Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 147 III 345 KI-generiert

Foundation v. Bank (Res Judicata and Partial Claims)

Geschäftsnummer BGE 147 III 345
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between a foundation and a bank where the foundation originally filed a lawsuit against the bank, seeking CHF 100,000 plus interest. The foundation's claim, however, was not considered as the court found it related to a matter that had been already adjudicated by the District Court of Zurich in March 2016. The previous case involved a similar claim brought by a company, purportedly acting for the foundation, which was dismissed due to lack of standing, absence of direct harm, and statute of limitations issues. The foundation, dissatisfied with the commercial court's decision to not reconsider the claim, appealed to the Federal Supreme Court, arguing that the earlier judgment's legal finality should only apply to the partial claim adjudicated previously. The bank opposed the appeal, resulting in continued legal discussions about the finality and scope of the earlier judicial decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 59 Abs. 2 lit. e und Art. 86 ZPO; Rechtskraft; Teilklage. Macht die klagende Partei mit einer Teilklage einen einzig betragsmässig beschränkten Teil einer Forderung geltend, schliesst die rechtskräftige Abweisung der Teilklage aus, dass die klagende Partei später einen weiteren Teilbetrag derselben Forderung einklagt (E. 6).

Schlagwörter

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Teilklage Stiftung Notenbank Zivilurteil Gesetzlicher Schutz Betreibungsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article is traditionally cited in the dispositive for ordering court costs against the losing party, although the explicit dispositive text is summarized here by the reasoning 'Das Handelsgericht ist von der zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen...' which implies cost application in the final orders (usually present in full decisions, and often implied when an appeal is dismissed).

Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO

Cited in the reasoning to support the principle against renewing legal protection, which was confirmed against the appellant's claims.

Art. 86 ZPO

Cited in the reasoning as the provision governing the admissibility of a partial claim, which was applied in affirming the lower court's decision not to enter proceedings due to res judicata.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (39)

BGE 151 II 884
Swiss securities transfer stamp duty on employee share purchase plans: foundations acting in their own name are neither commission agents nor dealers under Art. 13 para. 3 lit. b StG, and trading inventory exemption requires remand for factual findings.
«…rospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-148-III-1#page1) E. 2.4.3; [BGE 147 III 345](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-III-345#page345) E.…»
7B_475/2024 (2026-09-30)
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«…curité doit être levée par une interprétation, en se référant à la motivation de la décision concernée (en ce sens [ATF 147 III 345](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-III-345#page345) co…»
4A_274/2025 (2025-09-09)
Calculation of profit disgorgement and proportional allocation for copyright infringement under Swiss law
«…esen, kann die klagende Partei später keinen zusätzlichen Teilbetrag aus derselben Gesamtforderung mehr einklagen ([BGE 147 III 345](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
Z1 2024 17 (2025-08-27) · zg
Appellant v. Employers Regarding Stock Options and Jurisdiction
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36.2025.28 (2025-07-23) · ti
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«…enza e più tardi della cosa giudicata (DTF 148 III 322, consid. 3.2 con rinvio alla DTF 144 III 452, consid. 2.3.2; DTF 147 III 345, consid. 6.2) ed infine anche per la quantificazione delle spese e della cauzione, anche se in questo caso è possibile…»
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Volltext

Urteilskopf

147 III 345

34. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S.

A.-Foundation gegen Bank B. AG (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_449/2020 vom 23. März 2021

Regeste

Art. 59 Abs. 2 lit. e und Art. 86 ZPO ; Rechtskraft; Teilklage.

Macht die klagende Partei mit einer Teilklage einen einzig betragsmässig beschränkten Teil einer Forderung geltend, schliesst die rechtskräftige Abweisung der Teilklage aus, dass die klagende Partei später einen weiteren Teilbetrag derselben Forderung einklagt (E. 6).

