Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 80 IV 56 KI-generiert

Witness Immunity from Defamation for Testimony Given in Good Faith

Geschäftsnummer BGE 80 IV 56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Witness Immunity from Defamation for Testimony Given in Good Faith A witness in a civil case, when asked about a litigant's difficult personality, testified that the litigant was likely alcoholic and "mentally abnormal." The litigant filed a private criminal complaint for defamation and insult against the witness, but the cantonal courts dismissed the claims, arguing the witness was obligated to answer the questions truthfully to the best of their knowledge. The Swiss Federal Supreme Court upheld the dismissal of the claims, reasoning that a witness who makes statements they believe to be true while fulfilling their legal duty to testify, even if objectively false or containing injurious value judgments, is not guilty of criminal defamation (Art. 173 SCC) or insult (Art. 177 SCC) unless the statements are formal, gratuitous insults or the prosecution proves the witness acted with malicious intent (bad faith) and knowingly provided false or injurious information. The Court emphasized that a witness is not responsible for proving the truth of their testimony to avoid defamation charges, as that would undermine the integrity and freedom of the testimonial duty, and knowingly false testimony is primarily addressed by the crime of false testimony (Art. 307 SCC).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Art. 307 StGB schliesst die Anwendung der Art. 160 und 174 StGB auf wissentlich falsche Zeugenaussagen nicht aus (Erw. 1). 2. Art. 32, 173, 177 StGB. a) Wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten Fragen aussagt, was er für wahr hält, kann nicht wegen übler Nachrede bestraft werden (Erw. 2). b) Wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten Fragen ein beschimpfendes Werturteil äussert, das er für berechtigt hält, ist der Beschimpfung nicht schuldig. Die Beweislast für seinen guten Glauben trifft nicht den Zeugen (Erw. 3). c) Die Zeugenpflicht macht Formalinjurien nicht rechtmässig (Erw. 4).

Schlagwörter

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falsches Zeugnis üble Nachrede Treu und Glauben Zivilurteil Persönlichkeit Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 307 StGB
Art. 307 StGB schliesst die Anwendung der Art.
Art. 140 ZPO
Zur Begründung führte das Obergericht unter anderem aus, die Abgabe eines Zeugnisses sei Bürgerpflicht und auch in Art. 140 ZPO ausdrücklich vorgesehen.
Art. 173 StGB
Mentioned in the context of insults/defamation (üble Nachrede), where the general rule of inadmissibility due to legal duty is confirmed.
Art. 307 Abs. 1 BGE
Art. 307 StGB schliesst die Anwendung der Art.
Art. 307 als
Wer durch eine wissentlich falsche Zeugenaussage zur Sache böswillig jemandes Kredit erheblich schädigt oder ernstlich gefährdet oder jemanden einer Tatsache beschuldigt, die sich eignet, seinen Ruf zu schädigen, ist sowohl nach Art. 307 als, auf Antrag, auch nach Art.
Art. 160 bezw
307 als, auf Antrag, auch nach Art. 160 bezw.
Art. 303 StGB
Dass der Kassationshof in BGE 69 IV 116 ausgeführt hat, die Strafe für wissentlich falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB gelte auch die in der Tat enthaltene Verleumdung ab, steht dem nicht im Wege.
Art. 160 noch
Im vorliegenden Falle trifft indessen weder Art. 160 noch Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 69 IV 116
Dass der Kassationshof in BGE 69 IV 116 ausgeführt hat, die Strafe für wissentlich falsche Anschuldigung nach Art.
BGE 77 IV 99
2 StGB den Angeschuldigten berechtigt, aber auch verpflichtet erklärt, zu beweisen, dass seine Äusserung wahr (vertretbar) sei oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für sachlich vertretbar zu halten (BGE 77 IV 99, 168), ändert nichts.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 173 StGB

Mentioned in the context of insults/defamation (üble Nachrede), where the general rule of inadmissibility due to legal duty is confirmed.

Art. 177 StGB

Applied to confirm that insults (Beschimpfung) based on good-faith value judgments in testimony are not punishable.

