Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 147 III 486 KI-generiert

Payment After Objection Bars Non-Disclosure of Collection Proceedings

Geschäftsnummer BGE 147 III 486
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a debtor was issued a payment order by the Zurich debt collection office at the request of a city tax authority for unpaid state and municipal taxes from 2018. The debtor contested the order but subsequently agreed to a payment plan, completing the payments by June 2020. He then sought to prevent third parties from being informed of the debt collection process under a provision of Swiss debt enforcement law, arguing it was unjustified as the debt had been settled. However, both the district court and the upper court in Zurich rejected his request. The debtor escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the upper court's decision, yet the tribunal also dismissed his complaint, maintaining that settling the debt did not prevent the information from being disclosed to third parties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Bezahlt der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern (E. 3).

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Aussonderungsverfahren Zahlungsbefehl Vollstreckungsverfahren Rechtsakt ohne Gesetzescharakter Anerkennung als Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The appellant must bear the costs of the proceedings because the appeal was dismissed.

Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG

The appeal was dismissed as the provision does not allow preventing disclosure if the debt was paid after the debt enforcement proceedings were initiated.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

BGE 150 III 390
Debt Collection; Non-Disclosure to Third Parties; Payment Before Service of Payment Order but After Filing of Collection Request Qualifies as Payment Before Enforcement Under Article 8a(3)(d) SchKG.
«…die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern kann ([BGE 147 III 486](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-III-486#page486) E.…»
BA 2025 33 (2025-08-21) · zg
Debt Enforcement Disclosure After Partial Payment
«…eibung aus, deren Bekanntgabe mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindert werden kann (vgl. BGE 147 III 486 E. 3.4.2 und 3.5.3). Diese Schlussfolgerung wird in der Lehre bestätigt und kommt auch in der Weisung Nr.…»
BA 2025 49 (2025-08-21) · zg
Appeal Regarding Debt Enforcement Notification Timing
«…eibung aus, deren Bekanntgabe mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindert werden kann (vgl. BGE 147 III 486 E. 3.4.2 und 3.5.3). Diese Schlussfolgerung wird in der Lehre bestätigt und kommt auch in der Weisung Nr. 5 des…»
BEK 2025 15 (2025-04-01) · sz
Debtor's Appeal on Debt Collection Disclosure Non-Applicability
«…chtlich, inwiefern der Beschwerdeführer die gegen ihn in Betreibung gesetzte Forderung aner- kannt haben soll (dazu BGE 147 III 486 E. 3.4). Daher kann er sich auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen, zumindest solange als ihm kein rechtsmiss- bräuchl…»
SCBES.2024.89 (2025-02-24) · so
Debtor v. Debt Enforcement Office Regarding Continuation of Third-Party Non-Disclosure After Unsubstantiated Payment Claim
«…3 lit. d SchKG nicht verhindern kann, wenn er die Forderung bezahlt hat, nachdem diese in Betreibung gesetzt wurde (BGE 147 III 486). Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt hat bzw. ob das Betre…»
5A_245/2024 (2024-08-29)
«…ie Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern kann ( BGE 147 III 486 E. 3). Das Bundesgericht hat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte (AB 2016 N 201, Votum Flach für die Kommissio…»
KBE.2024.4 (2024-05-24) · ag
Debt Enforcement: Partial Payment Negates Non-Disclosure to Third Parties
«…ner Forderung eingeleitet werden und damit zu unge- rechtfertigten Eintragungen im Betreibungsregister führen kann (BGE 147 III 486 E. 3.2). -6- Die Zahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung ist als deren A…»
SCBES.2024.28 (2024-04-09) · so
Enforcement Office Disclosure Ruling Upheld on Debt Collection Proceeding
«…tfertigt erscheine und sich ein Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 III 486) erübrige. Die Schuldübernahme durch die B.\_\_\_ AG sei in diesem Zusammenhang irrelevant. 4. Mit Stellungnahme vo…»
1C_494/2023 (2024-02-02)
«…rapport entre l' art. 8a LP et la loi fédérale sur la protection des données [LPD; RS 235.1]: pour l'ancien droit, [ATF 147 III 486](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
PS230064 (2023-04-20) · zh
Enforcement Proceedings Registration Following Dismissed Authorization Attempts
«…n der Schuldner die Be- kanntgabe der Betreibung an einen Dritten somit nicht verhindern (BGE 147 III 41 E. 3.5 und BGE 147 III 486 S. 489 E. 3.3). Der Beschwerde wäre daher auch bei inhaltlicher Prüfung kein Erfolg beschieden und eine Rechtsverweiger…»
13.2021.118 (2022-02-23) · ti
Claimant Ordered to Post Security for Costs Due to Extensive Enforcement Proceedings
«…contare dal pagamento [art. 8*a* cpv. 4 LEF], salvo ritiro del procedente [art. 8*a* cpv. 3 lett. c LEF; cfr. anche DTF 147 III 486 consid. 3.4]). Con particolare riferimento alla reclamante, quei pagamenti rivelano una condotta ed un’attitudine siste…»
13.2021.118 · ti
Appeal Against Security for Costs Order in Debt Invalidation Action
«…contare dal pagamento [art. 8*a* cpv. 4 LEF], salvo ritiro del procedente [art. 8*a* cpv. 3 lett. c LEF; cfr. anche DTF 147 III 486 consid. 3.4]). Con particolare riferimento alla reclamante, quei pagamenti rivelano una condotta ed un’attitudine siste…»
PS230064 · zh
Debt Entry Deletion Requirements Following Unsuccessful Objection Lifting Procedure
«…n der Schuldner die Be- kanntgabe der Betreibung an einen Dritten somit nicht verhindern (BGE 147 III 41 E. 3.5 und BGE 147 III 486 S. 489 E. 3.3). Der Beschwerde wäre daher auch bei inhaltlicher Prüfung kein Erfolg beschieden und eine Rechtsverweiger…»

