Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 147 III 457 KI-generiert

Child Support Calculation: Inclusion of Tax Component in Needs Assessment

Geschäftsnummer BGE 147 III 457
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two minor children born in 2012 and 2014 filed a claim for child support against their father, as their unmarried parents separated in 2015, and they have been living with their mother since. In 2017, the local court determined the father's child support obligations. However, upon appeal, the Cantonal Court of St. Gallen revised the support amounts to be paid from January 1, 2017. The children then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking higher monthly support payments. The central issue was the method for calculating the child support, particularly whether a tax component should be included in the children's cost of living calculation, which the Cantonal Court had removed without providing justification. The decision of the Cantonal Court was subsequently challenged, with the focus on considering financial conditions beyond the minimum subsistence level and the fair distribution of tax liabilities.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 276 Abs. 1 und 2, Art. 285 Abs. 1 ZGB; Unterhaltsberechnung; Berücksichtigung eines Steueranteils im Barbedarf des Kindes. Stehen genügend Mittel zur Verfügung, um bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes - wie bei den Eltern - ein Steueranteil einzusetzen (E. 4.2.2.1). Anwendbare Methode für dessen Ermittlung (E. 4.2.3).

Schlagwörter

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Kinderalimentsberechnung Einkommenssteuerveranlagung Kinderzulagen Einkommensneuberechnung minderjährige Kinder Steuerwesen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

The costs provision applied in the dispositive (although the full dispositive is summarized, the heading indicates this standard inclusion for appeals being granted/partially granted).

Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB

Cited in the section concerning the calculation of maintenance payments (Unterhaltsberechnung), which is the core subject matter of the appeal and the required assessment by the lower court.

Art. 285 Abs. 1 ZGB

Cited in connection with the calculation of maintenance, specifically regarding income attributable to the child that should be taxed by the recipient parent.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (424)

