Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 148 III 322 KI-generiert

Bankruptcy Estate v. Company: Quantification of Unquantified Claims in Auditor Liability Suit

Geschäftsnummer BGE 148 III 322
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where one company acted as the auditing firm for another company until January 2015, when the latter went bankrupt. In December 2018, the liquidators of the bankrupt company filed a lawsuit against the auditing firm, claiming they owed an unspecified amount exceeding CHF 100,000, with interest, under the premise of auditing liability. The lawsuit was filed without a precise figure because the damages would be determined based on an expert report obtained during the proceedings. The auditing firm requested that the court dismiss the case due to a lack of precise claim quantification. The Regional Court initially allowed the case to proceed, despite the lack of a specific damages amount, a decision upheld by the Cantonal Court upon appeal. However, the Federal Tribunal later sided with the auditing firm, ruling that the lawsuit should not move forward in the absence of specific damages quantification, emphasizing that such justification should have been included from the onset of filing the lawsuit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 84 Abs. 2, Art. 85 Abs. 1, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO; Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage. Beruft sich die klagende Partei auf eine Ausnahme von der Pflicht zur Bezifferung einer Klage auf Bezahlung eines Geldbetrags, hat sie bereits in der Klageschrift hinreichend aufzuzeigen, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (E. 2 und 3). Rechtsfolgen im Falle des Nichteinhaltens dieser Vorgabe (E. 4).

Schlagwörter

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Masseverbindlichkeit Klageschrift Bezifferung des Rechtsbegehrens Rechtliche Aspekte Revisionshaftung Gläubigerbenachteiligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO

Cited in the dispositive regarding the requirement for the claim to contain a legal request (Rechtsbegehren).

Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO

Cited in the dispositive regarding the requirement for the claim to contain a legal request (Rechtsbegehren).

Art. 84 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive as the general rule requiring quantification of monetary claims.

Art. 85 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive as the core provision governing the exception for an unquantified claim, which the appellant failed to meet in the statement of claim.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (108)

BGE 151 III 425
Stage action permissible where accounting claim is sufficiently substantiated and clarifies main claim, without separate proof of unreasonable quantification
«…O regelt mithin sowohl die unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne einerseits (vgl. hierzu E. 3.3.1 hiervor; [BGE 148 III 322](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-148-III-322#page322) E.…»
4A_605/2025 (2026-05-08)
Dismissal of unquantified medical malpractice damage claim for failure to substantiate quantification impossibility under Swiss civil procedure.
«…en die Grundlage der Bezifferung der Forderung abgibt (unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne: vgl. hierzu: [BGE 148 III 322](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
2C_87/2026 (2026-04-23)
Dismissal of recusal appeal against cantonal judicial personnel regarding alleged bias in academic dispute.
«…2 Abs. 1 BGG). Dieses muss so klar bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann ([BGE 148 III 322](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_322/2025 (2026-04-01)
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Municipality Transport Benefits Appeal
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«…wo dies nicht möglich ist, aufzuzeigen, dass die Be- dingungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (BGE 148 III 322 E. 2.2). 7.3.2. Der Kläger machte vor Vorinstanz diverse bezifferte Positionen in einem Gesamtbetrag von Fr. 17'243.95…»

Volltext

Urteilskopf

148 III 322

38. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Konkursmasse der B. AG in Liquidation (Beschwerde in Zivilsachen)

4A_581/2021 vom 3. Mai 2022

Regeste

Art. 84 Abs. 2, Art. 85 Abs. 1, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO ; Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage.

Beruft sich die klagende Partei auf eine Ausnahme von der Pflicht zur Bezifferung einer Klage auf Bezahlung eines Geldbetrags, hat sie bereits in der Klageschrift hinreichend aufzuzeigen, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (E. 2 und 3).

Rechtsfolgen im Falle des Nichteinhaltens dieser Vorgabe (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 322

BGE 148 III 322 S. 322

A. Die A. AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) amtete vom 8. Dezember 2009 bis zum 8. Januar 2015 als Revisionsstelle der B. AG. Am 30. Januar 2015 wurde über die B. AG der Konkurs eröffnet.

