Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 149 I 57 KI-generiert

Right to Fair Trial in Legal Aid Appointment: Out-of-Canton Lawyer Allowed on Remand

Geschäftsnummer BGE 149 I 57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual who was born in 1977 sought higher disability benefits and free legal assistance following a decision by the Swiss Accident Insurance Institution related to an accident from 1995. The matter was initially brought before the Social Insurance Court of the Canton of Basel-Stadt, where free legal aid was granted, but the court declared it had no jurisdiction and transferred the case to the Administrative Court of the Canton of Thurgau. The Administrative Court of Thurgau denied the request for free legal representation by the individual's current lawyer, as the lawyer was not registered in Thurgau, and found no special circumstances to make an exception. This refusal prompted the individual to file a complaint with the Federal Tribunal, arguing for the right to retain the same lawyer for consistency and to maintain the established trust.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 29 Abs. 1 und 3 BV; Art. 58 Abs. 3 und Art. 61 lit. f ATSG; § 81 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege; unentgeltlicher Rechtsbeistand; ausserkantonaler Anwalt. Überweist ein angerufenes Gericht eine Beschwerde dem zuständigen Versicherungsgericht, ist es rechtsprechungsgemäss grundsätzlich Aufgabe des in der Hauptsache zuständigen Gerichts, auch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5). Kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, lassen sich rechtsprechungsgemäss sachlich begründen und sind mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar. In besonderen Fällen, namentlich wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt existiert oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat, dürfen kantonale Bestimmungen dem Einsetzen eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands jedoch nicht entgegenstehen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 6.3). Die Verneinung der ausnahmsweisen Bestellung eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands mit der Begründung, das vor dem Versicherungsgericht geführte Beschwerdeverfahren stelle im Verhältnis zum bisherigen, vor dem unzuständigen Gericht geführten Verfahrensteil kein neues Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, weshalb sich der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter nicht auf ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis bzw. auf eine Vertretung in einem vorangehenden Verfahren berufen könne, stellt eine überspitzt formalistische Betrachtungsweise dar und hält vor Bundesrecht nicht stand (E. 7.2).

Schlagwörter

KI-generiert
Recht auf einen Verteidiger faires Verfahren Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gesuch um Ernennung erworbener Anspruch Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning as a provision violated by the lower court's application of cantonal law regarding the appointment of outside counsel.

Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning as a provision violated by the lower court's application of cantonal law regarding the appointment of outside counsel.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Imposed costs for the federal proceedings.

Art. 61 lit. f ATSG

Cited in the reasoning as a provision violated by the lower court's application of cantonal law regarding the right to free legal assistance.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