BGE 151 III 261
Child support surplus distribution under two-stage concrete method: standard "large and small heads" allocation unless pre-separation lifestyle demonstrably frugal, with cap only to preserve prior living standard.
«…tung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet (Urteil 5A\_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht publ. in: [BGE 147 III 457](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-III-457#page457)).…»
5A_869/2025 (2026-03-24)
Child maintenance calculation, inclusion of childcare expenses, and judicial discretion regarding tiered support needs
«…4.4.5; arrêts 5A\_22/2023 du 6 février 2024 consid. 2.3; 5A\_816/2019 du 25 juin 2021 consid. 3.2, non publié aux [ATF 147 III 457](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_751/2024 (2026-02-19)
Review of marital property liquidation and child maintenance calculations in divorce proceedings.
«…tung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet (Urteil 5A\_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht publ. in: [BGE 147 III 457](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_91/2025 (2026-02-04)
Marital protection maintenance calculation, determination of standard of living, tax burdens, and allocation of pre-separation savings.
«…words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F149-III-297%3Ade&number_of_ranks=0#page297)) et des enfants ([ATF 147 III 457](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
101 2024 269 (2025-11-04) · fr
Child Support Calculation Dispute Following Marital Separation
«…31 l’ensemble de ses membres, y compris les enfants majeurs, est couvert (ATF 147 III 265 consid. 5.5 et 7.2 ; ATF 147 III 457 consid. 4.1). 3.1.3. Conformément à l’art. 285 al. 2 CC, la contribution d’entretien sert aussi à garantir la prise en…»
5A_644/2024 (2025-10-16)
Provisional maintenance calculations, imputation of hypothetical income for an invalid spouse, and surplus division in divorce measures.
«….1.2.** Les calculateurs d'impôts proposés en ligne peuvent servir d'aide à la détermination de la charge fiscale ([ATF 147 III 457](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
ZOR.2024.23 (2025-09-10) · ag
Father's Appeal Partially Granted on Child Support, Property Division Upheld
«…versteuernden Einkünften zu setzen und ist damit der Anteil an der gesamten Steuerschuld des Klägers zu ermitteln (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Auf F._____ entfallen Kinderzulagen von jährlich Fr. 2'580.00, was rund 10 % des steuerbaren Einkommens de…»
ZSU.2024.235 (2025-08-27) · ag
Child Custody, Residence, and Support Modification in Divorce
«…n, ist im Rahmen des fami- lienrechtlichen Existenzminimums auch bei den Kindern ein Steueranteil einzusetzen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). Die dem Kind zuzurechnen- den, aber vom empfangenden Elternteil zu versteuernden Einkünfte sind dabei ins…»
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Child Support Modification Based on Earning Potential
«…ltsbeiträge (ohne Betreuungsunterhalt) entfallende Anteil daran pro Kind rund Fr. 30.00 ausmachen dürfte (vgl. dazu BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). 4.1.5. Ergebnis Die familienrechtlichen Existenzminima der Klägerin sind im Ergebnis: bis 31. Juli 2033:…»
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«…7 III 265, loc. cit. ; TF 5A\_77/2022 du 15 mars 2023, consid. 5.3.2 non publié in ATF 149 III 297) et des enfants (ATF 147 III 457 consid. 4.2.2.1, JdT 2022 III 211 ; TF 5A\_214/2024 du 20 décembre 2024 consid. 4.3). Pour déterminer…»
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Marriage Dissolution and Support Recalculation on Surplus Distribution
«…rudence, les calculateurs d'impôts proposés en ligne peuvent servir d'aide à la détermination de la charge fiscale (ATF 147 III 457 consid. 4.2.3.3). Ces calculateurs d'impôts permettent un calcul de la charge fiscale par le biais d'une opération arit…»
101 2024 204 (2025-07-01) · fr
Custody and Support Recalculation in Marital Dissolution
«…art aux impôts des enfants C.________ et D.________, conformément à la méthode imposée par le Tribunal fédéral (cf. ATF 147 III 457 consid. 4.2.3.2.3 et 4.2.3.5) : il s’agit de répartir proportionnellement la charge fiscale totale du parent gardien en…»
ZSU.2024.228 (2025-06-25) · ag
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«…dards vor der Trennung gestattet (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 147 III 457). Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unter- haltsschuldners nach der Trennung aber verbessern, hat das Kind –…»

Volltext

Urteilskopf

147 III 457

45. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. und B. gegen C. (Beschwerde in Zivilsachen)

5A_816/2019 vom 25. Juni 2021

Regeste

Art. 276 Abs. 1 und 2, Art. 285 Abs. 1 ZGB ; Unterhaltsberechnung; Berücksichtigung eines Steueranteils im Barbedarf des Kindes.

Stehen genügend Mittel zur Verfügung, um bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes - wie bei den Eltern - ein Steueranteil einzusetzen (E. 4.2.2.1). Anwendbare Methode für dessen Ermittlung (E. 4.2.3).

Sachverhalt ab Seite 458

BGE 147 III 457 S. 458

A. A.a

A. (geb. 2012) und B. (geb. 2014) sind die gemeinsamen Kinder von D. (geb. 1979) und C. (geb. 1973). Die Kindseltern waren und sind nicht miteinander verheiratet; die Trennung erfolgte im Jahr 2015, wobei die Kinder seit diesem Zeitpunkt bei der Kindsmutter wohnen.

A.b

Am 24. August 2016 reichten A. und B. beim Kreisgericht See-Gaster eine Unterhaltsklage ein.

A.c

Mit Entscheid vom 7. Juli 2017 befand der Einzelrichter des Kreisgerichts nebst anderem über die durch C. zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge (Disp.-Ziff. 3 und 4) und stellte die dem Entscheid zugrunde liegenden Einkommensverhältnisse fest (Disp.-Ziff. 5).

B. Auf Berufung von C. hin hob das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 10. September 2019 die Disp.-Ziff. 3, 4 und 5 des kreisgerichtlichen Entscheids auf und legte namentlich die durch C. ab 1. Januar 2017 zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge neu fest (Disp.-Ziff. 2).

