Art. 273 Abs. 1 BStP. Nur die unterschriebene Beschwerdeschrift ist gültig.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertNullity Appeal Dismissed Due to Partially Untimely and Unsigned Submission A convicted party filed a nullity appeal against a cantonal court decision, submitting the 23-page reasoning in two parts: the first three unsigned pages were mailed on time (December 28, 1953, the last effective day), and the remaining twenty pages, including the signed final page, were mailed three days late (December 31, 1953). The Federal Supreme Court (Cassation Division) declined to address the nullity appeal because the unsigned initial pages were invalid under Article 273 (1) BStP, which requires a signed appeal brief for validity, and the remaining, signed pages were not considered because they were filed after the 20-day deadline (Article 272 (2) BStP).
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 273 Abs. 1 BStP. Nur die unterschriebene Beschwerdeschrift ist gültig.
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Volltext
Urteilskopf
80 IV 47
11. Urteil des Kassationshofes vom 11. Januar 1954 i. S. Keller gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste
Art. 273 Abs. 1 BStP.
Nur die unterschriebene Beschwerdeschrift ist gültig.
Sachverhalt ab Seite 47
BGE 80 IV 47 S. 47
Albert Keller als Verurteilter erklärte am 23. Oktober 1953 die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein in Anwendung eidgenössischen Strafrechts ergangenes Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 1953. Nachdem ihm am 7. Dezember 1953 die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Entscheides zugestellt worden war,
BGE 80 IV 47 S. 48
verfasste er die 23 Blätter umfassende Beschwerdebegründung. Die drei ersten Blätter, die nicht unterzeichnet sind, gab er am 28. Dezember 1953 in einem den Absender bloss maschinenschriftlich tragenden Umschlag an die Adresse des Obergerichts zur Post. Die übrigen Blätter, wovon das letzte seine Unterschrift trägt, sandte er am 31. Dezember 1953 nach, ohne den Grund der Verzögerung anzugeben.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert zwanzig Tagen seit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu begründen (Art. 272 Abs. 2 BStP). Da das Ende dieser Frist im vorliegenden Falle auf einen Sonntag, den 27. Dezember 1953, fiel, stand dem Beschwerdeführer noch der nächste Werktag, der 28. Dezember, zur Verfügung (Art. 32 OG). Die Blätter 4 bis 23 fallen daher, weil verspätet eingereicht, als Beschwerdebegründung ausser Betracht. Die rechtzeitig eingereichten drei ersten Blätter aber sind nicht unterzeichnet und daher gemäss Art. 273 Abs. 1 BStP, wonach die Beschwerdeschrift mit Unterschrift versehen sein muss, unbeachtlich. Diese Bestimmung ist, gleich wie die allgemeine Norm des Art. 30 Abs. 1 OG (vgl. BGE 77 II 352), nicht bloss Ordnungsvorschrift, sondern macht die Unterschrift zur Voraussetzung der Gültigkeit der Beschwerdeschrift; denn, wie schon unter der Herrschaft des alten Organisationsgesetzes, das eine entsprechende Bestimmung nicht enthielt, entschieden worden ist, stellt eine Eingabe ohne Unterschrift keine rechtserhebliche Erklärung dar (BGE 29 I 477).
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.