Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 147 IV 137 KI-generiert

Account Freeze Appeal Period Commences Upon Formal Written Notification, Not Mere Informal Knowledge

Geschäftsnummer BGE 147 IV 137
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute in Switzerland where an individual was under investigation by the public prosecutor’s office of the Canton of St. Gallen for multiple alleged fraud offenses. On April 30, 2019, the public prosecutor’s office of March in the Canton of Schwyz, which was initially handling the investigation, ordered the freezing of the individual's bank account as part of the proceedings. The individual later filed a complaint against the account freeze with the St. Gallen prosecution office on July 19, 2019. However, the complaint was rejected on September 25, 2019, due to the expiration of the filing deadline. The individual subsequently appealed the non-admittance to the Swiss Federal Tribunal, contesting that the assumption of a missed deadline for lodging the complaint was against federal law, given that the formal notification of the account freeze decision was only received on July 10, 2019, following a request for access to the relevant case files.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199, Art. 263 Abs. 2, Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank. Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Beschwerdefrist läuft erst ab Zustellung der Verfügung an die Konteninhaber. Dies gilt auch in Fällen, bei denen die Strafbehörde der mitbetroffenen Bank schon vorher mitgeteilt hat, eine in diesem Zusammenhang auferlegte Stillschweigeverpflichtung zulasten der Bank sei aufgehoben (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2-5).

Schlagwörter

KI-generiert
Arrestbefehl Sperrkonto Eröffnung des Entscheids Bankenrecht Kontoinhaber Förmliches Prüfverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 199 StPO

Cited regarding the procedure for delivery of orders to directly affected persons, especially when secrecy is involved.

Art. 263 Abs. 2 StPO

Cited regarding the requirement for a written order for asset seizures like account blocks, even if initially ordered verbally.

Art. 384 lit. b StPO

Cited as the provision governing the commencement of the appeal deadline for decisions other than judgments (i.e., the appealed decision).

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited for the 10-day period for submitting the appeal to the cantonal appellate authority.

Art. 73 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning section regarding the potential imposition of a non-disclosure obligation on parties, which impacted the timing of notification.

Art. 80 Abs. 2 StPO

Cited in the context of the required procedures for opening account blocking orders to the parties.

Art. 85 Abs. 2 StPO

Cited regarding the method of delivery for official acts, requiring delivery against acknowledgement of receipt.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

BGE 151 IV 18
Seizure of cannabis plants without written confirmation of oral order triggers exclusionary rule as validity requirement under Article 263(2) StPO
«…Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben (Art. 199 StPO; vgl. [BGE 147 IV 137](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-IV-137#page137) E.…»
7B_253/2026 (2026-09-07)
Seizure order's appeal deadline runs from formal written notification to account holder, not from bank's informal communication.
«…pider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-151-IV-18#page18), consid. 4.3.3; [147 IV 137](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-IV-137#page137) con…»
7B_873/2025 (2025-12-12)
Dismissal of appeal regarding late challenge of bank account freeze and attribution of knowledge to company
«…ls im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt (Urteil 1B\_537/2019 vom 25. November 2020 E. 1, nicht publ. in: [BGE 147 IV 137](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
BK 2024 292 (2024-10-28) · be
Account Freeze Upheld in Covid-19 Loan Fraud Investigation
«…st beginnt ab schriftli- cher Zustellung des Beschlagnahmebefehls bzw. entsprechender Akteneinsicht (vgl. BGE 147 IV 137 E. 5.2 mit Verweis auf das Urteil 1B_210/2014 vom 17. De- zember 2014 E. 5.2 und E. 5.4).…»
7B_455/2023 (2024-10-03)
«…pfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben ( Art. 199 StPO ; vgl. BGE 147 IV 137 E. 4.1; Urteil 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.2). 4.3.2. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, ku…»
SBK.2023.121 (2023-06-29) · ag
Appeal of Search Warrant Dismissed as Moot
«…gen Kantons anzufechten, wenn das Strafverfahren zwi- schen Anordnung und Beschwerdeerhebung abgetreten worden ist (BGE 147 IV 137 E. 5.1). 1.1.2. Vorliegend wurde die Hausdurchsuchung am 31.März/1. April 2023 von der damals zuständigen Staatsanwalt…»
SK1 2022 5 (2023-05-02) · gr
Acquittal on All Counts Due to Inadmissible Evidence and Unwarranted Confession
«…ehr geheim zu halten, "drängt sich" gemäss Bundesgericht die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Eröffnung auf (BGE 147 IV 137 E. 5.5). 4.2.5. Art. 141 Abs. 2 StPO sieht die Unverwertbarkeit von Beweisen vor, die Strafbehörden unter Verletzu…»
1B_101/2022 (2022-12-15)
«…eits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint ( BGE 147 IV 137 E. 5.4; Urteil 1B_85/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmen…»
1B_691/2021 (2022-07-21)
«…en unverzüglich die erforderlichen Mitteilungen, um gegen die strittigen Zwangsmassnahmen vorgehen zu können (vgl. BGE 147 IV 137 E. 5.6). Das Bundesstrafgericht verstiess demnach nicht gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. 5. 5.1. Die Besch…»
BB.2022.53 (2022-06-24)
Abuse of Power Investigation Refusal Annulled
«…StPO bezieht sich dagegen auf Verfahrenshandlungen, die laut Gesetz nicht schriftlich zu eröffnen sind (BGE 147 IV 137 E. 4.2 m.w.H.). 1.4.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nach den Artikeln 84-88 StPO zu eröff- nen (Art. 310 Abs…»
502 2022 34 (2022-04-11) · fr
Appellant v. Prosecutor (Sealing of Bank Records)
«…des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Diese Verpflichtung ist zu befristen (Art. 73 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 137 E. 4.1 und 5.2 m.H.; Urteile BGer 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.4; 1B_193/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.3). 2.3.…»
BB.2021.99 (2021-11-25)
Attorney General v. Company Executives
«…chtsmittelbelehrung zu eröffnen. Der Fristenlauf richtet sich in diesem Fall nach Art. 384 lit. b StPO (BGE 147 IV 137 E. 5.2). Die Beschwerdefrist beginnt ab schriftlicher Zustel- lung des Beschlagnahmebefehls, vorliegend also am 6…»

