Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 81 III 138 KI-generiert

Seasonal fishing as a "Beruf" under Art. 92 Ziff. 3 SchKG; exemption of fishing equipment from seizure.

Geschäftsnummer BGE 81 III 138
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the creditor's appeal, affirming the lower instances' decision that the debtor's fishing equipment is exempt from seizure under Art. 92 Ziff. 3 SchKG, and the challenged seizure order remains in force. The creditor had sought to have the debtor's fishing gear seized in debt collection proceedings, but the court upheld the finding that fishing constitutes the debtor's seasonal profession (during summer months), which qualifies as a "Beruf" (occupation) under the exemption for professional tools. The court held that a seasonal occupation providing the debtor's main income during part of the year qualifies for the exemption, regardless of whether the seizure occurs outside that season, and that the exact income level need not be determined. The court also refused to consider new arguments raised for the first time on appeal, such as whether some tools were unnecessary, as these were inadmissible novas under Art. 79 Abs. 1 OG.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen (Art. 92 Ziff. 3 SchKG). Begriff des Berufs. Berücksichtigung eines Saisonberufs (Fischerei). Rekurs an das Bundesgericht. Unzulässige Nova (Art. 79 Abs. 1 OG).

Schlagwörter

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Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen anrechenbares Vermögen Hauptschuld Pfändung Wechselfähigkeit vertragliche Pflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 92 Ziff. 3 SchKG
Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen (Art. 92 Ziff. 3 SchKG).
Art. 79 Abs. 1 OG
Unzulässige Nova (Art. 79 Abs. 1 OG).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 63 III 82
2 und 81 OG für das Bundesgericht verbindlich (vgl.BGE 63 III 82Abs.
BGE 77 III 73
um eine vorwiegend auf persönlicher Arbeit des Schuldners beruhende Erwerbstätigkeit, die für den Unterhalt des Schuldners notwendig ist und ihm regelmässige Einkünfte verschafft (BGE 63 III 82,BGE 77 III 73/74).
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Volltext

Urteilskopf

81 III 138

38. Auszug aus dem Entscheid vom 11. Oktober 1955 i. S. Schildknecht.

Regeste

Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen (Art. 92 Ziff. 3 SchKG). Begriff des Berufs. Berücksichtigung eines Saisonberufs (Fischerei).

Rekurs an das Bundesgericht. Unzulässige Nova (Art. 79 Abs. 1 OG).

Sachverhalt ab Seite 138

BGE 81 III 138 S. 138

In den Betreibungen, die Schildknecht gegen Zeller führt, pfändete das Betreibungsamt Appenzell am 23.

BGE 81 III 138 S. 139

Juni 1955 nur das über den Schätzungswert hinaus belastete Wohnhaus des Schuldners. Mit rechtzeitiger Beschwerde verlangte der Gläubiger u.a., das Betreibungsamt sei anzuweisen, auch die Fischereiausrüstung des Schuldners zu pfänden. In Übereinstimmung mit der kantonalen Aufsichtsbehörde weist das Bundesgericht dieses Begehren ab.

Erwägungen

Begründung:

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Schuldner während der Sommermonate der Fischerei obliege, die bestimmt seinen Haupterwerb darstelle, und sich im Winter mit Heimarbeit (Maskenformen) betätige. Diese Feststellung betrifft tatsächliche Verhältnisse und ist daher gemäss Art. 63 Abs. 2 und 81 OG für das Bundesgericht verbindlich (vgl.BGE 63 III 82Abs. 1). Auf Grund dieser Feststellung, die der Rekurrent mit seinen neuen Vorbringen vor Bundesgericht nicht umzustossen vermag, konnte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, bei der vom Schuldner ausgeübten Fischerei handle es sich um einen Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG, d.h. um eine vorwiegend auf persönlicher Arbeit des Schuldners beruhende Erwerbstätigkeit, die für den Unterhalt des Schuldners notwendig ist und ihm regelmässige Einkünfte verschafft (BGE 63 III 82,BGE 77 III 73/74). Der Umstand, dass der Schuldner sich nur während der Sommermonate der Fischerei widmen kann, steht der Annahme, dass diese dem Schuldner regelmässige Einkünfte verschaffe, nicht entgegen. Eine Tätigkeit, die der Schuldner nur im Sommer ausübt, während er im Winter sein Brot auf andere Weise verdient, kann sehr wohl einen Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG darstellen. Auf einen solchen Saisonberuf ist bei der Pfändung auch dann Rücksicht zu nehmen, wenn diese ausserhalb der Jahreszeit verlangt wird, während welcher der Schuldner ihn ausübt. Die genaue Höhe des Einkommens abzuklären, das der Schuldner aus der

BGE 81 III 138 S. 140

Fischerei zieht, war nicht unerlässlich. Die Vorinstanz konnte sich mit der Feststellung begnügen, dass dieses Einkommen im Sommer den Haupterwerb des Schuldners bilde. Gegen die Annahme, dass der Schuldner berufsmässig fischt, lässt sich auch die Tatsache nicht ins Feld führen, dass es in der fraglichen Landesgegend sonst keine Berufsfischer geben soll. Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass der Schuldner während eines beträchtlichen Teils des Jahres zur Hauptsache aus der Fischerei lebt. Die für die Ausübung dieser Tätigkeit notwendigen Geräte sind daher gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG unpfändbar.

Dass anhand eines Verzeichnisses, allenfalls unter Beizug eines Experten, abgeklärt werden sollte, wieweit die Fischereigeräte des Schuldners für seine Tätigkeit notwendig seien, hat der Rekurrent im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er damals gegen die Freigabe der Fischereiausrüstung nur den grundsätzlichen Einwand erhoben, es liege kein Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG vor. Seine heutigen Ausführungen darüber, dass der Schuldner vielleicht entbehrliche Berufsgeräte besitze, sind daher nicht zu hören.