Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 81 II 427 KI-generiert

Scope of Parental Support Obligation Under Swiss Civil Code

Geschäftsnummer BGE 81 II 427
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Scope of Parental Support Obligation Under Swiss Civil Code The case concerns the scope of the claim for parental support under Article 329 sec. 1 of the Swiss Civil Code (SCC), where a person sought financial assistance from a relative. The defendant argued that the support claim should be limited to the minimum necessary for vital needs (Notbedarf), equivalent to the poverty-law minimum (armenrechtliches Existenzminimum) provided by public welfare. The Court rejected the notion that familial support is restricted to the poverty-law minimum, reasoning that the obligation of support among close relatives (Art. 328 et seq. SCC) and public welfare assistance are distinct legal concepts; relatives can be expected to provide more than merely resolving a public emergency, and the support required for a person’s livelihood must be determined independently of the amount set by welfare authorities. Furthermore, while the welfare authority's claim for reimbursement (Art. 329 sec. 3 SCC) is limited to the support actually provided, the relative's ongoing obligation is not capped by the expected public welfare benefit, meaning the beneficiary can claim a higher amount directly from the obligated relative.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verwandtenunterstützung. Umfang des Anspruchs (Art. 329 Abs. 1 ZGB).

Schlagwörter

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Obligationenrecht elterliche Gewalt finanzielle Unterstützung Rückerstattungspflicht öffentlich-rechtliche Leistung elterliche Unterhaltspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 329 Abs. 3 ZGB

This provision concerning the right of recourse for public assistance was discussed in relation to limiting the scope of relatives' support obligation.

Art. 329 Abs. 1 ZGB

This provision defining the scope of the obligation for relatives' support was central to the material question discussed, even though the dispositive itself is not fully present in the excerpt, suggesting the core issue related to its interpretation.

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AC/1596/2013 (2013-10-21) · ge
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Volltext

Urteilskopf

81 II 427

65. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. November 1955 i S. Kläsi gegen Kläsi.

Regeste

Verwandtenunterstützung.

Umfang des Anspruchs (Art. 329 Abs. 1 ZGB).

Erwägungen ab Seite 427

BGE 81 II 427 S. 427

Aus den Erwägungen:

In materieller Hinsicht macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz habe zwar in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis (Urteil vom 25. November 1954 i.S. Ditscher) festgestellt, dass der Verwandtenunterstützungsanspruch auf den Notbedarf begrenzt bleibe, auch wenn der Pflichtige in der Lage sei, mehr zu leisten; dagegen habe sie Bundesrecht verletzt, indem sie zwischen dem armenrechtlichen und einem höhern zivilrechtlichen Existenzminimum unterschieden und auf dieses letzte abgestellt habe, obwohl nicht einzusehen sei, weshalb ein Berechtigter bei direkter Unterstützung durch Verwandte mehr erhalten sollte als bei Unterstützung durch die zuständige Behörde; auf diese Weise habe die Vorinstanz der Klägerin einen Beitrag zugesprochen, der sich nicht nach ihrem Notbedarf, sondern in Wirklichkeit nach der Leistungsfähigkeit des Beklagten richte. Diese Rüge ist unbegründet. Welche Leistung im Sinne von Art. 329 ZGB zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich sei, bestimmt sich unabhängig vom sog. armenrechtlichen Existenzminimum, d.h. vom Betrage, den die Armenbehörden zum Richtsatz nehmen würden, um zu entscheiden, ob und in welchem Umfange dem Bedürftigen Armenunterstützung zu gewähren sei. Die Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 ff. ZGB, die auf naher Verwandtschaft beruht, und die Armenunterstützung durch das Gemeinwesen sind zwei ganz verschiedene Dinge. Den unterstützungspflichtigen Verwandten darf mehr zugemutet

BGE 81 II 427 S. 428

werden und wird durch die Vorschrift, dass sie dem Bedürftigen das für den Lebensunterhalt Erforderliche zu gewähren haben, mehr zugemutet als nur die Beseitigung einer Notlage, die so krass ist, dass sie beim Ausbleiben genügender privater Hilfe aus Gründen der öffentlichen Ordnung mit öffentlichen Mitteln behoben werden muss.

Der vom Beklagten angerufene Art. 329 Abs. 3 ZGB kann nicht zu einer andern Auffassung führen. Der Armenbehörde, die den Bedürftigen unterstützt, steht freilich ein Ersatzanspruch gegenüber den unterstützungspflichtigen Verwandten (vgl.BGE 76 II 114E. 2) nur im Rahmen der von ihr vor der Klageeinleitung tatsächlich geleisteten Unterstützung zu. Dagegen kann sie unter dem Titel der laufenden Unterstützung zugunsten des Bedürftigen sehr wohl einen Betrag einklagen, der über die Leistungen hinausgeht, welche der Bedürftige von der öffentlichen Armenpflege zu erwarten hätte. Wollte man aber noch annehmen, es könne nicht Sache der Armenbehörde sein, einen solchen Mehrbetrag geltend zu machen, so müsste man dem Bedürftigen die Befugnis zugestehen, dies selber zu tun. Aus Art. 329 Abs. 3 ZGB folgt also keineswegs, dass die Verwandtenunterstützung sich auf das sog. armenrechtliche Existenzminimum beschränke.