Volltext

Urteilskopf

147 III 486

49. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen das Betreibungsamt Zürich 3 (Beschwerde in Zivilsachen)

5A_701/2020 vom 23. Juli 2021

Regeste

Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte.

Bezahlt der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 487

BGE 147 III 486 S. 487

A. A.a

Auf Begehren des Steueramtes der Stadt U. stellte das Betreibungsamt Zürich 3 A. in der Betreibung Nr. x am 21. Januar 2020 den Zahlungsbefehl für Forderung von insgesamt Fr. 1'515.70 (Fr. 1'487.30 plus Zins, Fr. 6.45 und Fr. 21.95) zu. Als Forderungsgrund wurde "Staats- und Gemeindesteuern 2018, Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung vom 12. August 2019" angegeben. A. erhob am 23. Januar 2020 Rechtsvorschlag.

A.b

Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 gewährte das Steueramt A. auf dessen Gesuch hin eine Tilgung des Ausstandes in drei Raten (Ende Januar, Ende Februar und Ende März). Am 2. Juni 2020 sandte das Steueramt dem Betreibungsamt eine Zahlungsmeldung.

B. B.a

Am 26. Mai 2020 ging beim Betreibungsamt das Gesuch von A. um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. x an Dritte ein. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wurde das Gesuch abgewiesen.

B.b

Dagegen gelangte A. an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, welches seine Beschwerde mit Beschluss vom 13. Juni 2020 abwies. Dem Beschwerdeweiterzug an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs war mit Urteil vom 19. August 2020 kein Erfolg beschieden.

C. Mit Eingabe vom 1. September 2020 erhob A. Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und erneuert sein im vorinstanzlichen Verfahren gestelltes Rechtsbegehren. Eventualiter verlangt er die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. (...)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Anlass zur Beschwerde geben das Einsichtsrecht in das Betreibungsregister und die Schranken der Kenntnisgabe einer Betreibung.

BGE 147 III 486 S. 488

Gestützt auf den seit 1. Januar 2019 geltenden Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann der betriebene Schuldner mittels Antrag an das Betreibungsamt verhindern, dass ein Eintrag im Betreibungsregisterauszug sichtbar wird. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der Aufsichtsbehörde, wonach die Zahlung der Forderung nach Einleitung der Betreibung die Kenntnisgabe der Betreibung nicht verhindern kann. Er vertritt den Standpunkt, dass in seinem Fall eine nicht gerechtfertigte Betreibung vorliege, da die Forderung im Zeitpunkt des Gesuchs nicht mehr bestanden habe.

