Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 148 V 301 KI-generiert

Federal Supreme Court Ruling on Lightning Strike Causality and Insurance Benefits

Geschäftsnummer BGE 148 V 301
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman employed as an assistant doctor was struck by lightning during a mountain tour, which led to various health issues. She was insured by a company for occupational accidents, which paid for her initial treatment and daily allowances. However, the insurance company decided that her medical condition had stabilized by September 2019 and ceased further benefits, as they did not consider the subsequent health issues sufficiently linked to the lightning strike. The woman contested this decision in court, ultimately seeking the reinstatement of insurance benefits for her ongoing alleged health complaints said to be stemming from the lightning incident. The lower court had dismissed her claim, agreeing with the insurer that the connection between her complaints and the accident was not adequately substantiated. Upon appeal, the Federal Tribunal partially agreed with her, leading to further inquiry into the causal links between the accident and her health issues.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 4 ATSG; Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden nach einem Blitzunfall; Unfallschwere. Unter den gegebenen Umständen (Blitzeinschlag am Kopf) und aufgrund der enormen Kräfte, die bei einem Blitzeinschlag wirken, ist von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen auszugehen (E. 4.4.1). Bejahung der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls (E. 4.4.5). Bevor definitiv über die Adäquanz befunden werden kann, gilt es, den natürlichen Kausalzusammenhang zu klären (E. 4.5.1).

Schlagwörter

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Leistungen der Unfallversicherung Krankenversicherer medizinisches Gutachten Versicherungsfall Kausalzusammenhang gesundheitliche Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Abs. 1 UVG
Cited in the dispositive as a prerequisite for the insurer's obligation to pay benefits, which requires a natural causal link.
Art. 4 ATSG
Cited in the dispositive regarding the required natural and adequate causal link for the insurer's obligation to pay benefits.
Art. 19 Abs. 1 UVG
Gleiches gilt für die Voraussetzungen des Fallabschlusses ( Art. 19 Abs. 1 UVG ).
Art. 19 UVG
Mentioned in the reasoning of E. 3.1 as relevant for the concept of reaching the final medical condition (Fallabschluss), but it is not explicitly cited in the final orders of the dispositive itself (which is implicitly the ruling to remit the case based on causal link assessment).
Art. 64 LTF
This provision is typically for legal aid, and although not explicitly in the numbered orders, in many decisions the costs/legal aid articles are implicitly part of the final ruling structure when appeal is partially granted and a new assessment is ordered; however, since the actual numbered orders are missing and only the main body states 'Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut,' I will err on the side of extracting only the substantive/procedural rules if direct costs/legal aid articles are not explicitly in the final ruling structure shown here. Upon review of similar decisions, when a case is remitted, the final order usually includes costs or legal aid dispositions. Since the text only ends with E. 4.6 and the sentence 'Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut,' without explicit cost/legal aid orders appearing, I only include the substantive law cited in the reasoning blocks concerning the nature of the ruling.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

This provision is typically for legal aid, and although not explicitly in the numbered orders, in many decisions the costs/legal aid articles are implicitly part of the final ruling structure when appeal is partially granted and a new assessment is ordered; however, since the actual numbered orders are missing and only the main body states 'Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut,' I will err on the side of extracting only the substantive/procedural rules if direct costs/legal aid articles are not explicitly in the final ruling structure shown here. Upon review of similar decisions, when a case is remitted, the final order usually includes costs or legal aid dispositions. Since the text only ends with E. 4.6 and the sentence 'Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut,' without explicit cost/legal aid orders appearing, I only include the substantive law cited in the reasoning blocks concerning the nature of the ruling.

Art. 4 ATSG

Cited in the dispositive regarding the required natural and adequate causal link for the insurer's obligation to pay benefits.

Art. 19 UVG

Mentioned in the reasoning of E. 3.1 as relevant for the concept of reaching the final medical condition (Fallabschluss), but it is not explicitly cited in the final orders of the dispositive itself (which is implicitly the ruling to remit the case based on causal link assessment).