Sachverhalt ab Seite 346

BGE 147 III 345 S. 346

A. Am 30. September 2019 erhob die A.-Foundation (Beschwerdeführerin) beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Bank B. AG (Beschwerdegegnerin), mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr einen Betrag von Fr. 100'000.- nebst Zins zu bezahlen. Die Bank B. AG ersuchte in prozessualer Hinsicht (unter anderem) darum, das Verfahren sei auf die Frage der abgeurteilten Sache zu beschränken. Nachdem das Handelsgericht dieses Gesuch abgewiesen hatte, stellte sie den Antrag, auf die Klage sei zufolge abgeurteilter Sache nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Sie machte geltend, das Bezirksgericht Zürich habe mit Urteil vom 29. März 2016 bereits rechtskräftig über die identische Klage entschieden. Damals habe die C. GmbH (angebliche Vermögensverwalterin der A.-Foundation) mit Teilklage vom 29. Januar 2014 den von der A.-Foundation behaupteten Anspruch gegen sie (die Bank B. AG) geltend gemacht. Das Bezirksgericht habe die Klage infolge fehlender Aktivlegitimation der C. GmbH, mangels direkter Schädigung derselben und infolge Verjährung allfälliger vertraglicher oder ausservertraglicher Ansprüche vollumfänglich abgewiesen. Die vorliegend behauptete Forderung sei mit der bereits beurteilten identisch. Nachdem das Handelsgericht der A.-Foundation Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, trat es mit Beschluss vom 27. Juli 2020 gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO auf die Klage nicht ein, da eine abgeurteilte Sache vorliege.

B. Die A.-Foundation hat "Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt, der Beschluss des Handelsgerichts sei aufzuheben und auf ihre Klage vom 30. September 2019 sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Handelsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet, die Bank B. AG Antrag gestellt, auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei nicht einzutreten, die Beschwerde in Zivilsachen sei abzuweisen und der angefochtene Beschluss des Handelsgerichts sei zu bestätigen.

Die A.-Foundation hat eine Replik, die Bank B. AG eine Duplik eingereicht.

BGE 147 III 345 S. 347

Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2020 wurde das Gesuch der A.-Foundation um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

6. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 59 Abs. 2 lit. e sowie Art. 86 ZPO , da sich die Rechtskraft des Urteils vom 29. März 2016 lediglich auf den damals beurteilten Teilanspruch erstrecke.

6.1

Das Handelsgericht stellte fest, die klägerischen Rechtsbegehren sowohl der vorliegenden Klage als auch im früheren Verfahren am Bezirksgericht beschränkten sich jeweils auf eine Teilklage. Es handle sich "um sog.

echte

Teilklagen, mit welchen jeweils nur ein Teil (quantitativ) einer Gesamtforderung (vorliegend CHF 5'000'000.-) geltend gemacht" werde. Es erwog, in diesem Fall schliesse die rechtskräftige Abweisung der ersten Klage "spätere identische Klagen über andere Anspruchsteile" aus.

Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits zwar geltend, die Gesamtforderung von Fr. 5'000'000.- zerlege sich "in 10 Teilforderungen", nicht jedoch, sie habe mit ihren beiden Klagen jeweils nur eine dieser Teilforderungen eingeklagt, geschweige denn zeigt sie auf, dass sie zu einer dahingehenden Sachverhaltsergänzung berechtigt ist (nicht publ. E. 2.2).

6.2

Mit einer Teilklage macht die klagende Partei nur einen Teil eines Anspruchs geltend. Gemäss Art. 86 ZPO ist dies zulässig, wenn der Anspruch teilbar ist, was bei Geldforderungen stets zutrifft (

BGE 143 III 506

E. 4.1;

BGE 142 III 683

E. 5.2 mit Hinweis).

Was die Folgen einer Teilklage betrifft, hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass das Urteil nur für den beurteilten Teilbetrag, nicht jedoch bezüglich der Gesamtforderung Rechtskraftwirkung entfaltet (

BGE 125 III 8

E. 3b; aus der seither ergangenen Rechtsprechung Urteile 4A_536/2018 vom 16. März 2020 E. 3.1.1; 4A_270/2018 vom 2. November 2018 E. 1.2; 4A_13/2017 vom 26. Januar 2017 E. 2.3; 4A_101/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2; 4A_352/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1; 4A_401/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4; 2C_110/2008 vom 3. April 2009 E. 8.3; 4A_209/2007 vom 5. September 2007 E. 2.2.2; 4C.233/2000 vom 15. November 2000 E. 3a). Dieser Grundsatz ist als solcher auch in der Lehre anerkannt (statt vieler HOHL, Procédure Civile, Bd. I, 2. Aufl. 2016, S. 96