Art. 32 StGB

Applied to support the finding that the witness's statements, made under duty, are not punishable, even if objectively untrue (good faith in relation to duty).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

BB.2020.249 (2020-12-29)
Judge's Defamation Complaint Against Oversight Committee Rejected
«…t hätte erkennen können, schliesst – gleich wie bei ehrverletzenden Äusse- rungen von Zeugen (siehe dazu schon BGE 80 IV 56 E. 2 S. 60) – die An- wendung von Art. 32 StGB [heute Art. 14 StGB] nicht aus. Wer verpflichtet…»
UE240351 (2025-02-13) · zh
Public Prosecutor's Decision Upheld: Defamation Complaint Dismissed Based on Lawful Conduct During Testimony
«…"Gauner" auch nicht zum Vorwurf der Beschimp- fung. Mit Hinweis auf gerade dieses Wort habe das Bundesgericht (vgl. BGE 80 IV 56 [Regeste]) erkannt, "wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten Fragen ein beschimpfendes Werturteil äussert, das e…»
P/9185/2020 (2023-11-28) · ge
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«…nseignements qui fait une déclaration qu'il tient pour conforme à la vérité ne peut être condamné pour diffamation (ATF 80 IV 56 consid. 2 [témoin] ; ATF 135 IV 177 consid. 4 [personne appelée à donner des renseignements]). 2.3.7. Conformément à l…»
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SK.2021.14 (2021-12-03)
Defendant Acquitted of Violence, Convicted of Insult and Vehicle Permit Violation
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«…é comme témoin, fait une déclaration qu'il tient pour conforme à la vérité ne peut être condamné pour diffamation (ATF [80 IV 56](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=80%20IV%2056) consid. 2 p. 60) ou même comme personne appelée à…»
D.cision.2019.855 (2019-10-14) · vd
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«…nt l’honneur des particuliers qu’une saine administration de la justice (ATF 115 IV 1 consid. 2b, JdT 1990 IV 109 ; ATF 80 IV 56, JdT 1954 IV 111 ; ATF 69 IV 114, JdT 1943 IV 116 ; Dupuis et al., op. cit., n. 19 ad art. 174 CP et les références cit…»
P/21240/2018 (2019-02-27) · ge
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«…renseignements, fait une déclaration qu'il tient pour conforme à la vérité ne peut être condamné pour diffamation (ATF 80 IV 56 consid. 2 p. 60; ATF 135 IV 177 consid. 4 p. 179). 3.5. En l'espèce, il n'est pas formellement établi que le recourant…»
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«…renseignements, fait une déclaration qu'il tient pour conforme à la vérité ne peut être condamné pour diffamation (ATF [80 IV 56](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=80%20IV%2056) consid. 2 p. 60; ATF [135 IV 177](https://justice…»
6B_318/2016 (2016-10-13)
«…ch Strafantrag gestellt. Die Vorinstanz hält fest, die Bezeichnung als Schuft, Gauner, Schurke sei ein Werturteil ( BGE 80 IV 56 E. 3 betreffend "Gauner"). Die Äusserung suggeriere für sich alleine eine illegale Tätigkeit oder zumindest eine solch…»
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Private Prosecutor's Defamation Appeal Dismissed
«…n er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit seiner vermeintlich wahren Angaben hätte erkennen können (BGE 80 IV 56 E. 2, 118 IV 153 E. 4b). Auskunftspersonen trifft zwar im Unterschied zu Zeugen keine gesetzliche Aussage- Seite 9…»
470.16.172 (2016-09-06) · bl
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«…n er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit seiner vermeintlich wahren Angaben hätte erkennen können (BGE 80 IV 56 E. 2, 118 IV 153 E. 4b). Auskunftspersonen trifft zwar im Unterschied zu Zeugen keine gesetzliche Aussagepflicht (vgl.…»
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«…- 19 - 6.2. Die Bezeichnung als Schuft, Gauner oder Schurke (Urk. 6/8) ist ein Werturteil (vgl. BGE 80 IV 56 E. 3: betr. "Gauner"). Die Äusserung suggeriert für sich alleine bei unbefangenen Adressaten eine illegale Tätigkeit od…»
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«…ichtigkeit der Aussagen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit des Zeugen hätte erkannt werden können (BGE 118 IV 153, 161; 80 IV 56, 60; RIKLIN, BSK StGB, Vor Art. 173 N 47). Vorliegend sagte der Beschuldigte als Zeuge über den Vorfall vom 13. Dezembe…»

Volltext

Urteilskopf

80 IV 56

14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. April 1954 i.S. Röthlin gegen Ettlin.

