Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 80 III 117 KI-generiert

Creditor Right to Demand Estate Liquidation Over Auction of Undivided Inheritance Share

Geschäftsnummer BGE 80 III 117
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Creditor Right to Demand Estate Liquidation Over Auction of Undivided Inheritance Share The case concerns the proper method for realizing a debtor's share in an undivided inheritance, specifically whether to auction the unliquidated share or compel settlement of the estate. Following a failed attempt at consensual realization, the lower supervisory authority ordered the auction of the inheritance share. A creditor appealed, demanding liquidation of the estate and determination of the debtor's net entitlement, arguing that auctioning an unliquidated share violates the principle that rights of unascertainable value should not generally be auctioned. The court held that while the principle is not absolute, auctioning a share of uncertain value should only be done for specific reasons that comply with protective purposes, and mere difficulty in valuation due to internal disputes or the need for expertise does not justify immediate auction. The court reasoned that immediate auctioning risks undervaluation and decided that the creditor is entitled to demand estate liquidation to ascertain the net value, provided that the creditor makes a cost advance payment pursuant to Art. 68 SchKG to cover the expected costs and expenses of the authorities in bringing about the settlement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verwertung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff. VVAG). Tragweite der in Art. 10 Abs. 3 VVAG aufgestellten Vorschrift, wonach ein Anteilsrecht von nicht annähernd bestimmbarem Wert in der Regel nicht versteigert werden darf. Vorschusspflicht der Gläubiger, welche die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen (Art. 68 SchKG).

Schlagwörter

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Erbschaftsliquidation Erbenrechte Streitwertberechnung Erbvorbezug Zwangsversteigerung eines Grundstücks Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 37 I 344
Dezember 1891), ist längst anerkannt (BGE 37 I 344= Sep.-Ausg.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 SchKG

This article governs the requirement for creditors to advance costs when demanding the dissolution of the community property, which the decision mandates before ordering a sale.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (37)