BGE 148 III 322 S. 323

B. B.a Am 12. Dezember 2018 reichte die Konkursmasse der B. AG in Liquidation (Klägerin, Beschwerdegegnerin) beim Regionalgericht Plessur eine Klage ein. Sie verlangte, die A. AG sei zu verurteilen, ihr "einen CHF 100'000.00 übersteigenden Betrag" zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 30. Januar 2015. Sie stützte ihre Klage auf Art. 755 OR (Revisionshaftung). Überdies wies sie auf Art. 85 ZPO hin und führte aus, dass der Schadensbetrag "erst nach dem Beweisverfahren, d.h. nach Vorliegen des Expertengutachtens", bestimmt werden könne. Es sei ihr zurzeit "weder möglich noch zumutbar, den Forderungsbetrag exakt zu beziffern".

B.b Die A. AG stellte mit Eingabe vom 22. Januar 2019 Antrag, auf die Klage nicht einzutreten. Ausserdem sei ihr die Frist zur Erstattung der Klageantwort einstweilen abzunehmen. Sie machte geltend, das Klagebegehren sei nicht hinreichend beziffert und die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage seien in der Klageschrift nicht dargetan worden.

Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 nahm das Regionalgericht die Frist zur Erstattung der Klageantwort einstweilen ab und setzte der Konkursmasse der B. AG in Liquidation Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Antrag auf Nichteintreten.

Die Konkursmasse der B. AG in Liquidation liess sich zum Nichteintretensbegehren am 12. März 2019 vernehmen und führte im Einzelnen aus, aus welchen Gründen es ihr unmöglich beziehungsweise unzumutbar sei, die Schadensposten derzeit zu beziffern.

Am 21. Mai 2019 führte das Regionalgericht eine auf die Eintretensfrage beschränkte Hauptverhandlung durch. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies es den Nichteintretensantrag der A. AG ab. Es kam zum Schluss, dass das (unbeziffert) gestellte Klagebegehren zulässig sei.

B.c Die dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 30. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

(...)

Das Bundesgericht heisst die von der A. AG erhobene Beschwerde in Zivilsachen gut und tritt auf die Klage der Konkursmasse der B. AG in Liquidation nicht ein.

(Auszug)

Erwägungen

BGE 148 III 322 S. 324

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Die Klage enthält das Rechtsbegehren ( Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO ). Wird die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, so ist dieser zu beziffern ( Art. 84 Abs. 2 ZPO ). Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben ( action en paiement non chiffrée; azione creditoria senza quantificazione del valore litigioso) . Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt ( Art. 85 Abs. 1 ZPO ). Die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage ist insbesondere in Fällen denkbar, in denen erst das Beweisverfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung abgibt. Hier ist der Klägerin zu gestatten, die Präzisierung nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen ( BGE 140 III 409 E. 4.3.1).

2.2 Nach der Rechtsprechung ( BGE 140 III 409 E. 4.3.2) genügt es dabei nicht, wenn die klagende Partei "einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen" auf die an sich erforderliche Bezifferung verzichtet. Vielmehr obliegt ihr der Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist. Mit anderen Worten: Bei Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage ist es Aufgabe der klagenden Partei, ihr Begehren so weit wie möglich zu beziffern und wo dies nicht möglich ist aufzuzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind.

Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt (Urteile 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.4.1; 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.2).

2.3 Vorliegend ist umstritten, bis zu welchem Zeitpunkt

im Verfahren die klagende Partei die Zulässigkeit der von ihr erhobenen unbezifferten Forderungsklage nachzuweisen, mithin darzutun hat, weshalb die Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist.

2.3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Klägerin habe in der Klageschrift selbst aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO (Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Bezifferung) gegeben sind.

2.3.2 Das Kantonsgericht stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass es genüge, wenn die klagende Partei die Bedingungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO in einem zweiten Vortrag dartue. Dies ergebe sich aus

BGE 148 III 322 S. 325

dem "allgemeinen Novenrecht" und dem Recht der Parteien, sich zweimal unbeschränkt äussern zu können. Dieser Meinung ist auch die Beschwerdegegnerin.

2.3.3 Die Frage ist im vorliegenden Verfahren deshalb von Bedeutung, weil die Beschwerdegegnerin (als Klägerin) erst im Rahmen eines separat angeordneten, "zweiten" Schriftenwechsels - mit Stellungnahme vom 12. März 2019 - eingehend dargelegt hat, aus welchen Gründen es ihr unmöglich beziehungsweise unzumutbar sei, die Schadensposten zu beziffern.