C. C.a

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Oktober 2019 gelangen A. und B. (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des kantonsgerichtlichen Entscheids und die Rückweisung an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung. Eventuell sei C. (Beschwerdegegner) in Abänderung von Disp.-Ziff. 2 zu verpflichten, den Beschwerdeführern bezifferte, zeitlich gestaffelte und im Vergleich zum angefochtenen Entscheid höhere monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

C.b

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

BGE 147 III 457 S. 459

Aus den Erwägungen:

4. (...)

4.2

Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass die erste Instanz einen Steueranteil berücksichtigt hatte, das Kantonsgericht diese Position aber aus der Bedarfsrechnung strich. Sie erachten einen monatlichen Betrag von Fr. 100.- als angemessen.

4.2.1

4.2.1.1

Das Kantonsgericht hat in der Tat bei den Kindern keinen Steueranteil in deren Bedarf berücksichtigt. Eine Begründung hierfür fehlt vollständig.

4.2.1.2

Soweit es um die Berücksichtigung eines Steueranteils geht, widerspricht der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern nicht. Hingegen hält er einen Betrag von monatlich maximal Fr. 50.- pro Kind für angemessen.

4.2.2

4.2.2.1

Gestatten es die finanziellen Verhältnisse, bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes - wie bei den Eltern (vgl.

BGE 140 III 337

E. 4.2.3) - ein Steueranteil einzusetzen. Steuerlich werden die Einkünfte des Kindes, namentlich die Kindesunterhaltsbeiträge, aber nicht dessen Erwerbseinkommen, zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerechnet (Art. 3 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]), in dessen Obhut das Kind steht bzw. welcher die Leistung entgegennimmt ( Art. 289 Abs. 1 ZGB ). Steuerschuldner ist der Empfängerelternteil. Sofern die Hinzurechnung der Kindesunterhaltsbeiträge bei diesem zu insgesamt höheren Steuern führt, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn diese allein tragen zu lassen. Umgekehrt kann der auf den Kindesunterhaltsbeitrag entfallende Steueranteil nicht dem Barbedarf i.e.S. belastet werden, denn es ist darauf zu achten, dass dem Kind unter dem Strich nicht weniger verbleibt, als es zur Deckung seines Bedarfs benötigt (Urteil 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 4.4.3; s. auch

BGE 147 III 265

E. 7.2; je mit Hinweisen). Jedenfalls im Ergebnis ist sich auch die Lehre darin einig, dass nach der allseitigen Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch ein Steueranteil im Barbedarf des Kindes zu berücksichtigen ist (AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts - Einige Überlegungen zum Urteil

BGE 147 III 457 S. 460

des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/ 2019, FamPra.ch 2021 S. 261 ff.; ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht - wenn verflossene Liebe Steuern kostet [nachfolgend: verflossene Liebe], FamPra.ch 2020 S. 644; dieselben , Steuern im Familienrecht: Praktische Hinweise zur Scheidung [nachfolgend: Praktische Hinweise], Anwaltsrevue 8/2020 S. 315; JUNGO/ARNDT, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 758 Fn. 38; SCHWIZER, Entscheidbesprechungen, AJP 2021 S. 234 ff.).

4.2.2.2

Die im vorinstanzlichen Entscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge übersteigen das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Damit wäre zu prüfen gewesen, ob und in welcher Höhe Steueranteile im Barbedarf zu berücksichtigen sind. Das Kantonsgericht hat dazu weder Tatsachen festgestellt noch begründet, weshalb im vorliegenden Fall keine Steueranteile ausgeschieden werden müssten. Damit hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht nicht stand. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

4.2.3

Es stellt sich noch die Frage, wie der im Barbedarf zu berücksichtigende Steueranteil zu ermitteln ist.

