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BGE 81 II 79 KI-generiert

Art. 43 OG. Staatsvertragliche Abreden über die Aufhebung der Klagbarkeit und Vollstreckbarkeit von gewissen Forderungen sind nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlichrechtlicher Natur. Daher ist bezüglich ihrer Anwendung das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben.

Geschäftsnummer BGE 81 II 79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Switzerland v. Czechoslovakia Compensation Claims Dispute The case concerns a dispute over whether an agreement between Switzerland and Czechoslovakia from 1949 regarding compensation for Swiss interests applies to claims made by an individual who possessed Czechoslovakian citizenship at the relevant time and whose claims arose from blocked deposits. The claimant, whose demands were subject to debt collection proceedings, argued that the treaty explicitly renounced the possibility for such individuals and entities to assert their claims in Switzerland, leading the cantonal court to deny the enforceability of the claims based on Articles 2(3) and 6 of the agreement. The Swiss Federal Supreme Court, however, ruled that the treaty provisions concerning the abolition of the right to sue and the enforceability of certain claims are matters of public international and public law, not civil law, as they retroactively nullified the enforceability of previously valid claims based on interstate agreements and state interests. Consequently, the court held that a civil law appeal (Berufung) was inadmissible for addressing the application of these treaty provisions, reserving the matter for a public law complaint (staatsrechtliche Beschwerde).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 43 OG. Staatsvertragliche Abreden über die Aufhebung der Klagbarkeit und Vollstreckbarkeit von gewissen Forderungen sind nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlichrechtlicher Natur. Daher ist bezüglich ihrer Anwendung das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Bürgerrecht Völkerrechtliche Verträge staatliche Entschädigung Recht zur Hinterlegung Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 43 OG
Art. 2 Abs. 3 sieht
Indessen kann sich der Berufungsrichter in Zivilsachen auf eine nähere Prüfung des Inhaltes und der Tragweite von Art. 2 Abs.
Art. 6 für
Dasselbe gilt nach Art. 6 für die in Art.
Art. 7 zu
Diese Ordnung leuchtet ein, soweit es um Interessen und Ansprüche schweizerischer Gläubiger geht, welche mit der von der tschechoslowakischen Regierung nach Art. 7 zu bezahlenden Globalentschädigung von 43 Millionen Schweizerfranken abgefunden und im Rahmen des von der schweizerischen Regierung nach Art.
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Volltext

Urteilskopf

81 II 79

12. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. März 1955 i.S. Stransky gegen Zivnostenska Banka.

Regeste

Art. 43 OG.

Staatsvertragliche Abreden über die Aufhebung der Klagbarkeit und Vollstreckbarkeit von gewissen Forderungen sind nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlichrechtlicher Natur. Daher ist bezüglich ihrer Anwendung das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben.

Erwägungen ab Seite 79

BGE 81 II 79 S. 79

Aus den Erwägungen:

2. Der Prozess dreht sich um die Frage, ob das seit dem 1. Januar 1950 in Kraft befindliche Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Entschädigung

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der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei vom 22. Dezember 1949 (AS 1950 I 21) auf die Ansprüche des Beklagten Stransky anwendbar sei. Das Obergericht bejahte das. Es fand, inbezug auf die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, dass einerseits der Beklagte zur massgeblichen Zeit die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit noch besessen habe, anderseits seine Forderung aus Guthaben herrühre, die laut Art. 5 Ziff. 2 lit. a blockiert seien, und sprach auf Grund der Art. 6 und 2 Abs. 3 die Aberkennung der in Betreibung gesetzten Zahlungsbegehren aus. Der genannte Art. 2 Abs. 3 sieht vor, dass "nach dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens die schweizerischen natürlichen oder juristischen Personen und Handelsgesellschaften sowie die natürlichen und juristischen Personen und Institutionen, die zu jenem Zeitpunkt die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit oder ihren Sitz in der Tschechoslowakei hatten, ihre Ansprüche und Interessen gleichen Rechtscharakters wie die in Artikel 1 erwähnten (in der Schweiz) in keiner Weise mehr geltend machen" können. Dasselbe gilt nach Art. 6 für die in Art. 5 aufgezählten Forderungen und Guthaben. Diese Ordnung leuchtet ein, soweit es um Interessen und Ansprüche schweizerischer Gläubiger geht, welche mit der von der tschechoslowakischen Regierung nach Art. 7 zu bezahlenden Globalentschädigung von 43 Millionen Schweizerfranken abgefunden und im Rahmen des von der schweizerischen Regierung nach Art. 8 und 9 aufzustellenden Verteilungsplanes beachtet werden. Weniger verständlich ist die Ausdehnung der umschriebenen Regelung auf die in den schweizerischen Verteilungsplan nicht einbezogenen Ansprüche und Interessen tschechslowakischer Staatsangehöriger, zumal dazu in der bundesrätlichen Botschaft jede Erläuterung fehlt und entsprechende Abreden in früheren Abkommen nicht getroffen wurden (vgl. Abkommen mit Yugoslawien vom 27. September 1948 AS 1948 S. 1007 und Botschaft BBl. 1948 III S. 658, 667 f.; Abkommen mit Polen vom 25. Juni 1949