Art. 6 Abs. 1 UVG

Cited in the dispositive as a prerequisite for the insurer's obligation to pay benefits, which requires a natural causal link.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (153)

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8C_752/2025 (2026-07-10)
Denial of helplessness allowance, psychiatric treatment costs, and increased disability benefits due to lack of adequate causal nexus and statutory helplessness criteria.
«…alidant) et à leur causalité naturelle, sans statuer, à ce stade, de manière définitive sur la causalité adéquate ([ATF 148 V 301](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_256/2025 (2026-05-04)
Accident insurance dispute regarding natural and adequate causality of psychological disorders requiring expert review
«…alidant) et à leur causalité naturelle, sans statuer, à ce stade, de manière définitive sur la causalité adéquate ([ATF 148 V 301](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_802/2023 (2026-03-27)
Admissibility of third-party surveillance evidence and requirements for multidisciplinary assessment in accident insurance benefit termination
«…dass zwischen dem Unfall und den fraglichen Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht ([BGE 148 V 301](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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Accident Insurance Claim Termination and Adequate Causation for Organically Unexplained Post-Traumatic Complaints
«…nn diese beurteilt sich aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs wie auch der sich dabei entwickelnden Kräfte ([BGE 148 V 301](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…Vorliegen eines einzigen Kriteriums genügen, ohne dass dieses in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein müsste ([BGE 148 V 301](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A/686/2025 (2025-11-10) · ge
Worker v. Insurance Provider (Disability Pension and Psychological Causation)
«…ident, comme les lésions subies par l’assuré ou le fait que l’événement accidentel a eu lieu dans l’obscurité (ATF 148 V 301 consid. 4.3.1 et les références ; arrêt du Tribunal fédéral 8C_595/2015 du 23 août 2016 consid. 3 et les réfé…»
200 2024 215 (2025-10-28) · be
Appeal of Termination of Accident Insurance Benefits Due to Lack of Causal Connection for Concentration Issues
«…glich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzu- sammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 148 V 301 E. 4.5.1 S. 309, 147 V 207 E. 6.1 S. 211, 135 V 465 E. 5.1 S. 472). 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereigni…»
VBE.2025.65 (2025-10-16) · ag
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«…chweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, die somit noch nicht für dessen Be- jahung ausreichen kann (BGE 148 V 301 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Das Kri- terium kann als gegeben gelten, wenn objektiv eine unmittelbare Lebens- bedrohung bes…»
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A/2978/2024 (2025-08-14) · ge
Claimant Appeals Denial of Disability Pension for Knee Injury and Limited Impairment Rating
«…t, comme les lésions subies par l'assuré ou le fait que l'événement accidentel a eu lieu dans l'obscurité (cf. ATF 148 V 301 consid. 4.3.1 et les références ; arrêt du Tribunal fédéral 8C_595/2015 du 23 août 2016 consid. 3 et les réfé…»

Volltext

Urteilskopf

148 V 301

26. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen AXA Versicherungen AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

8C_58/2022 vom 23. Mai 2022

Regeste

Art. 6 Abs. 1 UVG ; Art. 4 ATSG ; Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden nach einem Blitzunfall; Unfallschwere.

Unter den gegebenen Umständen (Blitzeinschlag am Kopf) und aufgrund der enormen Kräfte, die bei einem Blitzeinschlag wirken, ist von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen auszugehen (E. 4.4.1). Bejahung der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls (E. 4.4.5). Bevor definitiv über die Adäquanz befunden werden kann, gilt es, den natürlichen Kausalzusammenhang zu klären (E. 4.5.1).

