Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 80 IV 1 KI-generiert

Swiss Federal Court Dismisses Unfair Competition Appeal Over Knowledge Deadline

Geschäftsnummer BGE 80 IV 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Court Dismisses Unfair Competition Appeal Over Knowledge Deadline In a dispute over a ski lift construction contract, a competitor (the respondent) sent a letter on September 10, 1949, containing derogatory remarks about the claimant's previous work, which the claimant read during a site visit on or around October 2, 1949, but the claimant only filed a criminal complaint for unfair competition on January 6, 1950. The court of appeal acquitted the respondent, finding that the three-month statutory period for filing a criminal complaint (Art. 29 Swiss Penal Code) had likely expired, as the claimant was likely informed of the offense and the offender at the time of reading the letter on October 2, 1949. The Swiss Federal Court upheld the acquittal, confirming that the three-month application period begins when the authorized person becomes aware of the **act and the perpetrator**, rejecting the claimant's argument that the period should only begin when they are in possession of the necessary **evidence** to successfully pursue legal action; thus, since the appellate court was bound by the finding that the claimant likely received sufficient knowledge for filing the complaint before the three-month deadline, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 29 StGB. Die Antragsfrist beginnt zu laufen, wann dem Antragsberechtigten die Tat und der Täter bekannt werden, nicht erst, wann er Beweismittel besitzt.

Schlagwörter

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unlauterer Wettbewerb gesetzliche Frist Einreichungszeitpunkt Einreichung einer Strafanzeige Dauer der Zuwiderhandlung Bauwerkvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 79 IV 59
Er macht geltend, in BGE 79 IV 59 habe das Bundesgericht erklärt, es sei normal, dass der Verletzte Klage erhebe, wenn er von den objektiven Tatbestandsmerkmalen Kenntnis habe.
BGE 76 IV 6
BGE 75 IV 20
29 nicht ausdrücklich sagt, sich aber von selbst versteht (BGE 75 IV 20) - die Tat bekannt wird.
BGE 79 IV 58
Der Beschwerdeführer geht fehl, aus BGE 79 IV 58 abzuleiten, dass die Antragsfrist erst zu laufen beginne, wenn dem Berechtigten die Erhebung der Klage zugemutet werden könne, und dass das nur im Normalfall schon mit der Kenntnis des Täters und des objektiven Tatbestandes zutreffe.
BGE 72 IV 47
Ob das Verfahren einzustellen oder der Angeklagte freizusprechen sei, war eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, wie schon wiederholt für den analogen Fall der Verjährung entschieden worden ist (BGE 72 IV 47, BGE 78 IV 129).
BGE 78 IV 129
Ob das Verfahren einzustellen oder der Angeklagte freizusprechen sei, war eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, wie schon wiederholt für den analogen Fall der Verjährung entschieden worden ist (BGE 72 IV 47, BGE 78 IV 129).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 StGB

This provision establishes the three-month deadline for filing a complaint in criminal matters, which was the central legal issue regarding the timeliness of the complaint.

Art. 333 Abs. 1 StGB

Cited as the provision making Art. 29 StGB applicable in this specific case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

