Fraud Conviction Upheld Despite Victim's Dementia and Sentencing Review Scope
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFraud Conviction Upheld Despite Victim's Dementia and Sentencing Review Scope The defendant challenged his conviction for fraud, arguing that the elderly victim, suffering from senile dementia and lacking the capacity for sound judgment, could not be "misled" within the meaning of Art. 148 of the Swiss Criminal Code (SCC). The Federal Supreme Court dismissed the appeal on this point, reasoning that misleading someone involves creating false perceptions, which is possible even in persons with impaired judgment who may even be particularly vulnerable to error; Art. 148 SCC requires only the error itself, not the victim's capacity to protect themselves through rational thought. The court confirmed that even if the victim's acts were legally void due to lack of capacity, the factual act of disposing of assets (the patrimonial loss) still constitutes the element of damage required for fraud. Furthermore, the court held that the appellate cantonal court is not bound by the sentence imposed by the first-instance court and must determine the sentence independently based on federal sentencing norms (Art. 63 SCC), meaning the first sentence cannot be used as a mandatory benchmark for the upper court's reduced sentence argument.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste 1. Art. 148 StGB. Auch ein Urteilsunfähiger kann betrogen werden. 2. Art. 63 StGB. Bedeutung der erstinstanzlich verhängten Strafe für die Strafzumessung durch die obere kantonale Instanz.
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KI-generiertThe rejection concern of the appeal relies on the correct interpretation of this article regarding fraud against an incapacitated person.
This article is cited as the basis for punishment assessment that the higher cantonal instance must apply independently of the first instance judgment.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)
Volltext
Urteilskopf
80 IV 156
32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. September 1954 i.S. Brügger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Regeste
1. Art. 148 StGB. Auch ein Urteilsunfähiger kann betrogen werden.
2. Art. 63 StGB. Bedeutung der erstinstanzlich verhängten Strafe für die Strafzumessung durch die obere kantonale Instanz.
Erwägungen ab Seite 157
BGE 80 IV 156 S. 157
Aus den Erwägungen:
6. Den Antrag auf Freisprechung von der Anklage des Betruges gegenüber Jäger begründet der Beschwerdeführer damit, dass ein Urteilsunfähiger nicht im Sinne des Art. 148 StGB irregeführt und dadurch zu einem sein Vermögen schädigenden Verhalten bestimmt werden könne.
Jemanden irreführen heisst, in ihm Vorstellungen wachrufen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Solche Vorstellungen können auch in einer Person erzeugt werden, die infolge ihres von der Norm abweichenden Geisteszustandes nicht fähig ist, vernünftig zu handeln. Solche Personen sind oft sogar in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt, sich zu irren. Gerade die Vergesslichkeit, Kritiklosigkeit und leichte Beeinflussbarkeit, unter denen Jäger wegen seines Altersschwachsinnes litt, haben die Irreführung erleichtert. Art. 148 StGB setzt bloss den Irrtum voraus, nicht auch die Fähigkeit des Opfers, sich durch vernünftige Überlegungen vor Schaden zu schützen, insbesondere mit normaler Geisteskraft einem Irrtum vorzubeugen oder einen solchen zu überwinden. Es wäre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade den, der infolge verminderter Geistesgaben in vermehrtem Masse der Gefahr ausgesetzt ist, sich zu irren, nicht strafrechtlich gegen die betrügerische Hervorrufung und Ausnützung von Irrtümern schützen würde.
Eine andere Frage ist, ob der Täter wisse, dass das Opfer unter dem Einfluss eines Irrtums handelt, oder ob er der Meinung sei, es sei der Lüge mit der Geisteskraft eines Normalen auf die Spur gekommen und fasse seinen Entschluss in Kenntnis des wahren Sachverhaltes. Davon aber hangen nur Vorsatz und Arglist ab, die der Beschwerdeführer mit Recht nicht bestreitet.
Urteilsunfähigkeit des Opfers und daherige Unverbindlichkeit seiner Handlungen schliessen auch nicht die Vermögensschädigung aus, die Tatbestandsmerkmal des
BGE 80 IV 156 S. 158
Betruges ist. Der Schaden tritt unabhängig vom Recht des Geprellten, den früheren Zustand wiederherstellen zu lassen, dadurch ein, dass er tatsächlich über sein Vermögen verfügt, d.h. sich einer Sache entäussert, einen Wechsel unterschreibt und dgl.
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte abzuweisen.
8. .....
Soweit der Beschwerdeführer sodann zur Stützung seiner Rüge, das Obergericht habe ihn zu streng bestraft, auf die vom Kriminalgericht ausgefällte Strafe verweist und daraus ableitet, das Obergericht hätte sie wegen Verneinung des leichtsinnigen Konkurses und wegen Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit stärker herabsetzen sollen, geht er schon deshalb fehl, weil keine bundesrechtliche Norm der oberen kantonalen Instanz vorschreibt, die von der ersten Instanz ausgefällte Strafe als Ausgangspunkt für die Zumessung der Strafe zu nehmen. Vielmehr hat die obere Instanz, soweit nicht kantonale Prozessvorschriften sie daran hindern, die Strafe unabhängig vom erstinstanzlichen Urteil nach den bundesrechtlichen Strafzumessungsnormen, insbesondere nach Art. 63 StGB, zu bestimmen. Bundesrecht wäre daher selbst dann nicht verletzt, wenn das Obergericht eine strengere Strafe ausgefällt hätte als das Kriminalgericht. Die obere kantonale Instanz verletzt im Gegenteil eidgenössisches Recht, wenn sie ohne prozessuale Notwendigkeit das erstinstanzliche Urteil als verbindlichen Massstab oder Ausgangspunkt für die Bestimmung der Art und des Masses der Strafe nimmt, statt frei die bundesrechtlichen Strafzumessungsnormen anzuwenden.