15.2024.25 (2024-09-30) · ti
Execution Office Request for Realization Method of Encumbered Inheritance Share in Co-Heir Dispute
«…emente determinato ai sensi dell’art. 10 cpv. 3 ODiC, stanti i dubbi sugli attivi e sulle pretese tra coeredi (cfr. DTF 80 III 117 consid. 1), ma anche perché rischierebbe di favorire l’unico “grosso” creditore (lo Stato del Canton Ticino), che vanta…»
15.2023.122 (2024-09-25) · ti
Enforcement of Heirship Interest Via Division Agreement Over Public Auction
«…e e della divisione del patrimonio comune presenti rischi patrimoniali o procedurali evidenti per i creditori (cfr. DTF 80 III 117 consid. 2). L’ufficio d’esecuzione non è del resto di principio tenuto a promuovere esecuzioni o azioni contro terzi pe…»
KSK 2024 42 (2024-07-22) · gr
Liquidation of Undivided Estate Share Due to Indeterminate Value
«…Wertbestimmung erfolgt auf Basis der Erhebungen im Rahmen des Pfändungsver- fahrens oder der Einigungsverhandlung (BGE 80 III 117 E. 1). Sinn dieser Vor- schrift ist es, einer Verschleuderung des Anteilsrechts vorzubeugen. Damit sollen sowohl Schuld…»
LP 24 6 (2024-05-01) · vs
Appeal Regarding Enforcement Against Jointly Owned Real Estate vs. Debtor's Partnership Share
«…savoir la part de liquidation lui revenant, ainsi que son droit de faire fixer cette part et de se la faire payer (ATF 80 III 117 consid. 1 ; cf. art. 11 al. 1 OPC). L'adjudicataire de ladite part ne prend ainsi pas la place du poursuivi dans la com…»
KSK 2023 7 (2023-09-13) · gr
Realization of Inherited Shares through Estate Liquidation Over Public Auction
«…. 10 Abs. 3 VVAG). Dies auf Basis der Erhebungen im Rahmen des Pfändungsverfahrens oder der Eini- gungsverhandlung (BGE 80 III 117 E. 1). Sinn dieser Vorschrift ist es, einer Ver- schleuderung des Anteilsrechts vorzubeugen. Damit sollen sowohl Schuld…»
Plainte.2023.12 (2023-04-24) · vd
Bankruptcy Curatorship: Validity of Asset Realization Decisions
«…urveillance a ordonné de nouvelles enquêtes ou l'inventaire du patrimoine successoral (art. 10 al. 3 2ème phr. OPC; ATF 80 III 117 consid. 1), le but étant d'éviter, dans l'intérêt des débiteurs et des créanciers, une dilapidation de la valeur de la…»
BA 2022 22 (2022-09-06) · zg
Supervisory Authority Determination on Liquidation Method for Undivided Estate Share
«…. 10 Abs. 3 VVAG). Sinn dieser Vorschrift ist es, einer Verschleuderung des Anteilsrechts vorzubeugen. Gemäss BGE 80 III 117 E. 1 ist der Wert eines Anteilsrechts nicht annähernd bestimmbar, wenn zwischen dem Schuldner und den Mitan…»
Plainte.2022.18 (2022-09-01) · vd
Debtor's Appeal Against Community Dissolution in Enforcement Proceedings Dismissed
«…veillance a ordonné de nouvelles enquêtes ou l'inventaire du patrimoine successoral (art. 10 al. 3 2ème phr. OPC ; [ATF 80 III 117](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date…»
BA 2021 40 (2022-02-22) · zg
Partnership Liquidation for Real Estate Share Realization
«…. 10 Abs. 3 VVAG). Sinn dieser Vorschrift ist es, einer Verschleuderung des Anteilsrechts vorzubeugen. Gemäss BGE 80 III 117 E. 1 ist der Wert eines Anteilsrechts nicht annähernd bestimmbar, wenn zwischen dem Schuldner und den Mitan…»
7----------- (2021-05-11) · vd
Debtor Appeal Regarding Realization Method of Seized Partnership Share
«…urveillance a ordonné de nouvelles enquêtes ou l'inventaire du patrimoine successoral (art. 10 al. 3 2ème phr. OPC; ATF 80 III 117 consid. 1), le but étant d'éviter, dans l'intérêt des débiteurs et des créanciers, une dilapidation de la valeur de la…»
KSK 2020 8 (2020-07-07) · gr
Realization of Attached Inheritance Shares via Dissolution and Liquidation
«…orità di vigilanza dispone di un ampio margine di discrezionalità nella determinazione del metodo di realizzazione (DTF 80 III 117 consid. 1; PTC 2011 n. 5 consid. 7.1.c; Magdalena Rutz/Jürg Roth, op. cit., n. 47 ad art. 132 LEF). Per prassi la reali…»
KSK 2016 54 (2016-10-20) · gr
Realization of Seized Share in Undivided Estate via Dissolution and Liquidation
«…schen diesen beiden zur Verfügung stehenden Verwertungsarten steht dabei im freien Ermessen der Auf- sichtsbehörde (BGE 80 III 117 E. 1; PKG 2011 Nr. 5 E. 7.1.c.; Magdalena Se…»
105 2016 27 (2016-05-31) · fr
Realization of Debtor's Share in Simple Partnership through Dissolution and Liquidation
«…d bestimmt werden kann. Sinn dieser Vorschrift ist es, einer Verschleuderung des Anteilsrechtes vorzubeugen. Gemäss BGE 80 III 117 E. 1 ist der Wert eines Anteilsrechts nicht annähernd bestimmbar, wenn zwischen dem Schuldner und den Mitanteilinhabern…»
Plainte.2016.26 (2016-05-11) · vd
Seizure and Liquidation of Estate Share Encumbered by Usufruct
«…lance a ordonné de nouvelles enquêtes ou l'inventaire du patrimoine successoral (art. 10 al. 3 deuxième phrase OPC; ATF 80 III 117 consid. 1 p. 119), le but étant d'éviter, dans l'intérêt des débiteurs et des créanciers, une dilapidation de la valeur…»
5A_760/2015 (2016-03-18)
«…eillance a ordonné de nouvelles enquêtes ou l'inventaire du patrimoine successoral ( art. 10 al. 3 2 ème phr. OPC; ATF 80 III 117 consid. 1 p. 119), le but étant d'éviter, dans l'intérêt des débiteurs et des créanciers, une dilapidation de la valeu…»

Volltext

Urteilskopf

80 III 117

26. Entscheid vom 1. September 1954 i.S. Courvoisier & Co.

Regeste

Verwertung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff. VVAG).

Tragweite der in Art. 10 Abs. 3 VVAG aufgestellten Vorschrift, wonach ein Anteilsrecht von nicht annähernd bestimmbarem Wert in der Regel nicht versteigert werden darf.

Vorschusspflicht der Gläubiger, welche die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen (Art. 68 SchKG).

Sachverhalt ab Seite 118

BGE 80 III 117 S. 118

A.- Das Betreibungsamt Oberrieden pfändete am 13. Juli und 12. September 1953 für die Pfändungsgruppen 61 und 67 den Anteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft seines Vaters. Infolge von Verwertungsbegehren fanden Einigungsverhandlungen gemäss Art. 9 VVAG statt, die aber scheiterten. Hierauf ordnete die untere Aufsichtsbehörde in Anwendung von Art. 10 VVAG die Versteigerung des Anteilsrechtes an.