Volltext

Urteilskopf

147 IV 137

14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Beschwerde in Strafsachen)

1B_537/2019 vom 25. November 2020

Regeste

Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199, Art. 263 Abs. 2, Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank.

Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Beschwerdefrist läuft erst ab Zustellung der Verfügung an die Konteninhaber. Dies gilt auch in Fällen, bei denen die Strafbehörde der mitbetroffenen Bank schon vorher mitgeteilt hat, eine in diesem Zusammenhang auferlegte Stillschweigeverpflichtung zulasten der Bank sei aufgehoben (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2-5).

Sachverhalt ab Seite 138

BGE 147 IV 137 S. 138

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, führte eine (am 21. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft March/SZ übernommene) Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts des mehrfachen Betruges und weiterer Delikte. Mit Verfügung vom 30. April 2019 hatte die (damals noch mit der Strafuntersuchung betraute) Staatsanwaltschaft March des Kantons Schwyz u.a. die Sperre eines Kontos der Beschuldigten bei einem Finanzinstitut verfügt.

B. Gegen die Kontensperre erhob die Beschuldigte am 19. Juli 2019 als Kontoinhaberin Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese trat darauf mit Entscheid vom 25. September 2019 (wegen Fristablaufs bzw. Verwirkung des Beschwerderechts) nicht ein.

C. Gegen den Entscheid der Anklagekammer gelangte die Beschuldigte mit Beschwerde vom 6. November 2019 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und die Anweisung an die Vorinstanz, diese habe auf das bei ihr eingelegte Rechtsmittel einzutreten.

Die Vorinstanz hat am 15. November 2019 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 25. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. Eine Replik

BGE 147 IV 137 S. 139

hat die Beschwerdeführerin (innert der auf den 9. Dezember 2019 angesetzten fakultativen Frist) nicht eingereicht. Am 18. Februar 2020 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Bundesgericht und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Anklageschrift vom 17. Februar 2020 betreffend mehrfachen Betrug und weitere Delikte.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Vorinstanz erwägt, die Verfügung vom 30. April 2019 (betreffend Kontensperre usw.) sei der Beschwerdeführerin zwar zunächst nicht förmlich zugestellt worden, zumal die Verfügung mit einer Stillschweigeverpflichtung zulasten der betroffenen Bank (bis Ende Juni 2019) verbunden war. Am 17. Juni 2019 habe jedoch ein Telefongespräch zwischen der (unterdessen mit dem Fall befassten) Verfahrensleitung des Untersuchungsamtes Uznach und "einem Rechtsanwalt" der die Beschwerdeführerin vertretenden Kanzlei stattgefunden. Während dieses Telefonates sei die streitige Kontensperre angesprochen worden. Die Verteidigung habe spätestens in diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Zwangsmassnahme gehabt. Auch sei es ihr "ohne Weiteres möglich gewesen, umgehend Akteneinsicht" in diese Verfügung zu verlangen und danach Beschwerde zu erheben. Stattdessen habe die Verteidigung erst am 28. Juni 2019 ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt und am 19. Juli 2019 Beschwerde gegen die Kontensperre erhoben. Damals sei das Beschwerderecht bereits "verwirkt" gewesen. Im Übrigen müsse der Beschwerdeführerin schon vor dem 17. Juni 2019 etwas "aufgefallen" sein. Nach ihren Angaben habe es sich um ihr einziges Konto gehandelt, auf dem (vor der Sperre) regelmässige Transaktionen stattgefunden hätten. Es sei davon auszugehen, dass sie die erfolgte Kontensperre bzw. diesbezügliche Auffälligkeiten der sie vertretenden Kanzlei gemeldet habe, worauf sich ein Anwalt dieser Kanzlei am 17. Juni 2019 bei der Verfahrensleitung erkundigt habe. Die Beschwerde sei daher verspätet bzw. verwirkt.

