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BGE 81 III 119 KI-generiert

Creditor Request for Immediate Sale of Fashion Stock Denied Due to Gradual Depreciation

Geschäftsnummer BGE 81 III 119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Creditor Request for Immediate Sale of Fashion Stock Denied Due to Gradual Depreciation A creditor sought the immediate sale of seized women's clothing stock—held pending the outcome of a challenging action—arguing a "rapid depreciation of value" under Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Law (SchKG) Article 124(2) due to changing fashion trends. The enforcement office and supervisory authorities refused the request based on an expert opinion that, while fashion-related depreciation (estimated at 10% annually after an initial seasonal drop) was continuous, it was an *incremental* reduction in sales value over several years, not the *rapid* physical or commercially severe deterioration contemplated by the law (such as with perishable goods). The Federal Court affirmed the refusal, holding that judicial authorities have discretion in ordering early realization, and the gradual decline in the market value of highly volatile fashion items due to changing public taste is not the type of precipitous loss that compels immediate sale under the statute.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 124 A bs. 2 SchKG. Vorzeitige Verwertung wegen schneller Wertverminderung: darunter fällt nicht das allmähliche Sinken des Verkaufswertes von Damenkonfektion infolge Wandlung der Mode.

Schlagwörter

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Abschreibung Wert der Umsätze Betreibungsbegehren Sachverständigengutachten Hinterlegung der Schuld Kauf auf Probe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 124 Abs. 2 SchKG

The appeal challenging the refusal to order the premature realization of the seized goods based on this article was dismissed.

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Volltext

Urteilskopf

81 III 119

32. Entscheid vom 12. Mai 1955 i.S. Gack.

Regeste

Art. 124 A bs. 2 SchKG.

Vorzeitige Verwertung wegen schneller Wertverminderung: darunter fällt nicht das allmähliche Sinken des Verkaufswertes von Damenkonfektion infolge Wandlung der Mode.

Sachverhalt ab Seite 119

BGE 81 III 119 S. 119

Gegen die Schuldnerin erfolgte am 3. März 1954 eine - wegen erhobener Aberkennungsklage nur provisorische - Ergänzungspfändung auf Waren ihres Modeladens, worunter 29 Positionen Damenkleider im Schätzungswerte von Fr. 26'106.--, die gemäss Entscheid der Aufsichtsbehörden in amtliche Verwahrung genommen wurden. Das Begehren des Gläubigers um vorzeitige Verwertung dieser Waren (Kostüme, Ball-, Sommer-, Seidenkleider) gemäss Art. 124 Abs. 2 SchKG lehnte das Betreibungsamt ab, erklärte sich jedoch bereit, der Schuldnerin die amtlich verwahrten Gegenstände sukzessive gegen Entrichtung des Schatzungswertes mit einem Zuschlag von 20% auszuhändigen. Die gegen die Verweigerung der vorzeitigen Verwertung gerichtete Beschwerde des Gläubigers haben beide Aufsichtsbehörden abgewiesen. Die obere führt aus, eine "schnelle Wertverminderung" im Sinne von Art. 124 Abs. 2 SchKG könne allerdings nicht nur durch eine Substanzveränderung des Pfändungsgegenstandes eintreten, wie etwa bei verderblichen Nahrungsmitteln; vielmehr könnten auch saisonbedingte Modeartikel unter diese Bestimmung fallen. Voraussetzung sei jedoch, dass der gepfändete Gegenstand seiner Natur nach einer "schnellen Wertverminderung ausgesetzt" sei; die blosse Möglichkeit

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solcher genüge nicht. Für die Frage, ob die vorzeitige Verwertung in casu anzuordnen sei, sei entgegen der Auffassung der Schuldnerin ohne Belang, dass der Gläubiger sein Einverständnis zu einer sukzessiven Auslösung der Waren gegeben habe; denn es sei ungewiss, in welchem Umfange und Zeitpunkt die Schuldnerin von dieser Befugnis Gebrauch machen werde. Über die Frage der Entwertung der Damenkleider zufolge der Wandlung der Mode holte die Aufsichtsbehörde das Gutachten eines Textil- und Konfektionsfachmannes ein. Dieser führte aus, dass der weitaus grösste Teil der gepfändeten Kleidungsstücke im Zeitpunkt der Pfändung (3. März 1954) "saisonmässig" bereits überholt gewesen sei. Nachdem die erste Saison-Entwertung einmal eingetreten sei, sei die nachfolgende wesentlich kleiner und werde langsamer fortschreiten, sofern nicht plötzlich ein revolutionärer Modewechsel eintrete. Nun habe sich aber die im Herbst 1954 von Paris lancierte sog. H-Linie nicht durchgesetzt, weshalb auch "vorjährige" Ware nicht ausgesprochen unmodern geworden sei. Unter Zugrundelegung des vom Betreibungsamt beim Pfändungsvollzug angenommenen Schätzungswertes von 30% unter dem Einstandspreis sei der Wert der Ware heute nach einer weiteren Saison-Entwertung noch mit durchschnittlich 40-50% unter dem Einstandspreis anzunehmen; jedes Jahr werde der Wert weitere 10% zurückgehen, vorbehältlich eines revolutionären Modeumschwungs.