BK 2023 402 (2024-04-22) · be
Executor Property Damage Dismissed Due to Untimely Private Prosecution and Legal Justification
«…te Person mit der Antragstellung nicht zuwarten, bis sie genügend Beweismittel in den Händen hält (vgl. BGE 80 IV 1 E. 1, 101 IV 113 E. 1b; vgl. zum Ganzen: RIEDO, a.a.O., N. 26 und 28 zu Art. 31 StGB; DONATSCH, a.a.O., N. 4 zu A…»
2022.05.30.sr.2 (2022-05-30) · bl
Public Prosecutor Overturned in Fraud and Forgery Case
«…htigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt begriffsnotwendig die Kenntnis der Tat voraus (BGE 80 IV 1 E. 1; 97 I 769 E. 2; 101 IV 113 E. 1b; 107 IV 9 E. 1a; 118 IV 325 E. 2b; 121 IV 272 E. 2a; 126 IV 131 E. 2a; 142 IV 129…»
2014.06.10.sr.1 (2014-06-10) · bl
Child Protection Officials Defamation and Abuse of Office Case Dismissed
«…gten der Täter und die Tat bekannt geworden sind (Art. 31 StGB). Eine gesicherte Beweislage ist nicht erforderlich (BGE 80 IV 1, 3 ff.), massgebend ist aber die effektive Kenntnis, nicht die blosse Möglichkeit den Sachverhalt zu kennen (BGE 97 I 7…»
470.14.81 (2014-06-10) · bl
Defamation and Abuse of Office Allegations Against Child Protection Authority Officials Dismissed
«…gten der Täter und die Tat bekannt geworden sind (Art. 31 StGB). Eine gesicherte Beweislage ist nicht erforderlich (BGE 80 IV 1, 3 ff.), massgebend ist aber die effektive Kenntnis, nicht die blosse Möglichkeit den Sachverhalt zu kennen (BGE 97 I 7…»
2013.02.19.sr.4 (2013-02-19) · bl
Complainant's Unfair Competition Claim Dismissed for Untimely Filing
«…s Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 31 N 3). Eine gesicherte Beweislage ist nicht erforderlich (BGE 80 IV 1, 3 ff.), massgebend ist aber die effektive Kenntnis, nicht die blosse Möglichkeit den Sachverhalt zu kennen (BGE 97 I 7…»
17.2009.62 (2011-04-26) · ti
Trespass Conviction Reversed Due to Complainant's Lack of Standing
«…i valida querela, il proscioglimento dell’imputato, considerando la distinzione di portata meramente terminologica (DTF 80 IV 1 consid. 2 pag. 5; 72 IV 47). Lesa - e, quindi, legittimata a presentare querela - è la persona detentrice del bene…»
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«…si di proscioglimento o di procedimento interrotto, intravvedendovi una *querelle* di mero carattere terminologico (DTF 80 IV 1), pur arrivando, comunque, a preferire alla pronuncia di (solo) proscioglimento quella con la specifica indicazione del…»
CHAC.2004.122 (2005-01-31) · ne
Hotel Swindling Complaint Dismissal and Statutory Time Limit
«…de l'infraction dont l'ayant droit doit avoir connaissance, le Tribunal fédéral a considéré, dans les ATF 79 IV 58 et [80 IV 1](http://clir.bger.ch/cgi-bin//MapProcessorCGI?mapfile=navigate/ConvertDocFrameCGI.map&ds=navigate&d=doc_de_1954_BGE_80_…»
6S.684/2001 (2002-01-18)
«…de l'infraction dont l'ayant droit doit avoir connaissance, le Tribunal fédéral a considéré, dans les ATF 79 IV 58 et 80 IV 1 consid. 1 p. 3, qu'il suffisait que cette connaissance porte sur les éléments objectifs de l'infraction en cause; à l'a…»
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Criminal Defamation Due to Untimely Complaint Filing
«…si di proscioglimento o di procedimento interrotto, intravvedendovi una *querelle* di mero carattere terminologico (DTF 80 IV 1), pur arrivando, comunque, a preferire alla pronuncia di (solo) proscioglimento quella con la specifica indicazione del…»
17.2009.62 · ti
Criminal Trespassing Conviction and Acquittal Based on Standing to File Complaint
«…i valida querela, il proscioglimento dell’imputato, considerando la distinzione di portata meramente terminologica (DTF 80 IV 1 consid. 2 pag. 5; 72 IV 47). Lesa - e, quindi, legittimata a presentare querela - è la persona detentrice del bene giu…»
PKG 2000 18 · gr
Procedural Limits in Traffic Testimony, Honor Offense Investigation Triggers, and Penal Order Objection Deadlines
«…Kennt- nis, das heisst eine Kenntnis wie sie insbesondere der Besitz von Beweismit- teln vermittelt (vgl. BGE 76 IV 6; 80 IV 1). 96 PKG 2000 18 Im vorliegenden Fall nannt…»

Volltext

Urteilskopf

80 IV 1

1. Urteil des Kassationshofes vom 4. März 1954 i. S. M. gegen S.

Regeste

Art. 29 StGB.

Die Antragsfrist beginnt zu laufen, wann dem Antragsberechtigten die Tat und der Täter bekannt werden, nicht erst, wann er Beweismittel besitzt.

Sachverhalt ab Seite 1

BGE 80 IV 1 S. 1

A.- S. und M. bewarben sich um den Werkauftrag für den Skiaufzug Hochstuckli. Nachdem das Initiativkomitee sich für das Projekt M. s entschieden hatte, richtete S. am 10. September 1949 ein Schreiben an das Komitee, in welchem er sich über die bisherigen Konstruktionen M. s abfällig äusserte. Der Präsident setzte das Schreiben bei den Komiteemitgliedern, worunter Robert Marty, in Zirkulation. Anlässlich einer Begehung des Geländes mit M. gab Marty diesem das Schreiben zu lesen.

