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BGE 81 II 180 KI-generiert

In der Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid, der in einer vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit ergangen ist, muss angegeben werden, dass und wieso der für die Berufung erforderliche Streitwert nicht erreicht sei, wenn der Streitgegenstand nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht (Art

Geschäftsnummer BGE 81 II 180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Dispute Over Estate Property Sale and Appeal Admissibility The dispute involved co-heirs arguing over whether a property belonging to an undivided estate should be sold (under art. 612 para. 2 of the Civil Code) or included as is in the division, with the cantonal government instructing the local council to proceed with the auction request. The court held that this was a dispute concerning property rights, and since the subject of the dispute was not a precisely quantified sum, the petitioners had to demonstrate why the minimum claims value required for an appeal (CHF 4,000) was not met for the remedy of annulment to be admissible, failing which, the claim could not be heard. Since the petitioners failed to provide evidence regarding the claims value for the dispute, which the court determined was an appealable preliminary or intermediate decision, the court ruled the remedy of annulment (Nichtigkeitsbeschwerde) was inadmissible due to the lack of demonstrated jurisdiction, noting the issue of which authority is competent to decide on the sale of an estate asset is not regulated by federal law, leaving it to the cantons.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste In der Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid, der in einer vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit ergangen ist, muss angegeben werden, dass und wieso der für die Berufung erforderliche Streitwert nicht erreicht sei, wenn der Streitgegenstand nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht (Art. 71, 55 Abs. 1 lit. a OG). Anwendung dieses Grundsatzes im Falle eines Streits darüber, ob eine Erbschaftssache gemäss Art. 612 Abs. 2 ZGB zu verkaufen sei. Ergibt sich aus dem Bundesrecht, welche Behörde zum Entscheid hierüber berufen ist?

Schlagwörter

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Erbschaftsteilung Streitwert Eigentumsrecht sachliche Unzuständigkeit Zivilabteilung Erbe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 612 Abs. 2 ZGB
Anwendung dieses Grundsatzes im Falle eines Streits darüber, ob eine Erbschaftssache gemäss Art. 612 Abs. 2 ZGB zu verkaufen sei.
Art. 612 ZGB
Juli 1954 ersuchten drei der sieben Erben unter Berufung auf Art. 612 ZGB den Gemeinderat von Schüpfheim, die Liegenschaft öffentlich, eventuell unter den Erben zu versteigern.
Art. 68 OG
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nach Art. 68 OG nur zulässig in Zivilsachen, die nicht nach Art.
Art. 46 OG
4000.-- beträgt (Art. 46 OG), ist sie also unzulässig.
Art. 49 OG
Art. 71 OG
Zwar enthält Art. 71 OG, der den Inhalt der Beschwerdeschrift regelt, keine dem Art.
Art. 55 Abs. 1 lit. a OG
71 OG, der den Inhalt der Beschwerdeschrift regelt, keine dem Art. 55 Abs. 1 lit. a OG entsprechende Vorschrift.
Art. 54 im
wissen, ob der Eintritt der Rechtskraft gehemmt wird oder nicht (Art. 54 im Gegensatz zu Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 78 II 180
BGE 78 II 180), und zwar gilt dies unabhängig davon, ob das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde durchzuführen ist und welche kantonale Behörde sich tatsächlich damit befasst.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

