Art. 173 Ziff. 5 StGB. a) Genügt die Feststellung, dass der Wahrheitsbeweis nicht erbracht sei, oder kann der Beleidigte Feststellung der Unwahrheit der Äusserung und zu diesem Zwecke Beweisführung verlangen? b) Feststellung in den Urteilserwägungen genügt.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDefamation: Proof of Untruth vs. Failure to Prove Truth In a case concerning defamation under Art. 173 para. 5 of the Swiss Penal Code, the key issue was whether the injured party could demand a formal finding of the untruth of the defamatory statement, or if the court's finding that the accused failed to furnish proof of the statement's truth was sufficient. The court held that Art. 173 para. 5 StGB grants the judge the discretion to either state that the proof of truth was not provided or that the statements are untrue, and the injured party cannot demand a finding of untruth if the court instead finds that the proof of truth was not established, thereby relieving the judge of the obligation to lead further evidence solely to establish untruth. Furthermore, the court affirmed that the required finding—that the accused failed to provide proof of truth—does not need to be included in the operative part of the judgment but suffices if it appears in the judgment's considerations, especially since the provision allows for such a finding to be made in a separate document.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 173 Ziff. 5 StGB. a) Genügt die Feststellung, dass der Wahrheitsbeweis nicht erbracht sei, oder kann der Beleidigte Feststellung der Unwahrheit der Äusserung und zu diesem Zwecke Beweisführung verlangen? b) Feststellung in den Urteilserwägungen genügt.
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Volltext
Urteilskopf
80 IV 250
51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19.November 1954 i.S. Hoessly gegen Ott.
Regeste
Art. 173 Ziff. 5 StGB.
a) Genügt die Feststellung, dass der Wahrheitsbeweis nicht erbracht sei, oder kann der Beleidigte Feststellung der Unwahrheit der Äusserung und zu diesem Zwecke Beweisführung verlangen?
b) Feststellung in den Urteilserwägungen genügt.
Erwägungen ab Seite 251
BGE 80 IV 250 S. 251
Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Obergericht habe sich geweigert, eine Feststellung im Sinne von Art. 173 Ziff. 5 StGB zu treffen, hält nicht stand. Diese Bestimmung lautet: "Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen." Der Richter ist somit nur verpflichtet, entweder festzustellen, dass der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat, oder dass seine Äusserungen unwahr sind. Der Beleidigte hat kein Recht, eine Feststellung in letzterem Sinne zu verlangen, wenn das Urteil oder die Urkunde eine Feststellung in ersterem Sinne enthält. Der Wortlaut des Gesetzes, auch der französische und der italienische, ist so klar, dass über seinen Sinn Zweifel nicht möglich sind und keines der zahlreichen Zitate des Beschwerdeführers aus den Gesetzesmaterialien dagegen aufzukommen vermag. Der Richter ist daher nicht gehalten, eigens zur Feststellung der Unwahrheit der Äusserung Beweis zu führen, wie der Beschwerdeführer meint. Wie der Kassationshof bereits entschieden hat, verlangt Art. 173 Ziff. 5 StGB auch nicht, dass die Feststellung, der Beschuldigte habe den Wahrheitsbeweis nicht erbracht, in den Urteilsspruch aufgenommen werden müsse, also ungenügend sei, wenn sie bloss in den Urteilserwägungen steht. Das ergibt sich schon daraus, dass die Bestimmung sogar eine ausserhalb des Urteils, in einer besonderen Urkunde getroffene Feststellung genügen lässt, aber auch daraus, dass die formelle Gestaltung der Urteilsausfertigung dem kantonalen Prozessrecht untersteht. Indem das Obergericht in den Urteilserwägungen ausgeführt hat, der Beweis der objektiven Wahrheit der Äusserung sei durch die Akten nicht genügend
BGE 80 IV 250 S. 252
geleistet, sondern nur der Beweis dafür, dass die Behauptung aus ernsthaften Gründen in guten Treuen für wahr gehalten werden durfte, ist es somit Art. 173 Ziff. 5 StGB gerecht geworden.