Sachverhalt ab Seite 302

BGE 148 V 301 S. 302

A. Die 1977 geborene A. ist seit 1. Juni 2016 als Assistenzärztin bei den Psychiatrischen Diensten B. angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am Vormittag des 25. Juni 2017 wurde sie bei einer Hochtour D. von einem Blitzschlag getroffen. A. konnte unter Mithilfe absteigen und wurde von der Schweizerischen Rettungsflugwacht (Rega) von der Hütte C. nach X. geflogen. Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 4. September 2019 hielt die Versicherung fest, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden müsse. Die Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung würden per 30. September 2019 eingestellt. Daran hielt die AXA mit Einspracheentscheid vom 20. März 2020 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde der A. wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 14. Dezember 2021 ab.

C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG (Taggeldleistungen, Heilbehandlung, Rente, Integritätsentschädigung) auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen.

Während die AXA mit Verweis auf das vorinstanzliche Urteil auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. A. äussert sich zur Stellungnahme der AXA.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht in Bestätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2020 eine Leistungspflicht für die von der Beschwerdeführerin über den 30. September 2019 hinaus geklagten gesundheitlichen Einschränkungen verneinte.

2.2 Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers ( Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit

BGE 148 V 301 S. 303

Art. 4 ATSG ) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden im Allgemeinen ( BGE 142 V 435 E. 1; BGE 129 V 177 E. 3.1 f.) sowie betreffend die Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis ( BGE 134 V 109 ) und bei psychischen Unfallfolgen ( BGE 115 V 133 ) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Voraussetzungen des Fallabschlusses ( Art. 19 Abs. 1 UVG ). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Nach Darstellung der medizinischen Aktenlage prüfte die Vorinstanz, ob der von der AXA auf den 30. September 2019 vorgenommene Fallabschluss verfrüht erfolgt sei. Dabei erwog sie im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Bergunfalls Eintritts- und Austrittsverbrennungsmarken am Kopf und an den beiden kleinen Zehen erlitten, die ohne ärztliche Behandlung abgeheilt seien. Weitere somatische Befunde hätten nicht festgestellt werden können, so dass der somatisch bedingte medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 UVG zügig, ganz sicher aber bei Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin erreicht gewesen sei. Mit Bezug auf die nicht objektivierbaren Beschwerden liess die Vorinstanz die Frage der natürlichen Kausalität offen mit der Begründung, die Adäquanz sei zu verneinen.

3.2 Hinsichtlich der somatischen Beschwerden wird der Fallabschluss von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Insbesondere wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass die beim Unfall vom 25. Juni 2017 erlittenen somatischen Beschwerden einer weiteren Behandlung bedürften und sich auf die Arbeitsunfähigkeit auswirkten oder einen Anspruch auf einen Integritätsschaden begründeten. Im Übrigen wird zu Recht nicht vorgebracht, es bestünden organisch nachweisbare Beschwerden, bei welchen sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität decken würde ( BGE 134 V 109 E. 2; BGE 127 V 102 E. 5b/bb). Auf diesbezügliche Weiterungen kann daher mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin rügt hingegen, dass die Beschwerdegegnerin auch Leistungen für die nicht objektivierbaren Beschwerden auszurichten habe. Uneinig sind sich die Parteien somit betreffend die Frage, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfallereignis vom 25. Juni 2017 gegeben sei.

BGE 148 V 301 S. 304

4.

4.1 Die Vorinstanz prüfte die Adäquanz gemäss den Kriterien bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall ( BGE 115 V 133 ) und kam zum Schluss, dass keines der Kriterien erfüllt sei. Dabei ging sie von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne aus.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine fehlerhafte Adäquanzprüfung und beantragt eine Praxisänderung dahin gehend, dass die bisherige Unterscheidung zwischen psychischen Unfallfolgen (vgl. BGE 115 V 13 ), Schleudertrauma- und äquivalenten Verletzungen (vgl. BGE 134 V 109 ) sowie Schreckereignissen aufzugeben sei. Es sei stattdessen zuerst rein naturwissenschaftlich zu prüfen, ob eine Unfallfolge vorliege. Falls dies bejaht werde, sei in einem zweiten Schritt wertend danach zu fragen, ob die Übernahme durch die Sozialversicherung gerechtfertigt erscheine. Alternativ werde vorgeschlagen, neu alle psychisch und organisch nicht nachweisbaren Beschwerden nach der sogenannten Schleudertraumapraxis gemäss BGE 134 V 109 zu prüfen.

