Barter Agreement Evaluation and Equitable Determination of Ancillary Surcharge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBarter Agreement Evaluation and Equitable Determination of Ancillary Surcharge The dispute arose from a barter agreement where the plaintiff traded a horse for a car, followed by a subsequent agreement to take back the horse and replace it with another "at least corresponding to the value basis of CHF 4200," with any greater value to be compensated by a monetary surcharge (Aufgeld). When the defendant offered a replacement horse and demanded a CHF 1000 surcharge, the plaintiff refused, deeming the contract breached, and sued for damages. The court characterized the transaction as a barter with an ancillary monetary surcharge (Art. 237 CO), maintaining the original trade character despite determining a value basis. Since commercial law does not regulate the retrospective determination of the surcharge amount, the court held that, based on general principles of contract law, the surcharge must be determined equitably, primarily by the party obligated to procure the exchange object (the defendant). The court found that the defendant had not exceeded their reasonable discretion in setting the CHF 1000 surcharge, thus dismissing the plaintiff's claim for non-performance damages.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Tausch mit Aufgeld. Bemessung eines nicht ziffernmässig bestimmten Aufgeldes. Art. 237 OR.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the headnote, this article governs the application of sales law provisions to barter agreements, which was the subject of the dispute regarding the valuation of the supplement.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Urteilskopf
81 II 221
38. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Mai 1955 i.S. Schmid gegen Aeschbacher.
Regeste
Tausch mit Aufgeld.
Bemessung eines nicht ziffernmässig bestimmten Aufgeldes.
Art. 237 OR.
Sachverhalt ab Seite 222
BGE 81 II 221 S. 222
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger Schmid tauschte Ende 1952 beim Beklagten Aeschbacher ein Pferd gegen ein Auto Marke Chevrolet ein. Am 28. April 1953 trafen die Parteien über dieses Tauschgeschäft, das "auf der Wertbasis von Fr. 4200.--" erfolgt sei, eine Vereinbarung, wonach der Beklagte das Pferd zurücknahm und der Kläger sich verpflichtete, dafür ein anderes, passendes Pferd zu über nehmen, welches der erwähnten Wertbasis mindestens entspreche; ein allfälliger Mehrwert sollte also in Geld ausgeglichen werden.
In der Folge bot der Beklagte dem Kläger ein anderes Pferd an, verlangte aber dafür ein Aufgeld von Fr. 1000.--. Der Kläger lehnte das Angebot ab und belangte den Beklagten auf Bezahlung von Fr. 4400.-- Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages.
Die Gerichte des Kantons Thurgau wiesen die Klage ab. Die Berufung des Klägers hiegegen wird abgewiesen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
(4). - Dem Grundgeschäft der Parteien blieb trotz der Vereinbarung vom 28. April 1953 der Charakter eines Tauschvertrages gewahrt. Denn die Festsetzung einer "Wertbasis" erfolgte nur anschlagshalber, und anderseits erscheint das vorbehaltene Aufgeld als die nebensächliche Leistung (vgl. OSER/SCHÖNENBERGER, Vorbemerkungen zu Art. 184-551 OR N. 12; BECKER, Vorbemerkungen zu Art. 84-186 OR N. 17). Das Gesetz ordnet aber nicht, wie gegebenenfalls die Höhe des Aufgeldes hinterher zu bestimmen ist. Art. 237 OR verweist für den Tausch auf die Vorschriften über den Kauf in dem Sinne, dass jede Partei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer zu behandeln ist. Grundsätzlich ist also,
BGE 81 II 221 S. 223
analog dem Art. 184 OR, davon auszugehen, dass der Wert der Tauschgegenstände bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein muss. Das trifft vorliegend zu. Dagegen können hinsichtlich eines zusätzlichen Aufgeldes die Preisvorschriften des Kaufrechtes nicht ohne weiteres anwendbar sein. Sogar für das deutsche Recht, das die Gleichbehandlung der beiden Verträge viel umfassender vorsieht als das schweizerische, wird eine solche Übertragung abgelehnt (vgl. RGR-Kommentar, 10. Aufl., Anm. 2 und PALANDT, Kommentar, 8. Aufl., Anm. 2 zu § 515). Ein "Marktpreis", auf den Art. 212 Abs. 1 OR abstellt, ist vom Kläger nicht behauptet. Er käme ohnehin nur als Berechnungsfaktor in Betracht, da nicht der Wert des Pferdes schlechthin, sondern der Umfang des Aufgeldes zur Erörterung steht. Alsdann ist anhand allgemeiner Regeln des Schuldrechtes zu unterstellen, dass die Festsetzung eines Aufgeldes beim Tausch nach billigem Ermessen vorgenommen werden muss (vgl. BECKER zu Art. 184 OR N. 13; VON TUHR/SIEGWART, OR 1 S. 182). Ausschlaggebend ist dabei das Ermessen derjenigen Partei, welche den Tauschgegenstand zu beschaffen hat. Es wurde hier, wie dem früher Dargelegten zu entnehmen ist, nicht überschritten.