3. Die Beschwerdeführerin macht (im Wesentlichen zusammengefasst) geltend, die Annahme einer verspäteten Beschwerdeerhebung bzw. einer Verwirkung ihres Beschwerderechts sei bundesrechtswidrig. Sie rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV sowie Art. 384 i.V.m. Art. 80 und Art. 85 StPO .

BGE 147 IV 137 S. 140

4.

4.1

Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die StPO nichts Abweichendes bestimmt ( Art. 85 Abs. 1 StPO ). Beschlagnahmen, darunter die Einziehungsbeschlagnahmung von Forderungen mittels Kontensperre (Art. 263 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 266 Abs. 4 StPO ), sind mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ( Art. 263 Abs. 2 Satz 1 und Art. 266 Abs. 1 StPO ). In dringenden Fällen können sie zunächst mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen ( Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht (vorläufig) geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben ( Art. 199 StPO ). Sofort oder nachträglich zu eröffnende Kontensperrbefehle ergehen schriftlich und werden begründet; sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt (Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Art. 199 StPO ). Zustellungen erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung ( Art. 85 Abs. 2 StPO ). Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände (unter Hinweis auf Art. 292 StGB ) verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Diese Verpflichtung ist zu befristen ( Art. 73 Abs. 2 StPO ).

4.2

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz zulässig ( Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ( Art. 396 Abs. 1 StPO ). Gemäss Artikel 384 StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (lit. a), bei andern Entscheiden mit der Zustellung des Entscheides (lit. b), und bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung mit der Kenntnisnahme (lit. c). Sieht das Gesetz die (sofortige oder nachträgliche) schriftliche Zustellung von Entscheiden vor, berechnet sich der Fristbeginn nach Artikel 384 lit. b StPO; lit. c bezieht sich auf Verfahrenshandlungen, die laut Gesetz nicht schriftlich zu eröffnen sind (Urteil des Bundesgerichtes 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.2 und 5.4; vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in:

BGE 147 IV 137 S. 141

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend: BSK StPO], 2. Aufl. 2014, N. 61-63 zu Art. 263 StPO ; RICHARD CALAME, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse [nachfolgend: CR CPP], 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 384 StPO ; PATRICK GUIDON, in: BSK StPO, N. 1 f. zu Art. 396 StPO ; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [nachfolgend: ZHK StPO], Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 23-25 zu Art. 263 StPO ; ANNE VALÉRY JULEN BERTHOD, in: CR CPP, N. 34 zu Art. 263 StPO ; ANDREAS KELLER, in: ZHK StPO, N. 2 zu Art. 396 StPO ; VIKTOR LIEBER, in: ZHK StPO, N. 3-4 zu Art. 384 StPO ; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4-5 zu Art. 384 StPO ; ZIEGLER/KELLER, in: BSK StPO, N. 3 f. zu Art. 384 StPO ).

5.

