Art. 151 Abs. 2 ZGB. Wegen schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse kann der Richter dem schuldlosen Ehegatten nur eine Geldsumme, nicht auch eine andere Art der Genugtuung zusprechen, wie z.B. einen Franken.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBlameless Spouse's Claim for Symbolic Satisfaction in Divorce Proceedings A claimant spouse, whose personal situation was severely harmed by the conditions leading to divorce, sought a symbolic satisfaction payment of one franc, aiming for judicial condemnation of the defendant's behavior rather than monetary compensation. The court ruled that under Article 151(2) of the Swiss Civil Code (SCC), satisfaction for the blameless spouse can only be granted as a sum of money, thus excluding any "other kind of satisfaction"—such as a symbolic one-franc payment—which is permissible under the general law of obligations (Art. 49(2) CO), but not available in divorce proceedings because the specific provision of Article 151 SCC takes precedence.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 151 Abs. 2 ZGB. Wegen schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse kann der Richter dem schuldlosen Ehegatten nur eine Geldsumme, nicht auch eine andere Art der Genugtuung zusprechen, wie z.B. einen Franken.
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Volltext
Urteilskopf
80 II 193
31. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Dezember 1954 i.S. Bürchler gegen Bürchler.
Regeste
Art. 151 Abs. 2 ZGB.
Wegen schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse kann der Richter dem schuldlosen Ehegatten nur eine Geldsumme, nicht auch eine andere Art der Genugtuung zusprechen, wie z.B. einen Franken.
Erwägungen ab Seite 193
BGE 80 II 193 S. 193
Die Vorinstanz hat angenommen, dass in den Umständen, die zur Scheidung geführt haben, eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Klägerin im Sinne des Art. 151 Abs. 2 ZGB liege. Sie hat aber gefunden, dass die von der Klägerin zum Zwecke der Genugtuung geforderte Zahlung von einem Franken nur symbolische Bedeutung habe und eine solche Genugtuung dem Art. 151 Abs. 2 ZGB fremd sei. Dem ist beizustimmen. Die Klägerin gibt zu, dass es ihr nur um die grundsätzliche Anerkennung des Genugtuungsanspruches durch den Richter zu tun ist; sie sucht ihre Genugtuung darin,
BGE 80 II 193 S. 194
dass der Richter - durch Zusprechung eines Frankens - das Verhalten des Beklagten ihr gegenüber missbilligt.
Was sie anstrebt, ist somit genau besehen eine "andere Art der Genugtuung" im Sinne des Art. 49 Abs. 2 OR (vgl. BGE 63 II 187, 189 f.). Das gibt es aber im Scheidungsrecht nicht. Art. 151 ZGB sieht für den Fall einer schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse des schuldlosen Ehegatten als Genugtuung nur die Übergabe einer Geldsumme vor. Diese Regel geht der allgemeinen des Art. 49 OR vor. Im Scheidungsrecht besteht kein Bedürfnis nach entsprechender Anwendung des Art. 49 Abs. 2 OR.