Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 150 V 67 KI-generiert

Income Comparison in Disability Insurance: Application of Most Recent Earnings Structure Survey Data in Retroactive Pension Adjustments

Geschäftsnummer BGE 150 V 67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A woman born in 1964, who previously worked as a nursing assistant in a care home, applied for disability insurance benefits in September 2018 following psychiatric treatments and a knee surgery. The disability insurance office in Basel-Stadt conducted medical and occupational assessments, concluding she was 80% employable but denied her claim for a disability pension, based on a mixed calculation method. She appealed the decision, and the regional social security court ordered a supplementary poly-disciplinary medical assessment. As a result, the court overturned the previous decision and awarded her a full disability pension from March 2019 to January 2022 and a quarter disability pension from February 2022. Subsequently, she filed an appeal in public law seeking a half pension instead of a quarter from February 2022, arguing for the use of updated statistical data for income comparison, which might lead to a higher assessed disability degree.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 16 ATSG; Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE); massgebliche statistische Grundlage bei Einholung eines Gerichtsgutachtens mit abgestufter Rentenzusprechung. In zeitlicher Hinsicht sind im Rahmen des Einkommensvergleichs bezogen auf den Rentenbeginn die aktuellsten veröffentlichten Daten beizuziehen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Einholung eines Gerichtsgutachtens mit anschliessender Aufhebung der rentenabweisenden Verfügung und rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Rente hat zur Folge, dass die Revisionsregeln analog zur Anwendung kommen. Beurteilt das Gericht dabei den Rentenanspruch in zeitlicher Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes über den Verfügungszeitpunkt hinaus, so ist die im Zeitpunkt des Gerichtsurteils bezogen auf die Rentenabstufung aktuellste veröffentlichte LSE-Tabelle massgeblich (E. 5.2).

Schlagwörter

KI-generiert
Festsetzung der Invalidenrente Einkommensvergleich Erhaltung des Vorsorgeschutzes Anpassung der Versicherungsleistungen Invalideneinkommen Invaliditätsversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 LTF

This provision governs the granting of legal aid, which is applied in the final order.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, which are applied in the final order.

Art. 16 ATSG

This article was cited when establishing the required statistical basis (LSE tables) for calculating comparative income in the context of determining disability benefits.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited in reference to the investigation steps undertaken within the appeal proceedings which influenced the applicable statistical basis.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (163)