B.- Darüber beschwerte sich die als Gläubigerin an der Pfändung beteiligte Rekurrentin, um die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Ermittlung des auf den Schuldner entfallenden Treffnisses zu erlangen. Dieses Begehren wurde aber von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde am 30. Juni 1954 abgewiesen. Sie liess offen, ob sich der Wert des gepfändeten Erbteils annähernd bestimmen liesse (wobei der Versteigerung ohnehin nichts entgegenstünde). Selbst wenn es nicht der Fall wäre, sei die Versteigerung gerechtfertigt, weil mit einer Erbteilung beträchtliche Schwierigkeiten und Kosten verbunden wären. Nicht nur würde die Betreibung verzögert, sondern das Betreibungsamt liefe Gefahr, an Stelle des Schuldners in einen Prozess verwickelt zu werden, in dem voraussichtlich über die vom Schuldner behauptete Bereicherung der Erbengemeinschaft durch seine Bauaufwendungen eine Expertise durchgeführt werden müsste. Der Erbteil des Schuldners von anfänglich Fr. 2000.-- bis 3000.-- könne sehr wohl durch Verpflichtungen (aus der Benutzung der gemeinsamen Liegenschaft durch ihn) nahezu aufgewogen sein. Jedenfalls sei zweifelhaft, ob der Liquidationserlös auch nur den Prozessaufwand decken würde. "Art. 10 Abs. 3 der Verordnung hat nicht den Sinn, dass sich das Betreibungsamt Prozesskosten aussetzen müsse, deren Kostendeckung aus dem Liquidationserlös fraglich ist, zumal vermutlich weder ein Schuldner noch ein Gläubiger Sicherheit zu leisten bereit wäre."

C.- Demgegenüber hält die Rekurrentin an ihrer Beschwerde fest.

BGE 80 III 117 S. 119

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der (nach Art. 3 VVAG erst in letzter Linie zu pfändende) Anteil des Schuldners an einem Gemeinschaftsvermögen lässt sich nicht ohne weiteres wie ein Stück seines Alleinvermögens verwerten. Zwar ist die Versteigerung des Anteilsrechtes nicht ausgeschlossen, und es haben die Mitbeteiligten nicht etwa den Eintritt des Ersteigerers an die Stelle des Schuldners zu befürchten. Übertragbar und damit verwertbar ist vielmehr nur der auf den Schuldner entfallende Liquidationsanteil und der auf dessen Ermittlung und Ausrichtung abzielende Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des gemeinschaftlichen Vermögens mindestens bis zur Zuweisung des Treffnisses an den Schuldner. Art. 132 SchKG trägt diesen besondern Verhältnissen Rechnung, indem er die Bestimmung der Verwertungsart in jedem Falle der Aufsichtsbehörde zuweist. Schon vor Erlass der diese Vorschrift ausführenden Verordnung vom 17. Januar 1923 (VVAG) war anerkannt, dass das Anteilsrecht im allgemeinen nicht als solches versteigert werden solle, bevor der auf den Schuldner entfallende Nettobetrag festgestellt ist (JAEGER, N. 4 zu Art. 132, S. 432 unten). Art. 10 Abs. 3 VVAG schreibt nun ausdrücklich vor, das Anteilsrecht sei "in der Regel" nur dann als solches zu versteigern, wenn sein Wert auf Grund der bei der Pfändung und anlässlich der Einigungsverhandlungen gemachten Feststellungen annähernd bestimmt werden kann. Ist dies auch, wie die Worte "in der Regel" erkennen lassen, kein absolutes Gebot, so darf doch ein Anteilsrecht von unbestimmbarem Werte nur aus besondern Gründen, die dem Schutzzweck der Vorschrift nicht widersprechen, zur Versteigerung gelangen. Man würde dem Art. 10 Abs. 3 VVAG Gewalt antun, wollte man einen Ausnahmefall ohne weiteres dann annehmen, wenn die Unmöglichkeit annähernder Bewertung des Anteilsrechtes darauf beruht, dass sich gewisse

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Gegenstände des Gemeinschaftsvermögens nur durch Expertise schätzen lassen, oder darauf, dass zwischen dem Schuldner und den Mitbeteiligten Forderungen und Gegenforderungen streitig sind. Denn das sind von alters her die häufigsten Gründe, weshalb sich das Anteilsrecht nicht einigermassen sicher bewerten lässt. Bei einer solchen Sachlage soll eben das Anteilsrecht nicht auf gut Glück versteigert werden, sondern es ist die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens herbeizuführen und so das Nettobetreffnis des Schuldners zu ermitteln und wenn möglich (soweit zur Deckung der in Betreibung stehenden Forderungen erforderlich) vom Betreibungsamt einzuziehen. Nur so wird einer Verschleuderung des Anteilsrechtes vorgebeugt, wie dies der erwähnte Art. 10 Abs. 3 VVAG zum Schutze des Schuldners und namentlich auch der betreibenden Gläubiger vorschreibt.