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AS 1949 I S. 817 und Botschaft BBl. 1949 II S. 617, 621 f.). Indessen kann sich der Berufungsrichter in Zivilsachen auf eine nähere Prüfung des Inhaltes und der Tragweite von Art. 2 Abs. 3 des Abkommens mit der Tschechoslowakei nicht einlassen. Die Bestimmung verfügt eine Beschränkung oder Verweigerung der Vollstreckbarkeit von gewissen Forderungen. Dessen sind sich die Parteien bewusst. So ist in der Berufungsantwort die Rede vom "Geltendmachungsverbot" für Abkommensansprüche oder von "dem Verfolgungsverbot unterliegenden Ansprüchen", und einer ähnlichen Ausdrucksweise bediente sich nach den Angaben im kantonalen Revisionsurteil zur Darlegung ihrer Auffassung auch die Klägerin. Derartige Klauseln in Staatsverträgen sind aber nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlichrechtlicher Natur, genau wie zwischenstaatliche Abmachungen über Urteilsvollstreckung, Zwangsvollstreckung, Arrestlegung und dergleichen. Wegen ihrer Verletzung kann daher nur staatsrechtliche Beschwerde geführt und nicht zivilrechtliche Berufung erhoben werden.

Hiegegen lässt sich nicht etwa einwenden, auch das Zivilrecht schreibe mitunter die Unklagbarkeit von Ansprüchen (z.B. aus Spiel und Wette, nach Verjährung) oder den Ausschluss bzw. die Beschränkung der Betreibungsmöglichkeit (z.B. unter Ehegatten) vor. Dabei handelt es sich um Ausnahmen von der allgemeinen Regel der Klagbarkeit aus Gründen, welche im Wesen der Forderung - Verwerflichkeit, Schutzunwürdigkeit usw. - liegen, sich also aus materiellen zivilrechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Ganz anders bringt das Abkommen mit der Tschechoslowakei die nachträgliche Aufhebung der Klagbarkeit und Vollstreckbarkeit von an sich klagbar und vollstreckbar gewesenen Forderungen. Erst im Wege der Vereinbarung unter den beteiligten Staaten wurde festgelegt, dass für die Verfolgung jener Forderungen die schweizerischen Gerichte, Vollstreckungsbehörden und die von diesen betreuten Rechtsbehelfe nicht länger zur Verfügung stehen sollen; dies aus Überlegungen und Rücksichten, die

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weder im Zivilrecht wurzeln noch einen inneren Zusammenhang mit den ausgeschiedenen Ansprüchen selber haben. Solche Anordnungen fallen in den Bereich des öffentlichen Rechtes. Überhaupt haben Abkommen wie das jenige mit der Tschechoslowakei, nach Sinn und Zweck wie in Hinsicht auf die eingesetzten Mittel, gesamthaft öffentlichrechtlichen Charakter. Dementsprechend werden sie mit dem Hinweis auf staatliche Notwendigkeiten und Interessen gerechtfertigt (vgl. Botschaft zum Abkommen mit Yugoslawien BBl. 1948 III S. 668/9).