Guardian's Authority to Prohibit Trespass by Abusive Son
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertGuardian's Authority to Prohibit Trespass by Abusive Son The situation involved a guardianship where the guardian of an incapacitated woman (the apartment resident) prohibited her son (the petitioner) from entering her home due to repeated abuse, insults, and violent behavior toward the mother. The son ignored the prohibition, leading to a charge of criminal trespass (Art. 186 SCC). The key legal question was whether the guardian constituted the "authorized person" (**Berechtigter**) whose will must be respected under the statute. The court reasoned that while the right to one's home is a highly personal right (Art. 19 para. 2 Swiss Civil Code) usually exercised by the ward, the guardian's duty of care (Art. 406 CC) allows for restrictive measures to protect the ward's personal welfare, including institutional placement if necessary. Therefore, the less severe measure of prohibiting the abusive son from entering the premises was well within the guardian's authority to ensure the ward's protection and assistance, making the guardian the authorized person whose prohibition rendered the son's entry and refusal to leave unlawful trespass.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 186 StGB. Ist der Vormund des Wohnungsinhabers "Berechtigter"?
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe entire case revolves around the application of the criminal provision concerning trespass.
Volltext
Urteilskopf
80 IV 170
34. Urteil des Kassationshofes vom 4. Oktober 1954 i. S. Faehndrich gegen Rätz.
Regeste
Art. 186 StGB.
Ist der Vormund des Wohnungsinhabers "Berechtigter"?
Erwägungen ab Seite 170
BGE 80 IV 170 S. 170
Nach Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruches schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
Streitig ist im vorliegenden Falle einzig, ob der Vormund der Frau Marie Faehndrich befugt war, deren Sohn Hermann Faehndrich das Betreten des Hauses zu verbieten. Trifft das zu, so ist der Beschwerdeführer gegen den Willen des Berechtigten in das Haus eingedrungen und trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Dass beides unrechtmässig geschah, wenn dem Vormund das Verbot zustand, wird mit Recht nicht bestritten.
Das Hausrecht ist Bestandteil der persönlichen Freiheiten (HAFTER; Lehrbuch, bes. Teil I S. 108 f.) und gehört zweifellos zu den höchstpersönlichen Rechten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ZGB, die der urteilsfähige Entmündigte ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ausüben kann. Diese Freiheit erleidet jedoch eine Einschränkung durch die Fürsorgepflicht des Vormundes. Nach Art. 406 ZGB hat der Vormund dem Bevormundeten in allen persönlichen Angelegenheiten Schutz und Beistand zu gewähren, was nötigenfalls die Unterbringung in einer
BGE 80 IV 170 S. 171
Anstalt einschliesst. Um die gelähmte alte Mutter vor den Beschimpfungen, Skandalszenen und Tätlichkeiten des Beschwerdeführers zu schützen, wäre demnach der Vormund nötigenfalls befugt gewesen, sie in einer Anstalt unterzubringen. A fortiori durfte er vom näherliegenden und weniger weit gehenden Mittel Gebrauch machen, dem Beschwerdeführer das Haus zu verbieten.
Der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedurfte es zu dieser Massnahme nicht (vgl. Art. 421 ZGB). Übrigens hat der Vormund der Vormundschaftsbehörde vom Verbot sofort Kenntnis gegeben und diese hat es jedenfalls stillschweigend genehmigt.