Eine fehlerhafte Adäquanzprüfung erblickt die Beschwerdeführerin zunächst darin, dass die Vorinstanz das Unfallereignis vom 25. Juni 2017 als mittelschwer im engeren Sinne betrachtete. Richtigerweise hätte das Ereignis als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert werden müssen.

4.3

4.3.1 Die Unfallschwere ist praxisgemäss aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen ( BGE 140 V 356 E. 5.1; Urteile 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1.1; 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 7.1).

4.3.2 Zum Unfallhergang hielt die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin habe sich am Vormittag des 25. Juni 2017 auf der Hochtour D. befunden. In der Schadenmeldung vom 4. Juli 2017 sei angegeben worden, dass ein Blitz die Beschwerdeführerin getroffen habe. Der Blitzeinschlag sei am Kopf rechts oben hinten und der Blitzaustritt an den kleinen Zehen links und rechts erfolgt. Gegenüber dem Care Manager der AXA habe die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2017 angegeben, der Blitz

BGE 148 V 301 S. 305

sei durch ein Lüftungsloch ihres Helms beim Scheitel ein- und bei ihren beiden kleinen Zehen wieder ausgetreten, wo sie leichte Verbrennungen und Hautrötungen erlitten habe. Gemäss dem medizinischen Rapport der Rega sei die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis umgefallen und ca. 20 bis 30 Sekunden aphasisch gewesen. Es habe eine Amnesie zum Ereignis bestanden. Laut der Schadenmeldung UVG sei die Beschwerdeführerin nach dem Blitzeinschlag kollabiert und während ca. 10 Sekunden nicht ansprechbar gewesen. Während des Abstiegs sei sie abwesend gewesen und habe nur falsche Antworten gegeben. Im medizinischen Rapport der Rega wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selbstständig abgestiegen, jedoch psychomotorisch verlangsamt gewesen sei. Bei Ankunft bei der Hütte C. habe eine leichte Desorientiertheit bestanden, aufklarend im Verlauf. Von der Hütte C. sei die Beschwerdeführerin mit der Rega nach X. geflogen worden. In der Schadenmeldung UVG vom 4. Juli 2017 sei in den Zusatzangaben zur Verletzung angegeben worden, dass der "Hauptschaden" wohl am Gehirn erfolgt sei. Dr. med. E. habe deutliche Eintritts- und Austrittsverbrennungsmarken parietal rechts sowie an beiden Kleinzehen dokumentiert.

4.3.3 Es ist in sachverhaltlicher Hinsicht somit unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von einem Blitz getroffen wurde. In der Folge war sie für kurze Zeit nicht ansprechbar und verwirrt. Zudem waren Stromein- und -austrittsmarken feststellbar.

4.3.4 Im Urteil 8C_362/2011 vom 30. Juni 2011 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem der Versicherte beim Anfassen eines Stromkabels des Backofens mit beiden Händen einen Stromschlag erlitt. Dabei wurde er vom Strom nach hinten gestossen und es wurde ihm schwarz vor Augen. Er verlor kurz das Bewusstsein und fiel zu Boden. Weder klebte der Versicherte an der Stromquelle fest, noch bildeten sich Stromein- oder -austrittsmarken. Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, wonach für sich alleine ein Stromunfall mit Bewusstlosigkeit oder zumindest Benommenheit und mit Muskelkrämpfen als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren sei und ordnete das zu prüfende Ereignis dieser Kategorie von Unfällen zu (Urteil 8C_362/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf die Urteile 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2.4; RKUV 1993 Nr. U 166 S. 92, U 29/92 E. 2b; Urteil U 137/93 vom 26. Oktober 1994 E. 2b). Im Gegensatz dazu wurde im Urteil 8C_584/2010 vom 11. März