9C_375/2026 (2026-09-14)
Tax remission for state and municipal taxes—scope of "available means" under Art. 167a lit. b DBG, requiring a purely arithmetical check against the subsistence minimum without a further inquiry into real and durable availability of funds.
«…, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint ([BGE 149 I 57](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-149-I-57#page57) E. 6.1…»
9D_11/2026; 9D_12/2026 (2026-09-10)
Waiver of Cantonal Court Fees as No Legal Entitlement; Standing to Raise Arbitrary Application Barred by Lack of Legally Protected Interest
«…kennen: Während natürliche Personen ein Rechtsanspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht (Art. 29 Abs. 3 BV; [BGE 149 I 57](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-149-I-57#page57) E. 6.1…»
2C_304/2026 (2026-08-17)
Expulsion of Austrian ISIS supporter: denial of free legal aid for hopeless challenge to 18-year re-entry ban upheld.
«…dies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen kann (vgl. [BGE 149 I 57](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-149-I-57#page57) E. 6.1…»
9C_370/2026 (2026-07-02)
Dismissal of appeal regarding the denial of free legal assistance and assessment of prospects of success in household fee litigation.
«…, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint ([BGE 149 I 57](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9D_26/2025 (2026-06-17)
Inadmissibility of appeal for failure to substantiate denial of legal aid and recusal in cantonal cost-remission proceedings
«…unentgeltliche Verbeiständung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt muss sodann sachlich geboten sein ([BGE 149 I 57](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9D_15/2025 (2025-10-16)
Inadmissibility of appeal and legal aid denial regarding unpaid administrative procedural costs and recusal requests.
«…unentgeltliche Verbeiständung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt muss alsdann sachlich geboten sein ([BGE 149 I 57](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9C_245/2024 (2025-05-05)
«…, die beiden Verfahren 9C\_245/2024 und 9C\_254/2024 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (statt vieler: [BGE 149 I 57](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9D_5/2025 (2025-04-28)
«…unentgeltliche Verbeiständung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt muss sodann sachlich geboten sein ( [BGE 149 I 57](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9D_15/2024 (2024-12-10)
«…1). Die unentgeltliche Verbeiständung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt muss sachlich geboten sein ( BGE 149 I 57 E. 6.1 ; 135 I 1 E. 7.1) und kommt nur infrage, wenn die in der Hauptsache gestellten Anträge nicht ohnehin aussicht…»
9D_13/2024 (2024-09-23)
«…" ( BGE 144 III 531 E. 4.1) und "Prozessaussichten" ( BGE 142 III 138 E. 5.1) sind dabei kumulativ zu verstehen ( BGE 149 I 57 E. 6.1). Die Vorinstanz hat in den Urteilen VB.2023.00157 und VB.2023.00337 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren…»
9D_10/2024 (2024-07-24)
«…, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint ( BGE 149 I 57 E. 6.1), wobei die Tatbestandselemente "Prozessarmut" ( BGE 144 III 531 E. 4.1) und "Prozessaussichten" ( BGE 142 III…»
9D_8/2024 (2024-06-10)
«…ntgeltliche Verbeiständung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (Antrag 4) muss sachlich geboten sein ( BGE 149 I 57 E. 6.1 ; 135 I 1 E. 7.1) und kommt ebenso nur infrage, wenn die in der Hauptsache gestellten Anträge nicht aussichts…»
9D_7/2024 (2024-06-03)
«…tgeltliche Verbeiständung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (Antrag 2) muss sachlich geboten sein ( [BGE 149 I 57](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9D_3/2024 (2024-04-24)
«…1). Die unentgeltliche Verbeiständung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt muss sachlich geboten sein ( BGE 149 I 57 E. 6.1 ; 135 I 1 E. 7.1) und kommt ebenso nur infrage, wenn die in der Hauptsache gestellten Anträge nicht aussichts…»
AC/2900/2023 (2024-03-19) · ge
Worker's Compensation Legal Aid Appeal Remanded Over Benefit Termination Dispute
«…possible également à la personne indigente l'accès aux tribunaux et la défense convenable de ses droits de partie (ATF [149 I 57](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=149%20I%2057) consid. 6.1 et la référence citée). Dans le doma…»

Volltext

Urteilskopf

149 I 57

7. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. und B. gegen Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und A. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

8C_374/2022 / 8C_421/2022 vom 5. Dezember 2022

Regeste

Art. 29 Abs. 1 und 3 BV ; Art. 58 Abs. 3 und Art. 61 lit. f ATSG ; § 81 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege; unentgeltlicher Rechtsbeistand; ausserkantonaler Anwalt.

Überweist ein angerufenes Gericht eine Beschwerde dem zuständigen Versicherungsgericht, ist es rechtsprechungsgemäss grundsätzlich Aufgabe des in der Hauptsache zuständigen Gerichts, auch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5).

Kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, lassen sich rechtsprechungsgemäss sachlich begründen und sind mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar. In besonderen Fällen, namentlich wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt existiert oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat, dürfen kantonale Bestimmungen dem Einsetzen eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands jedoch nicht entgegenstehen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 6.3).

Die Verneinung der ausnahmsweisen Bestellung eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands mit der Begründung, das vor dem Versicherungsgericht geführte Beschwerdeverfahren stelle im Verhältnis zum bisherigen, vor dem unzuständigen Gericht geführten Verfahrensteil kein neues Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, weshalb sich der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter nicht auf ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis bzw. auf eine Vertretung in einem vorangehenden Verfahren berufen könne, stellt eine überspitzt formalistische Betrachtungsweise dar und hält vor Bundesrecht nicht stand (E. 7.2).

Sachverhalt ab Seite 59

BGE 149 I 57 S. 59

A. Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem 1977 geborenen A. für die Restfolgen des Unfallereignisses vom 21. Oktober 1995 ab 1. Februar 2021 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 32 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 fest.

B. B.a A. erhob gegen den Einspracheentscheid gemäss Angaben in der Rechtsmittelbelehrung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde und ersuchte sinngemäss um höhere Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Im Laufe des Verfahrens liess er, nunmehr anwaltlich vertreten durch B., Basel, diverse Unterlagen betreffend Bedürftigkeit einreichen. Mit Verfügung vom 2. August 2021 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel trat das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2022 auf die Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.

B.b Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau teilte der Rechtsvertreterin von A. mit Schreiben vom 16. März 2022 mit, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung könne grundsätzlich nur im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bewilligt werden. Es räumte B. die Möglichkeit ein, sich zur Frage zu äussern, inwiefern zwischen ihr und A. ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis gegeben sei, was gemäss Praxis allenfalls eine Ausnahme rechtfertigen würde. Dazu liess sich A. bzw. seine Rechtsvertreterin am 31. März 2022 vernehmen.