HC.2018.379 (2018-04-05) · vd
Estate Partition Dispute Over In-Kind Division vs. Forced Sale
«…_\_, sis sur la parcelle [...] du cadastre de la commune de [...]. Au vu de la nature contentieuse de la cause (cf. ATF 81 II 180, JdT 1956 I 20 ; TF 5C.23/2006 du 22 janvier 2007 consid. 2) et dans la mesure où la vente litigieuse constitue l’ul…»
HC.2015.629 (2015-05-29) · vd
Estate Property Auction Dispute Upon Heir's Health Appeal
«…décembre 1966, en vigueur jusqu’au 31 décembre 2010). Ce type de procédure est en principe de nature contentieuse (ATF 81 II 180, JT 1956 I 20; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire du 16 décembre 1943 [COJ], vol. II, Ti…»
5A_84/2010 (2010-10-14)
«…betrifft eine vermögensrechtliche Zivilsache mit einem festgestellten Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- (vgl. BGE 81 II 180 S. 182). Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist zulässig. Der Beschwerdeführer beantragt lediglich die Aufhebung…»
4C.331/2000 (2000-12-18)
Recourse for nullity against a donation of a bank account declared inadmissible due to value of dispute exceeding appeal threshold, and alternatively rejected for lack of choice of law and application of Italian law requiring a public deed.
«…rminata in cifre, che il valore litigioso richiesto dal ricorso per riforma non é raggiunto e spiegarne il motivo ( DTF 81 II 180 ; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, n. 1.3 ad art. 68; n. 4 ad art. 71). Nella fattisp…»

Volltext

Urteilskopf

81 II 180

32. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Juni 1955 i.S. Schmidiger gegen Schmidiger.

Regeste

In der Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid, der in einer vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit ergangen ist, muss angegeben werden, dass und wieso der für die Berufung erforderliche Streitwert nicht erreicht sei, wenn der Streitgegenstand nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht (Art. 71, 55 Abs. 1 lit. a OG).

Anwendung dieses Grundsatzes im Falle eines Streits darüber, ob eine Erbschaftssache gemäss Art. 612 Abs. 2 ZGB zu verkaufen sei.

Ergibt sich aus dem Bundesrecht, welche Behörde zum Entscheid hierüber berufen ist?

Sachverhalt ab Seite 181

BGE 81 II 180 S. 181

Zu dem noch unverteilten Nachlass des im Jahre 1942 verstorbenen Josef Schmidiger-Bitzi gehört die Liegenschaft "Unter Trübenbach" in Schüpfheim. Am 31. Juli 1954 ersuchten drei der sieben Erben unter Berufung auf Art. 612 ZGB den Gemeinderat von Schüpfheim, die Liegenschaft öffentlich, eventuell unter den Erben zu versteigern. Ein vierter Erbe schloss sich diesem Antrag an, während die drei übrigen Erben (die heutigen Beschwerdeführer) den Antrag stellten, auf das Gesuch nicht einzutreten, eventuell es abzuweisen. Sie machten geltend, der Gemeinderat sei zum Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen für einen Verkauf erfüllt seien, nicht zuständig; hierüber habe der Richter zu befinden; eventuell sei das Gesuch abzuweisen, weil eine Teilung ohne Verkauf möglich sei.

Der Gemeinderat trat auf das Gesuch nicht ein. Auf Beschwerde der Gesuchsteller hat dagegen der Regierungsrat des Kantons Luzern am 3. Februar 1955 erkannt, der Gemeinderat werde angewiesen, "das Begehren um Anordnung einer Steigerung zu behandeln". Zur Begründung führte er aus, nach richtiger Auslegung von Art. 612 ZGB habe die in dessen drittem Absatz genannte "zuständige Behörde" nicht nur über die Versteigerungsart, sondern auch darüber zu entscheiden, ob überhaupt ein Verkauf stattzufinden habe. Diese Behörde sei nach § 8 des luzernischen EG zum ZGB der Gemeinderat.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nach Art. 68 OG nur zulässig in Zivilsachen, die nicht nach Art. 44-46 OG der Berufung unterliegen. In vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten,

BGE 81 II 180 S. 182

bei denen der Streitwert nach Massgabe der vor der letzten kantonalen Instanz noch streitigen Rechtsbegehren wenigstens Fr. 4000.-- beträgt (Art. 46 OG), ist sie also unzulässig.

