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BGE 80 IV 203 KI-generiert

Art. 272 Abs. 1 und 2 BStP. Von wann an laufen die Fristen zur Erklärung bzw. Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn die der Eröffnung bzw. Zustellung des kantonalen Entscheides dienende Sendung auf eine in den Briefkasten des Empfängers gelegte Einladung hin auf der Post abgeholt wird?

Geschäftsnummer BGE 80 IV 203
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Start Date for Nullity Plea Deadline Upon Postal Collection of Judgment The issue concerned the start date for the deadline to file and substantiate a plea of nullity (Nichtigkeitsbeschwerde) under Article 272 BStP, when a court decision, sent by mail, was not delivered directly but retrieved from the post office after a pickup notice was left in the recipient's mailbox. Following a conviction on October 28, 1953, the written judgment was attempted to be served on November 10, 1953, but as the recipient was absent, a pickup notice was left; the recipient's wife collected the document on November 12, 1953, and the plea was filed on November 20, 1953, and substantiated on December 2, 1953. The court held that the deadline for legal remedies is only triggered by the actual collection of the document from the post office, provided the recipient acts within the allowed pickup period (four days in this case), and not by the mere placement of the pickup notice in the mailbox, making the plea timely and admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 272 Abs. 1 und 2 BStP. Von wann an laufen die Fristen zur Erklärung bzw. Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn die der Eröffnung bzw. Zustellung des kantonalen Entscheides dienende Sendung auf eine in den Briefkasten des Empfängers gelegte Einladung hin auf der Post abgeholt wird?

Schlagwörter

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Nichtigkeitsbeschwerde Kündigungsfrist Rechtzeitigkeit der Postaufgabe Versäumung der gesetzlichen Frist Einreichungszeitpunkt In den Akten enthaltene Schriftstücke

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 114 Abs. 1 lit. d VollzVo
Hiezu stehen ihm vier Tage zur Verfügung (Art. 114 Abs. 1 lit. d VollzVo.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 74 I 88
Jedenfalls dann, wenn der Empfänger dieser Einladung rechtzeitig Folge leistet, setzt daher erst die tatsächliche Abholung der Sendung, nicht schon der Einwurf der Abholungseinladung in den Briefkasten, die Rechtsmittelfrist in Gang (BGE 74 I 88).
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Volltext

Urteilskopf

80 IV 203

42. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. September 1954 i.S. Baumeler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 272 Abs. 1 und 2 BStP.

Von wann an laufen die Fristen zur Erklärung bzw. Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn die der Eröffnung bzw. Zustellung des kantonalen Entscheides dienende Sendung auf eine in den Briefkasten des Empfängers gelegte Einladung hin auf der Post abgeholt wird?

Sachverhalt ab Seite 203

BGE 80 IV 203 S. 203

Am 28. Oktober 1953 verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern Baumeler wegen Raubversuches und anderer Verbrechen.

Das Urteil wurde ihm in schriftlicher Ausfertigung als gerichtlicher Akt mit der Post eröffnet. Da der Bote bei dem am 10. November 1953 unternommenen Versuch, die Sendung dem Adressaten zuzustellen, in dessen Wohnung

BGE 80 IV 203 S. 204

niemand antraf, legte er eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Am 12. November 1953 holte die Ehefrau Baumelers die Sendung auf der Post ab.

Am 20. November 1953 erklärte Baumeler gegen das Urteil die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, und am 2. Dezember 1953 begründete er sie.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides zu erklären und innert zwanzig Tagen seit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides zu begründen (Art. 272 Abs. 1 und 2 BStP).

Der Beschwerdeführer hätte letztere Frist versäumt, wenn sie dadurch in Gang gesetzt worden wäre, dass der Postbote am 10. November 1953 die Einladung zur Abholung der Sendung in den Briefkasten des Beschwerdeführers warf. Das war indessen nicht der Fall. Die Abholungseinladung setzt den Empfänger bloss davon in Kenntnis, dass eine für ihn bestimmte Sendung auf der Post liege und er sie dort abholen könne. Hiezu stehen ihm vier Tage zur Verfügung (Art. 114 Abs. 1 lit. d VollzVo. I vom 15. August 1939 zum Postverkehrsgesetz; lit f dieser Bestimmung, die für Gerichtsurkunden und eingeschriebene Betreibungsurkunden eine kürzere Frist vorsah, ist durch Bundesratsbeschluss vom 13. September 1949 aufgehoben worden: AS 1949 II 1314). Jedenfalls dann, wenn der Empfänger dieser Einladung rechtzeitig Folge leistet, setzt daher erst die tatsächliche Abholung der Sendung, nicht schon der Einwurf der Abholungseinladung in den Briefkasten, die Rechtsmittelfrist in Gang (BGE 74 I 88). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher einzutreten.