Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 149 IV 161 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Lifelong Prohibition for Possession of Child Pornography

Geschäftsnummer BGE 149 IV 161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case brought before the Swiss Federal Tribunal, the individual referred to as A. was accused of obtaining and possessing illegal pornographic content between June 1, 2019, and March 12, 2020, for personal use, involving both minors and animals. Additionally, A. was charged with the misuse of telecommunications to harass a 13-year-old girl. The District Court of St. Gallen found A. not guilty of telecommunications misuse but convicted him of multiple counts of pornography, sentencing him to a conditional fine and imposing a lifetime ban on activities involving regular contact with minors. The Cantonal Court of St. Gallen upheld the pornography charges, reducing the fine but maintaining the lifetime activity ban, requiring A. to comply with supervisory measures. A. appealed against the cantonal court's decision, contesting the lifetime activity ban and seeking to have it lifted based on Article 67, paragraph 4 bis, of the Swiss Criminal Code. The case presents issues regarding the application and exceptions to the mandatory lifetime activity ban for offenses involving sexual content with minors.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 4bis StGB; Ausnahme vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot. Darstellung, unter welchen kumulativen Voraussetzungen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB abgesehen werden kann, und in welchen Konstellationen eine Ausnahme von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (E. 2.5.1-2.5.6). Sind die beiden Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt, hat das Gericht von einem Tätigkeitsverbot abzusehen, sofern kein Fall von Art. 67 Abs. 4bis lit. a und b StGB vorliegt (E. 2.5.7). Voraussetzungen für ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im konkreten Fall verneint (E. 2.6).

Schlagwörter

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Besitz von Kinderpornografie sexuelle Handlungen Strafzumessung minderjähriges Kind Festsetzung der Busse Tätlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This standard article governs the imposition of court costs in the dispositive.

Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB

Basis for upholding the decision to impose a lifelong professional ban because the cumulative conditions for an exception were not met.

Art. 67 Abs. 4 bis StGB

The court examined and rejected the possibility of waiving the lifelong ban based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (95)

BGE 152 IV 189
Precedence of Narcotics Act over Therapeutic Products Act for unauthorized import of narcotic-based medicinal products for own use; interpretation of stricter regulation under Article 1b BetmG.
«…eichten Falls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. betreffend Art. 67 Abs. 4bis Satz 1 StGB: [BGE 149 IV 161](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-149-IV-161#page161) E.…»
6B_741/2025 (2026-09-15)
Mandatory Lifetime Ban on Work with Minors for Child Pornography Possession and Distribution; Exception for Particularly Minor Cases Under Article 67 Paragraph 4bis of the Swiss Criminal Code.
«…ei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein ([BGE 149 IV 161](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-149-IV-161#page161) E.…»
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«…emäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (ausführlich zu Art. 67 Abs. 4 bis StGB: [BGE 149 IV 161](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-149-IV-161#page161) E.…»
6B_635/2025 (2026-07-29)
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«…ei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein ([BGE 149 IV 161](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…ent", l'art. 67 al. 4bis aCP doit être appliqué de manière restrictive, l'interdiction à vie devant être la règle ([ATF 149 IV 161](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (ausführlich zu Art. 67 Abs. 4bis StGB: [BGE 149 IV 161](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…ment", l'art. 67 al. 4bis CP doit être appliqué de manière restrictive, l'interdiction à vie devant être la règle ([ATF 149 IV 161](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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Volltext

Urteilskopf

149 IV 161

15. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Beschwerde in Strafsachen)

6B_156/2023 vom 3. April 2023

Regeste

Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 4 bis StGB ; Ausnahme vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot.

Darstellung, unter welchen kumulativen Voraussetzungen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB abgesehen werden kann, und in welchen Konstellationen eine Ausnahme von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (E. 2.5.1-2.5.6). Sind die beiden Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4 bis StGB erfüllt, hat das Gericht von einem Tätigkeitsverbot abzusehen, sofern kein Fall von Art. 67 Abs. 4 bis lit. a und b StGB vorliegt (E. 2.5.7).