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2011 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren ein Stromunfall beurteilt, bei dem die versicherte Person beim Reinigen einer Regenrinne eines Bauernhofs, welche unter Strom stand, wegen der Muskelverkrampfung der rechten Hand die Umklammerung der Regenrinne nicht mehr hatte lösen können. Als der anwesende Hofbesitzer den Strom ausschaltete, stürzte der inzwischen bewusstlos gewordene Versicherte mitsamt der Metallleiter aus rund drei Metern Höhe auf den Betonboden, wo er verletzt liegen blieb. Der beigezogene Elektroinstallateur stellte fest, dass das Regenfallrohr eine Spannung von ca. 230 Volt aufwies. Dieser Unfall wurde als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert, weil zu dem bereits für sich allein als mittelschwer zu qualifizierenden Stromunfall mit Bewusstlosigkeit oder zumindest Benommenheit und Muskelkrämpfen sich aufgrund des Verlusts der Kontrolle über den eigenen Körper beim Leitersturz auf den Betonboden nochmals zusätzliche Kräfte entwickelt hatten (vgl. Urteil 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2.3 und 4.2.4 mit Hinweisen). Im Urteil 8C_729/2016 wurde erneut bestätigt, dass ein Stromunfall mit Bewusstlosigkeit oder zumindest Benommenheit sowie Muskelkrämpfen als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn zu qualifizieren ist (Urteil 8C_729/2016 vom 31. März 2017 E. 5.5.1; vgl. auch Urteile 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E. 5.2.1; 8C_89/2012 vom 10. Mai 2012 E. 6.1).

4.3.5 Das Bundesgericht hatte sich erst kürzlich im Urteil 8C_437/2021 vom 25. November 2021 mit der Frage der Unfalladäquanz und der Unfallschwere im Zusammenhang mit einem Blitzunfall zu befassen. Die Vorinstanz hatte diesen als mittelschweren Unfall im engeren Sinne qualifiziert, wobei sie sich an der Rechtsprechung zu den (Stark)Stromunfällen orientierte. Das Bundesgericht erwog, der Beschwerdeführer weise zu Recht darauf hin, dass sich die Unfälle in den von der Vorinstanz zitierten Fällen (Urteile 8C_362/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.2; 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2) mit Spannungen zwischen 230 und 552 Volt ereignet hätten. Demgegenüber seien Blitzunfälle durch eine extrem hohe Stromstärke und eine sehr kurze Expositionsdauer charakterisiert. Das Schädigungsproblem bei Blitzunfällen seien die elektrische Energie, die hohe Temperatur und/oder die explosive Kraft der Druckwelle. Gemäss der vom kantonalen Gericht zitierten Quelle könnten bei einem Blitz Spannungen von mehr als 100 Mio. Volt auftreten. Die

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Blitzentladung dauere etwa 0,02 Sekunden und gehe mit Stromstärken bis zu einigen 100'000 Ampere einher. Die Luft erhitze sich dabei im Blitzkanal bis auf etwa 25'000 bis 30'000 Grad Celsius. Mit Blick auf diese enorme elektrische Energie und die bei einer Blitzentladung entstehende Druckwelle, die beim Beschwerdeführer unbestritten zu einem Barotrauma geführt habe, lasse sich ein Blitzunfall nicht mit einem (Stark)Stromunfall aus einer künstlichen Stromquelle vergleichen. Dem Beschwerdeführer sei vor diesem Hintergrund dahin gehend zu folgen - so das Bundesgericht -, dass das betreffende Ereignis nicht im mittleren Bereich im engeren Sinn, sondern im Grenzbereich zu den schweren Unfällen anzusiedeln sei (Urteil 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1.4 und 5.1.5; vgl. dazu auch ZACK/ROTHSCHILD/WEGENER, Blitzunfall - Energieübertragungsmechanismen und medizinische Folgen, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 104, Heft 51-52, 24. Dezember 2007, A 3545 ff.).