4.2.3.1

Die Hinzurechnung von Einkünften des Kindes zum steuerlich relevanten Einkommen des Empfängerelternteils führt tendenziell zu höheren Steuern, namentlich in einem progressiven Steuersystem, wie es der Bund und die Kantone kennen. Hingegen kann der Empfängerelternteil sowohl die allgemeinen wie auch die speziellen Kinderabzüge (für Fremdbetreuungskosten, die im Kindesunterhaltsbeitrag enthalten sind) tätigen. Sodann haben der Bund ( Art. 36 Abs. 2 bis

DBG [SR 642.11]) und die meisten Kantone für alleinerziehende Eltern einen eigenen, im Verhältnis zu Alleinstehenden tieferen Steuertarif. Mithin kommt es auf die konkreten Verhältnisse an und steht nicht von vornherein fest, dass überhaupt ein Mehr an Steuern anfällt.

4.2.3.2

In der Doktrin werden mehrere Methoden für die Ermittlung eines Steueranteils im Bedarf des Kindes diskutiert:

4.2.3.2.1

Die eine Methode besteht darin, den Steueranteil zu ermitteln, den der Empfängerelternteil zufolge Kindesunterhaltsbeiträgen mehr an Steuern bezahlen muss, und diesen im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Es geht um die Differenz zwischen den Steuern, die der Empfängerelternteil bezahlen müsste, wenn er das

BGE 147 III 457 S. 461

Kind nicht betreuen und auch keine Unterhaltsbeiträge erhalten würde, und den Steuern, die der Empfängerelternteil unter Berücksichtigung der Kindesunterhaltsbeiträge bezahlen muss (vgl. SCHWIZER, a.a.O., S. 242; Vergleichsmethode).

4.2.3.2.2

Eine andere Methode schlägt vor, die beim Empfängerelternteil anfallenden Steuern proportional im Verhältnis des Barunterhaltsbeitrags zum steuerbaren Einkommen des Empfängerelternteils zu verteilen. In einem ersten Schritt ist die Steuerbelastung des die Unterhaltsbeiträge empfangenden Elternteils in Prozenten von seinem steuerbaren Einkommen (einschliesslich Bar- und Betreuungsunterhalt) zu berechnen und in einem zweiten Schritt der Barunterhaltsbeitrag des Kindes so zu erhöhen, dass nach Abzug der prozentualen Steuerbelastung der ursprünglich ermittelte Barunterhalt resultiert. Die Berechnungsformel für den zweiten Schritt lautet: Barunterhalt ohne Steuern / (1 - prozentuale Steuerbelastung). Rechnungsbeispiel: Barunterhalt ohne Steuern = Fr. 2'000.-; prozentuale Steuerbelastung = 13 %; 2'000 / (1 - 0.13) = 2'299; Rückrechnung: 13 % von Fr. 2'299.- = Fr. 299.- (ARNDT/BADER, verflossene Liebe, a.a.O., S. 665; dieselben , Praktische Hinweise, a.a.O., S. 315).

4.2.3.2.3

Eine dritte Methode geht von einer proportionalen Aufteilung der anfallenden Steuern im Verhältnis zwischen den Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen des Empfängerelternteils und jenen der minderjährigen Kinder aus (AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., S. 262 f.; ähnlich SCHWIZER, a.a.O., S. 242).

4.2.3.3

Die Autoren, die sich mit der hier diskutierten Problematik befasst haben, gehen übereinstimmend davon aus, dass in einem (allerersten) Schritt gestützt auf die konkreten Verhältnisse die (mutmassliche) Steuerlast des Empfängerelternteils zu ermitteln ist. Dabei können als Hilfsmittel namentlich die Steuerkalkulatoren des Bundes ( www.swisstaxcalculator.estv.admin.ch ) oder der Kantone, aber auch privat angebotene Unterhaltsberechner (wie beispielsweise www.berechnungsblaetter.ch ) dienen. Ebenso einig sind sich die Autoren, dass der Steueranteil lediglich (aber immerhin) auf dem Barunterhaltsbeitrag, nicht aber auf dem Betreuungsunterhaltsbeitrag zu berechnen ist. Bekanntlich entspricht der Betreuungsunterhaltsbeitrag der Differenz zwischen dem (familienrechtlichen) Existenzminimum des hauptbetreuenden Elternteils und dessen Eigenversorgungskapazität (

BGE 144 III 377

E. 7.1.2.1). Das familienrechtliche Existenzminimum des hauptbetreuenden Elternteils enthält bereits eine Position Steuern (vgl.

