Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 81 I 147 KI-generiert

Art. 86 Abs. 2 OG. Bei Anfechtung eines Entscheides mit einer Rüge, die zum Gegenstand eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels (Nichtigkeitsbeschwerde) gemacht worden ist, muss sich die Beschwerde auch gegen den Rechtsmittelentscheid richten.

Geschäftsnummer BGE 81 I 147
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Public Law Appeal Inadmissibility Due to Failure to Challenge Decision on Extraordinary Remedy A petitioner, fined by the Cantonal Court for negligent disruption of public traffic, appealed the decision to the Higher Cantonal Court, arguing arbitrary assessment of evidence, which was dismissed. The petitioner then filed a public law appeal with the Federal Supreme Court seeking the annulment of the first-instance decision, but failed to include the Higher Court's appeal decision in the challenge. The Federal Supreme Court rules that when a decision is challenged with an objection that was the subject of an extraordinary cantonal remedy (such as a nullity appeal), the public law appeal must also be directed against the decision on the remedy, as it constitutes the final cantonal decision that should have been challenged first under the requirement to exhaust all cantonal remedies. Since the petitioner only challenged the initial ruling and not the appeal decision, the appeal is inadmissible, and the Court declined to entertain the matter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 86 Abs. 2 OG. Bei Anfechtung eines Entscheides mit einer Rüge, die zum Gegenstand eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels (Nichtigkeitsbeschwerde) gemacht worden ist, muss sich die Beschwerde auch gegen den Rechtsmittelentscheid richten.

Schlagwörter

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Untätigkeitsklage Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtung von Zwischenentscheiden willkürliche Beweiswürdigung Subrogation des Gemeinwesens Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 86 Abs. 2 OG
Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist die Beschwerde von den in Art. 86 Abs. 2 OG genannten Ausnahmen abgesehen erst zulässig, wenn der Beschwerdeführer die kantonalen Rechtsmittel, auch die ausserordentlichen, erschöpft hat, mit denen die gerügte
Art. 4 BV
Er macht eine Verletzung von Art. 4 BV (willkürliche Würdigung der Beweismittel) geltend.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 72 I 95
Verfassungsverletzung geltend gemacht werden kann (BGE 72 I 95).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

BGE 150 II 346
Agricultural capital gains on parcels exceeding building-zone limits taxed as income, not real estate gains; direct appeal to Federal Supreme Court allowed omisso medio where lower court merely implemented binding upper-court remittal instructions.
«…(wiederum Botschaft Totalrevision 2001, a.a.O., S. 4326 zu Art. 80 Abs. 1 E-BGG; unter vielen schon: BGE 72 I 95; [BGE 81 I 147](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-81-I-147#page147) E. 2;…»
BGE 84 I 232
Exhaustion of Cantonal Remedies Bars Public-Law Appeal Where Nullity Complaint Could Have Raised Arbitrary Application and Interpretation of Collective Labor Agreement
«…232 S. 235 Gebrauch machen, mit denen die gerügte Verfassungsverletzung geltend gemacht werden kann (BGE 72 I 95, [BGE 81 I 147](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
9C_336/2023 (2024-05-03)
«…st (wiederum Botschaft Totalrevision 2001, a.a.O., S. 4326 zu Art. 80 Abs. 1 E-BGG; unter vielen schon: BGE 72 I 95 ; [81 I 147](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
BGE 89 I 125
«…27 kantonalen Rechtsmittel, mit denen die gerügte Verfassungsverletzung geltend gemacht werden kann (BGE 72 I 94, [BGE 81 I 147](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

81 I 147

26. Urteil vom 15. Juni 1955 i.S. Heim gegen Amtsgericht von Luzern-Land.

Regeste

Art. 86 Abs. 2 OG.

Bei Anfechtung eines Entscheides mit einer Rüge, die zum Gegenstand eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels (Nichtigkeitsbeschwerde) gemacht worden ist, muss sich die Beschwerde auch gegen den Rechtsmittelentscheid richten.

Erwägungen ab Seite 147

BGE 81 I 147 S. 147

1. Das Amtsgericht von Luzern-Land hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Februar 1955 wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs gebüsst. Der Betroffene hat das Urteil wegen willkürlicher Beweiswürdigung im Sinne von § 271 f. StRV an das Obergericht weitergezogen. Er wurde mit Urteil des Obergerichtes vom 18. April 1955 abgewiesen. Gegen das Urteil des Amtsgerichtes führt Heim staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, es aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an das Amtsgericht zurückzuweisen. Er macht eine Verletzung von Art. 4 BV (willkürliche Würdigung der Beweismittel) geltend.

2. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist die Beschwerde von den in Art. 86 Abs. 2 OG genannten Ausnahmen abgesehen erst zulässig, wenn der Beschwerdeführer die kantonalen Rechtsmittel, auch die ausserordentlichen, erschöpft hat, mit denen die gerügte

BGE 81 I 147 S. 148

Verfassungsverletzung geltend gemacht werden kann (BGE 72 I 95). Sonst, d.h. wenn die mit der staatsrechtlichen Beschwerde zu erhebende Rüge mit dem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel nicht zur Geltung gebracht werden kann, muss jene sofort an den Sachentscheid angeschlossen werden, selbst wenn in andern Punkten das ausserordentliche Rechtsmittel ergriffen werden kann. Im ersten Falle kann aber gemäss der ständigen Rechtsprechung im Anschluss an den Rechtsmittelentscheid auch noch der mehr als 30 Tage zurückliegende Sachentscheid zum Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde gemacht werden, mit der Folge, dass die Aufhebung des Sachentscheides per attractionem auch diejenige des Rechtsmittelentscheides mit sich zieht. Das führt zur Frage, ob nicht die Anfechtung des Rechtsmittelentscheides unerlässliche Voraussetzung für die Beschwerde ist, oder ob dem Beschwerdeführer freigestellt werden könne, sich auf die Anfechtung des Sachentscheides zu beschränken, also z.B. materielle oder formelle Rechtsverweigerung durch den Sachrichter zu behaupten, ohne gleichzeitig den Rechtsmittelentscheid in dieser Beziehung anzufechten.

Wenn die Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens es gestattet, die Rügen zu prüfen, die mit der staatsrechtlichen Beschwerde zur Geltung gebracht werden können, so stellt sich der Rechtsmittelentscheid insoweit als letzter kantonaler Entscheid dar, wie Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 OG ihn als Voraussetzung für die staatsrechtliche Beschwerde verlangen. Es ist daher folgerichtig, die Zulässigkeit der Beschwerde davon abhängig zu machen, dass in erster Linie der Rechtsmittelentscheid zum Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde gemacht, also mit der Beschwerde geltend gemacht werde, der Rechtsmittelrichter habe willkürlich das Vorhandensein des Rechtsmittelgrundes verneint; dem Beschwerdeführer bleibt aber nach wie vor unbenommen, ausserdem auch den Sachentscheid in die Anfechtung einzubeziehen. Erweist sich dabei die Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelentscheid als begründet, so bedarf es einer Überprüfung

BGE 81 I 147 S. 149

des Sachentscheides nicht mehr: die Sache wird dem kantonalen Richter zu neuer Entscheidung über das Rechtsmittel zurückgewiesen. Erweist sie sich als unbegründet, so bleibt zu prüfen, ob die Beschwerde gegenüber dem Entscheid des ersten Richters begründet sei.

Der Beschwerdeführer hat sich auf die Anfechtung des Urteils des erstinstanzlichen Richters beschränkt. Dasjenige des Obergerichtes als Kassationsinstanz wird in die Anfechtung nicht miteinbezogen, weder ausdrücklich im Beschwerdeantrag, noch dem Sinne nach in der Beschwerdebegründung. Das hat zur Folge, dass auf die Beschwerde überhaupt nicht eingetreten werden kann.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.