Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 80 I 381 KI-generiert

German Firm v. Swiss Federal Intellectual Property Office (Goldfront/Goldhelm)

Geschäftsnummer BGE 80 I 381
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

German Firm v. Swiss Federal Intellectual Property Office (Goldfront/Goldhelm) The Swiss Federal Office of Intellectual Property refused to register the internationally deposited word marks "Goldfront" and "Goldhelm" in Switzerland for a list of goods including precious metals, jewelry, and metal objects, leading to an appeal by the depositing German firm. The Court upheld the refusal, reasoning that in the context of the Swiss watch industry and metal articles, these terms function as descriptive labels for products with a thick gold plating (Sachbezeichnungen); used for objects with only a gold-like appearance, they would be misleading; and if intended for solid gold items, they would be disparaging. Consequently, the court found the marks unsuitable under Article 6 B Section 2 and 3 of the Paris Convention and Swiss Trade Mark Law (Art. 3, 9, 14 MSchG) because they were either descriptive, potentially misleading, or merely defensive for the remaining specified goods, determining that Switzerland must assess registrability based on Swiss conditions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Markenrecht. Verweigerung des Schutzes in der Schweiz gegenüber zwei international hinterlegten Wortmarken, weil sie für die Gegenstände des Warenverzeichnisses, je nach deren Beschaffenheit, Sachbezeichnungen sind, irreführend wirken können oder blossen Defensivcharakter haben (Art. 6 lit. B Ziff. 2 und 3 der Pariser Verbandsübereinkunft, Art. 3, 9 und 14 MSchG).

Schlagwörter

KI-generiert
Marken Beschreibende Marken Markenwiderspruch Beschränkungen und Rechte des geistigen Eigentums Art der Zuwiderhandlung Warenfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 76 I 169
Wie das Amt richtig bemerkt, hat unter dem für die Entscheidung massgeblichen Gesichtspunkte die Schweiz selbständig zu befinden und dabei auf schweizerische Verhältnisse abzustellen (BGE 76 I 169 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

The decision imposes court costs on the appellant as per this procedural rule.

Art. 3, 9 und 14 MSchG

Although cited in the context of the legal issues, these provisions are not explicitly mentioned in the final operative text (Dispositiv).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Urteilskopf

80 I 381

62. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1954 i.S. Firma Fühner und Assmus gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum.

Regeste

Markenrecht.

Verweigerung des Schutzes in der Schweiz gegenüber zwei international hinterlegten Wortmarken, weil sie für die Gegenstände des Warenverzeichnisses, je nach deren Beschaffenheit, Sachbezeichnungen sind, irreführend wirken können oder blossen Defensivcharakter haben (Art. 6 lit. B Ziff. 2 und 3 der Pariser Verbandsübereinkunft, Art. 3, 9 und 14 MSchG).

Sachverhalt ab Seite 382

BGE 80 I 381 S. 382

Die Firma Fühner & Assmus liess ihre in Deutschland hinterlegten Marken "Goldfront" und "Goldhelm" im internationalen Register verzeichnen wie folgt:

Nr. 170938 Goldfront:

Métaux précieux, objets en or, en argent, en nickel et en aluminium, objets en maillechort, en métal anglais et en alliages de métaux semblables, bijouterie en vrai et en faux, objets léoniques, garnitures d'arbres de Noël.

Nr. 170939 Goldhelm:

Métaux précieux, objets en or, en argent, en nickel et en aluminium, objets en maillechort, en métal anglais et en alliages de métaux semblables, bijouterie en vrai et en faux, objets léoniques.

Auf die Anzeige dieser Eintragung hin verweigerte das Eidg. Amt für geistiges Eigentum am 28. Mai 1954 die Aufnahme in das schweizerische Register.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den genannten internationalen Marken der Rechtsschutz in der Schweiz zu gewähren. Die Vernehmlassung des Amtes schliesst auf Abweisung.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Durch die Darlegungen in der Beschwerdeantwort und die unterbreiteten Akten ist erbracht, dass namentlich in der schweizerischen Uhrenindustrie Benennungen wie

Goldshell, Goldshield, Goldweld, Goldseal, Goldcoat,

Goldarmour, Goldclad, Gold-Front, Frontor, Goldcape,

Goldcover, Goldhood und Coiffe or (= Goldhelm)

als Sachbezeichnungen für Erzeugnisse aus Metall mit dickerer Goldauflage als bei den gewöhnlichen goldplattierten oder Doubléwaren (wenigstens 250 statt 8 bis höchstens 40 Mikron) verwendet werden. Was für einen so wichtigen und weitschichtigen Wirtschaftsbereich zutrifft, muss allgemein gelten. Als Marken für Gegenstände mit Goldüberzug sind daher die Wortverbindungen Goldfront und Goldhelm untauglich. Für Gegenstände mit einem

BGE 80 I 381 S. 383

lediglich wie Gold aussehenden Überzug wären sie irreführend und deswegen unzulässig. Dass sie für Gegenstände aus Gold gebraucht werden wollen, lässt sich unmöglich annehmen, weil sie ja hier herabsetzend wirken würden. Aus dem einen und andern Grunde drängt sich die Vermutung des Amtes auf, dass die gewählten Ausdrücke gemäss ihrer hinweisenden Bedeutung überhaupt nur für Gegenstände mit Goldüberzug benützt werden sollen. Dann ist aber die Folgerung unabweislich, dass sie für alle sonst erwähnten Waren reinen Defensivcharakter haben, weshalb jene unbeachtet bleiben können.

Die Anerkennung der umstrittenen Marken in Deutschland ist belanglos. Wie das Amt richtig bemerkt, hat unter dem für die Entscheidung massgeblichen Gesichtspunkte die Schweiz selbständig zu befinden und dabei auf schweizerische Verhältnisse abzustellen (BGE 76 I 169 Erw. 1 am Ende).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.