2.3.4 Nicht streitig ist vorliegend die in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Weiteren vorausgesetzte Angabe des Mindestwerts, gab die Beschwerdegegnerin diesen Wert in ihrer Klageschrift doch an ("einen CHF 100'000.- übersteigenden Betrag").

3.

3.1 Die streitige Frage des Zeitpunkts, in dem zu begründen ist, weshalb eine Bezifferung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist nicht explizit im Gesetz geregelt.

Da sie jedoch die Formulierung des Rechtsbegehrens betrifft, ist die Frage aufgrund der Bestimmungen betreffend die Rechtsbegehren und der diesbezüglichen Rechtsprechung zu lösen:

3.2 Die Klage enthält das Rechtsbegehren ( Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO , Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO ).

Das Rechtsbegehren - das Gesuch um Rechtsschutz - ist Kern des Verfahrens. Es bestimmt, worüber gestritten wird; ohne Rechtsbegehren, kein Prozess. Das Rechtsbegehren muss dabei so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Deshalb schreibt Art. 84 Abs. 2 ZPO vor, dass eine Klage auf Geldzahlung zu beziffern ist ( BGE 142 III 102 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz - letztlich Ausfluss der Dispositionsmaxime ( Art. 58 Abs. 1 ZPO ) - ist nicht nur von vollstreckungsrechtlicher Bedeutung, sondern prägt den Ablauf des Zivilprozesses von Beginn an: Zunächst dient die Bezifferung der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit (siehe nur Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 ZPO ) sowie der Verfahrensart (siehe Art. 243 Abs. 1 und dort auch Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO ; jeweils in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Sodann ist sie erforderlich im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei: Diese muss wissen, gegen was sie sich zu verteidigen hat ( BGE 142 III 102 E. 5.3.1;

BGE 148 III 322 S. 326

Urteile 5A_101/2021 vom 28. Mai 2021 E. 3.1; 4A_366/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5.2.1; 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1). Die Bezifferung ist weiter zur Bestimmung des Streitgegenstands und damit der Rechtshängigkeits- sowie später auch der Rechtskraftwirkungen bedeutsam (siehe etwa BGE 144 III 452 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 147 III 345 E. 6.2), ferner für die Bemessung von Kostenvorschüssen und Sicherheiten (Urteil 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5 und 5.2), wobei hier eine nachträgliche Anpassung möglich ist (vgl. Art. 100 Abs. 2 ZPO ). Sie ist sodann materiellrechtlich wichtig für die Frage, in welchem Umfang die Verjährung durch Klageerhebung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 ZPO unterbrochen wird ( BGE 147 III 166 E. 3.3.2), ebenso für die unter Umständen ab Zustellung der Klage zu bezahlenden Verzugszinsen ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 OR ).

Daraus folgt, dass die Bezifferung zwingend im verfahrenseinleitenden Schriftstück, also der Klageschrift ( Art. 220 ZPO ), enthalten sein muss (vgl. Urteil 4A_516/2019 vom 27. April 2020 E. 3.1), wie sich dies aus Art. 221 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 ZPO denn auch ergibt.

3.3 Von diesem Grundsatz ist der Gesetzgeber in Art. 85 Abs. 1 ZPO abgewichen, um jener Klägerin entgegenzukommen, die nicht in der Lage ist, die Höhe ihres Anspruchs genau anzugeben, oder der dies nicht zuzumuten ist (so bereits das Bundesgericht vor Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts: BGE 131 III 243 E. 5.1; BGE 116 II 215 E. 4a). Gäbe es diese Bestimmung nicht, müsste die Ansprecherin in der Klage "aufs Geratewohl" einen Geldbetrag fordern, der sicher hoch genug ist, und liefe somit Gefahr, dass ihre Klage im überklagten Betrag kostenfällig abgewiesen wird, oder sie die Klage - wenn sich die Höhe ihrer Forderung im Laufe des Verfahrens herauskristallisiert - kostenfällig beschränken muss ( Art. 227 Abs. 3 ZPO ; siehe aber immerhin Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ).

