Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 150 II 11 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court: Employee Sickness Allowance Premiums as Acquisition Costs

Geschäftsnummer BGE 150 II 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a taxpayer contested the decision of the Solothurn tax authority to add income from premiums paid for health insurance to his taxable income for the year 2018. The taxpayer argued that the premiums for the mandatory health insurance, which were deducted directly from his salary by his employer according to the general labor agreement for the hospitality industry, should be fully deductible as business expenses, given their obligatory nature. The tax authority had partially dismissed his objection, treating the premiums as personal insurance deductions with limited deductibility, not as business costs. The taxpayer appealed this decision to both the Solothurn Tax Court and subsequently the Swiss Federal Tribunal, seeking to deduct the full amount of these insurance premiums from his taxable income.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 25-33a DBG; Gewinnungskosten. Zur Beurteilung, ob es sich bei den Prämien für die Krankentaggeldversicherung um Gewinnungskosten handelt, ist das Kriterium der Freiwilligkeit zur Bezahlung der Prämien massgebend. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen im Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV), der für allgemeinverbindlich erklärt wurde, kann nicht von durch den steuerpflichtigen Arbeitnehmenden freiwillig geleisteten Krankentaggeldversicherungs-Prämien gesprochen werden, die im Rahmen des betragsmässig beschränkten allgemeinen Versicherungsabzuges abziehbar sind (gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG). Vorliegend ist der Gewinnungskostencharakter (im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG) der Prämien, die vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer überwälzt wurden, zu bejahen (E. 5).

Schlagwörter

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Krankentaggeld Berufskosten Versicherungsprämien Lohnrückbehalt Anschaffungskosten Lohnkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited implicitly via standard practice in the final ruling to order the appellant to pay the court costs, as the appeal was dismissed.

Art. 26 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 DBG

Cited in the final order allowing the deduction of the health insurance premiums as occupational expenses within the scope of the lump-sum deduction for federal taxes.

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«…0%3Ade&number_of_ranks=0#page260) consid. 1.3.1; arrêt 9C\_732/2022 du 18 décembre 2023 consid. 2.3, non publié in [ATF 150 II 11](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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Volltext

Urteilskopf

150 II 11

2. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Steueramt des Kantons Solothurn, Veranlagungsbehörde Solothurn (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

9C_732/2022 vom 18. Dezember 2023

Regeste

Art. 25-33a DBG ; Gewinnungskosten.

Zur Beurteilung, ob es sich bei den Prämien für die Krankentaggeldversicherung um Gewinnungskosten handelt, ist das Kriterium der Freiwilligkeit zur Bezahlung der Prämien massgebend. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen im Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV), der für allgemeinverbindlich erklärt wurde, kann nicht von durch den steuerpflichtigen Arbeitnehmenden freiwillig geleisteten Krankentaggeldversicherungs-Prämien gesprochen werden, die im Rahmen des betragsmässig beschränkten allgemeinen Versicherungsabzuges abziehbar sind (gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG ). Vorliegend ist der Gewinnungskostencharakter (im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG ) der Prämien, die vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer überwälzt wurden, zu bejahen (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 12

BGE 150 II 11 S. 12

A. Mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 16. Dezember 2019 für die Staatssteuern und die direkte Bundessteuer 2018 rechnete die Veranlagungsbehörde Solothurn dem Steuerpflichtigen A., in Abweichung zur Deklaration in seiner Steuererklärung, Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 1'890.- (auch für Prämien an die Krankentaggeldversicherung) auf.

Hiergegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache mit Datum vom 10. Januar 2020. Im Wesentlichen brachte er vor, dass aufgrund des obligatorischen Charakters der vorliegend zu beurteilenden Krankentaggeldversicherung die Prämien - im Gegensatz zu freiwilligen Versicherungen - vollumfänglich zum Abzug zuzulassen seien, ansonsten Erwerbsunkosten systematisch vom Abzug ausgeschlossen

BGE 150 II 11 S. 13

wären. Die Prämien der Krankentaggeldversicherung als Aufwendungen stünden zudem in direktem Zusammenhang mit dem erzielten steuerbaren Erwerbseinkommen. Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 hiess das Steueramt des Kantons Solothurn die Einsprache teilweise (in Bezug auf andere Aufrechnungen) gut, wies die Einsprache aber hinsichtlich der erfolgten Aufrechnung der Prämien für die Krankentaggeldversicherung im Umfang von Fr. 390.- ab.

B. Diesen Entscheid zog der Steuerpflichtige mit Rekurs und Beschwerde vom 30. Dezember 2021 weiter an das Steuergericht des Kantons Solothurn, welches mit Urteil vom 20. Juni 2022 die Rechtsmittel abwies.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2022 gelangt der Steuerpflichtige an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2022 sowie im Ergebnis die Veranlagung für die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer 2018 im steuerbaren Einkommen mit Abzug der Beiträge an die Krankentaggeldversicherung im Umfang von Fr. 390.-.

Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. September 2022 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde schliesst, beantragt das Steueramt des Kantons Solothurn mit Eingabe vom 18. November 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt mit Schreiben vom 16. Januar 2023 auch die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Strittig ist, ob die Prämien für die Krankentaggeldversicherung unter den allgemeinen Versicherungsabzug fallen (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG [SR 642.11] und Art. 9 Abs. 2 lit. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]; respektive § 41 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern [StG/SO; BGS 614.11]) oder - zumindest in der vorliegenden Konstellation - anderweitig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen.

BGE 150 II 11 S. 14

3.1 Die Vorinstanz führt aus, dass es sich bei den Prämien für die Krankentaggeldversicherung nicht um Berufskosten handle, weshalb die Prämien nur im Rahmen des betragsmässig beschränkten allgemeinen Versicherungsabzuges (gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG und Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG ; respektive § 41 Abs. 2 StG /SO) absetzbar seien. Und selbst wenn es sich um Berufskosten handeln sollte, wären die Prämien in der Pauschale inbegriffen, welche der Beschwerdeführer aber bereits vollständig ausgeschöpft habe.

3.2 Der Steuerpflichtige bringt hiergegen vor, die Einordnung der Prämien unter den allgemeinen Versicherungsabzug sei nicht mehr sachgerecht und zeitgemäss. Durch die Bestimmungen im Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe, wegen denen der Anfall der Prämien nicht freiwillig sei, und infolge der Erschöpfung durch die betragsmässige Beschränkung beim freiwilligen Versicherungsabzug, sei die diesbezügliche Zuordnung nicht mehr zielführend und damit nicht mehr tragbar. Vielmehr müssten die Prämien vollumfänglich als Berufskosten zum Abzug zugelassen werden; ein Einbezug in die Pauschale der "übrigen Berufskosten" sei nicht sachgerecht.

4. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die Abzüge nach den Art. 26-33a DBG abgezogen (vgl. Art. 25 DBG ; sinngemäss § 41 ff. StG /SO, entsprechend Art. 9 Abs. 1 StHG ). Konkret zum Abzug zugelassen sind organische Abzüge (Gewinnungskosten; Art. 26-32 DBG ), allgemeine Abzüge (auch anorganische Abzüge genannt, Art. 33 und 33a DBG ) sowie die Sozialabzüge ( Art. 35 DBG ), wobei letztere Kategorie in Art. 25 DBG nicht erwähnt wird und Art. 25 DBG als Generalklausel zu verstehen ist ( BGE 149 II 19 E. 6.1 m.w.H.).

4.1 Gemäss ständiger Praxis zu den Gewinnungskosten nach Art. 25 DBG wird nicht verlangt, dass das Erwerbseinkommen ohne die streitige Aufwendung überhaupt nicht hätte erzielt werden können oder dass eine rechtliche Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Aufwendungen bestünde (vgl. BGE 142 II 293 E. 3.2; Urteil 2C_ 1001/2012 / 2C_1002/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.1.2). Als Gewinnungskosten gelten vielmehr diejenigen Aufwendungen, deren Vermeidung der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar ist und die wesentlich durch die Erzielung von steuerbarem Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind (vgl. BGE 149 II 19 E. 6.2; BGE 142 II 293 E. 3.2; BGE 124 II 29 E. 3a m.w.H.; Urteile 2C_179/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 4.2; 2C_ 877/2018 vom 7. Mai 2019 E. 4.2; 2C_1058/2017 vom 5. Februar 2019 E. 4.2). Es ist jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände zu prüfen, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und dem steuerbaren Einkommen ein genügend enger Zusammenhang besteht ( BGE 149 II 19 E. 6.2; BGE 142 II 293 E. 3.2; Urteile 2C_179/2019 vom

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2. Oktober 2019 E. 4.2; 2C_877/2018 vom 7. Mai 2019 E. 4.2). Es muss sich um eine Aufwendung handeln, die in einem direkten und engen Zusammenhang mit dem betreffenden steuerbaren Einkommen steht. Die Lehre spricht von einem "qualifiziert enge[n] Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften" ( BGE 149 II 19 E. 6.2 m.w.H.; BGE 142 II 293 E. 3.2 m.w.H.; REICH/HUNZIKER, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 25 DBG ; REICH/VON AH/BRAWAND, in: Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 9 StHG ).

