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BGE 81 I 236 KI-generiert

Federal Tax Administration v. Cantonal Commission (Usufruct Termination and Taxable Receipt)

Geschäftsnummer BGE 81 I 236
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Tax Administration v. Cantonal Commission (Usufruct Termination and Taxable Receipt) The case concerns the calculation of taxable income for the federal defense tax after an inherited asset, previously encumbered by a usufruct in favor of the taxpayer's mother, became unencumbered upon the mother's death on October 3, 1951. The Federal Tax Administration contested the cantonal commission's decision to exclude the income from this newly unencumbered property from the taxpayer's assessment for the calculation period (1951/52), arguing that the dissolution of the usufruct was not a "receipt of assets upon death" (Vermögensanfall von Todes wegen) under Article 42 WStB because the taxpayer already held ownership. The Federal Supreme Court ruled in favor of the Tax Administration, finding that for tax law purposes (Art. 27 para. 2 WStB), property subject to a usufruct is attributed to the usufructuary, meaning the owner's *nuda proprietas* is not taxable wealth; consequently, the cessation of the usufruct resulted in a taxable increase in the owner's wealth and economic capacity, qualifying as a "receipt of assets upon death" necessitating the special income treatment provisions of Article 42 WStB.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Wehrsteuer: Berechnung des steuerbaren Einkommens in Fällen, in denen mit einer Nutzniessung belastetes Vermögen im Laufe der Berechnungsperiode freies Vermögen des Steuerpflichtigen geworden ist.

Schlagwörter

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Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Nutzniessung Vermögensertrag Einkommenssteuerveranlagung Steuer vom Vermögen Wirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 WStB
Sie hält dafür, dass der Wegfall einer Nutzniessung infolge Ablebens des Nutzniessers nicht als "Vermögensanfall von Todes wegen" im Sinne von Art. 42 WStB angesprochen werden könne.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Urteilskopf

81 I 236

38. Auszug aus dem Urteil vom 15. Juli 1955 i.S. Eidg. Steuerverwaltung gegen Bomonti und Rekurskommission des Kantons Bern.

Regeste

Wehrsteuer: Berechnung des steuerbaren Einkommens in Fällen, in denen mit einer Nutzniessung belastetes Vermögen im Laufe der Berechnungsperiode freies Vermögen des Steuerpflichtigen geworden ist.

Sachverhalt ab Seite 236

BGE 81 I 236 S. 236

A.- Am 3. Oktober 1951 starb die Mutter der Beschwerdegegnerin. Dadurch wurden gewisse Vermögenswerte, die bereits im Eigentum der Beschwerdegegnerin gestanden hatten, aber mit einer Nutzniessung zugunsten der Verstorbenen belastet gewesen waren, freies Vermögen der Beschwerdegegnerin. Seit dem 3. Oktober 1951 fliessen die Erträgnisse aus diesem Vermögen der Beschwerdegegnerin zu.

B.- Bei der Einschätzung für die VII. Periode der eidg. Wehrsteuer (1953/54, Berechnungszeitraum 1951/52) ergaben sich Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die Erträgnisse des früher mit der Nutzniessung belasteten

BGE 81 I 236 S. 237

Vermögens dem steuerbaren Einkommen zuzurechnen seien oder nicht. Die Veranlagungsbehörde hat im Einspracheverfahren die Zurechnung abgelehnt, und die kantonale Rekurskommission hat - in Abweisung einer von der eidg. Steuerverwaltung erhobenen Beschwerde - diese Erledigung bestätigt. Sie hält dafür, dass der Wegfall einer Nutzniessung infolge Ablebens des Nutzniessers nicht als "Vermögensanfall von Todes wegen" im Sinne von Art. 42 WStB angesprochen werden könne.

C.- Die eidg. Steuerverwaltung erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie nimmt an, dass nach der Entstehungsgeschichte von Art. 42 und 96 WStB, sowie nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, der Ausdruck "Vermögensanfall von Todes wegen" grundsätzlich weit auszulegen sei und dass darunter jedenfalls der Fall einbezogen werden müsse, wo eine Veränderung in dem steuerrechtlich anrechenbaren Vermögen eintritt, wie es bei dem Übergang der Vermögens-Steuerpflicht vom Nutzniesser auf den Eigentümer der Fall sei, beim Eigentümer ein Zuwachs vom steuerbaren Vermögen eintrete. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen

Erwägungen

in Erwägung:

(1. - Verweis aufBGE 79 I 67).

2. Hier fragt es sich, ob der mit dem Tode der Mutter der Steuerpflichtigen eingetretene Wegfall einer Nutzniessung an bestimmten, der Steuerpflichtigen zu Eigentum zustehenden Vermögenswerten als "Vermögensanfall von Todes wegen" im Sinne von Art. 42 WStB anzusprechen ist. Die Rekurskommission hat angenommen, dass mit dem Wegfall einer Nutzniessung kein Übergang von Vermögen verbunden sei, weil die Vermögenssubstanz dem Steuerpflichtigen bereits gehöre. Dabei wird jedoch verkannt, dass sich das Vermögen nicht im Eigentum an Sachgütern erschöpft. Als Vermögen gilt die Gesamtheit der einer Person privatrechtlich zustehenden Sachen und Rechte (BGE 80 I 370; vgl. BLUMENSTEIN, Steuerrecht I S.

BGE 81 I 236 S. 238

172/3). Es fallen darunter nicht nur Sachgüter, sondern auch Berechtigungen. Vor allem bilden Nutzungsrechte privatrechtlich Bestandteile des Vermögens des Nutzungsberechtigten. Ob die Nutzung nach der positiven Besteuerungsordnung als Vermögen oder Einkommen erfasst wird, berührt die Frage der privatrechtlichen Charakterisierung der Berechtigung als Vermögensbestandteil nicht.

Übrigens wird nach Art. 27, Abs. 2 WStB Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, dem Nutzniesser zugerechnet. Steuerrechtlich erscheint also solches Vermögen kraft einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nicht als Bestandteil des Vermögens des zivilrechtlichen Eigentümers des Nutzniessungsgutes, sondern des Nutzniessers. Die nuda proprietas ist, nach der Ordnung des WStB, kein steuerbares Vermögen. Dem Eigentümer wird das Vermögen erst angerechnet, wenn er auch die Nutzung erhalten hat. Wenn die Nutzniessung wegfällt, so bedeutet das für ihn steuerrechtlich eine Vermehrung seines Vermögens, gleichwie ihm wirtschaftlich Leistungsfähigkeit zuwächst; es fällt ihm steuerrechtlich Vermögen an, das er bisher nicht gehabt hat. Dass steuerrechtlich ein Vermögensanfall nicht nur vorliegt, wenn damit zivilrechtlich ein Übergang der Vermögenssubstanz verbunden ist, ergibt sich daraus, dass das Steuerrecht auch den infolge Scheidung entstehenden Wegfall einer Nutzung als steuerrechtlich erheblichen Vermögensanfall betrachtet.

Wenn bei dieser Rechtslage Art. 42 WStB Einkommensveränderungen infolge von "Vermögensanfall von Todes wegen" einer Sonderbehandlung unterstellt, so muss der Anfall eines dem Steuerpflichtigen bisher nicht zustehenden Nutzungsrechtes zur Anwendung der Sonderbehandlung führen.