Die AB erachtete diese Feststellungen und Schlussfolgerungen des Experten als richtig und sprach demgemäss diesen Waren die Eigenschaft der schnellen Wertverminderung ab.

B.Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Gläubiger an seinem Begehren um Anordnung vorzeitiger Verwertung fest. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe in unrichtiger, willkürlicher Würdigung des Gutachtens diese fortschreitende, additive Wertverminderung als nicht unter Art. 124 Abs. 2 fallend beurteilt. Die Schuldnerin werde den Aberkennungsprozess

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noch so lange hinausziehen, bis noch 2 - 3 weitere Saison-Entwertungen von zusammen 20-30% eingetreten sein werden, so dass die Ware dann noch rund 30% des Einstandspreises wert, wenn überhaupt noch verkäuflich wäre.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Seinen - im Tatbestand wiedergegebenen - Ausführungen über die rein saison- und modebedingte progressive Entwertung der gepfändeten Damenkleider fügte der Sachverständige bezüglich der Frage einer allfälligen physischen Schädigung der Ware noch bei:

"Die Aufbewahrung der Ware erfolgt sachgemäss in einem verschlossenen Raum, der sozusagen staubfrei ist. Mit direkten schädigenden Einflüssen auf die Gewebe, aus denen die Kleidungsstücke verfertigt sind, wie Mottenfrass, Sonnenbestrahlung usw., muss nicht gerechnet werden. Wie alle längere Zeit gelagerten Konfektionswaren sehen die verschiedenen Warenposten etwas "defraichiert" aus, was aber durch ein Aufbügeln der Kleidungsstücke in Ordnung gebracht werden kann. Die darin liegende Entwertung ist bei obgenannter Schätzung bereits berücksichtigt. Da die Gewebe der gepfändeten Kleidungsstücke durch die Lagerung praktisch keinen grösseren Schaden nehmen, kann mit Bezug auf diese Sonderfrage von einer "fortschreitenden schnellen Wertverminderung" nicht gesprochen werden."

Auf Grund der von der Vorinstanz als schlüssig und zutreffend übernommenen Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachtens kann die Gesetzesauslegung der erstern keinesfalls als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. Nur wegen Gesetzesverletzung kann der Rekurs an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG /78 OG zum Erfolg führen. Da Art. 124 Abs. 2 SchKG das Betreibungsamt nur ermächtigt, nicht aber verpflichtet, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur vorzeitigen Verwertung zu schreiben, so handelt es sich dabei um einen in das Ermessen des Betreibungsamtes gelegten Entscheid; dessen Weigerung, eine solche vorzunehmen, müsste daher, um als gesetzwidrig gelten zu können, geradezu unsinnig sein. Davon kann jedoch vorliegend keine Rede sein. Unter

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"schneller Wertverminderung" versteht das Gesetz etwas anderes als ein allmähliches Sinken des Verkaufswertes infolge der Änderung des Geschmackes des Käuferpublikums, und wäre es auch auf dem Gebiete der besonders wandelbaren Damenmode. Nach der von der Vorinstanz übernommenen Annahme des Experten würde es von der Schätzung beim Pfändungsvollzug (minus 30% auf dem Einstandspreis) bis zur gänzlichen Entwertung immerhin 7 Jahre dauern. Das ist eine ausgesprochen langsame Wertverminderung, verglichen etwa mit derjenigen anderer Handelswaren wie Schnittblumen, Gemüse, Fisch usw., für welche Art Pfändungsgut das Gesetz die Möglichkeit vorzeitiger Verwertung vorgesehen hat.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.