3.1

Dem Auskunftsinteresse des Dritten stehen persönliche Interesen des Schuldners gegenüber. Da die Betreibungsdaten Hinweise über die Kreditwürdigkeit einer Person geben, muss sich diese vor einem falschen Eindruck schützen und den Zugang zu den sie betreffenden Informationen begrenzen können. Es handelt sich dabei um eine klassische Datenschutzproblematik, welcher die Regelung von Art. 8a SchKG angemessen Rechnung tragen soll. Sie ist allerdings abschliessend und lässt als Spezialregelung keinen Raum für eine Anwendung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1; Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG ) sowie allfäliger kantonaler Regelungen (vgl. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 2 zu Art. 8a SchKG ; MEIER, Protection des données, 2011, Rz. 399 f.; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 2 Rz. 27, Fn. 16). Damit ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen, soweit er zwar anerkennt, dass das DSG vorliegend nicht anwendbar ist, aber dann zum Gesetz des Kantons Zürich vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz Stellung nimmt.

3.2

Gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG gibt das Betreibungsamt Dritten unter bestimmten Voraussetzungen keine Kenntnis von einer Betreibung (lit. a-d). Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Schuldner nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht (lit. d; eingefügt durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2019; AS 2018 4583). Massgebend ist demnach, ob der Gläubiger innert dem gesetzten Zeitrahmen

BGE 147 III 486 S. 489

Anstalten getroffen hat, um die Begründetheit seiner Forderung darzutun, d.h. ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages einleitet (

BGE 147 III 41

E. 3.3.4 und 3.4.2). Dies muss vor dem Hintergrund erfolgen, dass eine Betreibung ohne Nachweis des Bestandes einer Forderung eingeleitet werden und damit zu ungerechtfertigten Eintragungen im Betreibungsregister führen kann (

BGE 141 III 68

E. 2.1). Keine Rolle spielt indessen, ob der Gläubiger z.B. mit seinem Rechtsöffnungsgesuch einen Erfolg erzielen konnte. War dies nicht der Fall, so kann der Schuldner die Bekanntgabe der Betreibung an einen Dritten nicht verhindern (

BGE 147 III 41

E. 3.5).

3.3

Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung nach Ablauf der Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt. Damit hat er eine erste Voraussetzung für die Gutheissung seines Gesuchs durch das Betreibungsamt erfüllt. Unstrittig ist auch, dass der Schuldner zwar Rechtsvorschlag erhoben hat, dann aber die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt hat. Damit bestand für den Gläubiger kein Anlass, Vorkehren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags zu treffen.

3.4

Es bleibt zu prüfen, welche Folge die Tilgung der Forderung nach Zustellung des Zahlungsbefehls betreffend Nichtbekanntgabe hat.

3.4.1

Eine ausdrückliche Antwort hierzu fehlt im Gesetzestext. Dies dürfte daher rühren, dass die Zahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung als deren Anerkennung verstanden wird, womit die Betreibung als gerechtfertigt erscheint und sich das Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erübrigt (vgl. BERNAUER, Der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der Praxis, AJP 2019 S. 702; RÜETSCHI, Das neue Verfahren zur "Löschung ungerechtfertigter Betreibungen", Plädoyer 2018 6 S. 46). Zudem galt bereits vor dieser Gesetzesrevision, dass ein Eintrag im Betreibungsregister nicht entfernt werden kann, wenn die Forderung mittels Zahlung an das Betreibungsamt getilgt worden ist (Urteile 7B.224/2006 vom 22. Februar 2007 E. 2.2.4, in: Pra 2007 Nr. 72 S. 478; 7B.145/1999 vom 21. Juli 1999 E. 1, in: BlSchK 2000 S. 88; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 4 Rz. 23; MARCHAND, Précis de droit des poursuites, 2. Aufl. 2013, S. 42; MUSTER, Les renseignements [article 8a LP], BlSchK 2014 S. 168/169; MÖCKLI, in: SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 26 zu Art. 8a SchKG ).