5.1

Die hier mit StPO-Beschwerde angefochtene Kontensperre datiert vom 30. April 2019. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Kanton St. Gallen (Untersuchungsamt Uznach) das Strafverfahren am 21. Mai 2019 vom Kanton Schwyz übernommen. Damit war die Zuständigkeit für die beschwerdeweise Überprüfung der Kontensperre unbestrittenermassen auf die Anklagekammer des Kantons St. Gallen übergegangen (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ; vgl. ERICH KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 42 StPO ). Davon ging bei ihrer Beschwerdeerhebung am 19. Juli 2019 auch die Beschwerdeführerin explizit aus. Streitig ist, ab wann die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 StPO ) lief und ob die Frist am 19. Juli 2019 bereits abgelaufen war bzw. das Beschwerderecht als "verwirkt" angesehen werden durfte:

5.2

Eine Kontensperre ist mit Beschlagnahmebefehl schriftlich anzuordnen und dem betroffenen Konteninhaber (gegen Empfangsbescheinigung) zuzustellen. Erfolgt sie zunächst als geheime Untersuchungsmassnahme, etwa verbunden mit einer Stillschweigeverpflichtung an die kontenführende Bank nach Art. 73 Abs. 2 StPO , ist sie den betroffenen Konteninhabern nachträglich schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen (Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199 und Art. 263 Abs. 2 i.V.m. Art. 266 Abs. 1 und Abs. 4 StPO ; Urteil des Bundesgerichtes 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.2). Nur mündlich eröffnete Zwangsmassnahmen dieser Art wären demgegenüber weder gesetzmässig noch sachgerecht, sondern mit grossen Beweisschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit

BGE 147 IV 137 S. 142

verbunden. Die Problematik würde durch die kurze 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO noch zusätzlich akzentuiert. Der Fristenlauf richtet sich hier folglich nach Art. 384 lit. b StPO . Die Frist beginnt ab schriftlicher Zustellung des Beschlagnahmebefehls bzw. entsprechender Akteneinsicht (vgl. zit. Urteil 1B_210/2014 E. 5.4).

5.3

Unbestrittenermassen ist die staatsanwaltliche Zwangsmassnahmenverfügung vom 30. April 2019 weder der Beschwerdeführerin noch der Verteidigung bis Ende Juni 2019 zugestellt worden. Aus untersuchungstaktischen Gründen hat es die Staatsanwaltschaft vielmehr vorgezogen, die Verfügung nicht förmlich zu eröffnen und dem mitbetroffenen Finanzinstitut gleichzeitig eine Stillschweigeverpflichtung (längstens bis Ende Juni 2019) aufzuerlegen. Eine förmliche Zustellung an die Konteninhaberin erfolgte erst am 10. Juli 2019 (Posteingang), auf entsprechendes Akteneinsichtsgesuch der Verteidigung vom 28. Juni 2019 hin.

5.4

Gemäss den vorliegenden Akten hat die Staatsanwaltschaft das kontenführende Finanzinstitut am 13. Juni 2019 von der am 30. April 2019 auferlegten Stillschweigeverpflichtung schriftlich entbunden. Die Bank war in der Folge berechtigt, die Beschwerdeführerin als Konteninhaberin über die Kontensperre zu informieren. Wie in einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft (vom 17. Juni 2019) festgehalten wurde, rief eine Anwältin der die Beschwerdeführerin vertretenden Kanzlei die Verfahrensleitung vier Tage später, am 17. Juni 2019, an. Die Anwältin erkundigte sich dabei "nach dem Grund für die Kontensperre" gegen die Beschwerdeführerin. Die verfahrensleitende Staatsanwältin teilte der Rechtsvertreterin mit, dass "zwei Anzeigen wegen Betruges eingegangen" bzw. von einer anderen Staatsanwaltschaft übernommen worden seien, weshalb "eine Kontensperre verfügt" worden sei. Laut Aktennotiz wurden dabei weder das Datum der Zwangsmassnahmenverfügung vom 30. April 2019 genannt, noch die Behörde, welche sie erlassen hatte (Staatsanwaltschaft March/SZ). Ebenso wenig wurden inhaltliche Einzelheiten der diversen verfügten Zwangsmassnahmen mündlich thematisiert. Noch viel weniger bildeten Fragen des Fristbeginns für eine allfällige Beschwerde oder eine Rechtsmittelbelehrung Gegenstand des Telefongespräches. Die Vorinstanz stellt sich jedoch auf den Standpunkt, angesichts dieses Telefonates hätte die Verteidigung sofort, d.h. nicht erst am 28. Juni 2019, ein Akteneinsichtsgesuch stellen und von der streitigen Verfügung Kenntnis nehmen können. In Anbetracht dessen sei das Beschwerderecht am 19. Juli 2019 als "verwirkt" anzusehen gewesen.