Voraussetzungen für ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im konkreten Fall verneint (E. 2.6).

Sachverhalt ab Seite 162

BGE 149 IV 161 S. 162

A. A. wird in der Anklageschrift vom 21. August 2020 vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 12. März 2020 Bilddateien mit verbotenem pornografischem Inhalt (zwei nicht tatsächliche und 136 tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie 13 sexuelle Handlungen mit Tieren) für den Eigenkonsum über elektronische Mittel beschafft und in der Folge besessen. Ferner habe er aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, indem er ein damals 13-jähriges Mädchen trotz dessen Aufforderung ab dem 23. November 2019, es zukünftig in Ruhe zu lassen, bis zum 27. November 2019 mehrfach kontaktiert habe.

B. Das Kreisgericht St. Gallen sprach A. am 11. November 2020 vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage frei und erklärte ihn der mehrfachen Pornografie schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.- und sprach ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aus, für dessen Dauer es Bewährungshilfe anordnete.

C. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach A. am 25. November 2022 vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-. Ferner verbot es ihm lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, und ordnete für die Dauer des Tätigkeitsverbots Bewährungshilfe an. Ferner beauftragte es die Staatsanwaltschaft, das Präsidium des Schwimmclubs des Beschwerdeführers nach Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Entscheids über das lebenslängliche Tätigkeitsverbot zu orientieren.

D. A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der kantonsgerichtliche Entscheid sei teilweise aufzuheben und er sei wegen mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.- zu verurteilen. Auf das Ausfällen eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sei gestützt auf Art. 67 Abs. 4 bis StGB zu verzichten. Die Hälfte sämtlicher Verfahrenskosten seien dem Kanton

BGE 149 IV 161 S. 163

St. Gallen aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. A. ersucht darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. Der Instruktionsrichter hat der Beschwerde am 27. März 2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. (...)

2.3 Wird jemand nach Art. 197 Abs. 5 StGB wegen Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatte, zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2). Gemäss Art. 67 Abs. 4 bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter (lit. a) verurteilt worden ist wegen Menschenhandels (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), oder (lit. b) gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist. Nach Art. 67c Abs. 6 bis StGB können Verbote nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB nicht aufgehoben werden.

2.4 Die vorliegend relevanten Art. 67 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 4 bis StGB wurden im Rahmen der Umsetzung von Art. 123c BV mit dem Bundesgesetz vom 16. März 2018 (AS 2018 3803) in das Strafgesetzbuch eingefügt und sind seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Da der Beschwerdeführer die mehrfache Pornografie im Zeitraum von Juni 2019 bis 12. März 2020 begangen hat, sind die neuen Gesetzesbestimmungen ohne Weiteres vorliegend anwendbar. Unbestritten ist zudem, dass der Beschwerdeführer wegen einer Katalogtat gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB verurteilt wurde und damit grundsätzlich zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen ist. Umstritten und zu prüfen ist jedoch, ob es sich vorliegend um einen Fall handelt, in dem gestützt auf Art. 67 Abs. 4 bis StGB

BGE 149 IV 161 S. 164

ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot abgesehen werden kann. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht zu den Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4 bis StGB geäussert.

2.5

2.5.1

Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB ist nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 4 bis

StGB unte

r zwei kumulativen Voraussetzungen (vgl. Botschaft vom

3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV ], BBl 2016 6146 Ziff. 1.3.7 ; TRECHSEL/BERTOSSA , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 15c zu Art. 67 StGB ; WOLFGANG WOHLERS ,

in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Wohlers/

Godenzi/Schlegel [Hrsg.], 4. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 67 StGB ) zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt (vgl. KATIA VILLARD , in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl. 2021, N. 42 zu

Art. 67 StGB ). Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll

die Regel sein (Diego Langenegger, in: StGB, Annotierter Komment

ar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 24 zu Art. 67 StGB ). Dies geht denn auch klar aus der bundesrätlichen Botschaft sowie den parlamentarischen Beratungen hervor und ergibt sich ebenfalls aus Art. 123c BV , dessen Umsetzung die mit dem Bundesgesetz vom 16. März 2018 eingeführten Änderungen des Strafgesetzbuchs dienen (vgl. BBl 2016 6123 Ziff. 1.2.1, 6134 Ziff. 1.3.1; AB 2017 S 638 f.; AB 2017 N 1922 ff.; Christian Denys, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 1 ff. zu Art. 123c BV ).