8C_691/2024 (2026-09-17)
Disability pension revision: newly established aggravating behavior as revision ground requires impact on disability degree if experts still reliably assess work capacity
«…r tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen ([BGE 150 V 67](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-150-V-67#page67) E. 4.3…»
8C_317/2025 (2026-08-06)
Accident insurance disability pension: calculation of invalidity income from statistical wages and scope of pension reduction pursuant to Article 20 paragraph 2ter LAA for accidents occurring after the 2017 amendment.
«…nt et les modifications de ces revenus prises en compte en principe jusqu'au moment où la décision est rendue (cf. [ATF 150 V 67](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-150-V-67#page67) consid…»
8C_443/2025 (2026-07-09)
Disability pension revision: Federal Supreme Court upholds full pension based on significant health deterioration.
«…sion einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ([BGE 150 V 67](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9C_176/2026 (2026-07-07)
Indefinite disability pension for insured over 55 years old without prior reintegration measures
«…ionsbestimmungen sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar ([BGE 150 V 67](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C-1478/2024 (2026-06-10)
Partial Appeal Grant for Invalidity Pension
«…ono essere applicate per analogia le regole sulla revisione di decisioni amministrative ai sensi dell’art. 17 LPGA (DTF 150 V 67 consid. 4.3; 131 V 164 consid. 2.2 segg.). 5.2.1 Secondo l'art. 17 cpv. 1 LPGA (nella versione in vigore fino al 31 di…»
8C_490/2024 (2026-05-29)
Denial of disability pension revision and dismissal of late request for revision of the Supreme Court's remand judgment.
«…sion einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ([BGE 150 V 67](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_10/2026 (2026-05-01)
Denial of disability pension confirmed based on valid income and statistical wage comparisons without excessive deductions
«…derjenige für 2024 erst nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses veröffentlicht wurde; vgl. hierzu: [BGE 150 V 67](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_503/2024 (2026-04-30)
Revision of disability pension regarding mental health and changes in factual circumstances under the structured evidentiary standard
«…r tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen ([BGE 150 V 67](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C-6169/2023 (2026-04-24)
Swiss Court Upholds Denial of Disability Benefits Despite Chronic Pain and Depression
«…mit die im Zeitpunkt der Verfügung aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen). In der Regel ist auf die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, und den darin enth…»
8C_729/2025 (2026-04-07)
Denial of disability pension confirmed due to sufficient evidentiary value of multidisciplinary medical assessment.
«…nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Festlegung der Vergleichseinkommen ([BGE 150 V 67](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C-2867/2023 (2026-03-19)
German National Denied Swiss Disability Pension Due to Insufficient Invalidity Degree
«…mit die im Zeitpunkt der Verfügung aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen). In der Regel ist auf die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, und den darin ent…»
C-4568/2024 (2026-03-16)
Invalidity Pension Claim Dismissed for Insufficient Incapacity
«…ds, vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.7) aktuellsten veröffent- lichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen). In der Regel ist auf die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level und den darin enthaltenen Totalwert…»
8C_234/2025 (2026-03-12)
Determination of valid income and required concrete evidence for professional advancement in accident insurance invalidity assessment
«…ndere was die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt - und zum Zeitpunkt des (frühestmöglichen) Rentenbeginns ([BGE 150 V 67](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C-2912/2023 (2026-02-25)
Disability benefits denied due to residual earning capacity
«…nflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (vgl. BGE 150 V 67 E. 4.3 m.w.H., Urteile des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2; 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 3 m.H.).…»
8C_592/2025 (2025-12-10)
Confirmation of denial of disability pension and vocational measures based on orthopedic medical advisor assessments.
«…nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zur Festlegung der Vergleichseinkommen ([BGE 150 V 67](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»

Volltext

Urteilskopf

150 V 67

8. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

8C_166/2023 vom 6. März 2024

Regeste

Art. 16 ATSG ; Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE); massgebliche statistische Grundlage bei Einholung eines Gerichtsgutachtens mit abgestufter Rentenzusprechung.

In zeitlicher Hinsicht sind im Rahmen des Einkommensvergleichs bezogen auf den Rentenbeginn die aktuellsten veröffentlichten Daten beizuziehen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Einholung eines Gerichtsgutachtens mit anschliessender Aufhebung der rentenabweisenden Verfügung und rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Rente hat zur Folge, dass die Revisionsregeln analog zur Anwendung kommen. Beurteilt das Gericht dabei den Rentenanspruch in zeitlicher Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes über den Verfügungszeitpunkt hinaus, so ist die im Zeitpunkt des Gerichtsurteils bezogen auf die Rentenabstufung aktuellste veröffentlichte LSE-Tabelle massgeblich (E. 5.2).

Sachverhalt ab Seite 68

BGE 150 V 67 S. 68

A. Die 1964 geborene A. arbeitete zuletzt als Pflegehelferin in einem Alters- und Pflegeheim. Nach zwei stationären psychiatrischen Behandlungen sowie einer Knieoperation meldete sie sich im September 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt führte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen durch. Insbesondere veranlasste sie eine Erhebung der Verhältnisse im Haushalt, woraus sich eine Qualifikation als 80 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich ergab. Alsdann holte die IV-Stelle bei den Dres. med. B. und C. ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 13. November respektive 27. Dezember 2019 ein. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 verneinte sie einen Rentenanspruch in Anwendung der gemischten Methode, wobei wie angekündigt lediglich die Einschränkung im erwerblichen Bereich berücksichtigt und zu 80 % gewichtet wurde (Invaliditätsgrad: 31 %).

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gab bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (nachfolgend: asim), Spital D., eine ergänzende polydisziplinäre Expertise vom 9. September 2022 in Auftrag. Nachdem sich die Parteien dazu geäussert hatten, hiess es die Beschwerde am 20. Dezember 2022 gut, hob die Verfügung vom 1. Oktober 2020 auf und sprach A. ab 1. März 2019 bis 31. Januar 2022 eine ganze Invalidenrente sowie ab 1. Februar 2022 eine Viertelsrente zu.

