Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 80 IV 156 KI-generiert

Fraud Conviction Upheld Despite Victim's Dementia and Sentencing Review Scope

Geschäftsnummer BGE 80 IV 156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Fraud Conviction Upheld Despite Victim's Dementia and Sentencing Review Scope The defendant challenged his conviction for fraud, arguing that the elderly victim, suffering from senile dementia and lacking the capacity for sound judgment, could not be "misled" within the meaning of Art. 148 of the Swiss Criminal Code (SCC). The Federal Supreme Court dismissed the appeal on this point, reasoning that misleading someone involves creating false perceptions, which is possible even in persons with impaired judgment who may even be particularly vulnerable to error; Art. 148 SCC requires only the error itself, not the victim's capacity to protect themselves through rational thought. The court confirmed that even if the victim's acts were legally void due to lack of capacity, the factual act of disposing of assets (the patrimonial loss) still constitutes the element of damage required for fraud. Furthermore, the court held that the appellate cantonal court is not bound by the sentence imposed by the first-instance court and must determine the sentence independently based on federal sentencing norms (Art. 63 SCC), meaning the first sentence cannot be used as a mandatory benchmark for the upper court's reduced sentence argument.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Art. 148 StGB. Auch ein Urteilsunfähiger kann betrogen werden. 2. Art. 63 StGB. Bedeutung der erstinstanzlich verhängten Strafe für die Strafzumessung durch die obere kantonale Instanz.

Schlagwörter

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Betrug Strafzumessung Sachbeschädigung Einstellung des Betrugsverfahrens Vermögen Belastungszeuge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 148 StGB

The rejection concern of the appeal relies on the correct interpretation of this article regarding fraud against an incapacitated person.

Art. 63 StGB

This article is cited as the basis for punishment assessment that the higher cantonal instance must apply independently of the first instance judgment.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

SK 2021 223 (2022-03-02) · be
Cantonal Court Ruling on Commercial Fraud and Disposal of Assets Against Former Military Officer
«…trafanspruch auch im Fall von plum- pen Täuschungen. Dies entspricht einer weit zurückreichenden Rechtsprechung: In BGE 80 IV 156 E. 6 hielt das Bundesgericht fest, es «wäre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade den, der infolge verminderte…»
STBER.2019.42 (2022-01-21) · so
Appeal of Fraud Conviction and Sentence Reassessment
«…hervorgerufenen Irrtums anbelangt, hat das Bundesgericht in BGE 119 IV 213 f. = Pr 83 Nr. 173 E. 3c mit Verweis auf BGE 80 IV 156 E.6 (Pr 43 Nr. 179) folgendes festgehalten: «Vorstellungen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen, können a…»
6B_184/2020 (2021-09-13)
«…Strafanspruch auch im Fall von plumpen Täuschungen. Dies entspricht einer weit zurückreichenden Rechtsprechung: In BGE 80 IV 156 E. 6 hielt das Bundesgericht fest, es "wäre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade den, der infolge vermindert…»
501 2016 71 (2017-07-13) · fr
Cantonal Court Decision on Arson Instigation, Fraud, and Weapons Offenses
«…ob ihr ein Angebot Nutzen verspricht – solche Leute sind gerade besonders schutzbedürftig (vgl. BGE 118 IV 35 E. 2; BGE 80 IV 156 E. 6; BGE 119 IV 210 E. 3C). Der Getäuschte muss sodann gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermö…»
6B_383/2013 (2013-09-09)
«…ich gegen betrügerische Hervorrufung und Ausnützung von Irrtümern schützen würde ( BGE 119 IV 210 E. 3c; so schon BGE 80 IV 156 E. 6). Das Strafrecht muss gegebenenfalls gerade Hilflose besonders schützen, auch wenn deren Verhalten von überdurchs…»
6B_996/2008 (2009-02-04)
«…flichtet war, die durch das Bezirksgericht ausgefällte Strafe als Ausgangspunkt für ihre Strafzumessung zu nehmen ( BGE 80 IV 156 E. 8). In Bezug auf die Strafzumessung ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Die Kostenauflage und Prozessentschädigung fü…»
6B_411/2007 (2007-11-02)
«…rschreibt, die von der ersten Instanz ausgefällte Strafe als Ausgangspunkt für die Zumessung der Strafe zu nehmen ( BGE 80 IV 156 E. 8). Hingegen war es der kantonalen Instanz bisher von Bundesrechts wegen verwehrt, nach einer Rückweisung durch den…»
6P.73/2006 (2006-06-29)
«…scheide des Bundesgerichts 6P.149/ 2004 vom 11. Oktober 2005 E. 3.1 sowie 6P.121/2001 vom 21. September 2001 E. 4; BGE 80 IV 156 E. 8). In den Kantonen finden sich entsprechend unterschiedliche Regelungen. Die Auslegung und Anwendung kantonalen Ve…»
6S.234/2005 (2006-06-29)
«…h eine Grundlage im Gesetzesrecht des Bundes hat, ist nicht einheitlich. Sie wurde verschiedentlich verneint (vgl. BGE 80 IV 156 , E. 8; Entscheid 6S.170/2000 vom 19. Juni 2000 E. 4b). In anderen Entscheiden wurde das Verschlechterungsverbot hingeg…»
6S.6/2005 (2005-06-06)
«…er sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Irrtum ist die Abweichung von Vorstellung und Wirklichkeit ( BGE 80 IV 156 E. 6). Dabei muss sich diejenige Person irren, welche die Vermögensverfügung trifft. Dies sind im zu beurteilenden Fal…»
6S.420/1999 (2000-06-21)
«…diejenige Strafe auszufällen, welche die erste Instanz bei der veränderten Lage allenfalls ausgesprochen hätte (s. BGE 80 IV 156 E. 8 S. 158). Inwiefern die Busse von 18'000 Franken gegen Bundesrecht verstosse, vermag der Beschwerdeführer im Übrig…»
BGE 119 IV 210
«…h zu irren, nicht strafrechtlich gegen die betrügerische Hervorrufung und Ausnützung von Irrtümern schützen würde ([BGE 80 IV 156](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