Der angefochtene Entscheid lässt zwar offen, ob sich der gepfändete Erbteil schon jetzt annähernd bewerten liesse. Das ist aber ausgeschlossen, da die Betreibungsbehörden die zwischen dem Schuldner und den Miterben streitigen Ansprüche nicht beurteilen können.

2. Dem Begehren der Rekurrentin ist daher grundsätzlich zu entsprechen. Dass mit der Erbteilung besondere Nachteile verbunden wären, die den von der erwähnten Vorschrift angestrebten Schutz vereiteln würden (wie etwa eine fortschreitende Entwertung des Gemeinschaftsvermögens), ist nicht ersichtlich. Allerdings wurde in der Praxis mitunter die Versteigerung eines Anteilsrechtes gebilligt, weil den betreibenden Gläubigern nicht zuzumuten sei, die Kosten eines langwierigen Teilungsprozesses mit unsicherm Ergebnis auf sich zu nehmen (BlZR 1926 Nr. 220, 1939 Nr. 98; vom Bundesgericht am 26. Juni 1954 bestätigter Entscheid der zürcherischen Aufsichtsbehörde i.S. Bader). Allein, wenn aus diesem Gesichtspunkt einem Rekurs des Schuldners der Erfolg versagt wurde, lässt sich nicht dem Gläubiger selbst, der die Erbteilung gerade verlangt, entgegenhalten, dieses Vorgehen

BGE 80 III 117 S. 121

sei ihm nicht zuzumuten. Wenn die Rekurrentin einer Versteigerung des Anteilsrechtes von ganz ungewissem Werte die gehörige Ermittlung des auf den Schuldner entfallenden Nettobetreffnisses vorzieht, darf ihr dieses als Regel vorgeschriebene Vorgehen, das keineswegs von vornherein zu keinem guten Betreibungsergebnis führen kann, nicht verweigert werden.

3. Der Rekurs ist indessen nicht schlechthin gutzuheissen, sondern nur unter Vorbehalt der die Rekurrentin (und jeden andern der beteiligten Gläubiger, der ebenfalls die Durchführung der Erbteilung verlangen möchte) treffenden Kostenvorschusspflicht nach Art. 68 SchKG. Dass diese Pflicht auch für das Stadium der Verwertung gilt (entgegen dem mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Art. 3 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung I vom 18. Dezember 1891), ist längst anerkannt (BGE 37 I 344= Sep.-Ausg. 14 S. 173; Ziff. 2 der Erläuterungen auf dem obligatorischen Formular Nr. 27 für das Verwertungsbegehren). Und zwar fallen gleich den Handlungen des Betreibungsamtes auch die nach Art. 132 SchKG und Art. 9 ff. VVAG den Aufsichtsbehörden obliegenden Verrichtungen zur Verwertung von Gemeinschaftsanteilen in Betracht. Die Vorinstanz befürchtet somit zu Unrecht ein Kostenrisiko des Betreibungsamtes, d.h. des Staates. Es darf auch nicht einfach vermutet werden, die Rekurrentin und alle andern an der Pfändung des Erbteils beteiligten Gläubiger seien zu keiner Vorschussleistung bereit. Dies um so weniger, als es sich vorderhand nur darum handelt, die nach Art. 609 ZGB zuständige Behörde anzugehen, was übrigens jeder Pfändungsgläubiger auch selber tun kann. Mit erheblichen Kosten der Betreibungsbehörden ist somit gar nicht sicher zu rechnen. Im übrigen bleibt ihnen die Nachforderung weiterer Vorschüsse vorbehalten, was etwa in Frage kommen wird, wenn das Betreibungsamt seinerseits von einem mit der Erbteilung befassten Gericht um Bevorschussung von Kosten ersucht werden sollte. Den Gläubigern ist zur Vorschussleistung eine Frist anzusetzen

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mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert (was ja auch in Art. 13 VVAG als letztes Mittel vorbehalten ist). Kommt die Rekurrentin (oder ein anderer Gläubiger) der Vorschusspflicht nach, so ist es auch den andern zuzumuten, das Ergebnis der Erbteilung abzuwarten, deren Durchführung eben mehr Gewähr für eine vollständige Auswertung des Erbanspruchs des Schuldners bietet als die Versteigerung des unbereinigten Anteilsrechtes.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

In grundsätzlicher Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Entscheid in dem Sinne aufgehoben, dass der Rekurrentin (wie auch den übrigen beteiligten Gläubigern) vor Anordnung einer Versteigerung Gelegenheit zu geben ist, unter angemessener Sicherstellung der dadurch den Betreibungsbehörden mutmasslich entstehenden Kosten und Auslagen die Erbteilung herbeizuführen.