BGE 147 III 345 S. 348

Rz. 513; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, S. 225 Rz. 39). Er erklärt sich dadurch, dass die Dispositionsmaxime ( Art. 58 Abs. 1 ZPO ) die Zuständigkeit des Gerichts auf den eingeklagten Betrag begrenzt. Darüber hinaus kann das Urteilsdispositiv keine Wirkung entfalten. Die Urteilsgründe - seien sie tatsächlicher oder rechtlicher Natur - sind für ein späteres Verfahren über die Restforderung nicht verbindlich, auch wenn sich in diesem dieselben Fragen stellen (vgl. zit. Urteil 4A_536/2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

6.3

Der angefochtene Beschluss weist darauf hin, dass ein gewichtiger Teil der Lehre für den Fall der

Abweisung

der Teilklage eine weitergehende Rechtskraftwirkung befürwortet, sofern die eingeklagte Teilforderung

bloss

betragsmässig

beschränkt bzw. individualisiert wurde. Diese Auffassung beruht auf der Überlegung, dass die klagende Partei mit einer derartigen Teilklage (etwa auf Zahlung eines Teils der behaupteten Kaufpreisforderung) geltend mache, es sei

mindestens

der eingeklagte Teilbetrag geschuldet (sogenannter Sockelbetrag). Mit der darauffolgenden Teilklage mache sie dagegen einen den Sockelbetrag übersteigenden sogenannten Restbetrag geltend, wofür sie behaupten müsse, die Gesamtforderung sei grösser als der Sockelbetrag. Bereits aufgrund des Dispositivs des ersten Entscheids, der die Teilklage (gesamt oder teilweise) abweist, stehe aber fest, dass dies nicht der Fall sei und daher der geforderte Restbetrag nicht geschuldet sei (grundlegend: OBERHAMMER, Wieder einmal: Rechtskraft bei Teilklagen, in: Festschrift für Helmut Kollhosser, 2004, Bd. II, S. 501-521; für das schweizerische Recht ausführlich BERTI, Zur Teilklage nach Art. 86 ZPO der Schweizerischen Zivilprozessordnung [zugleich ein Beitrag zur Lehre der materiellenRechtskraft], in: Haftpflichtprozess 2010, S. 46-50; DROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 337-349; OBERHAMMER, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2014,N. 10 zu Art. 86 ZPO ; diesen folgend etwa BOHNET, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 86 ZPO ; HEINZMANN, in: CPC, 2021, N. 6 zu Art. 86 ZPO ; zum Meinungsstand in der Literatur ausführlich CURCHOD/GONCZY, L'action partielle, AJP 2019 S. 815 f.; aus der kantonalen Rechtsprechung etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich NP180007 vom 19. Juli 2018 E. III/4.3 f. mit weiteren Hinweisen).

6.4

Das Handelsgericht hat sich dieser Auffassung zu Recht angeschlossen und sie seinem Nichteintretensentscheid zugrundegelegt:

BGE 147 III 345 S. 349

6.4.1

Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu der dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar beschränkt sich die Rechtskraftwirkung auf das Urteilsdispositiv; doch erschliesst sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen, namentlich im hier interessierenden Falle einer Klageabweisung (

BGE 141 III 229

E. 3.2.6;

BGE 121 III 474

E. 4a mit weiteren Hinweisen).

6.4.2

Beschränkt die klagende Partei ihr Klagebegehren wie vorliegend einzig

betragsmässig

, darf das Gericht dieses nur abweisen, wenn es zur Erkenntnis gelangt ist, dass der klagenden Partei aus dem behaupteten Sachverhalt

überhaupt keine

Forderung

zusteht. Mit anderen Worten hat es vor der Abweisung der Teilklage die gesamte von der klagenden Partei behauptete Forderung zu prüfen. Bei der Auslegung des Urteilsdispositivs (auf Klageabweisung) ist diesem Prüfungsumfang Rechnung zu tragen, mit der Folge, dass die Rechtskraft eine zweite Klage über einen weiteren Teil derselben Forderung ausschliesst. Dagegen widerspräche eine erneute Beurteilung dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, der in Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO zum Ausdruck kommt. Dies muss im Übrigen unabhängig davon gelten, in welcher Verfahrensart (siehe Art. 243 Abs. 1 ZPO ) und von welchem Gericht (siehe Art. 4-8 ZPO ) die erste Teilklage aufgrund ihres Streitwerts (siehe Art. 91 Abs. 1 ZPO ) beurteilt wurde und welche Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Teilklage offenstanden (siehe Art. 308 Abs. 2 ZPO und Art. 74 Abs. 1 BGG ). Denn die klagende Partei hat es in der Hand,

den Gesamtbetrag

anstelle eines Teils davon einzuklagen.

