Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 80 II 107 KI-generiert

Jurisdiction for Civil Interdiction of Returned Fugitive

Geschäftsnummer BGE 80 II 107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Jurisdiction for Civil Interdiction of Returned Fugitive The case concerns the local jurisdiction for initiating a civil interdiction procedure against a Swiss citizen who had previously fled a prison sentence in Zurich, lived in Paris for 18 months, and was arrested in Geneva upon returning to Switzerland to surrender and serve his sentence. He was then transferred to Zurich, where he was formally detained, questioned by the guardianship authority, and subsequently interdicted due to a dissolute lifestyle. The court affirmed that Zurich had jurisdiction because, upon his return, the individual had abandoned his foreign domicile but had not acquired a new one in Switzerland, which, according to Art. 24 para. 2 of the Civil Code (CC), establishes the place of current residence as the deemed legal domicile for the interdiction procedure (Art. 376 Abs. 1 CC). The court reasoned that this legal fiction applies even to stays serving purposes listed in Art. 26 CC (such as imprisonment) and crucially, even to an involuntary stay, like the one resulting from his arrest and transfer to Zurich, to ensure that proceedings can be brought against a citizen re-entering the country without a permanent domicile.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Als fiktiver Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 2 ZGB, und damit als Ort für das Entmündigungsverfahren (Art. 376 Abs. 1 ZGB), fällt auch ein Aufenthalt zu einem der in Art. 26 ZGB genannten Zwecke, und zwar auch ein unfreiwilliger, in Betracht.

Schlagwörter

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zivilrechtliche Entmündigung Gefängnisstrafe Wohnsitz ZPO-Bestimmung Sistierung des Verfahrens Auslieferung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 2 ZGB

The court cited this provision in its reasoning to establish the concept of fictitious domicile which was central to upholding the prior decision.

Art. 376 Abs. 1 ZGB

The court cited this provision to establish the competent jurisdiction for guardianship proceedings, based on the fictitious domicile.

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Volltext

Urteilskopf

80 II 107

17. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Mai 1954 i. S. X gegen Bezirksrat Zürich.

Regeste

Als fiktiver Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 2 ZGB, und damit als Ort für das Entmündigungsverfahren (Art. 376 Abs. 1 ZGB), fällt auch ein Aufenthalt zu einem der in Art. 26 ZGB genannten Zwecke, und zwar auch ein unfreiwilliger, in Betracht.

Sachverhalt ab Seite 107

BGE 80 II 107 S. 107

Aus dem Tatbestand:

A.- Der Berufungskläger entzog sich im Sommer 1951 einer in Zürich über ihn verhängten Freiheitsstrafe durch Auswanderung. Er lebte anderthalb Jahre in Paris. Am 16. Januar 1953 kehrte er in die Schweiz zurück, um sich den Justizbehörden zu stellen und sich nach Strafverbüssung im Kanton Luzern niederzulassen. Er wurde bei seiner Einreise in Genf verhaftet und polizeilich nach Zürich geführt. Dort war er vom 16. bis 19. Januar 1953 in Polizei- und Untersuchungshaft. Am 20. gl. Mts. wurde er von der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich im Hinblick auf eine gemäss Art. 370 ZGB zu verfügende Entmündigung wegen lasterhaften Lebenswandels einvernommen. Alsdann hatte er die Strafe zu erstehen, zu der er im Jahre 1951 verurteilt worden war.

B.- Auf Antrag der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich sprach der Bezirksrat Zürich am 13. März 1953 die Entmündigung aus. Der Entmündigte verlangte einen gerichtlichen Entscheid und erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit der zürcherischen Behörden.

C.- Mit dieser Einrede in beiden kantonalen Gerichtsinstanzen abgewiesen, hält er mit der vorliegenden Berufung daran fest.

BGE 80 II 107 S. 108

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

... Es ist festgestellt, dass der Berufungskläger bei seiner Einreise in die Schweiz am 16. Januar 1953 den in Paris begründeten Wohnsitz aufgegeben hatte und über den 20. Januar hinaus keinen neuen Wohnsitz in der Schweiz erwarb. Zürich, wo er sich am 20. Januar 1953 bei Einleitung des Entmündigungsverfahrens aufhielt, gilt daher nach Art. 24 Abs. 2 ZGB als sein damaliger Wohnsitz gemäss Art. 376 Abs. 1 ZGB, wie die kantonalen Gerichte zutreffend entschieden haben. Da jene Vorschrift den Aufenthaltsort schlechthin berücksichtigt, ist auch ein Aufenthalt zu einem der in Art. 26 ZGB genannten Zwecke nicht ausgenommen. Aus Art. 26 ZGB folgt nur, dass ein Aufenthalt zu vorübergehendem Zweck, wenn auch von verhältnismässig langer Dauer, den bisherigen Wohnsitz unberührt lässt. Ist aber ein ausländischer Wohnsitz aufgegeben und daher nach Art. 24 Abs. 2 ZGB eben der schweizerische Aufenthaltsort massgebend, so begründet hievon Art. 26 keine Ausnahme (vgl. KAUFMANN, N. 12 und EGGER, N. 14 und 15 zu Art. 376 ZGB; davon geht auch das einen Ausländer betreffende UrteilBGE 61 II 16aus). Der Berufungskläger wendet sich vor allem dagegen, an einem Ort belangt zu werden, wohin er sich nicht freiwillig begeben hatte, sondern mit Polizeigewalt gebracht worden war. Allein, auch ein Zwangsaufenthalt erfüllt den Tatbestand des Art. 24 Abs. 2 ZGB und gilt somit als Wohnsitz, zumal wenn er nicht als blosse kurze Unterbrechung eines regelmässigen Aufenthaltes an einem andern Orte der Schweiz erscheint (vgl. EGGER, N. 7 zu Art. 24 ZGB; HOLENSTEIN, Der privatrechtliche Wohnsitz im schweizerischen Recht, 115/16). Es entspricht dem Zweck der in Art. 24 Abs. 2 aufgestellten Wohnsitzfiktion, ein Verfahren gerade auch gegen einen aus dem Ausland eingewanderten Schweizerbürger zu ermöglichen, der bis auf weiteres keinen Wohnsitz erwerben kann, weil er eine Freiheitsstrafe zu erstehen hat oder sich in einem Zustande

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befindet, der seine Internierung oder Spitalverbringung nötig macht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. März 1954 bestätigt.