3.4.2

Aus den Beratungen zur Parlamentarischen Initiative Abate vom 11. Dezember 2011 "Löschung ungerechtfertigter

BGE 147 III 486 S. 490

Zahlungsbefehle" geht indes hervor, wie aufgrund der neuen Regelung in einem solchen Fall zu verfahren ist. So wurde betont, dass nach geltendem Recht die Betreibung im Register nicht gelöscht werde, wenn die Forderung bezahlt worden sei. Dies geschehe nur, wenn der Gläubiger gegenüber dem Betreibungsamt erkläre, dass er die Betreibung zurückziehe. Daran solle sich durch die vorliegende Revision nichts ändern. Der Schuldner könne nicht in den Genuss des neuen Verfahrens kommen, wenn er nach Zustellung des Zahlungsbefehls die Forderung begleiche. Er könne sich nur auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen, solange die Forderung bestritten sei (Votum Flach für die Kommission, AB 2016 N 2021). Diese Ansicht wird auch in der Lehre bestätigt (RODRIGUEZ/GUBLER, Die Abwehr von Betreibungsregistereinträgen ab dem 1. Januar 2019, ZBJV 155/2019 S. 26/27).

3.4.3

Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte fehlt dem Vorwurf des Beschwerdeführers jede Grundlage, wonach dem neuen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG keine Regelung zum Fall der anerkannten oder getilgten Forderung zu entnehmen sei. Soweit er von einem fehlenden Konsens zum Votum Flach spricht, ist er darauf hinzuweisen, dass aus dem Amtlichen Bulletin hervorgeht, dass dessen Stellungnahme in den Beratungen des Nationalrates kein Widerspruch erwachsen ist. Damit erweist sich der gesetzgeberische Wille hinsichtlich der vorliegend strittigen Fallkonstellation als klar und massgebend.

3.5

Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er sich gegen die Weisung Nr. 5 der Dienstelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. Oktober 2018 richtet. Konkret kritisiert er deren Anwendung (Ziff. 4.2 "Bezahlung der beanstandeten Forderung") in seinem Fall als unverhältnismässig.

3.5.1

Die beim Bundesamt für Justiz angesiedelte Dienststelle hat unter anderem die Aufgabe, Weisungen an die kantonalen Aufsichtsbehörden und die Vollstreckungsorgane zur korrekten und einheitlichen Anwendung des SchKG zu erlassen, welche für die Adressaten grundsätzlich bindend sind und auf welche sich allfällige Betroffene berufen können (vgl. Art. 15 SchKG ; Art. 1 lit. a der Verordnung vom 22. November 2006 betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs; OAV-SchKG; SR 281.11; vgl. DALÈVES, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 8 zu Art. 15 SchKG ). Damit werden die kantonalen Aufsichtsbehörden und auch das Bundesgericht freilich noch nicht von der Aufgabe

BGE 147 III 486 S. 491

entbunden, eine Weisung der Oberaufsicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht zu prüfen (vgl.

BGE 141 III 173

E. 3.2.2.2).

3.5.2

Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, die Anwendung von Ziff. 4.2 der Weisung sei vorliegend unverhältnismässig. Sie führe nur zu einer Verfälschung des Betreibungsregisters. Mit der Bekanntgabe der gegen ihn gerichteten Betreibung - obwohl die Forderung zwischenzeitlich beglichen sei - entstehe der Eindruck, dass er nicht zahlungsfähig und nicht zahlungswillig sei. Ein solches Ergebnis verletze nicht nur den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ( Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV ) und das Gleichheitsgebot ( Art. 8 Abs. 1 BV ), sondern erweise sich auch als willkürlich ( Art. 9 BV ).

3.5.3

Mit diesen Vorbringen legt der Beschwerdeführer seine Einschätzung dar, wie die Eintragungen im Betreibungsregister von Dritten wahrgenommen werden. Damit widerspricht er einzig dem Gesetzgeber, der aus der Begleichung einer in Betreibung gesetzten Forderung auf die Anerkennung der Schuldpflicht schliesst und daher nicht von einer ungerechtfertigten Betreibung ausgeht, deren Bekanntgabe mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindert werden kann. Eine Verletzung der vom Beschwerdeführer angerufenen verfassungsmässigen Rechten ist nicht erkennbar, und die Kritik des Beschwerdeführers an der Weisung Nr. 5 der Dienststelle Oberaufsicht ist unbehelflich.

3.6

Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, wenn sie die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte bestätigt hat.