4.2 Unter die organischen Abzüge (Gewinnungskosten) fallen namentlich die Kosten der Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit ( Art. 26 DBG ). Explizit als Berufskosten abgezogen werden können, unter anderen, "die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" ( Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG ). Gemäss Art. 26 Abs. 2 DBG werden für die Berufskosten Pauschalansätze festgelegt, wobei der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offensteht (inhaltsgleiche kantonale Regel in § 33 Abs. 1 lit. c und § 33 Abs. 2 StG /SO). Gestützt auf diese Bestimmung hat das Eidgenössische Finanzdepartement für die übrigen Berufskosten nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG eine Pauschale in Abhängigkeit des Nettolohnes festgelegt. Abgezogen werden können 3 % des Nettolohnes, mindestens Fr. 2'000.- und höchstens Fr. 4'000.- pro Jahr (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung; SR 642.118.1]; in geltender Fassung für das Jahr 2018, sowie Art. 3 des dazugehörigen Anhangs; inhaltsgleich mit anderen Pauschalen für den Kanton Solothurn in Beschluss vom 22. Mai 2002 des Regierungsrats zu § 33 StG /SO, fortlaufende Anpassungen für jeweilige Steuerperioden).

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4.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass gestützt auf die Generalklausel für organische Abzüge gemäss Art. 25 DBG Gewinnungskosten auch für die Einkünfte beansprucht werden können, für die ein Abzug in den Art. 26 ff. DBG nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Urteil 2C_681/2008 / 2C_682/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.2 m.w.H.).

5. Zur Beurteilung, ob es sich bei den Prämien für die Krankentaggeldversicherung um Gewinnungskosten handelt, steht das Kriterium der Freiwilligkeit zur Bezahlung der Prämien im Fokus.

5.1 Art. 324a Abs. 1 OR besagt, dass wenn ein Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, der Arbeitgeber ihm für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten hat, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Art. 324a Abs. 4 OR führt aus, dass durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag von genannter Bestimmung eine abweichende Regelung getroffen werden kann, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.

Die Möglichkeit zum Abschluss einer kollektiven Krankentaggeldversicherung, wonach der Arbeitgeber die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR mit einer mindestens gleichwertigen Versicherungsregelung ersetzen kann, geht oft aus einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag (NAV) hervor (vgl. HUSMANN/ JENNY, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 1 und 38 zu Art. 67 KVG m.w.H.).

5.2 Eine solche Bestimmung findet sich im Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes, abgeschlossen am 6. Juli 1998 zwischen dem Schweizer Hotelier-Verein, der Gastrosuisse, der Arbeitsgemeinschaft der Vereinigungen alkoholfreier Betriebe einerseits und der Union Helvetia andererseits (L-GAV), der mit Bundesratsbeschluss vom 19. November 1998 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) für allgemeinverbindlich erklärt wurde: Art. 23 Abs. 1 L-GAV in seiner für die vorliegende Steuerperiode geltenden

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Version (BBl 2016 8855) sieht vor, dass der Arbeitgeber zu Gunsten des Mitarbeiters eine Krankengeldversicherung abzuschliessen hat, die während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen (180 Tage für AHV-Rentner) 80 % des Bruttolohnes zahlt. Während einer Aufschubszeit von höchstens 60 Tagen hat der Arbeitgeber 88 % des Bruttolohnes zu zahlen. Diese Leistungen sind auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst wird. Art. 23 Abs. 2 L-GAV regelt sodann, dass die Prämien der Krankengeldversicherung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter hälftig geteilt werden. Gemäss L-GAV dürfen sodann vom Lohn abgezogen werden AHV/IV/EO-Beiträge, ALV-Beiträge sowie explizit Versicherungsprämien nach den (vorerwähnten) Art. 23 ff. L-GAV (vgl. Art. 13 Abs. 1 L-GAV). In Bezug auf die Lohnabzüge ist noch geregelt, dass das Recht auf Abzug der Beiträge des Mitarbeiters für AHV/IV/EO, ALV, Kranken- und Unfallversicherung sowie berufliche Vorsorge (Abgrenzungsschwierigkeiten vorbehalten) nach zwei Monaten verwirkt (vgl. Art. 13 Abs. 2 L-GAV).

5.3 Vorliegend arbeitete der Steuerpflichtige im Jahr 2018 im Gastgewerbe und erhielt einen Nettolohn von Fr. 55'402.90. Die Arbeitgeberin, B. GmbH, ein Gastgewerbebetrieb, hat dem Steuerpflichtigen die hälftige Krankentaggeld-Prämie von Fr. 390.- direkt vom Lohn abgezogen und so auf ihn als Arbeitnehmer überwälzt (Sachverhaltsergänzung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG ). Der Steuerpflichtige untersteht als Arbeitnehmer im Gastgewerbe den erwähnten Bestimmungen des L-GAV und die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen finden direkt auf ihn Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2 L-GAV). Durch die Überwälzung der hälftigen Prämien der Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers auf ihn als Arbeitnehmer (gestützt auf Art. 23 Abs. 2 L-GAV) kann aus Sicht des Steuerpflichtigen, wie von diesem zu Recht vorgebracht und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht von freiwillig bezahlten Versicherungsprämien gesprochen werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Steuerpflichtigen ist von einer faktisch obligatorischen Krankentaggeld-Versicherung zu sprechen, deren Prämien für den Steuerpflichtigen kraft den Bestimmungen im allgemeinverbindlich erklärten Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes eben gerade nicht freiwillig sind.

