Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 148 III 371 KI-generiert

Bank Liability for Option Pricing vs. Res Judicata on Preliminary Findings

Geschäftsnummer BGE 148 III 371
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company, A. Ltd, involved in a banking relationship with Bank B. AG, faced significant foreign exchange position fluctuations during market turmoil in August 2018, leading to an account deficit. After A. Ltd did not respond to a margin call for additional securities on August 10, 2018, the bank terminated the relationship, settled the positions at EUR 46,325,500, and liquidated the remaining positions, resulting in a negative balance of EUR 17,080,021.86. Bank B. AG sued A. Ltd for this amount, which the court upheld in January 2020, as A. Ltd did not contest the proceedings. Subsequently, in November 2020, A. Ltd filed a lawsuit against the bank claiming EUR 90,003 in damages for alleged contractual breaches, asserting the bank provided unfair options pricing, which hindered it from settling the options earlier. The court did not pursue this claim, considering the matter resolved by the earlier judgment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; materielle Rechtskraft; Präklusion. Nicht im Dispositiv enthaltene Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen und zu sonstigen Neben- und Vorfragen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Ausgenommen ist der nur in der Begründung zum Ausdruck kommende Entscheid über eine vom Gericht behandelte Verrechnungsforderung (E. 5.3).

Schlagwörter

KI-generiert
Verantwortlichkeitsklage Verrechnung Rechtskraft Bankenrecht Vorentscheid Urteilsdispositiv

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision was applied to rule on the costs of the federal proceedings, as the appeal was partially granted.

Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO

The lower court based its decision not to enter a judgment on the fact that the matter had already been decided with final effect (res judicata).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

BGE 151 III 385
Swiss lis pendens: objective scope of parallel warranty and negative declaratory actions under the two-pronged test for identical subject matter.
«…&highlight_docid=BGE-139-III-126#page126) E. 3.2.3; Urteil 4A\_525/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3, nicht publ. in: [BGE 148 III 371](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-148-III-371#page371); U…»
BGE 151 III 418
Lis pendens scope for adhesion claim in criminal proceedings does not bar negative declaratory action on contractual claims beyond criminal court cognizance
«…E. 3.2.3; Urteile 4A\_248/ 2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.3; 4A\_525/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3, nicht publ. in: [BGE 148 III 371](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-148-III-371#page371)).…»
8C_312/2026 (2026-09-25)
Accident insurance: termination of daily benefits at stabilization date after knee sprain and allocation of judicial expert costs under Article 45(1) of the General Part of Social Security Law
«…ositif du jugement, à l'exclusion des considérants (motivation), à moins que le dispositif y renvoie expressément ([ATF 148 III 371](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-148-III-371#page371) co…»
5A_715/2025 (2026-03-30)
Dismissal of sellers' appeal concerning property transfer under a real estate purchase contract and the admissibility of a second lawsuit based on changed factual foundations
«…g der Streitsache. Die Rechtskraftwirkung erstreckt sich nicht auf die Beurteilung materiellrechtlicher Vorfragen ([BGE 148 III 371](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_266/2025 (2025-11-17)
Suretyship claim not barred by res judicata where prior dismissal turned only on prerequisite of default notice or obvious insolvency under Article 496 of the Code of Obligations, and global suretyship term construed to endure beyond principal debtor's bankruptcy and liquidation
«…9/2024 vom 4. März 2025 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; 4A\_525/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3, nicht publ. in [BGE 148 III 371](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
HG230209 (2025-06-27) · zh
Commercial Rent Dispute During Statutory Lease Extension
«…heisst den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt"). Einzig das Dispositiv nimmt an der Rechtskraft teil (BGE 148 III 371 E. 5.3.2.; vgl. auch BGE 147 III 345 E. 6.4.1, BGE 145 III 143 E. 5.1 oder BGer 4A_197/2022 vom 25. November 2022 E. 2.…»
4A_497/2024 (2025-03-31)
«…eht er fehl: Ein Entscheid erwächst in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt ( [BGE 148 III 371](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_219/2023 (2025-03-27)
«…le che riguarda la pretesa contro il figlio è in ogni modo cresciuta in giudicato unicamente nel suo dispositivo ( [DTF 148 III 371](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_248/2024 (2025-03-04)
«…39-III-126%3Ade&number_of_ranks=0#page126) E. 3.2.3; Urteil 4A\_525/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3, nicht publ. in [BGE 148 III 371](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_249/2024 (2025-03-04)
«…) E. 3.2.3; Urteile 4A\_248/2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.3; 4A\_525/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3, nicht publ. in [BGE 148 III 371](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
ZK2 2024 8 (2024-08-09) · gr
Shareholder Registration in Liquidation After Reinstatement: Evidentiary Requirements
«…ehungsgrund, das heisst auf densel- ben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 121 III 474 E. 4a; s. auch BGE 148 III 371 E. 5.3.2). 7.3. Im vorliegenden Fall lag dem Verfahren um Wiedereintragung der B._____ AG (Proz. Nr. 135-2022-301) ein…»
1C_53/2023 (2024-05-23)
«…in particolare riguardo all'accertamento sulla portata del dispositivo della decisione governativa (sul tema cfr. DTF 148 III 371 consid. 5.3.2; sentenza 6B_1189/2017 del 23 maggio 2018 consid. 1.3). Esso non critica in particolare la conclusione s…»
C/886/2016 (2024-02-13) · ge
Estate Division and Inheritance Advance Dispute
«…détenue en main commune est sans pertinence, dès lors qu'il ne s'agissait pas de l'objet du litige (cf. à cet égard ATF 148 III 371 consid. 5.3). 3.3 En application de l'art. 41 al. 1 CO, celui qui cause, d'une manière illicite, un dommage à autrui,…»
Z1 2023 4 (2024-01-26) · zg
Share Ownership and Security Dispute Following Void Share Issuance
«…April 2020 E. 4.5.1 m.w.H.; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2022 14 vom 9. Oktober 2023 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 148 III 371 E. 5.3.2). 3.3.3 Im vorliegenden Fall wurde das Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit Urteil des Han- delsge…»
BO.2023.26.29.K1 (2023-26-29) · sg
Surviving Spouse Inheritance Rights in Valid Marriage with Undivided Estate
«…37/44 das Dispositiv aufgenommen, kann dieses berichtigt werden (BGE 148 III 371 E. 5.3.2; BGE 136 III 345 E. 2.1; BGer 5D_133/2010 E. 4.2; BK-ZINGG, Art. 59 ZPO N 122 ff.; vgl. BGE 143 III 420 E. 2).…»