B.c Ebenfalls mit Eingabe vom 31. März 2022 gelangte A. an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und liess beantragen, es sei die Verfügung vom 3. (recte: 2.) August 2021 zu bestätigen und ihm seien die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu bewilligen. Zudem seien seiner Rechtsvertreterin

BGE 149 I 57 S. 60

ein Honorar von Fr. 5'833.35 sowie Auslagen von Fr. 126.75, total Fr. 5'960.10 zuzusprechen, sofern und soweit A. keine Parteientschädigung im an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überstellten Verfahren zugesprochen werde. Mit Urteil vom 21. April 2022 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch von A. resp. Rechtsanwältin B. um Zusprechung eines Anwaltshonorars ab. Es sei Aufgabe des sachzuständigen Gerichts, auch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden.

B.d Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 liess A. dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt zugehen. Gestützt darauf ersuchte er das Verwaltungsgericht nochmals um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab Mandatsbeginn, das heisst ab 2. Juni 2021, für das ganze laufende Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 18. Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht sowohl die Beschwerde wie auch das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin B. als unentgeltliche Anwältin für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ab.

C. C.a (...)

C.b A. lässt (...) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Mai 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und/oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde einreichen (Verfahren 8C_421/2022). Er lässt beantragen, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwältin B. für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu gewähren und es sei die Sache zur Festlegung des Kostenerlasshonorars umfassend den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 30. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung mit genannter Rechtsanwältin für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht und zur Festlegung des Kostenerlasshonorars für den erwähnten Zeitraum an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Auch diesbezüglich wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. (...) Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, das BAG verzichtet auf eine Vernehmlassung.

(Auszug)

Erwägungen

BGE 149 I 57 S. 61

Aus den Erwägungen:

5. Überweist ein angerufenes Gericht eine Beschwerde dem zuständigen Versicherungsgericht, ist es rechtsprechungsgemäss grundsätzlich Aufgabe des in der Hauptsache zuständigen Gerichts, auch über die Verfahrens- und Parteikosten für das gesamte Verfahren zu befinden (Urteil U 349/03 vom 11. März 2004 E. 5.2). Art. 58 Abs. 3 ATSG , der die Überweisung vom unzuständigen an das zuständige Versicherungsgericht vorschreibt, sieht nämlich keine Zweiteilung des Verfahrens in dem Sinne vor, dass das unzuständige Gericht separat über die Kosten der bei ihm zu Unrecht eingereichten Beschwerde entscheidet. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Kostenverlegung vom Entscheid in der Hauptsache abhängt. Hätte der Beschwerdeführer materiell obsiegt, wäre ihm eine Parteientschädigung zulasten der Suva zuzusprechen gewesen. Bei einem materiellen Unterliegen hingegen - wie vorliegend - hat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zu befinden. Dabei hat es bei der Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars grundsätzlich auch die Bemühungen der Rechtsvertreterin für die Erstellung der (fälschlicherweise) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt eingereichten Rechtsschriften zu berücksichtigen (vgl. Urteil U 349/03 vom 11. März 2004 E. 5.2). Ausgenommen sind lediglich Kosten, welche die Klärung der Zuständigkeit vor dem unzuständigen Gericht betreffen, worüber Letzteres zu befinden hätte. Dass der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Klärung der Zuständigkeit vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ein Aufwand entstanden wäre, wird jedoch weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich.

6. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, namentlich der unentgeltlichen Verbeiständung vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ist wie folgt geregelt:

6.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ( Art. 29 Abs. 3 BV ). Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll

BGE 149 I 57 S. 62

sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen kann ( BGE 135 I 1 E. 7.1). Für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren findet der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in Art. 61 lit. f ATSG eine gesetzliche Grundlage.

6.2 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich gemäss Art. 61 ATSG unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht, wobei es diversen, in Art. 61 lit. a bis i ATSG statuierten Anforderungen zu genügen hat. Gemäss § 81 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/TG; RB 170.1) kann einem bedürftigen Beteiligten auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, wenn das Verfahren nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Sofern es die Umstände erfordern, namentlich im Verfahren vor Verwaltungsgericht, kann einem Beteiligten gemäss § 81 Abs. 2 VRG/TG ein für ihn unentgeltlicher, im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragener Anwalt bewilligt werden.