Diese Last nimmt ihr Art. 85 Abs. 1 ZPO ab, wobei ihr die Wirkungen einer bezifferten Klage erhalten bleiben: So wird die Verjährung im Umfang der nachträglich erfolgten Bezifferung unterbrochen, und zwar rückbezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der (unbezifferten Forderungs-)Klage (vgl. BGE 133 III 675 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil 4A_543/2013 vom 13. Februar 2014 E. 4; ferner BGE 147 III 166 E. 3.3.2). Auch hinsichtlich des Zinsenlaufs ist die Situation für die klagende Gläubigerin günstig: Wird

BGE 148 III 322 S. 327

die beklagte Schuldnerin durch die unbezifferte Forderungsklage in Verzug gesetzt ( Art. 102 Abs. 1 OR ) und die Klage in der Folge gutgeheissen, hat die Beklagte im Umfang des nachträglich Bezifferten ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage Verzugszinsen zu bezahlen (Urteil 4A_87/2010 vom 9. April 2010 E. 6.3; gleich auch im Falle von Art. 105 Abs. 1 OR ). Mit dem Schrifttum ist schliesslich auf den ausforschenden Charakter der unbezifferten Forderungsklage hinzuweisen, verschafft sich die klagende Partei doch Informationen, die sie zu Beginn des Verfahrens nicht hat (vgl. FRANÇOIS BOHNET, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 85 ZPO ).

3.4 Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die - in verschiedener Hinsicht - elementare Bedeutung der Bezifferung der Rechtsbegehren schon zu Beginn des Verfahrens (E. 3.1) ist von der klagenden Partei jedenfalls zu verlangen, bereits in der Klageschrift - und nicht erst später in einer anderen allenfalls erfolgenden Eingabe - aufzuzeigen, dass und inwiefern eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar sein soll. Wollte man anders entscheiden, sähe sich die Beklagte nicht nur im Unklaren darüber, über welchen Betrag sie gerichtlich belangt wird, auch könnte sie vorerst nicht abschätzen, aus welchen Gründen eine Bezifferung nicht möglich sein soll. Die Beurteilung des Prozessrisikos würde ihr damit erschwert und die aus Art. 85 Abs. 1 ZPO resultierenden Konsequenzen gingen einseitig zulasten der beklagten Partei (E. 3.2).

Es besteht Parallelität : Entweder beziffert die klagende Partei in der Klageschrift ihr Begehren auf Bezahlung eines Geldbetrags, oder sie legt in der Klageschrift dar, aus welchen Gründen ihr dies unmöglich oder unzumutbar sein soll. Gleich wie die Klägerin ihr Forderungsbegehren bereits in der Klageschrift beziffern muss, gleich muss die Klägerin, die sich auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht beruft, bereits in der Klageschrift darlegen, weshalb ihr die Bezifferung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies hat die Vorinstanz verkannt.

3.5 Auch prozessuale Überlegungen sprechen gegen die kantonsgerichtliche Lösung: Sie hätte zur Konsequenz, dass es dem Gericht faktisch versagt wäre, gleich zu Beginn des Verfahrens darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Es müsste in jedem Fall die zweite Eingabe der klagenden Parei abwarten. Es geht nun aber nicht an, dass die klagende Partei, die in der Klageschrift die Gründe für die Erhebung einer unbezifferten

BGE 148 III 322 S. 328

Forderungsklage nicht nachweist, eine besondere Gelegenheit erhält, diese Gründe nachzuschieben und hierdurch die Klageschrift gleichsam zu verbessern (in den Worten der Beschwerdegegnerin: "im Rahmen ihres Replikrechts [...] nachsubstantiieren"). Die Durchführung eines besonderen "zweiten" Schriftenwechsels zur Begründung der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO wäre in das Belieben der hierfür nachweisbelasteten Klägerin gestellt. Dies kann nicht richtig sein.

3.6 Die Vorinstanz bezog sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach im ordentlichen (und im vereinfachten) Verfahren jede Partei grundsätzlich zweimal das Recht hat, unbeschränkt "Tatsachen und Beweismittel" vorzutragen. Diese Rechtsprechung betrifft indes die Äusserungen zur Sache (siehe nur BGE 146 III 55 E. 2.3.1). Die hier aufgeworfene Frage kann entgegen der kantonsgerichtlichen Auffassung nicht unter Rückgriff auf das "allgemeine Novenrecht" beantwortet werden.

