Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 80 III 111 KI-generiert

Wife's Contest of Official Custody of Seized Wine and Spirits

Geschäftsnummer BGE 80 III 111
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Wife's Contest of Official Custody of Seized Wine and Spirits A debtor's wife contested the official safekeeping (official custody) of 265 bottles of wine and spirits seized from their matrimonial home in Bern, arguing she had exclusive possession of the goods, the validity of the seizure was pending appeal, and the sequestered items did not exactly match the original inventory. The court dismissed the wife's complaint, reasoning that, based on the factual findings showing the husband's continued access to and claims over the domicile and the wine cellar, both spouses were deemed to have joint possession, thus making the wife's ownership claim insufficient to prevent official custody under Article 98 of the Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Act (DEBA); furthermore, the pending appeal against the seizure did not invalidate the seizure or preclude official custody, and minor discrepancies in the wine inventory were permissible due to errors in initial labeling or an agreed-upon replacement, with the court noting it could not review the factual and discretionary assessment of whether custody was necessary to secure the creditor's rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Amtliche Verwahrung gepfändeter Fahrnis (Art. 98 SchKG). Unzulässigkeit wegen Eigentumsansprache der Ehefrau des Schuldners oder wegen Hängigkeit einer Beschwerde gegen die Pfändung? Ersatz gepfändeter Gegenstände durch andere. Kognition des Bundesgerichts hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 98 Abs. 3 SchKG.

Schlagwörter

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Gesamtbesitz Pfändung Betreibungsforderung Konkursinventar Besuchsrecht Familienwohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 60 III 196
Damit fielen die Ersatzstücke, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, ohne weiteres unter Pfändungsbeschlag (BGE 60 III 196).
BGE 48 III 201
Ob die Gläubigerin glaubhaft gemacht habe, dass die amtliche Verwahrung zur Sicherung ihrer durch die Pfändung begründeten Rechte geboten sei, ist im wesentlichen eine Ermessens- und Beweisfrage, die das Bundesgericht nicht überprüfen kann (BGE 48 III 201).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 98 SchKG

Although cited in the introduction, the provision itself is the subject of the legal question addressed throughout the reasoning regarding official custody of seized movable property, which has led to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Urteilskopf

80 III 111

24. Entscheid vom 20. Oktober 1954 i.S. Stebler.

Regeste

Amtliche Verwahrung gepfändeter Fahrnis (Art. 98 SchKG).

Unzulässigkeit wegen Eigentumsansprache der Ehefrau des Schuldners oder wegen Hängigkeit einer Beschwerde gegen die Pfändung? Ersatz gepfändeter Gegenstände durch andere. Kognition des Bundesgerichts hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 98 Abs. 3 SchKG.

Sachverhalt ab Seite 111

BGE 80 III 111 S. 111

Das Betreibungsamt Bern pfändete am 29. Mai 1954 im Hause des Schuldners in Bern 265 Flaschen Wein und Spirituosen (Nrn. 1-12 Pfändungsurkunde). Diese wurden als Eigentum der Ehefrau des Schuldners bezeichnet. Am 28. August 1954 nahm sie das Betreibungsamt auf Begehren der Gläubigerin in amtliche Verwahrung. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde, mit der die Ehefrau des Schuldners die Rückgabe der weggenommenen Gegenstände verlangte, am 29. September 1954 abgewiesen. Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht weitergezogen.

BGE 80 III 111 S. 112

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrentin macht in erster Linie geltend, die amtliche Verwahrung sei deshalb unzulässig, weil sie an den weggenommenen Gegenständen den ausschliesslichen Gewahrsam gehabt habe; die Annahme der Vorinstanz, dass ihr Ehemann daran Mitgewahrsam gehabt habe, sei unrichtig. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 81 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 und 63 Abs. 2 OG), muss jedoch angenommen werden, dass der Schuldner bis gegen Ende Februar 1954 am ehelichen Domizil in Bern wohnte und auch seit seiner Übersiedelung nach Basel immer wieder in kürzern Abständen (häufig über das Wochenende) in sein Haus zu seiner Familie zurückkehrt, und dass er vor Betreibungsamt Basel erklärt hat, er besitze in Bern einen Weinkeller. Hieraus muss geschlossen werden, dass nicht nur die Rekurrentin, sondern auch der Schuldner über den dort liegenden Wein verfügen konnte. Dies erscheint auch als das Normale. Der Schuldner hatte in seinem Eigenheim nicht bloss die Stellung des Eigentümers eines Miethauses, der an den Sachen der Mieter keinen Gewahrsam hat. Die Eigentumsansprache der Rekurrentin stand unter diesen Umständen der amtlichen Verwahrung nicht im Wege (vgl. BGE 79 III Nr. 24).

2. Es kann auch keine Rede davon sein, dass diese Massnahme mangels einer gültigen Pfändung gesetzwidrig sei. Der Umstand, dass gegen die Pfändung eine Beschwerde anhängig war, machte die Pfändung nicht ungültig. Dass dieser (heute endgültig abgewiesenen) Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt worden und die amtliche Verwahrung aus diesem Grunde unstatthaft gewesen sei, behauptet die Rekurrentin selber nicht. Der von ihr angezogene EntscheidBGE 58 III 82hat mit der Frage, ob während der Hängigkeit einer Beschwerde gegen die

BGE 80 III 111 S. 113

Pfändung die amtliche Verwahrung verfügt werden dürfe, nichts zu tun.

3. Vergeblich sucht die Rekurrentin die amtliche Verwahrung mit der Begründung anzufechten, dass nicht gepfändeter Wein in Verwahrung genommen worden sei. Das Verzeichnis der gepfändeten Flaschen deckt sich zwar nicht in allen Punkten mit dem Inventar der in Verwahrung genommenen. Dies ist aber nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zur Hauptsache nur darauf zurückzuführen, dass sich die Bezeichnung einer Anzahl von Flaschen nachträglich als unrichtig herausstellte und daher bei der Inventierung der in Verwahrung genommenen Flaschen durch die zutreffende Bezeichnung ersetzt wurde. Die unrichtige Bezeichnung in der Pfändungsurkunde änderte nichts daran, dass die betreffenden Flaschen gepfändet worden waren und der Schuldner nach den Umständen hierüber nicht im Zweifel sein konnte. Hinsichtlich des Ersatzes von zwei Flaschen Auvernier durch zwei Flaschen Vully stellt die Vorinstanz verbindlich fest, dass die anstelle des Schuldners anwesende Rekurrentin ihn anbot und das Betreibungsamt seine Zustimmung dazu gab. Damit fielen die Ersatzstücke, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, ohne weiteres unter Pfändungsbeschlag (BGE 60 III 196). Sollten unter den ausserdem noch in Verwahrung genommenen 36 Flaschen Vully einige nicht zu den beim Pfändungsvollzug vorgefundenen 36 Flaschen Vully gehören, sondern aus einer später eingetroffenen Sendung stammen, so wären durch diese Verwechslung keine schützenswerten Interessen verletzt worden. Im übrigen ist das Betreibungsamt zum Umtausch der angeblich verwechselten Flaschen bereit.

4. Ob die Gläubigerin glaubhaft gemacht habe, dass die amtliche Verwahrung zur Sicherung ihrer durch die Pfändung begründeten Rechte geboten sei, ist im wesentlichen eine Ermessens- und Beweisfrage, die das Bundesgericht nicht überprüfen kann (BGE 48 III 201). Eine

BGE 80 III 111 S. 114

Ermessensüberschreitung oder eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften, gegen die es einschreiten könnte, ist im vorliegenden Falle nicht dargetan.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.