C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in teilweiser Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 20. Dezember 2022 sei ihr

BGE 150 V 67 S. 69

ab 1. März 2019 bis 31. Januar 2022 eine ganze (unbestritten) sowie ab 1. Februar 2022 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. (...)

3.1 Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung ab Februar 2022 hat die Vorinstanz die Vergleichseinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 ermittelt. Sie hat erwogen, auf dieser Grundlage belaufe sich das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen, indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, auf insgesamt Fr. 65'884.40 (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Frauen, Gesundheits- und Sozialwesen [Spalte 86-88], Kompetenzniveau 2; Fr. 5'170.- pro Monat). Aus der Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'635.35 (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1; Fr. 4'371.- pro Monat) ergebe sich - unter Verzicht auf einen Abzug vom Tabellenlohn - ein Invaliditätsgrad von 49 %. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht die ab März 2019 zugesprochene ganze Invalidenrente per 1. Februar 2022 auf eine Viertelsrente reduziert.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, in Bezug auf die fragliche Rentenabstufung hätte zwingend auf die LSE 2020 abgestellt werden müssen. Daraus resultiere unter Beibehaltung der von der Vorinstanz herangezogenen Parameter ein Invaliditätsgrad von fast genau 50 %. Selbst wenn anhand der LSE 2020 kein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2022 ausgewiesen sei, wäre ein solcher eventualiter aufgrund eines mindestens 5%igen Abzugs vom Tabellenlohn anzuerkennen.

4.

4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich. Dabei finden allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen grundsätzlich bis zum Verfügungszeitpunkt Berücksichtigung

BGE 150 V 67 S. 70

(so schon: BGE 129 V 222 E. 4.1; BGE 128 V 174 ; ferner: Urteile 8C_ 715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.4.1; 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). Später verurkundete Eingaben werden miteinbezogen, sofern sie Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben (statt vieler: Urteil 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b in fine).

4.2 Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen (statt vieler: BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.2; ebenso: Urteile 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3; 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.3.2; 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6; 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1; vgl. auch: MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 58 zu Art. 28a IVG ).

4.3

4.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad der rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, so ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (statt vieler: BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6).

4.3.2 Diese Revisionsbestimmungen sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar ( BGE 145 V 209 E. 5.3; BGE 133 V 263 E. 6.1; BGE 130 V 343 E. 3.5.2; Urteil 9C_570/2022 vom 21. September 2023 E. 4.3).

5.

5.1 Im konkreten Fall gab die Vorinstanz aufgrund von Zweifeln "an der Richtigkeit" des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. B. und C. vom 13. November bzw. 27. Dezember 2019 die polydisziplinäre asim-Gerichtsexpertise vom 9. September 2022 in Auftrag.

BGE 150 V 67 S. 71

In Anbetracht der darin attestierten Arbeitsfähigkeiten (März 2018 bis Mai 2020: 0 %; Juni 2020 bis Januar 2022: 30 %; ab Februar 2022: 60 %; je für angepasste Tätigkeiten) hob sie die rentenabweisende Verfügung vom 1. Oktober 2020 auf und sprach der Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil vom 20. Dezember 2022 eine abgestufte Invalidenrente zu (vom 1. März 2019 bis 31. Januar 2022: ganze Invalidenrente; ab 1. Februar 2022: Viertelsrente). Mit anderen Worten beurteilte sie den Gesundheitszustand bzw. Rentenanspruch über den Verfügungszeitpunkt vom 1. Oktober 2020 hinaus. Die Voraussetzungen für die vorgenommene zeitliche Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes werden zu Recht von keiner Seite in Zweifel gezogen (dazu: Urteile 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.1; 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E. 4.1; je mit Hinweis auf BGE 130 V 138 E. 2.1).