3.7 Der dargelegten Lösung steht ferner nicht entgegen, dass Prozessvoraussetzungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Fällung des Urteils gegeben sein müssen ( BGE 140 III 159 E. 4.2.4) und ihr Vorhandensein von Amtes wegen ( Art. 60 ZPO ) mit der eingeschränkten Untersuchungsmaxime zu prüfen ist (Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4). Wohl hat das Bundesgericht aus diesen Grundsätzen und mit Blick auf Art. 229 Abs. 3 ZPO abgeleitet, dass die Parteien Tatsachen und Beweismittel zur Begründung der Prozessvoraussetzungen bis zu Beginn der Urteilsberatung in das Verfahren einbringen können (Urteil 4A_165/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.2.3). Es hat beispielsweise zur Prozessvoraussetzung der Prozessführungsbefugnis festgehalten, dass der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG , der allein - ohne die Übrigen - klagt, bis zu Beginn der Urteilsberatung nachweisen kann, dass die anderen Abtretungsgläubiger auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet haben (Urteil 4A_165/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.2 und 3.3).

Anders verhält es sich beim Erfordernis, ein korrekt formuliertes Rechtsbegehren zu stellen. Dieses ist nicht blosse Sachurteilsvoraussetzung, sondern Voraussetzung für das Entstehen und die Determinierung des Prozesses überhaupt. Daher ist gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift das Rechtsbegehren in der Klageschrif

t

selbst zu formulieren und zu beziffern (Art. 221 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 ZPO ). Mit Bezug auf die in Art. 59

BGE 148 III 322 S. 329

Abs. 2 ZPO aufgezählten Prozessvoraussetzungen gibt es eine solche Vorschrift nicht. Es ist nichts anderes als folgerichtig (und insbesondere nicht überspitzt formalistisch), dass die Klägerin, welche die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, entweder in der Klageschrift ein beziffertes Begehren zu stellen oder aber in der Klageschrift darzutun hat, weshalb ihr dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

3.8 Die zu prüfende Frage nach dem Zeitpunkt ist somit wie folgt zu beantworten:

Beruft sich die klagende Partei auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht, hat sie bereits in der Klageschrift aufzuzeigen, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind.

Dabei genügt ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen nicht. Vielmehr muss die Klägerin bereits in der Klageschrift konkret darlegen, weshalb es ihr aus objektiven Gründen unmöglich oder wenigstens unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern ( BGE 140 III 409 E. 4.3.2). Ansonsten ist der diesbezüglichen Darlegungspflicht nicht Genüge getan.

4. Zu den Rechtsfolgen im Falle des Nichteinhaltens dieser Vorgaben ist Folgendes festzuhalten:

Tut die Klägerin die Voraussetzungen für die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage nicht dar, ist auf eine bewusst nicht bezifferte Klage nicht einzutreten, und zwar ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht ( Art. 56 ZPO ) und ohne Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 132 ZPO ( BGE 140 III 409 E. 4.3.2; Urteile 5A_871/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.3.1; 5A_368/2018 / 5A_394/2018 vom 25. April 2019 E. 4.3.4; 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.4; 4A_235/2016 vom 7. März 2017 E. 2.4; 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.2, nicht publ. in: BGE 142 III 102 ). Dies gilt jedenfalls für eine anwaltlich vertretene Partei.

Es wäre zwar denkbar, bei unzureichender Substantiierung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer unbezifferten Klage den angegebenen Mindestwert, in casu Fr. 100'000.-, "als geltend gemachte Klageforderung zu interpretieren" (in diese Richtung GROBÉTY/ HEINZMANN, in: CPC, Code de procédure civile, 2021, N. 17 zu Art. 85 ZPO ; OBERHAMMER/WEBER, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 85 ZPO ). Nach dieser Ansicht

BGE 148 III 322 S. 330

dürfte kein Nichteintretensentscheid ergehen, sondern wäre die Klage so zu behandeln, wie wenn die Klägerin von Anfang an genau den Mindestwert (also genau Fr. 100'000.-) verlangt hätte. Dies hat das Bundesgericht in BGE 140 III 409 E. 4.4 indes implizit abgelehnt. In der Tat scheint eine solche "Uminterpretation" des Klagebegehrens fragwürdig, würde der klagenden Partei doch eine Art "Teilklage" aufgedrängt, die sie so nicht erhoben hat. Es wäre an der Klägerin gewesen, in der Klageschrift ein Eventualbegehren zu formulieren dergestalt, dass sie im Falle der Unzulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage "die Bezahlung von (genau) Fr. 100'000.- verlangt, unter Vorbehalt der Nachklage".