6.3 Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid darlegte, hat das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Regelung von § 81 Abs. 2 VRG/TG mehrfach bestätigt (Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169 ; Urteil 2C_ 590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2). Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet rechtsprechungsgemäss grundsätzlich kein Recht des Verbeiständeten auf freie Wahl des Rechtsvertreters ( BGE 139 IV 113 E. 1.1). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass sich kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, sachlich begründen lassen und mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sind (Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169 ; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Gestützt auf den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren ( Art. 29 Abs. 1 BV ) kann jedoch in besonderen Fällen ein Wahlrecht des Verbeiständeten in Bezug auf seinen Rechtsvertreter bestehen. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt existiert oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat.

BGE 149 I 57 S. 63

Liegt eine solche Situation vor, dürfen kantonale Bestimmungen dem Einsetzen eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht entgegenstehen ( BGE 113 Ia 69 E. 5c; Urteil 2C_610/ 2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169 ; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2 mit Hinweisen).

7.

7.1 Gemäss unbestrittener Feststellung des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau ist Rechtsanwältin B., die den Beschwerdeführer vor dem unzuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt vertrat, nicht im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragen. Sie kann daher gemäss § 81 Abs. 2 VRG/TG grundsätzlich nicht als unentgeltliche Anwältin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bestellt werden. Letzteres forderte B. daher mit Schreiben vom 16. März 2022 zu Recht auf, sich zur Frage zu äussern, inwiefern zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis gegeben sei, was allenfalls eine Ausnahme rechtfertigen würde. Mit Stellungnahme vom 31. März 2022 wies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darauf hin, dass mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. August 2021 - nach Beschwerdeeinreichung durch ihren Klienten - dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen worden sei und sie in der Folge die weiteren Rechtsschriften verfasst habe. Die Sache sei bei der Überweisung an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau spruchreif und der Rechtsschriftenwechsel sei abgeschlossen gewesen. Es widerspreche bei dieser Ausgangslage - so Rechtsanwältin B. - der Prozessökonomie, dem Gutglaubensschutz und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn sich der Beschwerdeführer für das restliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch eine im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragene Rechtsverbeiständung suchen müsse. In diesem Sinne sei das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt als vorbestehendes Verfahren gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 81 Abs. 2 VRG/TG zu werten und daraus ein besonderes Vertrauensverhältnis abzuleiten.

7.2 Bei gegebener Sachlage rügt der Beschwerdeführer bezüglich Verneinung der ausnahmsweisen Bestellung von Rechtsanwältin B. als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu Recht eine Verfassungs- und anderweitige Bundesrechtsverletzung. Namentlich die Begründung, das vor Verwaltungsgericht geführte Beschwerdeverfahren stelle im

BGE 149 I 57 S. 64

Verhältnis zum bisherigen, vor dem unzuständigen Gericht geführten Verfahrensteil kein neues Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, weshalb sich der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin nicht auf ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis bzw. auf eine Vertretung in einem vorangehenden Verfahren berufen könnte, stellt eine überspitzt formalistische Betrachtungsweise dar. Diese Anwendung von § 81 Abs. 2 VRG/TG verstösst namentlich gegen Art. 29 Abs. 1 und 3 BV sowie gegen Art. 61 lit. f ATSG . Wohl hat das Bundesgericht, wie in E. 6.3 hiervor dargelegt, mehrfach entschieden, dass sich kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, sachlich begründen lassen und mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar sind. Gleichzeitig hat es jedoch immer darauf hingewiesen, dass in besonderen Fällen gestützt auf den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ein Wahlrecht des Verbeiständeten in Bezug auf seine Rechtsvertretung bestehen könne, namentlich wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt bestehe oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst habe. Von einer solchen Situation ist vorliegend auszugehen, nachdem Rechtsanwältin B. den Beschwerdeführer bereits im vor dem unzuständigen Gericht angehobenen Teil des Verfahrens, das bis zum Abschluss des Rechtsschriftenwechsels dauerte, vertreten hatte. Demzufolge dürfen die kantonalen Bestimmungen bzw. deren Anwendung dem Einsetzen der ausserkantonalen Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin nicht entgegenstehen. Die Verweigerung der entsprechenden Bewilligung durch das Verwaltungsgericht hält vor Bundesrecht nicht stand. Auf die weitere Argumentation betreffend Vertrauenstatbestand und Vertrauensschutz ist mangels Relevanz nicht näher einzugehen.

7.3 Nach Gesagtem ist die Beschwerde im Verfahren 8C_421/2022 gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das kantonale Verfahren gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 7. April 2021 entsprechend seinem Antrag Rechtsanwältin B. als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben.

7.4 Die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat sich dazu bisher nicht geäussert. Die Sache ist daher zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das kantonale Beschwerdeverfahren

BGE 149 I 57 S. 65

vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau an Letzteres zurückzuweisen.