Regeste

1. Art. 307 StGB schliesst die Anwendung der Art. 160 und 174 StGB auf wissentlich falsche Zeugenaussagen nicht aus (Erw. 1).

2. Art. 32, 173, 177 StGB.

a) Wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten Fragen aussagt, was er für wahr hält, kann nicht wegen übler Nachrede bestraft werden (Erw. 2).

b) Wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten Fragen ein beschimpfendes Werturteil äussert, das er für berechtigt hält, ist der Beschimpfung nicht schuldig. Die Beweislast für seinen guten Glauben trifft nicht den Zeugen (Erw. 3).

c) Die Zeugenpflicht macht Formalinjurien nicht rechtmässig (Erw. 4).

Sachverhalt ab Seite 57

BGE 80 IV 56 S. 57

A.- Arnold Ettlin wurde am 13. Mai 1952 in einem beim Kantonsgericht von Obwalden hängigen Zivilrechtsstreit als Zeuge gefragt: "Aus welchen Vorkommnissen wissen Sie, dass Frau Röthlin, zum Konsum, eine sehr unverträgliche Frau ist und mit den Nachbarn nicht auskommen kann?" Ettlin antwortete: "Nach meinem Dafürhalten spricht Frau Röthlin mehr als notwendig dem Alkohol zu. Auch halte ich sie für geistig nicht normal. Sie hat mit allen Mägden Krach, sodass es vorkam, dass sie die Polizei in Anspruch nehmen musste."

B.- Marie Röthlin-Niederberger sah in diesen Aussagen Ehrverletzungen und eine Schädigung ihres Kredites und klagte gegen Ettlin in dem für private Ehrverletzungsklagen vorgesehenen Verfahren nach Zivilprozessrecht auf Bestrafung.

Kantonsgericht und Obergericht von Obwalden, letzteres mit Urteil vom 17. Oktober 1953, wiesen die Rechtsbegehren der Klägerin ab.

Zur Begründung führte das Obergericht unter anderem aus, die Abgabe eines Zeugnisses sei Bürgerpflicht und auch in Art. 140 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Ettlin sei daher verpflichtet gewesen, die an ihn gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Hätte er die Beantwortung verweigert, so hätte er sogar bestraft werden können. Selbstverständlich dürfe nicht in einer Form ausgesagt werden, die bloss vom Bedürfnis diktiert sei, jemanden zu beleidigen, oder in der sogar bewusst Unwahres in einer den Bestimmungen des Strafgesetzbuches widersprechenden Weise vorgebracht werde. Die Aussagen Ettlins liessen aber nicht auf eine beleidigende Absicht schliessen. Es sei auch nicht bewiesen, dass sie irgendwie unwahr wären. Es wäre Sache der Klägerin

BGE 80 IV 56 S. 58

gewesen, die Unwahrheit zu beweisen. Übrigens sei fraglich, ob die Aussagen Ettlins ehrenrührig seien.

C.- Marie Röthlin-Niederberger führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und diese Instanz anzuweisen, Ettlin wegen Beleidigung, Verleumdung, eventuell übler Nachrede, sowie wegen Kreditschädigung angemessen zu bestrafen.