2.5.2

Art. 123c BV mit der Marginalie "Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen" wurde mit der Annahme der Volksinitiative

"Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" am 18. Mai

2014 in die Bundesverfassung eingefügt. Der Gesetzgeber wollte mit

dem neuen Tätigkeitsverbot einerseits den in der Verfassungsbestimmung enthaltenen Automatismus betreffend Anordnung eines zwin

genden lebenslänglichen Verbots weitestgehend umsetzen, andererseits jedoch auch mit der Ausnahmebestimmung den bestehenden

Verfassungsbestimmungen, insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip,

BGE 149 IV 161 S. 165

und dem Völkerrecht, namentlich der EMRK, Rechnung

tragen (vgl. BBl 2016 6116, 6134 Ziff. 1.3.1, 6155 Ziff. 1.4; DENYS , a.a.O., N. 8 zu Art. 123c BV ). Die

Ausnahmebestimmung soll vermeiden, dass es zu stossenden Verletzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt, weil das Gericht in besonders leichten Fällen, bei denen vom Täter keine Wiederholungsgefahr für einschlägige

Sexualstraftaten ausgeht und die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen, zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen müsste (BBl 2016 6163 Ziff. 2.1). Mit der Ausnahmebestimmung

soll insbesondere auch der Intention der Initianten der "Pädophilen-Initiative" Rechnung getragen werden, wonach sogenannte Jugendlieben nicht von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot

erfasst werden sollen und die Volksinitiative auf pädophile Straftäter

zielt. Die Rechtsgleichheit gebietet jedoch - so die Botschaft -, dass eine solche Ausnahmebestimmung nicht nur auf diese Fälle beschränkt wird, sondern auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen, die keinerlei Bezug zur Pädophilie aufweisen, zur Anwendung gelangen kann, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (BBl 2016 6161 Ziff. 2.1).

2.5.3

Art. 67 Abs. 4 bis

lit. a und b StGB enthalten sodann die Ausnahmen von den Ausnahmen (vgl. TRECHSEL/BERTOSSA , a.a.O., N. 15d zu

Art. 67 StGB ). Bei Anlasstaten, die von ihrer Art oder ihrer abstrakten Strafdrohung am schwersten wiegen, vermutet das Gesetz unwi

derlegbar, dass es keine besonders leichten Fälle gibt ( Art. 67 Abs. 4 bis

lit. a StGB ). Wird der Täter wegen einem dieser Delikte zu einer Stra

fe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet, so muss

das Gericht ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalls zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Glei

ches gilt, wenn der Täter pädophil gemäss den international anerkannten

Klassifikationskriterien ist. In Art. 67 Abs. 4 bis

lit. b StGB wird

die unwiderlegbare Vermutung aufgestellt, dass bei pädophilen Straftätern die Anordnung eines Tätigkeitsverbots immer notwendig ist (BBl 2016 6163 Ziff. 2.1; siehe auch VILLARD, a.a.O., N. 43 ff. zu Art. 67 StGB ).

2.5.4

Beim Begriff des "besonders leichten Falls" handelt es sich um

einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. zum "leichten Fall" gemäss Art. 116 Abs. 2 AuG [nun AIG; SR 142.20]: Urteile 6B_60/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.2.3; 6B_484/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2). Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände

BGE 149 IV 161 S. 166

abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Gemäss

Botschaft können als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in

objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhi

bitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte

Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein an

deres Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliege, könne - so die Botschaft weiter - im konkreten Fall als besonders leichte

Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem

Kind, wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt). Dies insbesondere dann, wenn das

Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als beson

ders gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausspreche (BBl 2016 6161 Ziff. 2.1; auch in der Lehre werden weitgehend die Aus

führungen in der Botschaft zusammengefasst wiedergegeben: Vil

lard, a.a.O., N. 42 zu Art. 67 StGB ; WOHLERS , a.a.O., N. 17 zu Art. 67

StGB ; Stefan Heimgartner

, in: StGB, JStG, Andreas Donatsch [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 67 StGB ; TRECHSEL/BERTOSSA , a.a.O., N. 15c zu Art. 67 StGB ; NADINE HAGENSTEIN , in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 87 zu Art. 67 StGB ).