Volltext

Urteilskopf

148 III 371

44. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. Ltd gegen Bank B. AG (Beschwerde in Zivilsachen)

4A_525/2021 vom 28. April 2022

Regeste

Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO ; materielle Rechtskraft; Präklusion.

Nicht im Dispositiv enthaltene Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen und zu sonstigen Neben- und Vorfragen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Ausgenommen ist der nur in der Begründung zum Ausdruck kommende Entscheid über eine vom Gericht behandelte Verrechnungsforderung (E. 5.3).

Sachverhalt ab Seite 372

BGE 148 III 371 S. 372

A.a Die A. Ltd. (Klägerin, Beschwerdeführerin) und die Bank B. AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) stehen in einer Bankkundenbeziehung.

Aufgrund von heftigen Marktturbulenzen kam es im August 2018 zu erheblichen Wertschwankungen der von der A. Ltd. bei der Bank B. AG gehaltenen Devisenpositionen. Dies führte am 10. August 2018 zu einer Unterdeckung des Kontos der A. Ltd. Die Bank B. AG erliess deshalb gleichentags (am 10. August 2018) einen Margin Call (Forderung zusätzlicher Sicherheiten), welchem die A. Ltd. indes keine Folge leistete. Daraufhin kündigte die Bank B. AG die Bankbeziehung, stellte die von der A. Ltd. gehaltenen Positionen zum Preis von EUR 46'325'500.- glatt und liquidierte die verbleibenden Positionen. Die Liquidationsbeträge belastete sie dem Kontokorrent der A. Ltd., was zu einem Negativsaldo von EUR 17'080'021.86 führte.

A.b Am 18. April 2019 reichte die Bank B. AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage ein, mit der sie von der A. Ltd. die Bezahlung dieses Negativsaldos verlangte (nachfolgend: Erstprozess). Die A. Ltd. liess sich während des gesamten Verfahrens nicht vernehmen.

Mit Urteil vom 31. Januar 2020 hiess das Handelsgericht die Klage gut und verurteilte die A. Ltd., der Bank B. AG EUR 17'080'021.86 nebst Zins zu bezahlen (nachfolgend: Ersturteil). Es erwog, die A. Ltd. sei vertraglich verpflichtet gewesen, die Unterdeckung auszugleichen. Die Bank B. AG sei ihrerseits vertraglich berechtigt gewesen, im Falle der Nichtausgleichung der Unterdeckung den Vertrag zu beenden und die Vermögenswerte zu liquidieren. Die A. Ltd. treffe die Pflicht, den so entstandenen Minussaldo (EUR 17'080'021.86) zu bezahlen.

Das Urteil blieb unangefochten.

B. Mit Eingabe vom 13. November 2020 erhob die A. Ltd. beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Bank B. AG. Sie

BGE 148 III 371 S. 373

begehrte, die Bank B. AG sei im Sinne einer Teilklage zu verurteilen, ihr EUR 90'003.- nebst Zins zu bezahlen.

