Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 149 IV 321 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Complementary Fine Limit under Art. 42 para. 4 SCC

Geschäftsnummer BGE 149 IV 321
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man was found guilty by the District Court of Lucerne for driving a motor vehicle under the influence of drugs and for unauthorized acquisition, possession, and consumption of narcotics. He was initially sentenced to a conditional fine of 25 daily rates of CHF 30 and an additional fine of CHF 900, with a probation period of two years and a custodial sentence of 30 days in case of non-payment. This sentence was an addition to previous penal orders from the prosecution office in Lucerne and Emmen. Upon appeal, the Cantonal Court of Lucerne affirmed the convictions but adjusted the sentence to a conditional fine of 19 daily rates of CHF 30 and a reduced fine of CHF 280, maintaining the probation period and setting a custodial sentence of nine days. The Office of the Attorney General of Lucerne contested this adjustment, seeking to reinstate the original sentence or have the case returned for reevaluation, but the Swiss Federal Tribunal dismissed the complaint.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 42 Abs. 4 StGB; Höhe der Verbindungsbusse. Die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB darf höchstens 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion - bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse - betragen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1, insb. E. 1.3.2).

Schlagwörter

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Herabsetzung der Busse Höchststrafe Nebenstrafe echte Konkurrenz Strafmassangemessenheit Ermessen der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to dismiss the appeal regarding the main penalty, as the appellant failed to properly substantiate the challenge against the main penalty under this procedural rule.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, which is implicitly applied when the appeal is dismissed.

Art. 42 Abs. 4 StGB

The main legal provision defining the connection fine (Verbindungsbusse) which was central to the appeal regarding its calculation and limits.

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«…für das Bundesgericht verbindlich. Gleiches gilt für die von ihr in Abhängigkeit davon (20 %; Art. 42 Abs. 4 StGB; [BGE 149 IV 321](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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Volltext

Urteilskopf

149 IV 321

32. Auszug aus dem Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung i.S. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen A. (Beschwerde in Strafsachen)

6B_337/2022 vom 12. Juli 2023

Regeste

Art. 42 Abs. 4 StGB ; Höhe der Verbindungsbusse.

Die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB darf höchstens 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion - bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse - betragen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1, insb. E. 1.3.2).

Sachverhalt ab Seite 321

BGE 149 IV 321 S. 321

A. Mit Urteil vom 7. Juni 2021 sprach das Bezirksgericht Luzern A. des Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss sowie des unbefugten Erwerbs, Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 900.-. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Tage. Die Strafe erging als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 19. Januar 2021 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 10. März 2021.

BGE 149 IV 321 S. 322

B. Auf Berufung von A. hin bestätigte das Kantonsgericht Luzern am 1. Februar 2022 die Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 1), bestrafte ihn jedoch mit einer bedingten Geldstrafe von 19 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 280.- (Dispositiv-Ziff. 2). Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe auf neun Tage. Die Strafe erging als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 19. Januar 2021 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 10. März 2021.

C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Februar 2022 sei aufzuheben und A. sei stattdessen mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 280.- zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei auf neun Tage festzusetzen. Die Strafe sei als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 19. Januar 2021 und der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 10. März 2021 auszufällen. Eventualiter sei das Verfahren zur Ausfällung der beantragten Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. Das Kantonsgericht Luzern beantragt die Abweisung der Beschwerde. A. liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1

1.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 42 Abs. 4 StGB . Zusammengefasst macht sie geltend, die Vorinstanz habe die bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.- zu Unrecht um den umgerechneten Wert der Verbindungsbusse von Fr. 180.- auf 19 Tagessätze zu Fr. 30.- gekürzt. Dieses Vorgehen der Vorinstanz sei zudem willkürlich, da einer Verbindungsbusse lediglich akzessorischer Charakter zukomme und daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz gerade keine Doppelbestrafung vorliege.

1.1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, der Beschwerdegegner sei mit einer Verbindungsbusse von Fr. 280.- zu bestrafen. Damit geht ihr Antrag mit Blick auf die Verbindungsbusse

BGE 149 IV 321 S. 323

i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB nicht über das hinaus, was die Vorinstanz ausspricht. Da die Beschwerdeführerin jedoch mittelbar auch die Strafzumessung in Bezug auf die Hauptstrafe sowie die Methodik zur Bildung einer Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB anficht und beantragt, der Beschwerdegegner sei mit einer bedingten Geldstrafe von 25 statt 19 Tagessätzen zu Fr. 30.- zu bestrafen, kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin überhaupt über ein Rechtsschutzinteresse verfügt.