4.4

4.4.1 Ist gemäss dem zitierten Urteil ein Blitzunfall unter den hier gegebenen Umständen (vgl. E. 4.3.2 f. hiervor) als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen zu qualifizieren, genügt für die Bejahung der Adäquanz bereits das Vorliegen eines einzigen Kriteriums, ohne dass dieses in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein müsste (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/bb; SVR 2016 UV Nr. 21 S. 66, 8C_134/2015 E. 5.3.2; Urteile 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 5.2; 8C_308/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2 am Ende; 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3; 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.2).

4.4.2 Das kantonale Gericht verneinte sämtliche Kriterien und somit auch jenes der besonders dramatischen Begleitumstände resp. der besonderen Eindrücklichkeit des Blitzschlags. Zur Begründung hielt es fest, der Blitzschlag sei sehr plötzlich aufgetreten und von der Beschwerdeführerin nicht bewusst wahrgenommen worden. Diese habe gegenüber den erstbehandelnden Ärzten und auch gegenüber dem Case Manager keine Angaben zum Unfallhergang beziehungsweise nur vom Hörensagen machen können. Angesichts der Erinnerungslücken der Beschwerdeführerin könne dem Kriterium der Begleitumstände/Eindrücklichkeit nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wie wenn eine ungetrübte Erinnerung an den Unfall und die damit verbundenen Begleitumstände gegeben wäre.

BGE 148 V 301 S. 308

4.4.3 Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse - soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil 8C_807/2008 vom 15. Juni 2009 E. 7.2, nicht publ. in: BGE 135 I 169 ; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 6.1; Urteile 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.2; 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3; 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E. 5.2.2; 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4; 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).

4.4.4 Eine besondere Eindrücklichkeit wurde bei einem Lastwagenfahrer bejaht, dessen Fahrzeug durch Berührung einer Fahrleitung der SBB unter Strom geriet, der Versicherte jedoch selbst keinen Stromschlag erlitt, da der Lastwagen nach den Regeln der Physik als "Faradayscher Käfig" wirkte, der Lastwagen durch die entstandene Druckwelle erheblich beschädigt wurde und Fensterscheiben des SBB-Gebäudes zerbarsten (Urteil 8C_587/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 9.3.1). Ebenso bejaht wurde das Kriterium beim im oben erwähnten Urteil 8C_584/2010 bewerteten Stromunfall (Urteil 8C_ 584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.3.2) sowie in weiteren Urteilen betreffend Stromunfälle (Urteile 8C_729/2016 vom 31. März 2017 E. 5.5.2.1; 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E. 5.2.2).

4.4.5 Entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise kann einem Blitzunfall auch bei objektiver Betrachtungsweise eine besondere Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Ein Blitzeinschlag zusammen mit dem entsprechenden Knall erscheint noch eindrücklicher als ein Stromunfall. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann es dabei nicht darauf ankommen, ob die versicherte Person aufgrund des Blitzeinschlags bewusstlos wird oder nicht. Zudem ist davon auszugehen, dass die versicherte Person wahrnimmt, vom

BGE 148 V 301 S. 309

Blitz getroffen worden zu sein, bevor sie bewusstlos oder benommen wird. Jedenfalls hatte vorliegend die Beschwerdeführerin den Blitzeinschlag mitbekommen. So konnte sie angeben, dass der Blitzeinschlag am Kopf und der Blitzaustritt an den kleinen Zehen links und rechts erfolgt seien. Gemäss dem medizinischen Rapport der Rega fiel die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis um und war ca. 20 bis 30 Sekunden aphasisch und nicht bewusstlos. Laut der Schadenmeldung kollabierte die Beschwerdeführerin nach dem Blitzeinschlag und war ca. 10 Sekunden nicht ansprechbar. Danach war sie verwirrt. Im Übrigen wurde auch im oben erwähnten Urteil betreffend einen Blitzunfall das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände resp. der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls bejaht, obschon jener Versicherte nach dem Ereignis während kurzer Zeit bewusstlos war (Urteil 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1.5 und 5.2).