B.- M. reichte am 6. Januar 1950 gegen S. Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbes ein.

Das Bezirksgericht Meilen verurteilte S. am 13. November 1952 gemäss Art. 13 lit. a UWG zu einer Busse von Fr. 1000.--.

Auf Berufung des Verurteilten sprach das Obergericht des Kantons Zürich S. am 29. Oktober 1953 frei. Es ging davon aus, M. habe den Brief anlässlich der Geländebegehung gelesen und damit in diesem Zeitpunkte von den abfälligen Äusserungen des Angeklagten Kenntnis erhalten

BGE 80 IV 1 S. 2

(Art. 29 StGB). Stattgefunden habe diese Begehung des Geländes nach den Umständen und Zeugenaussagen möglicher-, ja wahrscheinlicherweise am 2. Oktober 1949. Stehe demnach nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Strafantrag rechtzeitig eingereicht worden sei, so müsse der Angeklagte freigesprochen werden.

C.- M. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Freispruch sei wegen Verletzung des Art. 29 StGB aufzuheben.

Er macht geltend, in BGE 79 IV 59 habe das Bundesgericht erklärt, es sei normal, dass der Verletzte Klage erhebe, wenn er von den objektiven Tatbestandsmerkmalen Kenntnis habe. Implicite sei damit zum Ausdruck gebracht, dass es letztlich nicht auf die Kenntnis des Sachverhaltes, sondern auf die Zumutbarkeit der Klageerhebung ankomme. Der gleiche Gedanke komme schon in einem Urteil vom 10. April 1896 zum Ausdruck, wo gesagt worden sei, die Verjährung beginne erst mit dem Tage, an welchem der Geschädigte von der Person des Täters derart Kenntnis habe, dass er gerichtlich gegen ihn vorgehen könne; blosser Verdacht, ohne dass der Geschädigte auch in der Lage sei, den Beweis für die Täterschaft zu leisten, genüge nicht (BGE 22 494). Diese Praxis sei in BGE 76 IV 6 bestätigt worden in dem Sinne, dass eine sichere, zuverlässige Kenntnis erforderlich sei, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lasse und den Antragsberechtigten gleichzeitig davor schütze, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden, d.h. eine Kenntnis, wie sie insbesondere der Besitz von Beweismitteln vermittle. Es bedürfe somit immer einer irgendwie beweisbaren Kenntnis. Diese Kenntnis habe der Beschwerdeführer mit dem Lesen des Briefes anlässlich der Geländebegehung noch nicht erlangt. Im Briefe würden seinen Konstruktionen eine Menge einzelner technischer Mängel vorgeworfen, die er nicht alle im Gedächtnis habe behalten können. Eine Abschrift des Briefes habe er aber beim Abschreiten

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des Geländes nicht nehmen können; sie wäre ihm wahrscheinlich auch nicht bewilligt worden. Auch sei damals ganz ungewiss gewesen, ob er jemals in den Besitz des Briefes gelangen werde. Dieser hätte leicht verloren gehen können, und vor allem habe es als sehr wahrscheinlich geschienen, dass ihn das Komitee nicht herausgeben werde. Ohne im Besitze des Briefes zu sein, habe er daher nicht Strafklage erheben können, wenn er sich nicht dem Vorwurf grösster Leichtfertigkeit habe aussetzen wollen. Besonders sei er beim erstmaligen Lesen nicht in der Lage gewesen, zu beurteilen, ob das Schreiben den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs erfülle oder nicht, und ohne den Besitz des Briefes habe er sich darüber auch nicht beraten lassen können. Er hätte sich der Gefahr ausgesetzt, mit Untersuchungskosten belastet oder sogar wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede verfolgt zu werden.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Unlauterer Wettbewerb wird auf Antrag verfolgt (Art. 13 UWG). Ein solcher kann gemäss Art. 29 StGB, der hier anwendbar ist (Art. 333 Abs. 1 StGB), nur binnen drei Monaten gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter und - was Art. 29 nicht ausdrücklich sagt, sich aber von selbst versteht (BGE 75 IV 20) - die Tat bekannt wird.