2.5.5

Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot nach der Botschaft dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden

kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die

Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht

- wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB ) - aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. Es

sind alle nach dem Stand der Prognoseforschung massgeblichen Umstände zu berücksichtigen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind

neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle

weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen. Für eine Einschät

zung des Rückfallrisikos ist ein möglichst vollständiges Bild der

Täterpersönlichkeit unabdingbar; falls nötig, auch mittels eines psychiatrischen Gutachtens (BBl 2016 6161 Ziff. 2.1; siehe - teilweise

mit Hinweis auf die Botschaft - auch: TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O.,

BGE 149 IV 161 S. 167

N. 15c zu Art. 67 StGB ; WOHLERS , a.a.O., N. 17 zu Art. 67 StGB ;

LANGENEGGER , a.a.O., N. 24 zu Art. 67 StGB ; HAGENSTEIN , a.a.O., N. 87

zu Art. 67 StGB ).

2.5.6

Die Botschaft nennt schliesslich einige Konstellationen, in denen das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 4 bis

StGB ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB absehen könnte (BBl 2016 6162 f. Ziff. 2.1): Eine 20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse), eine Kioskver

käuferin verkauft einem Minderjährigen ein "Sexheftli", in einer "Whats

App-Gruppe" von mehreren 15- bis 18-jährigen Personen wird ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem

Mobiltelefon belassen oder eine Frau lässt zu, dass ihr Ehemann sie

vor der minderjährigen [recte: wohl unter 16-jährigen] Babysitterin demonstrativ "begrapscht", bzw. wehrt sich nicht dagegen. Aus diesen möglichen Anwendungsfällen geht hervor, dass häufig Jugend

liche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder

es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen.

Das Gericht hat sich im Einzelfall bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4 bis StGB erfüllt sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann, an diesen Beispielfällen zu orientieren.

2.5.7

Sind die beiden kumulativen Voraussetzungen erfüllt, so liegt der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots gemäss der bundesrätlichen Botschaft im

Ermessen des Gerichts (BBl 2016 6162 Ziff. 2.1; TRECHSEL/BERTOSSA , a.a.O., N. 15c zu Art. 67 StGB ; WOHLERS , a.a.O., N. 17 zu Art. 67 StGB ; LANGENEGGER , a.a.O., N. 24 zu Art. 67 StGB ; VILLARD , a.a.O., N. 42 zu Art. 67 StGB ). Allerdings muss das Gericht nach der bun

desgerichtlichen Rechtsprechung von seinem Ermessen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. So ent

schied das Bundesgericht beispielsweise, dass das Gericht nach dem

Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV von einer Landesverweisung absehen müsse, wenn die Voraussetzungen von

Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefallklausel) erfüllt seien ( BGE 144 IV 332 [/STYLE_CHAR_BOLD] E. 3.3; Urteile 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.3; 6B_822/ 2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). In Nachachtung

BGE 149 IV 161 S. 168

dieser Rechtsprechung hat das Gericht von einem Tätigkeitsverbot abzusehen, wenn die beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 67

Abs. 4 bis

StGB erfüllt sind (und kein Fall von Art. 67 Abs. 4 bis

lit. a und b StGB vorliegt).

2.6

2.6.1

Mit der Vorinstanz handelt es sich vorliegend nicht um einen besonders leichten Fall i.S.v. Art.