5.4 So zeigt sich, dass in vorliegender Konstellation nicht von freiwillig geleisteten Krankentaggeldversicherungs-Prämien gesprochen werden kann, die unter Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG , resp. Art. 9 Abs. 2

BGE 150 II 11 S. 18

lit. g StHG bzw. § 41 Abs. 2 StG /SO fallen. Gerade durch das Eingehen des Arbeitsverhältnisses und der damit verknüpften Einkommenserzielung entsteht dem Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer kausal eine zusätzliche Aufwendung. Folglich besteht ein qualifiziert enger Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften, weshalb die auf den Steuerpflichtigen überwälzten hälftigen Prämien der Krankentaggeldversicherung in vorliegender Konstellation als Gewinnungskosten zu qualifizieren sind. Im Übrigen ist vorliegende Konstellation nicht mit dem von der Vorinstanz referenzierten Urteil 2C_681/2008 / 2C_682/2008 vom 12. Dezember 2008 vergleichbar. Im erwähnten Urteil wurden Prämien der freiwilligen Krankentaggeldversicherung gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beurteilt (vgl. Urteil 2C_681/2008 / 2C_682/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.5.5) und nicht als Berufskosten qualifiziert. Wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall ist das Kriterium der Freiwilligkeit der Prämienzahlung, welche vorliegend nicht gegeben ist, aber in dem dem referenzierten Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt vorlag. Ob sich aus dem von der Vorinstanz referenzierten Urteil 2C_36/2011 vom 24. Mai 2011 etwas anderes ableiten lässt, kann offengelassen werden. Massgebend ist, ob es sich um eine freiwillige oder unfreiwillige Versicherung handelt. Bei Letzterer ist der Gewinnungskostencharakter zu bejahen.

5.5 Wie gezeigt, handelt es sich bei den überwälzten hälftigen Prämien für die Krankentaggeld-Versicherung in vorliegender Konstellation um Gewinnungskosten. Betreffend Einordnung in das System der organischen Abzüge geht die Regel von Art. 26 DBG als lex specialis der Generalklausel in Art. 25 DBG vor (gilt auch für die Staatssteuer auf kantonaler Ebene; vgl. hierzu nicht publ. E. 2.3). Einschlägig für die vorliegenden Berufskosten ist hiernach Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (respektive § 33 Abs. 1 lit. c StG /SO), wofür in Art. 26 Abs. 2 DBG (respektive § 33 Abs. 2 StG /SO) Pauschalansätze festgelegt wurden, wobei der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offensteht (vgl. vorne E. 4.2). Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es handle sich bei den vorliegenden Prämien nicht um übliche "übrige Berufskosten", sondern um eine "eigene Kategorie". Diese Argumentation geht fehl, denn bei Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (so auch bei § 33 Abs. 1 lit. c StG /SO) handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Wie im Wortlaut der Bestimmung, auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene, zum Ausdruck kommt,

BGE 150 II 11 S. 19

sind hierunter "die übrigen" für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten zu subsumieren, worunter die Prämien in vorliegender Konstellation einzuordnen sind.

In der Folge sind die vom Arbeitgeber auf den Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer überwälzte hälftigen Prämien für die Krankentaggeld-Versicherung vom steuerbaren Einkommen als Gewinnungskosten sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staatssteuern des Kantons Solothurn für die Steuerperiode 2018 im Rahmen der Berufskostenpauschale (Art. 26 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 DBG) absetzbar.

Vorliegend unterliess es der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass in der Summe die unter Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (respektive § 33 Abs. 1 lit. c StG /SO) fallenden und auch geltend gemachten Berufskosten die Pauschale betragsmässig übersteigen würden. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde einzig dazu, dass die Prämien "genau beziffert werden können und damit ohne weiteres (wie die Abzüge der gesetzlichen Versicherungen) im Lohnausweis deklariert und so zum Abzug gelangen könnten". Er unterlässt es damit aufzuzeigen, dass er die Berufskostenpauschale (auf Bundes- und Kantonsebene) mit anderen Abzügen bereits ausgeschöpft hätte. Der Nachweis höherer Kosten scheitert. Die Vorinstanz hielt entsprechend zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer den Pauschalabzug beansprucht hat und die Prämien im Pauschalabzug inbegriffen seien.