Jurisdiction in Debt Enforcement at Arrest Location Despite Annulment Suit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertJurisdiction in Debt Enforcement at Arrest Location Despite Annulment Suit The debtor challenged the enforceability of a debt collection initiated at the location of an asset attachment (arrest) in Basel, arguing that the enforcement office lacked jurisdiction due to the pending lawsuit to annul the arrest (Arrestaufhebungsklage, based on contested lack of fixed domicile). The appeal requested a stay of the debt enforcement until the annulment lawsuit was decided, which the court interpreted as challenging the debt enforcement itself on the grounds of lack of local jurisdiction. The Swiss Federal Court affirmed that according to Art. 52 SchKG (Debt Enforcement and Bankruptcy Act), the location of the arrest establishes a valid place of jurisdiction for debt enforcement; furthermore, the court reasoned that while the annulment lawsuit halts the running of the short deadlines for the creditor to pursue the enforcement (Art. 279 SchKG), it imposes no statutory suspension on the creditor's right to initiate or continue the debt enforcement proceedings at the arrest location, leaving it to the creditor's discretion whether to proceed or await the outcome of the annulment process.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste 1. Auslegung eines Rekursantrages. 2. Die Anhebung und Fortsetzung der Betreibung am Arrestort ist auch während der Hängigkeit einer Arrestaufhebungsklage (Art. 279 SchKG) zulässig.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning, indicating that preventing future continuation of seizure execution is not the subject of a complaint.
Cited regarding the debtor's recourse in case the seizure is proven unjustified.
Cited in relation to the deadlines that do not run during the seizure cancellation process.
Cited to interpret the scope of the stay of proceedings during the execution of the seizure cancellation claim.
Cited in the reasoning regarding the possibility of continuing execution if no objection to service is made.
Cited by the cantonal supervisory authority, and confirmed in the reasoning that the seizure established the place of execution proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Urteilskopf
80 III 33
9. Entscheid vom 29. April 1954 i.S. Jost.
Regeste
1. Auslegung eines Rekursantrages.
2. Die Anhebung und Fortsetzung der Betreibung am Arrestort ist auch während der Hängigkeit einer Arrestaufhebungsklage (Art. 279 SchKG) zulässig.
Sachverhalt ab Seite 33
BGE 80 III 33 S. 33
A.- Gegen Ernst Jost, "z. Zt. Flurstrasse 4, Bern (ohne festen Wohnsitz)", nahm der Kanton Basel-Stadt für Steuerforderungen am 9. Februar 1954 in Basel Arrest auf zwei Guthaben gegen eine dort wohnende Person. Der Schuldner bestritt den von der Arrestbehörde angenommenen
BGE 80 III 33 S. 34
Arrestgrund des fehlenden festen Wohnsitzes (Art. 271, Ziff. 1 SchKG) mit rechtzeitig eingereichter Arrestaufhebungsklage. Ferner führte er gegen die vom Gläubiger in Basel angehobene Prosequierungsbetreibung Nr. 996 Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes.
B.- Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 19. März 1954 in Anwendung von Art. 52 SchKG abgewiesen, hält der Schuldner mit vorliegendem Rekurs an der Beschwerde fest. Er stellt den Antrag, "dass der Betreibung Nr. 996 bis zur Erledigung der Arrestaufhebungsklage die aufschiebende Wirkung erteilt wird", und führt aus, das Betreibungsamt Basel-Stadt sei unzuständig "bis zur Abklärung des Arrestes" durch das Urteil über die Arrestaufhebungsklage.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Entgegen dem unklar gefassten Rekursantrag will der Schuldner nicht nur einer künftigen Fortsetzung der Arrestbetreibung vorbeugen (was nicht Gegenstand einer Beschwerde bilden könnte, vgl. Art. 17 in Verbindung mit Art. 21 SchKG). Vielmehr will er, wie aus der Rekursbegründung hervorgeht, entsprechend seiner Stellungnahme in kantonaler Instanz die Arrestbetreibung als solche, also den Zahlungsbefehl, anfechten. Die Fristen der Art. 17 ff. SchKG sind eingehalten.
2. Dem angefochtenen Entscheid ist darin beizustimmen, dass der in Basel gelegte Arrest nach Art. 52 SchKG dort auch einen Betreibungsort begründet. Zu prüfen bleibt die Einwendung des Rekurrenten, während der Hängigkeit der Arrestaufhebungsklage sei eine Arrestbetreibung nicht zulässig. Dieser Standpunkt vermag sich auf keine gesetzliche Bestimmung zu stützen. Art 279 SchKG sieht am Schlusse lediglich vor, dass während des Arrestaufhebungsprozesses die Fristen des Art. 278 nicht laufen. Das bedeutet nur, während eines solchen Prozesses
BGE 80 III 33 S. 35
bleibe der Arrest bestehen, ohne vom Gläubiger binnen der kurzen Fristen des Art. 278 durch Betreibung und, wenn Recht vorgeschlagen wird, durch ein Rechtsöffnungsbegehren oder eine Forderungsklage prosequiert werden zu müssen. Es ist danach in das Belieben des Gläubigers gestellt, ob er vor irgendwelchen Prosequierungshandlungen den Ausgang des Arrestaufhebungsprozesses abwarten oder aber ohne Rücksicht auf diesen Prozess zur Prosequierung des Arrestes schreiten will (so denn auch die einmütige Lehre; vgl. JAEGER, N. 7 zu Art. 279 SchKG; BONNARD, Le séquestre, p. 209/10; JUD, Arrestrecht, S. 69; BLUMENSTEIN, Schuldbetreibungsrecht, S. 844). Unterbleibt ein Rechtsvorschlag, oder wird er beseitigt, bevor der Arrestaufhebungsprozess zu Ende kommt, so ist der Gläubiger auch nicht gehindert, die Betreibung gemäss Art. 280 SchKG fortzusetzen. Ja, es kann unter Umständen, bevor über die Arrestaufhebungklage entschieden ist, auf Begehren des Arrestgläubigers zur Verwertung der arrestierten Gegenstände kommen, da das Gesetz eben der Arrestaufhebungsklage keine hemmende Wirkung in bezug auf Anhebung und Fortsetzung der Arrestbetreibung beilegt.
Die hängige Arrestaufhebungsklage bot somit dem Schuldner keinen zureichenden Grund, sich über die am Arrestort Basel angehobene Betreibung zu beschweren. Sollte sich der Arrest als ungerechtfertigt erweisen, so würde der Gläubiger für einen dem Schuldner daraus erwachsenen Schaden haften (Art. 273 SchKG). Inzwischen ist der Schuldner nicht etwa schutzlos. Er kann den Gläubiger nach verbreiteter kantonaler Gerichtspraxis auch noch im Arrestaufhebungsprozess zur Sicherheitsleistung verhalten lassen (vgl. JAEGER-DAENIKER, N. 5 zu Art. 273 SchKG).
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.