Im vorliegenden Falle streiten die Parteien darüber, ob die zum Nachlass gehörende Liegenschaft als solche in die Teilung einbezogen (einem Lose zugewiesen) oder verkauft werden soll, und ist zwischen ihnen ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet worden, um einen endgültigen behördlichen Entscheid über diese zivilrechtliche Frage herbeizuführen. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit (vgl. BGE 78 II 180), und zwar gilt dies unabhängig davon, ob das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde durchzuführen ist und welche kantonale Behörde sich tatsächlich damit befasst. Will ein daran Beteiligter geltend machen, dass ein darin ergangener Entscheid der obern kantonalen Behörde Bundesrecht verletze, so steht ihm also das Rechtsmittel der Berufung zu Gebote, wenn die Berufungssumme erreicht ist. Mit der Berufung kann in diesem Falle insbesondere auch die Rüge erhoben werden, dass sich eine nach eidgenössischem Recht nicht zuständige Behörde mit der Sache befasse. Falls über die Zuständigkeit ein selbständiger Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 49 OG ergeht, kann dieser - immer vorausgesetzt, dass der erforderliche Streitwert gegeben ist - wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die sachliche oder örtliche Zuständigkeit unmittelbar (vor Erlass des Endentscheides) durch Berufung angefochten werden und lässt sich die erwähnte Rüge mit der Berufung gegen den Endentscheid nicht mehr erheben (Art. 49 und 48 Abs. 3 OG).

Mit einem solchen Zwischenentscheide hat man es hier zu tun. Dass die Vorinstanz damit eine aus Art. 610 ff. ZGB sich ergebende Vorschrift über die sachliche Zuständigkeit verletzt habe, könnte also nur dann durch Nichtigkeitsbeschwerde

BGE 81 II 180 S. 183

geltend gemacht werden, wenn feststünde, dass der Streitwert nach Massgabe der vor der Vorinstanz noch streitigen Rechtsbegehren Fr. 4000.-- nicht erreicht.

Wie es sich damit verhalte, geben die Beschwerdeführer nicht an. Dies ausfindig zu machen, kann aber nicht Sache des Bundesgerichtes sein. Zwar enthält Art. 71 OG, der den Inhalt der Beschwerdeschrift regelt, keine dem Art. 55 Abs. 1 lit. a OG entsprechende Vorschrift. Indessen versteht sich von selbst, dass in einem Falle, wo wie hier die Zulässigkeit der Beschwerde vom Streitwert abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht, der Beschwerdeführer angeben muss, dass und wieso der für die Berufung erforderliche Streitwert nicht erreicht sei. Man kann nicht etwa sagen, auf den Streitwert komme nichts an, weil eines der beiden Rechtsmittel ohnehin zulässig sei und eine als Beschwerde bezeichnete Rechtsschrift als Berufung behandelt wird, wenn dieses Rechtsmittel gegeben ist und die dafür geltenden Formvorschriften erfüllt sind. Denn abgesehen davon, dass letzteres hier mangels Streitwertangabe nicht der Fall wäre, ist eben immer nur das eine oder das andere Rechtsmittel zulässig und kann die Frage, mit welchem von beiden man es zu tun habe, nicht offen gelassen werden, weil das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren in wesentlichen Punkten verschieden geregelt sind. Man muss z.B. wissen, ob der Eintritt der Rechtskraft gehemmt wird oder nicht (Art. 54 im Gegensatz zu Art. 70 OG) und ob eine Parteiverhandlung stattfinden muss oder nicht (Art. 62 und 73 OG).

Auf die vorliegende Beschwerde ist also nicht einzutreten, weil ihre Zulässigkeit nicht dargetan ist. (Sie hätte im übrigen auch aus materiellen Gründen keinen Erfolg haben können, weil das ZGB die hier streitige Zuständigkeitsfrage nicht regelt, sondern ihre Regelung den Kantonen überlässt, und die Vorinstanz mit ihren Ausführungen über Art. 610 ff. ZGB in Wirklichkeit auch nur sagen wollte, dass kein Anlass bestehe, "den Richter

BGE 81 II 180 S. 184

hier von Bundesrechts wegen einzuschalten", m.a.W. dass das Bundesrecht einer ausdehnenden Auslegung von § 8 des kantonalen EG zum ZGB nicht im Wege stehe.)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.