5.2 Das kantonale Gericht hat der Beschwerdeführerin demnach (teilweise) rückwirkend eine abgestufte Invalidenrente gewährt und insbesondere per 1. Februar 2022 eine rentenwirksame Änderung bejaht. Diese liegt gemäss asim-Gerichtsgutachten in der Verbesserung des Gesundheitszustands respektive der Arbeitsfähigkeit von 30 % auf 60 % für angepasste Tätigkeiten. Dass die Anwendung einer neuen Tabelle für sich allein praxisgemäss keinen "Revisionsgrund" darstellt (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1), muss daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht weiter vertieft werden. Nach dem Gesagten sind die Grundsätze des Revisionsrechts auf die zur Diskussion stehende abgestufte Rente analog anwendbar. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Rentenanspruch im Zeitpunkt der Anspruchsänderung umfassend ("allseitig") zu prüfen ist (vgl. E. 4.3 hiervor). Dabei sind - ebenfalls analog zur Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG - die im Zeitpunkt des Entscheids über den abgestuften Rentenanspruch (bezogen auf den Rentenbeginn) aktuellsten publizierten LSE-Tabellen (E. 4.2 hiervor) heranzuziehen (vgl. betreffend Revision: Urteile 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 7.3.3; 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.1; 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2 f.; 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3 und 4.1). Dass die abgestufte Rente vorliegend nach Einholung der asim-Gerichtsexpertise im Beschwerdeverfahren direkt durch das Gericht und nicht - wie üblicherweise - im Verwaltungsverfahren durch Verfügung zugesprochen worden ist, kann im Zusammenhang mit der einschlägigen statistischen Grundlage nicht massgeblich sein.

BGE 150 V 67 S. 72

Vielmehr ist die vorliegende Situation diesbezüglich gleich zu behandeln, wie wenn das kantonale Gericht nicht selber entscheidet, sondern die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückweist. Gibt diese im Zuge des Rückweisungsurteils selber ein Gutachten in Auftrag und verfügt sie in der Folge neu über den (abgestuften) Rentenanspruch, so ist (ebenfalls) auf die im Zeitpunkt der neuen Entscheidung aktuellste Tabelle abzustellen. Dass die Beschwerdeführerin im Vergleich dazu durch das Heranziehen einer älteren LSE-Tabelle (hier: die LSE 2018) schlechter gestellt werden soll, weil keine Rückweisung durch das kantonale Gericht erfolgte bzw. erfolgen konnte (vgl. BGE 137 V 210 E. 4), ist nicht nachvollziehbar. Folglich hätte das kantonale Gericht für die Festsetzung der Vergleichseinkommen ( Art. 16 ATSG ) die Zentralwerte der LSE 2020 heranziehen müssen (veröffentlicht am 23. August 2022; www.bfs.admin.ch /news/de/2022-0666 [besucht am 21. Februar 2024]).

5.3 Nicht stichhaltig erscheinen vor diesem Hintergrund die in der Vernehmlassung seitens der Vorinstanz erhobenen Einwände. Will diese nach wie vor auf die LSE 2018 abstellen, da die LSE 2020 bei der Rentenabstufung (Februar 2022) noch gar nicht vorgelegen hätten, so ist dem entgegenzuhalten, dass die einschlägige Tabelle im entscheidenden Zeitpunkt (hier: des Urteils vom 20. Dezember 2022), nicht aber bei der Rentenabstufung veröffentlicht sein muss (betreffend Verfügungszeitpunkt: Urteile 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.2; 8C_235/2023 vom 14. November 2023 E. 5.1; 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4). Dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente der Zeitpunkt des Rentenbeginns einerseits mit dem in Anwendung der Dreimonatsfrist ( Art. 88a Abs. 1 IVV ) festzusetzenden Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung andererseits zu vergleichen ist (statt vieler: Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 137 V 369 , aber in: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61), ändert daran nichts. Vielmehr geht es dabei allein um die Frage, ob - analog zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG - eine erhebliche, in Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, was hier unbestritten zutrifft. Der für die Festlegung der Vergleichseinkommen relevante Zeitraum ist davon zu unterscheiden. Dieser endet wie erwähnt grundsätzlich mit Verfügungserlass (vgl. E. 4.1 hiervor), oder allenfalls im

BGE 150 V 67 S. 73

Zeitpunkt des Gerichtsurteils, dies insbesondere, wenn wie hier entscheidwesentliche Abklärungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG ) vorgenommen werden, welche (auch) den Gesundheitszustand nach Verfügungserlass zum Gegenstand haben.