Zur Begründung führte die A. Ltd. Folgendes aus: Es handle sich um eine Klage auf Schadenersatz aus Vertragsverletzung. Die Bank B. AG habe ihr am 10. August 2018 pflichtwidrig Optionspreise gestellt, die nicht marktgerecht/fair gewesen seien. Dies habe es ihr (der A. Ltd.) verunmöglicht, die Optionen glattzustellen. Stattdessen habe die Bank B. AG die Positionen später - am 13. August 2018 - selbst (und zu wesentlich ungünstigeren Konditionen) im Namen der A. Ltd. glattgestellt und hierfür EUR 46'325'500.- verrechnet. Wären von der Bank B. AG zuvor marktgerechte/faire und damit vertragskonforme Preise angeboten worden, hätten die Optionen am 10. August 2018 zum Preis von lediglich EUR 27'776'758.35 glattgestellt werden können. Dies habe zu einem Gesamtschaden von EUR 18'548'741.65 geführt (Differenz von EUR 46'325'500.- und EUR 27'776'758.35). Davon klage sie nun einen Teil (EUR 90'003.-) ein.

Die Bank B. AG erhob die Einrede der abgeurteilten Sache.

Mit Beschluss vom 3. September 2021 trat das Handelsgericht gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO auf die Klage nicht ein. Die Sache sei mit Urteil vom 31. Januar 2020 bereits rechtskräftig entschieden worden.

(...)

Das Bundesgericht heisst die von der A. Ltd. erhobene Beschwerde in Zivilsachen gut, soweit es darauf eintritt.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

5. (...)

5.3

5.3.1 Eigentliches Thema dieses Verfahrens ist die Präklusionswirkung des Ersturteils (siehe WEBER/OBERHAMMER, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 45 zu Art. 236 ZPO ;grundlegend MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 379 f.). Handelsgericht und Beschwerdegegnerin diskutieren bei Lichte besehen nicht, ob das Ersturteil die vorliegend erhobene Klage der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO ("Ausschlusswirkung") grundsätzlich verbietet. Denn

BGE 148 III 371 S. 374

hierfür fehlte es von vornherein an übereinstimmenden Klageanträgen. Sie untersuchen und bejahen einzig die Frage, ob die (behauptete) Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin "thematisch" derart eng mit dem im Erstprozess beurteilten Erfüllungsanspruch zusammenhängt, dass sie als "Verteidigungsmittel" in den Erstprozess bei sonstiger Verwirkungsfolge hätte eingebracht werden müssen.

5.3.2 Folgendes ist zu beachten: Einzig das Dispositiv des Ersturteils nimmt an der Rechtskraft teil ( BGE 146 III 254 E. 2.1.3), also der Entscheid über das von der Klägerin im Erstprozess verfolgte Rechtsschutzziel. Nicht in Rechtskraft erwachsen Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen und zu sonstigen Neben- und Vorfragen sowie weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Ersturteils mit logischer Notwendigkeit ergeben mögen ( BGE 121 III 474 E. 4a). Nicht alles, womit sich das Gericht im Erstprozess beschäftigt hat (oder hätte beschäftigen sollen), wird materiell rechtskräftig, andernfalls sich die Parteien mit ins Unabsehbare erweiterten Bindungen konfrontiert sähen (siehe SIMON ZINGG, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 125 zu Art. 59 ZPO ). Damit in Zusammenhang steht der Dispositionsgrundsatz ( Art. 58 Abs. 1 ZPO ), der es verbietet, den Parteien Entscheidungen aufzudrängen, die sie gar nicht verlangt haben (WEBER/OBERHAMMER, a.a.O., N. 53a zu Art. 236 ZPO ; vgl. demgegenüber GULDENER, a.a.O., S. 370 f.; ferner DANIEL SCHWANDER, Die objektive Reichweite der materiellen Rechtskraft - Ausgewählte Probleme, 2002, S. 30-41). Ob im Erstprozess vorfrageweise und "implizit" "(mit-)entschieden" wurde, dass sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Glattstellung der relevanten Positionen am 10. August 2018 vertragskonform verhalten hat - ansonsten eine Unterdeckung allenfalls zu verneinen gewesen wäre (siehe nicht publ. E. 4.2) -, ist nicht von Belang. Auf den "Entscheid" über diese Vorfrage erstreckt sich die materielle Rechtskraft nicht. Dass die vorliegende Streitsache "thematisch" zum Ersturteil "passt", in beiden Verfahren "Ereignisse im August 2018 betreffend das Trading" zu beurteilen waren und es "im Kern" um Ähnliches geht, macht die Klage der Beschwerdeführerin nicht unzulässig.