Sie macht geltend, die Aussagen Ettlins entbehrten jeder Grundlage. Sie eigneten sich, den guten Ruf der Beschwerdeführerin zu schädigen und ihren Kredit zu gefährden. Nicht die Beschwerdeführerin habe die Unrichtigkeit der ehrbeleidigenden Äusserungen zu beweisen, sondern Ettlin stünden nach Art. 173 StGB zwei Entlastungsbeweise offen, nämlich der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens. Einen solchen Entlastungsbeweis habe er weder angetreten noch erbracht. Ettlin könne sich nicht damit entlasten, er habe die Aussagen in Erfüllung einer Zeugnispflicht gemacht. Als Zeuge habe er über bestimmte Vorkommnisse Auskunft zu erteilen gehabt, die ihm aus persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen über die Beschwerdeführerin oder ihre Geschäftstätigkeit bekannt geworden seien. Aber er sei nicht berechtigt gewesen, der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, sie spreche mehr als notwendig dem Alkohol zu und er halte sie für geistig nicht normal. Wer als Zeuge solche Vorhalte machen wolle, müsse konkrete Vorkommnisse geltend machen, wenn er straflos bleiben wolle. Wollte man besonders in letzterem Vorhalt ein blosses Werturteil erblicken, so enthielte es eine Beschimpfung. Ettlin habe keine Tatsachen nachgewiesen, die ihm zu einem solchen Werturteil hätten Anlass geben können. Das angefochtene Urteil verletze Art. 173, 174 und 177 StGB.

D.- Ettlin beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt, wird gemäss Art. 307 Abs. 1

BGE 80 IV 56 S. 59

StGB bestraft. Diese Bestimmung dient dem Schutze der Rechtspflege (vgl. Überschrift zum siebzehnten Titel); sie soll dem Richter die Erforschung der Wahrheit ermöglichen. Den Kredit und die Ehre der Prozessparteien oder Dritter schützt sie nicht. Sie schliesst daher die Anwendung der zum Schutze dieser Rechtsgüter erlassenen Art. 160 und 174 StGB nicht aus. Wer durch eine wissentlich falsche Zeugenaussage zur Sache böswillig jemandes Kredit erheblich schädigt oder ernstlich gefährdet oder jemanden einer Tatsache beschuldigt, die sich eignet, seinen Ruf zu schädigen, ist sowohl nach Art. 307 als, auf Antrag, auch nach Art. 160 bezw. 174 zu bestrafen. Dass der Kassationshof in BGE 69 IV 116 ausgeführt hat, die Strafe für wissentlich falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB gelte auch die in der Tat enthaltene Verleumdung ab, steht dem nicht im Wege. Jede wissentlich falsche Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 ist nicht nur Verbrechen gegen die Rechtspflege, sondern zugleich Verleumdung; das wissentlich falsche Zeugnis dagegen enthält nicht notwendigerweise auch einen Angriff auf die Ehre oder den Kredit.

Im vorliegenden Falle trifft indessen weder Art. 160 noch Art. 174 StGB zu; denn die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin die Unwahrheit der Aussagen des Beschwerdegegners nicht bewiesen hat. Es war nicht Sache des Beschwerdegegners, die Richtigkeit seiner Zeugenaussage zu beweisen. Art. 173 Ziff. 2 StGB, der dem Beschuldigten den Beweis auferlegt, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspreche, gilt nur für die üble Nachrede. Art. 160 und 174 StGB erfordern mehr als ein Scheitern des Wahrheitsbeweises; sie verlangen den Nachweis, dass die Äusserung unwahr ist und der Angeklagte sich dessen bewusst war. Dabei ist es eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, ob der Richter den Beweis von Amtes wegen zu erheben oder ob ihn der Kläger anzutreten hat.

Ob durch die Äusserungen des Beschwerdegegners der

BGE 80 IV 56 S. 60

Kredit der Beschwerdeführerin geschädigt oder ernstlich gefährdet worden ist und inwieweit sie sich geeignet haben, den Ruf der Beschwerdeführerin als ehrbarer Mensch zu schädigen, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

2. Nach Art. 32 StGB ist eine Tat, die das Gesetz gebietet oder erlaubt, nicht strafbar. Diese Bestimmung gilt auch für die üble Nachrede (Art. 173 StGB). Wer in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht und in gutem Glauben, dass er die Wahrheit sage, jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die seinen Ruf schädigen können, beschuldigt oder verdächtigt, ist deshalb nicht strafbar. Art. 32 StGB schützt vor Strafe selbst den, der objektiv die Unwahrheit sagt. Bloss die bewusst unwahre Aussage gebietet oder erlaubt das Gesetz nicht; dagegen kann es vorschreiben, dass jemand mit Worten, die nicht unnötig verletzen, sich nach bestem Wissen und Gewissen äussere, selbst auf die Gefahr hin, dass er objektiv die Unwahrheit sage.