1.2 Die Vorinstanz führt aus, unter Würdigung der gesamten Umstände erweise sich die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.- bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, als verschuldensangemessen. Mit der ersten Instanz sei eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen, um dem Beschwerdeführer den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Die Obergrenze für die Verbindungsbusse betrage grundsätzlich einen Fünftel. Die Vorinstanz spricht eine Verbindungsbusse von insgesamt Fr. 180.- aus und reduziert die Geldstrafe um sechs Tagessätze auf 19 Tagessätze zu Fr. 30.- mit der Begründung, ansonsten würde eine Doppelbestrafung vorliegen. Zudem spricht die Vorinstanz für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse in der Höhe von Fr. 100.- aus, welche nicht angefochten wird.

1.3

1.3.1 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse ( Art. 106 StGB ) verbunden werden ( Art. 42 Abs. 4 StGB ). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsbusse soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen ( BGE 146 IV 145 E. 2.2; BGE 135 IV 188 E. 3.3; BGE 134 IV 53 E. 4.5.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf

BGE 149 IV 321 S. 324

einen Fünftel bzw. 20 % festgelegt ( BGE 146 IV 145 E. 2.2; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt ( BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).

1.3.2 In Präzisierung dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion - bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse - betragen darf ( BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; vgl. Urteile 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5; 6B_83/2010 vom 8. Juli 2010 E. 6.1; 6B_1019/2009 vom 11. März 2010 E. 3.4; je mit Hinweisen; abweichend davon Urteile 6B_773/ 2022 vom 26. Oktober 2022 E. 5.1; 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.4; 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2, wo von 20 % der Hauptsanktion bzw. der bedingten Geldstrafe gesprochen wird).

1.4

1.4.1 In casu erachtet die Vorinstanz eine (bedingte) Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.- unter Würdigung der gesamten Umstände als verschuldensangemessen. Um dem Beschwerdegegner den Ernst der Lage vor Augen zu führen, sei eine Verbindungsbusse auszusprechen. Die Vorinstanz spricht eine bedingte Geldstrafe von 19 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 180.- aus. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen wird daher ersichtlich, dass die Vorinstanz eine Sanktion von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.- als in der Summe schuldangemessen erachtet und diese in der Folge in eine bedingt auszusprechende Hauptsanktion und eine Verbindungsbusse aufteilt. Letztere darf maximal 20 % ausmachen (vgl. soeben E. 1.3). Die maximale Verbindungsbusse liegt im vorliegenden Anwendungsfall demnach bei Fr. 150.- (25 x 30 = 750 / 100 x 20 = 150). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 180.- befindet sich nicht mehr im Rahmen der zulässigen 20 % und wäre grundsätzlich nicht zulässig. Es läge eine Verletzung von Art. 42 Abs. 4 StGB vor.

1.4.2 Die Beschwerdeführerin strebt vorliegend nicht eine Reduktion der Verbindungsbusse auf Fr. 150.- und damit auf das zulässige Mass i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB an. Sie stellt die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse vielmehr gar nicht in Frage, beantragt sie in ihrer Beschwerde doch ebenfalls eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 280.-. Die Beschwerdeführerin zielt indes

BGE 149 IV 321 S. 325

darauf ab, die der Verbindungsbusse zugrunde liegende (bedingte) Geldstrafe von 19 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.- auf 25 Tagessätze zu Fr. 30.- zu erhöhen. Art. 42 Abs. 4 StGB regelt die Möglichkeit der Festlegung einer akzessorischen Verbindungsbusse. Die Disposition dient jedoch nicht dazu, die Höhe der in Anwendung der allgemeinen Strafzumessungsregeln im Sinne von Art. 47 ff. StGB zustandegekommenen Hauptstrafe anzufechten. Inwieweit die vorinstanzlich ausgesprochene Hauptstrafe nicht rechtskonform sein soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

1.4.3 Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die übrigen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, insbesondere nicht zur ausgesprochenen Busse von Fr. 100.- für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Darauf braucht nicht eingegangen zu werden.