Davon gibt es keine Ausnahme. Der Beschwerdeführer geht fehl, aus BGE 79 IV 58 abzuleiten, dass die Antragsfrist erst zu laufen beginne, wenn dem Berechtigten die Erhebung der Klage zugemutet werden könne, und dass das nur im Normalfall schon mit der Kenntnis des Täters und des objektiven Tatbestandes zutreffe. Im angerufenen Falle war zu entscheiden, ob der Verletzte nicht nur die objektiven Tatbestandsmerkmale und die Person des Täters, sondern auch schon den subjektiven Tatbestand kennen müsse, damit die Antragsfrist zu laufen beginne.

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Indem das Bundesgericht ausführte, es sei normal, dass der Verletzte Strafantrag stelle, sobald er den objektiven Tatbestand und den Täter kenne, sagte es nach dem ganzen Zusammenhange nur, vom Antragsberechtigten könne verlangt werden, dass er auch ohne Kenntnis des subjektiven Tatbestandes vorgehe. Keineswegs wurde damit entschieden, dass das nur in der Regel verlangt werde und dem Antragsberechtigten ausnahmsweise die Einrede offen bleibe, es habe ihm nicht zugemutet werden können, binnen drei Monaten seit Kenntnis des objektiven Tatbestandes und des Täters Antrag zu stellen.

Es trifft auch nicht zu, dass das Bundesgericht entschieden hätte, die Antragsfrist laufe erst, wenn der Verletzte seine Anschuldigung beweisen könne. Auf die Kenntnis, nicht auf den Besitz von Beweismitteln kommt es nach dem klaren Wortlaut des Art. 29 StGB an. In BGE 76 IV 6 wurde lediglich entschieden, dass das Kennenmüssen oder ein blosser Verdacht die Frist nicht in Gang setze, sondern dass sichere, zuverlässige Kenntnis nötig sei, die ein Vorgehen gegen den Täter aussichtsreich erscheinen lasse und den Antragsberechtigten gleichzeitig davor schütze, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden, d.h. eine Kenntnis, wie sie insbesondere der Besitz von Beweismitteln vermittle. Das hatte nur den Sinn, dass der Antragsberechtigte namentlich dann sichere Kenntnis habe, wenn er über Beweismittel verfüge, nicht auch, dass der Besitz solcher Mittel Voraussetzung sicherer Kenntnis und damit des Beginns der Antragsfrist sei. In gleichem Sinne lautet BGE 22 494 mit Bezug auf die analoge Frage des Beginns der Verjährung.

2. Nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts gab Marty dem Beschwerdeführer den Brief des Beschwerdegegners anlässlich der gemeinsamen Geländebegehung zu lesen. In diesem Zeitpunkt erhielt somit der Beschwerdeführer von der Tat und dem Täter sichere Kenntnis und begann die Antragsfrist zu laufen, bestand

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doch die eingeklagte Handlung gerade im Schreiben des Briefes, der von seinem Verfasser unterschrieben war. Die Ausfälle im Briefe waren heftig und eindrücklich genug, dass der Beschwerdeführer als Fachmann und Ersteller der kritisierten Anlagen in der Lage war, sich das Wesentliche davon zu merken und sich schlüssig zu werden, ob er Strafantrag stellen wolle. Indem ihm der Brief bloss zu lesen gegeben, nicht auch schon damals im Original oder in Kopie überlassen wurde, war er nicht schlechter gestellt, als wenn der Beschwerdegegner seine Äusserungen bloss mündlich getan und der Beschwerdeführer zugehört hätte, womit die Frist zur Stellung des Strafantrages ebenfalls in Gang gesetzt worden wäre.

Als wahrscheinlichen Zeitpunkt der Geländebegehung und damit des Lesens des Briefes durch den Beschwerdeführer bezeichnet das Obergericht auf Grund einer eingehenden Untersuchung den 2. Oktober 1949. Diese Beweiswürdigung bindet den Kassationshof und wird vom Beschwerdeführer auch nicht anzufechten versucht. Steht somit die gesetzliche Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer vom Briefe erst innerhalb der drei Monate vor Einreichung des Strafantrages Kenntnis erhielt, nicht fest, ist gegenteils wahrscheinlich, dass dies schon vorher geschah, so hat das Obergericht dem Strafantrag mit Recht nicht Folge gegeben.

Ob das Verfahren einzustellen oder der Angeklagte freizusprechen sei, war eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, wie schon wiederholt für den analogen Fall der Verjährung entschieden worden ist (BGE 72 IV 47, BGE 78 IV 129).

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.