67 Abs. 4 bis

StGB . Der Beschwerdeführer hat eine grosse Anzahl von hartpornografischen Erzeugnissen (insgesamt über 150 Bilder) heruntergeladen, wovon 136 Bilder

tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen enthalten, die

teilweise massivste Übergriffe auf Kinder zeigen (unter anderem

Oral-, Vaginal- oder Analverkehr mit erwachsenen Männern). Der Beschwerdeführer hat diese Bilder zudem nicht versehentlich, sondern mit Wissen und Willen, mithin direktvorsätzlich beschafft, kon

sumiert und besessen. Bagatellcharakter, wie es zur Annahme eines

besonders leichten Falls notwendig wäre, weist der vorliegende Fall nicht auf. Er ist nicht mit den in der Botschaft oder den parlamentarischen Beratungen diskutierten möglichen Ausnahmefällen ver

gleichbar. Dies ergibt sich denn auch daraus, dass die Vorinstanz das Tatverschulden des Beschwerdeführers als "eher leicht" bewertet,

was nicht mit einem "besonders geringen Verschulden" gleichzuset

zen ist. Daran vermögen die weitgehend appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, nichts zu ändern. Selbst wenn ihm in seiner Beurteilung, wonach sein Verschulden im Rahmen der Gesamtwürdigung als gering einzustufen sei, gefolgt werden könnte, läge entgegen seiner Einschätzung kein besonders leichter Fall i.S.v

. Art. 67 Abs. 4 bis

StGB vor, da hierfür nach dem Ausgeführten ein

besonders geringes Verschulden vorausgesetzt wird (vgl. E. 2.5.4 und BBl 2016 6161 Ziff. 2.1). Damit fehlt es bereits an der Vorausset

zung des besonders leichten Falls, weshalb grundsätzlich offenbleiben kann, ob das Tätigkeitsverbot nicht notwendig ist, um den Be

schwerdeführer von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten.

2.6.2 Allerdings zeigt der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht auf, dass die vorinstanzliche Einschätzung, es bestehe eine gewisse Gefahr, dass er weitere Delikte begehen könnte, Recht verletzt, zumal er mit keinem Wort auf die vorinstanzliche Begründung eingeht. Zwar wäre - unter dem Vorbehalt, dass es sich beim eingereichten Befragungsprotokoll nicht um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. nicht publ. E. 1.4.2) - mit dem Beschwerdeführer zu

BGE 149 IV 161 S. 169

berücksichtigen, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist, das Strafverfahren eine gewisse Schockwirkung gehabt haben dürfte, er Websites mit verbotener Pornografie der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) angeblich gemeldet habe und nach eigenen Angaben künftig auf den Kontakt zu jüngeren Frauen ausserhalb des Schwimmclubs verzichten will. Allerdings zieht die Vorinstanz ebenso zutreffend in Betracht, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, hebephil zu sein und sich in eine damals 13-Jährige verliebt zu haben, die er trotz ihrer entsprechenden Bitte nicht in Ruhe gelassen habe. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss der Vorinstanz nur teilweise Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigte, die Schuld dafür teilweise von sich wies und die Tat trotz seines initialen Geständnisses an der Berufungsverhandlung bestritt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer im Schwimmclub unter anderem Kinder in jener Altersgruppe trainiert, die ihn nach seinen Angaben, wonach er hebephil sei, sexuell interessieren, und er seine biologischen Triebe gemäss der vorinstanzlichen Einschätzung in gewisser Weise als normal erachtet. Nach Würdigung aller relevanten Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorhanden seien.

2.6.3

Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Einschätzung, dass die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4 bis

StGB nicht erfüllt sind und gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein le

benslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen ist, als rechtskonform.

Zweifellos bedeutet das lebenslängliche Tätigkeitsverbot für den Beschwerdeführer zwar eine gewisse Härte. Diese geht aber nicht über

das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung des grundsätzlich zwingenden lebenslänglichen Tätigkeits

verbots in Kauf nahm oder sogar wollte. Gegen die Anordnung der Bewährungshilfe und den Auftrag an die Beschwerdegegnerin, das Präsidium des Schwimmclubs nach Rechtskraft des vorinstanzlichen

Urteils über das lebenslängliche Tätigkeitsverbot zu orientieren, wen

det sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist.