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BGE 80 IV 40 KI-generiert

Art. 397 StGB. Wann ist eine Tatsache dem Gerichte schon zur Zeit des früheren Verfahrens bekannt gewesen?

Geschäftsnummer BGE 80 IV 40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Convict Fails to Secure Retrial Based on Known Workplace Chaos A convicted individual sought a retrial for forgery and embezzlement, arguing that the chaotic management and shared access to the cash register at the repair shop where he worked meant the evidence (falsified COD receipts) could have been planted or the checks performed by another employee. The court denied the request, reasoning that the fact of the workplace disarray and the shared access to the service cash had been known to the court during the initial proceedings. For a retrial to be warranted under Article 397 of the Swiss Penal Code, the "new" facts or evidence must have been entirely unknown—even as a hypothesis—to the court during the previous trial, and not merely a fact that was previously alleged but unproven or deemed legally irrelevant at the time.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 397 StGB. Wann ist eine Tatsache dem Gerichte schon zur Zeit des früheren Verfahrens bekannt gewesen?

Schlagwörter

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Urkundenfälschungsverfahren Veruntreuung Nova Beweislosigkeit Rückfalltatbestand versuchter Diebstahl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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S 2022 68 (2023-05-08) · zg
State Prosecutor v. Accused (Revision Denial Based on New Victim Evaluation)
«…sachen, welche vom Gericht als mögliche Tatvarianten oder Hypothesen zumin- dest in Betracht gezogen wurden (BGE 80 IV 40 ff.). Ferner ergibt sich aus dem klaren Ge- setzeswortlaut von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, dass neue Tatsachen…»
SR220004 (2022-11-17) · zh
Applicant v. State: Denial of Revision for Expulsion Based on Known Facts
«…ücksichtigte, weil es sie für rechtlich unerheblich hielt, begründet werden (vgl. so bereits das Bun- desgericht in BGE 80 IV 40 S. 42 zu Art. 397 StGB; HEER, BSK StPO, N 37 zu Art. 410 StPO; ferner auch DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozesso…»
DGS.2021.10 (2022-01-30) · bs
Revision Based on New Psychiatric Evaluation Leading to Sentence Reduction
«…sachen sind damit solche, die von der urteilenden Behörde mindestens als Hypothese in Betracht gezogen worden sind (BGE 80 IV 40 S. 42; vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 34 ff.). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den…»
SB200434 (2021-08-25) · zh
R v (Appellant) on appeal from acquittal for serious bodily harm
«…alls nicht als neu gilt eine Tatsache, die vom urteilenden Gericht bereits als Hypothese in Betracht gezogen wurde (BGE 80 IV 40 S. 42), resp. die vom Rich- ter geprüft wurde, welcher daraus aber nicht die richtigen Schlüsse gezogen hat…»
DGS.2020.35 (2021-04-16) · bs
Defendant's Motion to Revise Penalty Orders Based on Subsequent Psychiatric Report
«…e vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 ff.; BGE 80 IV 40 S. 42). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können neu im Sinne…»
6B_14/2020 (2020-04-20)
«…1). Nicht als neu gilt eine Tatsache, die vom urteilenden Gericht bereits als Hypothese in Betracht gezogen wurde ( BGE 80 IV 40 S. 42). Neue Beweisergebnisse sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils zu ersc…»
DGS.2019.23 (2020-01-17) · bs
Revision Granted Due to Unconsidered Marriage Plans Following Improper Service
«…sachen sind damit solche, die von der urteilenden Behörde mindestens als Hypothese in Betracht gezogen worden sind (BGE 80 IV 40 S. 42; vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 34 ff.). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den…»
DG.2018.17 (2019-07-29) · bs
Revision of Penal Order Based on Subsequent Finding of Non-Culpability Due to Schizophrenia
«…sachen sind damit solche, die von der urteilenden Behörde mindestens als Hypothese in Betracht gezogen worden sind (BGE 80 IV 40 S. 42; vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 34 ff.). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den…»
DG.2018.43 (2019-06-20) · bs
Applicant v. State: Revision of Homicide Conviction Based on New Mental Health Diagnosis
«…sachen sind damit solche, die von der urteilenden Behörde mindestens als Hypothese in Betracht gezogen worden sind (BGE 80 IV 40 S. 42; vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 34 ff.). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den…»
DG.2017.4 (2018-04-19) · bs
Revision of Penal Orders Based on Post-Conviction Psychiatric Findings of Diminished Capacity
«…achen sind damit solche, die von der urteilenden Behörde mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (BGE 80 IV 40 S. 42; vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 34 ff.). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den…»
DG.2017.14 (2017-07-17) · bs
Revision Denial for Claim of Twin Perpetration
«…, 42; Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 410 N 58; statt vieler BGE 80 IV 40 S. 42; AGE DG.2013.9 vom 15. Januar 2014 E. 2.1). Es ist nicht bekannt, ob der Gesuchsteller neben B\_\_\_\_ noch weite…»
DG.2016.11 (2017-01-24) · bs
Revision of Penalty Orders Based on Subsequent Psychiatric Evidence of Mental Incapacity
«…enden Behörde mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 ff.; BGE 80 IV 40 S. 42). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können neu im Sinne…»
DG.2015.21 (2016-02-10) · bs
Revision Granted Due to New Evidence of Diminished Criminal Capacity
«…e vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 ff.; BGE 80 IV 40 S. 42). **2.2** Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein, ei…»
DG.2015.2 (2015-11-16) · bs
Revision of Final Penalty Order Based on Post-Conviction Psychiatric Evidence of Lack of Capacity
«…e vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 ff.; BGE 80 IV 40 S. 42). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können neu im Sinne…»
DG.2015.17 (2015-10-05) · bs
Fraud Conviction Revision Refused Due to Superseded Judgment and Insufficient New Evidence
«…e vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 ff.; BGE 80 IV 40 S. 42). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können neu im Sinne…»

Volltext

Urteilskopf

80 IV 40

9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1954 i. S. Getzmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden.

Regeste

Art. 397 StGB.

Wann ist eine Tatsache dem Gerichte schon zur Zeit des früheren Verfahrens bekannt gewesen?

Sachverhalt ab Seite 40

BGE 80 IV 40 S. 40

A.- Am 10. Oktober 1951 verurteilte das Kantonsgericht von Unterwalden nid dem Wald Kurt Getzmann wegen Urkundenfälschung, Betruges, Veruntreuung, Entwendung und Irreführung der Rechtspflege. Die Urkundenfälschung erblickte es darin, dass Getzmann, der vom Mai bis Dezember 1950 im Dienste des Fritz Niederberger, Inhaber einer Autoreparaturwerkstatt, gestanden hatte, zuerst als Stellvertreter des Bedienungsmannes und ab August 1950 als Bedienungsmann mit der Schreibmaschine sechzehn Nachnahmebelege gefälscht habe, um bei der täglichen Abrechnung mit dem Betriebsbüro nichtgehabte Ausgaben vorzutäuschen und dadurch von den eingenommenen Geldern insgesamt Fr. 785.45 weniger abliefern zu müssen.

Auf Appellation des Verurteilten sprach das kantonale Obergericht diesen am 23. November 1951 von der Anschuldigung der Irreführung der Rechtspflege frei. Im übrigen bestätigte es das angefochtene Urteil.

BGE 80 IV 40 S. 41

B.- Am 14. Februar 1953 ersuchte Getzmann um Wiederaufnahme des Verfahrens. Er machte geltend, im Betriebe Niederbergers habe Unordnung geherrscht und insbesondere hätten zu der Kasse, in welche die Einnahmen aus der Bedienung von Kunden flossen und aus welcher die Nachnahmen eingelöst zu werden pflegten, auch andere Angestellte Zutritt gehabt; daher könnten die Nachnahmebelege auch von einem andern gefälscht und in die Kasse gelegt worden sein.

C.- Das Obergericht wies das Gesuch am 2. Juni 1953 ab, weil die Tatsache, dass Unordnung namentlich bei der fraglichen Service-Kasse herrschte, dem Gerichte schon seinerzeit bekannt gewesen sei.

D.- Getzmann führt gegen den Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde, mit dem Antrag, er sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, eventuell zur Ergänzung der Akten, an das Obergericht zurückzuweisen.

Er macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 397 StGB, weil von einer Tatsache nur dann gesagt werden könne, sie sei dem Gerichte schon zur Zeit des früheren Verfahrens bekannt gewesen, wenn darüber Beweis geführt worden sei und sich dabei etwas Positives ergeben, d.h. die Tatsache sich entweder als richtig oder aber als sicher unrichtig erwiesen habe. Die erwähnte Bestimmung setze nicht voraus, dass das Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens bezüglich der betreffenden Tatsache "ahnungslos" gewesen sei. Das Obergericht stütze sich somit zu Unrecht darauf, dass der Beschwerdeführer schon in der Untersuchung geltend gemacht habe, es habe eine grosse Unordnung im Betriebe geherrscht und es habe jedermann zur Kasse Zutritt gehabt, und dass die entsprechenden Erhebungen des Gerichts ergebnislos verlaufen seien.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

In den von den kantonalen Behörden beurteilten Bundesstrafsachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten von Bundesrechts wegen zu

BGE 80 IV 40 S. 42

gestatten "wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren" (Art. 397 StGB).

Eine Tatsache ist nicht schon dann zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen, wenn damals darüber nicht Beweis geführt wurde, sondern nur dann, wenn sie dem Gericht überhaupt nicht zur Beurteilung vorlag, sei es auch bloss in Form einer irgendwie namhaft gemachten Hypothese. Mit der Behauptung von Tatsachen, von denen das Gericht in diesem Sinne Kenntnis hatte, die es aber aus einem anderen Grunde als mangels Beweises dem Urteil nicht zugrunde legte, nämlich weil es sie für rechtlich unerheblich hielt und ihnen auch nicht den Wert von Indizien zum Schluss auf rechtlich erhebliche andere Tatsachen beimass, kann ein Wiederaufnahmegesuch nicht begründet werden; das liefe darauf hinaus, die rechtliche Erheblichkeit einer behaupteten Tatsache oder ihren Wert als Beweisindiz erneut zur Beurteilung zu stellen, obschon darüber bereits geurteilt wurde. Dabei ist unerheblich, ob das Gericht der Tatsache im früheren Verfahren die Erheblichkeit oder den Wert als Beweisindiz ausdrücklich oder bloss stillschweigend aberkannte, stillschweigend namentlich etwa dadurch, dass es aus dem übrigen Beweisergebnis auf eine Tatsache schloss (z.B. Täterschaft des Angeklagten), die sich mit der behaupteten oder sonstwie als Hypothese bekannten anderen Tatsache (z.B. Täterschaft eines Dritten) nicht verträgt. Aber auch mit Tatsachen, die das Gericht im früheren Verfahren bloss mangels Beweises nicht berücksichtigte, kann nicht mit der Begründung, sie seien dem Gerichte damals nicht bekannt gewesen, Wiederaufnahme verlangt werden. Kann der Gesuchsteller zu ihrer Erhärtung nur die früheren Beweismittel anrufen, so liefe das Wiederaufnahmeverfahren bloss darauf hinaus, das frühere Beweismaterial nochmals zu überprüfen. Stehen ihm dagegen neue Beweismittel zur Verfügung, so ist die Wiederaufnahme ihretwegen zulässig, nicht weil die behauptete Tatsache neu wäre.