Eine Ausnahme vom soeben Ausgeführten gilt einzig im Falle der Verrechnung: Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die materielle Rechtskraft auf eine vom Gericht behandelte Verrechnungsforderung, obwohl sich deren Beurteilung nicht aus dem Dispositiv,

BGE 148 III 371 S. 375

sondern nur aus der Begründung ergibt (Urteile 4A_611/2014 vom 26. Februar 2015 E. 1.3.3; 5A_51/2013 vom 10. November 2014 E. 3.3; 4A_568/2013 vom 16. April 2014 E. 2.2 am Ende). Die Beschwerdeführerin - die im Erstprozess säumig war - hatte ihren (angeblichen) Schadenersatzanspruch damals nicht verrechnungsweise geltend gemacht.

5.3.3 Zur Durchsetzung eigener Ansprüche - sei es verrechnungs- oder widerklageweise oder sonstwie - braucht sich grundsätzlich niemand zwingen zu lassen (FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2. Aufl. 2016, S. 195 Rz. 1184; ZINGG, a.a.O., N. 89 zu Art. 59 ZPO ). Mit dem vorliegend eingeklagten Schadenersatzanspruch macht die Beschwerdeführerin einen eigenständigen Anspruch geltend (nicht publ. E. 5.2 und Urteil 4A_71/2015 vom 10. September 2015 E. 6). Das Argument der Beschwerdegegnerin, die behauptete Vertragswidrigkeit ihres Verhaltens dürfe im vorliegenden Prozess zufolge der Res-iudicata-Wirkung nicht geltend gemacht werden, könnte somit höchstens dann in Betracht fallen, wenn sie eine negative Feststellungsklage erhoben hätte dergestalt, dass sie im Zusammenhang mit der behaupteten Vertragswidrigkeit keine Haftung treffe. Eine solche Klage hatte sie aber jedenfalls nicht erhoben. Sie bringt nun zwar vor, sie habe im Erstprozess den Vorwurf, keine marktkonformen Preise gestellt zu haben, und folglich den nun eingeklagten Schadenersatzanspruch ausdrücklich zum Thema gemacht. Diese Ausführungen - so die damals säumige Beschwerdeführerin darauf reagiert hätte - hätten indes einzig Teil der Urteilsbegründung sein können. Darauf erstreckt sich die Rechtskraft nicht, abgesehen von der - hier allerdings nicht relevanten - Verrechnungsfrage.

5.3.4 Im Übrigen scheint auch aus einem anderen Grund fraglich, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Argument, sie hätte den nun eingeklagten Schadenersatzanspruch im Erstprozess zum Thema gemacht, durchzudringen vermöchte. Denn Präklusion von Tatsachen setzt voraus, dass sie im Erstprozess hätten erheblich sein können (vgl. LORENZ DROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 242): Es kann einer Partei im Zweitprozess nicht vorgehalten werden, sie hätte eine Tatsache oder einen Einwand im Erstprozess bei sonstiger Präklusion einbringen müssen, wenn das betreffende Verteidigungsmittel im Erstprozess nichts zur Sache tat, mithin irrelevant war. Die Beschwerdegegnerin verweist in diesem Zusammenhang auf Rz. 59-72 ihrer Klageschrift im Erstprozess. In der Tat machte sie

BGE 148 III 371 S. 376

dort unter dem Titel "5. Exkurs" Ausführungen zur Frage, ob sie sich am 10. August 2018 vertragswidrig verhalten habe. Sie schliesst diesen "Exkurs" in Rz. 72 indes mit der Bemerkung, dass dies "[l]etztlich [...] alles jedoch irrelevant" sei. "Entscheidend" sei "einzig", dass die Beschwerdeführerin trotz Unterdeckung keine weitere Deckung beigebracht habe; auf die Vertragskonformität ihres Verhaltens am 10. August 2018 betreffend das Angebot zur Glattstellung der Optionen komme es mit anderen Worten nicht an. Dementsprechend hat das Handelsgericht im Ersturteil darauf mit keinem Wort Bezug genommen, wie im angefochtenen Beschluss denn auch eingeräumt wird. Das Handelsgericht erachtete es im Ersturteil als allein ausschlaggebend, dass eine Unterdeckung bestand (unbesehen der Gründe, die zu dieser Unterdeckung geführt hatten), und dass diese Unterdeckung - ungeachtet der weiteren Umstände - nach den anwendbaren Verträgen von der Beschwerdeführerin auszugleichen war. Gestützt darauf schloss die Vorinstanz auf Gutheissung der Klage. Der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe pflichtwidrig Optionspreise gestellt, hätte am Ausgang des Erstprozesses - so selbst die Beschwerdegegnerin im damaligen Verfahren - nichts geändert, sei doch allein die eingetretene Unterdeckung massgebend gewesen. Auch vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführerin die Geltendmachung ihres (angeblichen) Schadenersatzanspruchs unter Hinweis auf die materielle Rechtskraft des Ersturteils respektive dessen Präklusionswirkung verwehrt werden kann.