80 IV 156

32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. September 1954 i.S. Brügger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

1. Art. 148 StGB. Auch ein Urteilsunfähiger kann betrogen werden.

2. Art. 63 StGB. Bedeutung der erstinstanzlich verhängten Strafe für die Strafzumessung durch die obere kantonale Instanz.

Erwägungen ab Seite 157

BGE 80 IV 156 S. 157

Aus den Erwägungen:

6. Den Antrag auf Freisprechung von der Anklage des Betruges gegenüber Jäger begründet der Beschwerdeführer damit, dass ein Urteilsunfähiger nicht im Sinne des Art. 148 StGB irregeführt und dadurch zu einem sein Vermögen schädigenden Verhalten bestimmt werden könne.

Jemanden irreführen heisst, in ihm Vorstellungen wachrufen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Solche Vorstellungen können auch in einer Person erzeugt werden, die infolge ihres von der Norm abweichenden Geisteszustandes nicht fähig ist, vernünftig zu handeln. Solche Personen sind oft sogar in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt, sich zu irren. Gerade die Vergesslichkeit, Kritiklosigkeit und leichte Beeinflussbarkeit, unter denen Jäger wegen seines Altersschwachsinnes litt, haben die Irreführung erleichtert. Art. 148 StGB setzt bloss den Irrtum voraus, nicht auch die Fähigkeit des Opfers, sich durch vernünftige Überlegungen vor Schaden zu schützen, insbesondere mit normaler Geisteskraft einem Irrtum vorzubeugen oder einen solchen zu überwinden. Es wäre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade den, der infolge verminderter Geistesgaben in vermehrtem Masse der Gefahr ausgesetzt ist, sich zu irren, nicht strafrechtlich gegen die betrügerische Hervorrufung und Ausnützung von Irrtümern schützen würde.

Eine andere Frage ist, ob der Täter wisse, dass das Opfer unter dem Einfluss eines Irrtums handelt, oder ob er der Meinung sei, es sei der Lüge mit der Geisteskraft eines Normalen auf die Spur gekommen und fasse seinen Entschluss in Kenntnis des wahren Sachverhaltes. Davon aber hangen nur Vorsatz und Arglist ab, die der Beschwerdeführer mit Recht nicht bestreitet.

Urteilsunfähigkeit des Opfers und daherige Unverbindlichkeit seiner Handlungen schliessen auch nicht die Vermögensschädigung aus, die Tatbestandsmerkmal des

BGE 80 IV 156 S. 158

Betruges ist. Der Schaden tritt unabhängig vom Recht des Geprellten, den früheren Zustand wiederherstellen zu lassen, dadurch ein, dass er tatsächlich über sein Vermögen verfügt, d.h. sich einer Sache entäussert, einen Wechsel unterschreibt und dgl.

Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte abzuweisen.

8. .....

Soweit der Beschwerdeführer sodann zur Stützung seiner Rüge, das Obergericht habe ihn zu streng bestraft, auf die vom Kriminalgericht ausgefällte Strafe verweist und daraus ableitet, das Obergericht hätte sie wegen Verneinung des leichtsinnigen Konkurses und wegen Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit stärker herabsetzen sollen, geht er schon deshalb fehl, weil keine bundesrechtliche Norm der oberen kantonalen Instanz vorschreibt, die von der ersten Instanz ausgefällte Strafe als Ausgangspunkt für die Zumessung der Strafe zu nehmen. Vielmehr hat die obere Instanz, soweit nicht kantonale Prozessvorschriften sie daran hindern, die Strafe unabhängig vom erstinstanzlichen Urteil nach den bundesrechtlichen Strafzumessungsnormen, insbesondere nach Art. 63 StGB, zu bestimmen. Bundesrecht wäre daher selbst dann nicht verletzt, wenn das Obergericht eine strengere Strafe ausgefällt hätte als das Kriminalgericht. Die obere kantonale Instanz verletzt im Gegenteil eidgenössisches Recht, wenn sie ohne prozessuale Notwendigkeit das erstinstanzliche Urteil als verbindlichen Massstab oder Ausgangspunkt für die Bestimmung der Art und des Masses der Strafe nimmt, statt frei die bundesrechtlichen Strafzumessungsnormen anzuwenden.