6.4.3

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich dieses Verständnis vorbehaltlos mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtskraft bei Teilklagen vereinbaren. Insbesondere hat das Bundesgericht in einem Fall, in dem der Kläger eine Gesamtforderung von Fr. 45'875.70 behauptet und von dieser mit der Teilklage Fr. 30'000.- gerichtlich geltend gemacht hatte, erwogen, die Vorinstanz erachte die behauptete Forderung nur im Umfang von Fr. 14'162.55 für begründet. Erwachse dieser Entscheid in Rechtskraft, stehe bereits fest, "dass der [Beklagte] dem [Kläger] aus dem im Prozess geltend gemachten Sachverhalt diesen Betrag schuldet, und nicht mehr" (Urteil 4A_194/2012 vom 20. Juli 2012 E. 1.5). In einem späteren Urteil hat es die dahingehende Meinung erwähnt, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen (Urteil 4A_659/ 2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2).

BGE 147 III 345 S. 350

Demgegenüber haben die Entscheide, in denen der Grundsatz der beschränkten Rechtskraft eines Urteils über eine Teilklage statuiert wird (E. 6.2), überwiegend den Fall der

Gutheissung

der Teilklage zum Gegenstand, für den die Nichtbindung aber weitgehend unbestritten ist (siehe CURCHOD/GONCZY, a.a.O., S. 815 mit Hinweisen). Das gilt insbesondere für das zit. Urteil 4A_352/2014, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft. Daher musste sich das Bundesgericht darin auch nicht zur Frage äussern, welche Wirkung die

Abweisung

einer Teilklage hat (siehe dazu Urteilsbesprechung DROESE, SZZP 2015 S. 307 f.).

In einem jüngeren Entscheid hat das Bundesgericht dagegen erwogen, selbst wenn die Teilklage

abgewiesen

werden sollte, hindere dies den Beschwerdegegner (als klagende Partei) nicht daran, in einer neuen Klage die anderen Schadensposten geltend zu machen ("même si la présente action partielle venait à être rejetée, rien n'empêcherait l'intimé d'introduire une nouvelle demande pour y faire valoir les autres postes du dommage"; zit. Urteil 4A_13/2017 E. 2.3). Bereits die zitierte Formulierung macht indessen deutlich, dass die damals zu beurteilende Teilklage nicht

betragsmässig

auf einen Teil der Gesamtforderung, sondern vielmehr

auf einzelne Schadensposten

begrenzt war. Unter diesen Umständen muss das Gericht aber - im Gegensatz zum hier interessierenden Fall einer einzig betragsmässig beschränkten Klage - auch für eine Abweisung nicht den Gesamtschaden, sondern lediglich die eingeklagten Schadensposten prüfen. Es findet daher in einem solchen Fall ohne Weiteres der Grundsatz Anwendung, dass das erste Urteil das zweite Verfahren über die weiteren Schadensposten nicht präjudiziert, eben gerade

weil

im ersten Urteil nicht entschieden wurde, dass der klagenden Partei

überhaupt

(und auch im Grundsatz) keine Forderung zusteht (anders als bei Abweisung eines einzig betragsmässig eingeschränkten Klagebegehrens). Entsprechendes gilt auch für das Urteil C.214/1987 vom 21. Juni 1988, in dem die abgewiesene Teilklage eine zeitlich abgegrenzte (arbeitsrechtliche) Forderung zum Gegenstand hatte (E. 1d, nicht publ. in:

BGE 114 II 279

).

6.5

Zusammenfassend ist was folgt festzuhalten: Macht die klagende Partei mit der Teilklage einen einzig betragsmässig beschränkten Teil einer Forderung geltend, schliesst die rechtskräftige Abweisung der Teilklage grundsätzlich aus, dass die klagende Partei später einen weiteren Teilbetrag derselben Forderung einklagt.

BGE 147 III 345 S. 351

Das Handelsgericht ist von der zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen und hat durch seinen Nichteintretensentscheid weder gegen Art. 59 Abs. 2 lit. e noch gegen Art. 86 ZPO verstossen. Auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobenen Verfassungsrügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den dafür bestehenden Anforderungen genügen (nicht publ. E. 2.1 und 2.3).