Hiezu verpflichtet ist der Zeuge im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nach der Zivilprozessordnung des Kantons Obwalden. Art. 140 macht die Ablegung des Zeugnisses, mit gewissen Ausnahmen, jedem Bürger zur Pflicht, und nach Art. 148 ff. kann der Richter den Zeugen verhalten, durch Eid oder Handgelübde zu bekräftigen, dass er nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt habe. Gemäss Art. 307 StGB zieht bewusst und gewollt falsches Zeugnis sogar Strafe nach sich. Wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten Fragen aussagt, was er für wahr hält, macht sich daher nicht der üblen Nachrede schuldig. Das gilt selbst dann, wenn der gutgläubig falsch Aussagende bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Wahrheit hätte erkennen können. Sonst müsste er sich mit seinem Gegner im Ehrverletzungsprozesse in vielen Fällen doch wieder über die objektive Richtigkeit seiner Aussage auseinandersetzen. Das widerspräche dem Interesse der Rechtspflege, den Zeugen unbefangen und frei von jedem Drucke aussagen zu lassen.

BGE 80 IV 56 S. 61

Der Beschwerdegegner hat sich daher der üblen Nachrede nicht schuldig gemacht.

3. Der Zeuge darf, um dem Richter ein zutreffendes Bild über Tatsachen zu vermitteln, unter Umständen auch Werturteile aussprechen, z.B. jemanden als Gauner bezeichnen, um ohne Aufzählung von Einzelheiten auszudrücken, dass der Betreffende sich gröblich gegen die Gebote des Rechts oder der Ethik zu vergehen pflege. Spricht er das Werturteil im Rahmen der ihm zur Sache gestellten Fragen gutgläubig aus, ist er also der Meinung, es sei berechtigt, so ist seine Aussage durch die Zeugenpflicht gedeckt und kann er nicht wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB) bestraft werden. Seinen guten Glauben hat nicht er zu beweisen, sondern es obliegt dem Kläger oder dem Richter von Amtes wegen, ihn zu widerlegen und damit die objektive Rechtswidrigkeit der Aussage darzutun. Dass die Rechtsprechung im Falle der Beschimpfung durch ein an Tatsachenbehauptungen anknüpfendes Werturteil in analoger Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 StGB den Angeschuldigten berechtigt, aber auch verpflichtet erklärt, zu beweisen, dass seine Äusserung wahr (vertretbar) sei oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für sachlich vertretbar zu halten (BGE 77 IV 99, 168), ändert nichts. Für Art. 173 Ziff. 2 und die erwähnte Rechtsprechung ist kein Raum; denn erst wenn die objektive Rechtswidrigkeit der Tat, also der böse Glaube des Zeugen, bewiesen ist, kann Art. 177 überhaupt angewendet werden; dann aber stellt sich die Frage des Entlastungsbeweises nicht mehr.

Wenn und soweit in den Zeugenaussagen des Beschwerdegegners überhaupt beschimpfende Werturteile liegen sollten, könnte daher Art. 177 StGB nur angewendet werden, wenn bewiesen wäre, dass der Beschwerdegegner sie wider besseres Wissen ausprach. Dieser Beweis ist nicht erbracht und von der Beschwerdeführerin, der er nach den Bestimmungen des kantonalen Prozessrechtes oblag, auch nicht angeboten worden.

BGE 80 IV 56 S. 62

4. Durch die Zeugenpflicht nicht gedeckt sind Formalinjurien, da sie zur Abklärung der Tatsachen, über die sich der Zeuge auszusprechen hat, zum vornherein nichts beitragen können. Sie können sachlich nicht Anwort auf die vom Richter gestellten Fragen sein. Der Zeuge hat deshalb dafür nach Art. 177 StGB einzustehen.

Die Aussagen des Beschwerdegegners enthalten jedoch keine solchen Beschimpfungen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.