BGE 147 IV 137 S. 143

Diese Argumentation hält vor dem Bundesrecht nicht stand:

5.5

Das informelle Telefongespräch vom 17. Juni 2019 stellte (unbestrittenermassen) keine fristauslösende Zustellung der Zwangsmassnahmenverfügung im Sinne des Gesetzes dar. Dass die Verteidigung elf Kalendertage danach ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hat, um detaillierte Kenntnis von der fraglichen Verfügung (inklusive Kontensperre) zu erhalten, erscheint durchaus normal und kann jedenfalls nicht als rechtsmissbräuchliches "Hinauszögern" eines Fristenlaufes interpretiert werden. Von einer Verwirkung des Beschwerderechtes ist hier umso weniger auszugehen, als es der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres frei gestanden wäre, den gesetzlichen Fristbeginn durch eine (frühere) Zustellung der Zwangsmassnahmenverfügung auszulösen. Die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Eröffnung der Verfügung an die Beschwerdeführerin hätte sich ab dem 13. Juni 2019 aufgedrängt, nachdem die Staatsanwaltschaft das betroffene Finanzinstitut von der Stillschweigeverpflichtung bezüglich Kontensperre schriftlich entbunden hatte (vgl. Art. 199 StPO ). Dass die Beschuldigte als direktbetroffene Konteninhaberin legitimiert war, gegen die Kontensperre Beschwerde zu führen ( Art. 382 Abs. 1 StPO ), war für die Staatsanwaltschaft jedenfalls klar ersichtlich.

In der vorliegenden Konstellation wäre nicht erkennbar und wird auch von den kantonalen Strafbehörden nicht dargelegt, wie die Verteidigung vor dem 10. Juli 2019 (Zustellung der Verfügung vom 30. April 2019) faktisch in der Lage gewesen sein könnte, wirksam Beschwerde zu erheben: Die massgeblichen Einzelheiten, darunter das Verfügungsdatum, die verfügende Behörde, die mit der Kontensperre verknüpften weiteren Zwangsmassnahmen oder eine Rechtsmittelbelehrung, ergaben sich erst aus der Verfügung vom 30. April 2019. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft behaupten - mit Recht - nicht, die für die Beschwerdeinstruktion erheblichen Fakten seien schon im informellen Telefongespräch vom 17. Juni 2019 ausreichend erörtert worden. Die StPO sieht denn auch ausdrücklich vor, dass sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform bedienen, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ( Art. 85 Abs. 1 StPO ). Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern (wenigstens nachträglich) gegen Empfangsbestätigung zuzustellen ( Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199 und Art. 263 Abs. 2 StPO ; zit. Urteil 1B_210/2014

BGE 147 IV 137 S. 144

E. 5.2 und 5.4). Die Beschwerde erfolgte am 19. Juli 2019 somit fristgerecht innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung.

5.6

Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Vorinstanz zitierten Literatur und Praxis:

Zwar kann die Beschwerdefrist in gewissen Konstellationen schon mit der tatsächlichen Kenntnisnahme der anfechtbaren Verfügung ausgelöst werden, selbst wenn keine förmliche Eröffnung erfolgt ist. Wenn die Direktbetroffenen ausreichend bekannt sind, muss jedoch in allen Fällen von Art. 384 lit. b StPO eine förmliche Zustellung der Verfügung erfolgen, welche die Beschwerdefrist auslöst. Im vorliegenden Fall besteht keine Ausnahme vom gesetzlich vorgesehenen Fristbeginn. Für die Staatsanwaltschaft war klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin von der streitigen Kontensperre direkt betroffen und damit beschwerdebefugt war. Ihr gegenüber konnte lediglich eine förmliche Zustellung der Verfügung bzw. die am 10. Juli 2019 erfolgte Akteneinsicht den Fristbeginn nach Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO auslösen. Dass die Untersuchungsleitung der mitbetroffenen Bank eine provisorische Stillschweigeverpflichtung auferlegt und gleichzeitig auf eine förmliche Eröffnung der Zwangsmassnahmenverfügung gegenüber der Kontoinhaberin vorläufig verzichtet bzw. nur telefonisch darüber kommuniziert, darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass das gesetzlich verankerte Beschwerderecht der Kontoinhaberin ( Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ; s.a. Art. 29a BV ) faktisch vereitelt oder erheblich erschwert wird. Eine abweichende altrechtliche Praxis (insbesondere des Bundesstrafgerichtes bzw. des Bundesgerichtes in Rechtshilfefällen und vor Inkrafttreten der StPO), wonach bei Kontensperren bereits eine blosse Mitteilung der Bank an die Konteninhaber fristauslösend wirken könne, wurde in der Literatur mit Recht kritisiert und in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes korrigiert (oben zitiertes Urteil 1B_210/2014 E. 5.4; vgl. auch GUIDON, a.a.O., N. 5 zu Art. 396 StPO ).