4.5 Die Einstufung des Blitzunfalls als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen sowie die Bejahung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände resp. der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls würden grundsätzlich ausreichen, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall anzuerkennen. Es gilt indessen Folgendes zu beachten:

4.5.1 Die Vorinstanz liess die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden offen, weil sie die Adäquanz verneinte, was nach dem Gesagten indessen nicht bestätigt werden kann. Praxisgemäss kann die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den medizinisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall besteht, bei Verneinung der adäquaten Kausalität offengelassen werden ( BGE 148 V 138 E. 5.1.2; BGE 135 V 465 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile 8C_409/2021 vom 15. September 2021 E. 6.2; 8C_438/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.1). Nicht zulässig ist nach der Rechtsprechung hingegen, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen allfälligen psychischen resp. organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und einem Unfallereignis zu bejahen, bevor die sich in tatsächlicher Hinsicht stellenden Fragen bezüglich der Natur der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des natürlichen Kausalzusammenhangs gutachterlich geklärt sind ( BGE 148 V 138 E. 5.1.2; BGE 147 V 207 E. 6.1; Urteil 8C_409/2021 vom 15. September 2021 E. 6.2).

BGE 148 V 301 S. 310

Ein solches Vorgehen wäre zunächst widersprüchlich, weil die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ohne verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen, welche sich über das Vorliegen psychischer Beschwerden, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie den natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis äussern, kann aus rechtlicher Sicht nicht darauf geschlossen werden, einem Unfallereignis komme für die Entstehung einer psychisch bedingten Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zu. Zudem wäre die vorhergehende Anerkennung eines adäquaten Kausalzusammenhangs allenfalls geeignet, den psychiatrischen Experten - ob bewusst oder unbewusst - in seiner Einschätzung zu beeinflussen und dadurch das Ergebnis einer im Nachhinein vorgenommenen medizinischen Beurteilung zu verzerren ( BGE 148 V 138 E. 5.1.2; BGE 147 V 207 E. 6.1; Urteil 8C_409/2021 vom 15. September 2021 E. 6.2).

4.5.2 Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die betreffenden Fragen gutachterlich abklärt. Danach wird sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin betreffend deren organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden neu zu befinden haben ( BGE 148 V 138 E. 5.4). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei psychischen Leiden unabhängig deren diagnostischer Einordnung auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen ist, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist ( BGE 143 V 409 E. 4.5.2; BGE 141 V 574 E. 5.2, wonach die im Hinblick auf einen IV-Rentenanspruch erfolgte Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 141 V 281 sinngemäss auch im Bereich des UVG Anwendung finden soll, sofern zwischen dem Unfall und den Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht; vgl. ferner BGE 148 V 138 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 141 V 574 E. 5.2; Urteil 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 6).

4.6 Bei diesem Ergebnis braucht auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Praxisänderung nicht weiter eingegangen zu werden. Offenbleiben kann auch, ob mit Blick auf die zitierte medizinische Literatur (vgl. E. 4.3.5 in fine hiervor) bei Blitzunfällen von einem typischen Beschwerdebild mit psychischen und neurologischen Folgen gesprochen werden kann und ob es sich aufgrund der in der Literatur diskutierten Möglichkeit elektrochemischer

BGE 148 V 301 S. 311

Veränderungen im Gehirn als Folge des Blitzschlags allenfalls rechtfertigen würde, bei Blitzunfällen die Adäquanz der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden nach der für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder einer äquivalenten Verletzung geltenden Praxis ( BGE 134 V 109 ) zu beurteilen (vgl. auch Urteil 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3).