung zu, sowenig wie über das Eigentum an körperlichen Sachen (BGE 59 III 91). Nur ausnahmsweise ist die Behauptung des betreibenden Gläubigers nicht massgebend: wenn er selber nachträglich zur Überzeugung gelangt ist, dass die von ihm als Pfändungsobjekt verzeigte Forderung nicht zu Recht besteht, und die andern Beteiligten ihm darin beistimmen (BGE 74 III 80), und ferner, wenn die Nichtexistenz behaupteter pfändbarer Rechte sich unzweifelhaft aus dem Ausgang eines darüber ergangenen amtlichen Verfahrens ergibt (BGE 80 III 77 Erw. 3). Hier liegt nun zwar nichts derartiges vor. Doch ist der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass die Rekurrentin es an einer genügenden Bezeichnung der zu pfändenden Forderungen hat fehlen lassen. Das vom bevormundeten Schuldner aufgestellte "Bordereau" ist an und für sich unmassgeblich. Es muss vollends ausser Betracht fallen, nachdem sein gesetzlicher Vertreter die darin verzeichneten Forderungen für nicht existent hält. Unter diesen Umständen ist dem Betreibungsamte nicht zuzumuten, eine Eingabe der Rekurrentin zu berücksichtigen, die sich darauf beschränkt, auf dieses "Bordereau" hinzuweisen. Um so weniger, als der Schuldner nach vorinstanzlicher Feststellung in Rechtssachen, die ihn selbst betreffen, nicht urteilsfähig ist. Das von ihm verfasste Bordereau lässt denn auch nicht nur bei einzelnen Forderungen die Angabe eines Rechtsgrundes vermissen, wie sie zur genauen Bezeichnung unerlässlich wäre. Es erscheint zum Teil als unsinnig, indem zu jeder der 14 angeblichen Forderungen eine "Drittansprache" erwähnt wird, die der Schuldner dann in ergänzenden Briefen an das Betreibungsamt bestreiten zu wollen erklärt, und die in manchen Fällen darin bestehen soll, dass der Drittschuldner selbst ein Pfand- oder Retentionsrecht an der betreffenden Verpflichtung geltend mache. Angesichts derart widersinniger Angaben

BGE 81 III 17 S. 20

erscheint es als ausgeschlossen, dass die Rekurrentin und ihr Anwalt den Inhalt des "Bordereau" ernstlich zu eigenen Vorbringen machen wollen. Sollten sie bei selbständiger, vom Schuldner unabhängiger Erkundigung zur Ansicht gelangen, es seien tatsächlich bestimmte pfändbare Forderungen des Schuldners vorhanden, so bleibt ihnen - auch nach dem angefochtenen Entscheid - eine neue Eingabe an das Betreibungsamt unbenommen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.