BGE 140 III 337

E. 4.2.3). Mit anderen

BGE 147 III 457 S. 462

Worten deckt der Betreuungsunterhaltsbeitrag auch die darauf entfallenden Steuern. Folglich kann es nur noch um die Steuern gehen, welche im Zusammenhang mit dem Barunterhaltsbeitrag stehen.

4.2.3.4

Die Vergleichsmethode erfordert zwei getrennte Rechnungen, wobei nicht von vornherein klar ist, mit welchen Parametern die Alternative, mit der verglichen werden soll, gerechnet werden soll. Sodann verwirft SCHWIZER diese Methode, weil sich der durch die Erhöhung des steuerbaren Einkommens allenfalls ausgelöste Progressionseffekt vollständig im auf den Kindesunterhalt anfallenden Steueranteil niederschlage (SCHWIZER, a.a.O., S. 242). Nach AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL versagt die proportionale Methode im Verhältnis zum steuerbaren Einkommen, wenn in einem Tarifsystem die Progression flach ausgestaltet ist und diese durch hohe Kinderabzüge kompensiert wird (SCHWIZER, a.a.O., S. 262). SCHWIZER bemerkt zu dieser Methode, gegen eine Steuerausscheidung anhand des Verhältnisses zwischen Kindesunterhaltsbeitrag und dem steuerbaren Einkommen sprächen namentlich steuersystematische Überlegungen, würden doch in der Praxis Gewinnungskosten und die allgemeinen Abzüge in ihrer Gesamtheit vom gesamten Bruttoeinkommen abgezogen, wodurch unter Umständen mehr Gewinnungskosten abgezogen werden könnten, als eine bestimmte Einkommensart positive Einkünfte generiert hat (SCHWIZER, a.a.O., S. 242).

4.2.3.5

Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf, dass eine allen Aspekten Rechnung tragende mathematische Aufteilung nicht möglich bzw. jedenfalls kaum praktikabel ist, da nicht nur die durch die Unterhaltsbeiträge erhöhten Einkünfte bzw. Abzüge, sondern auch die dadurch entstehenden Auswirkungen auf die Progression sowie aufseiten des Empfängerelternteils die Tarifermässigung und die Kinderabzüge zu berücksichtigen wären (AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., S. 262). Praktikabel erscheint jedoch die von SCHWIZER und AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL vorgeschlagene Methode (E. 4.2.3.2.3 oben). Sie drängt sich auch deshalb auf, weil im Rahmen der nunmehr für massgeblich erklärten zweistufigen Berechnungsmethode (vgl. zit.

BGE 147 III 265

E. 6.6) das Einkommen und die Steuerlast des Empfängerelternteils sowie die anderen für die Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums relevanten Ausgabenpositionen des Kindes bekannt sind (bzw. sein müssen) und das Gericht folglich über sämtliche Angaben verfügt, um den im Barbedarf des Kindes einzusetzenden Steueranteil zu ermitteln.

BGE 147 III 457 S. 463

Damit sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG ] oder der formell dem Kind zustehende [ Art. 285 Abs. 2 ZGB ], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im - erweiterten - Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Machen die dem Kind zuzurechnenden Einkünfte beispielsweise 20 % des steuerlich relevanten Haushaltseinkommens aus, ist derselbe Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes und folglich lediglich der Differenzbetrag im Bedarf des Empfängerelternteils einzusetzen.