Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 147 III 121 KI-generiert

Father Granted Alternating Custody and Equal Share of Education Credits

Geschäftsnummer BGE 147 III 121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce dispute between two parents regarding the custody and care of their children, born in 2008 and 2009. Following their divorce initiated in 2017, the Civil Court granted joint parental custody but placed the children under the mother's care, allowing the father visitation rights. The father appealed, seeking an alternating custody arrangement, more caregiving time, and a shared allocation of child-rearing credits for pension purposes. The Cantonal Court refined visitation schedules for holidays but dismissed the father's other requests. Subsequently, he appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's decisions on custody designation and child-rearing credit allocation, ultimately resulting in a partial ruling in his favor.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste a Art. 298 Abs. 2 ter ZGB; Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut". Obhutsbegriff nach revidiertem Kindesrecht (E. 3.2.2). Anordnung und Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut" im Dispositiv. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist an denjenigen eines Elternteils und nicht an einen bestimmten Wohnort zu knüpfen (E. 3.2.3).

Schlagwörter

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alternierende Obhut gemeinsame elterliche Sorge Betreuungsgutschrift Kindesunterhalt unverheirateter Elternteil Sorgfaltspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 298 Abs. 2ter ZGB

Cited to support the position that the appellant does not need to demonstrate additional interest for the ordering or designation of alternating custody, as it is explicitly mentioned in the law.

Art. 52f bis Abs. 1 und 2 AHVV

Cited as the legal basis requiring the court to determine the allocation of contribution credits when regulating custody and parental time-sharing, and for applying the half-and-half split due to roughly equal participation in childcare.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (119)

BGE 152 V 85
Partition of child-raising credits under old-age insurance after judicial separation with non-biological child and exclusive parental custody.
«…uen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Abs. 2; zum Ganzen [BGE 147 III 121](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-III-121#page121) E.…»
FS.2020.39.EZE2 (2022-03-22) · sg
Joint Custody Alternating Custody Statutory Provision
«…l. Art. 298 Abs. 2ter ZGB), womit der Vater für deren Anordnung nicht zusätzlich ein Interesse geltend machen muss (BGE 147 III 121 E. 3.2.3). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2…»
5A_646/2026 (2026-09-17)
Alternating custody child support and surname determination under child-welfare standard with no entitlement to equal care time
«…g hat (Urteile 5A\_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1; 5A\_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2, nicht publ. in: [BGE 147 III 121](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-III-121#page121); 5…»
5A_923/2025 (2026-09-17)
Child support under alternating custody after divorce settlement: binding effect of voluntarily agreed cash support despite nearly equal parental earning capacity.
«…en, wonach diesfalls ein Anspruch besteht, dass diese Betreuungsform im Urteilsdispositiv auch so bezeichnet wird ([BGE 147 III 121](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-III-121#page121) E.…»
5A_850/2025 (2026-08-04)
Alternating custody refusal for infant with overnight stays and formal designation under child welfare discretion.
«…hat, ob eine alternierende Obhut anzuordnen ist bzw. eine solche (bereits) vorliegt (vgl. Art. 298b Abs. 3ter ZGB; [BGE 147 III 121](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-III-121#page121) E.…»
5A_129/2026 (2026-06-23)
Allocation of educational credit for child care between unmarried parents under federal social security regulations
«…arge (art. 52f bis al. 2, 2ème phr., RAVS). Le juge est tenu par cette règle de répartition de " tout ou moitié " ([ATF 147 III 121](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_140/2026 (2026-05-20)
Dismissal of appeal concerning alternating custody, spousal maintenance, and procedural requirements for claim modifications in marital separation proceedings.
«…verletzt, dass der Sohn unter die alternierende Obhut beider Elternteile gestellt wird (zum Begriff der Obhut vgl. [BGE 147 III 121](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9C_606/2023 (2025-10-24)
Division of educational credits and income splitting during judicial separation under OASI law
«…uen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Abs. 2; zum Ganzen [BGE 147 III 121](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_580/2024 (2025-10-08)
Dismissal of father's appeal concerning sole custody, personal contact, and child maintenance under child welfare law.
«…ber die Kinder an die Beschwerdegegnerin und die Verweigerung der alternierenden Obhut (zum Begriff der Obhut vgl. [BGE 147 III 121](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
101 2025 24 (2025-10-02) · fr
Parent v. Parent (Child Support Calculation Reassessment)
«…plique tout de même que les parents participent de manière à peu près équivalente à la prise en charge de l'enfant (ATF 147 III 121 consid. 3.2.3). En l’espèce, A.________ accueillait son fils un week-end sur deux et chaque mardi de 16h30 au mercredi…»
Z1 2025 16 (2025-09-22) · zg
Custody Modification and Child Support Obligation Appeal
«…menhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung – beschränkt (BGE 142 III 612 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; 147 III 121 E. 3.2.2). Sodann tendierte das Bundesgericht zunächst dazu, die "faktische Obhut" und den "persönlichen Verkehr"…»
101 2024 432 (2025-09-17) · fr
Appeal Regarding Joint Custody and Child's Domicile Denied
«…e par la loi, le parent qui la demande n’a pas à faire valoir un intérêt supplémentaire pour qu’elle soit ordonnée (ATF 147 III 121 consid. 3.2.3). Au nombre des critères essentiels pour l'examen de l'instauration d'une garde alternée entrent en lign…»
5A_366/2025 (2025-07-17)
«…eichnet wird, wenn der prozentuale Anteil der Betreuung die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut erfüllt ( [BGE 147 III 121](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
Z2 2024 70 (2025-06-23) · zg
Child Support Recalculation and Custody Adjustment Appeal
«…auf die Ausübung der Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und lau- fender Erziehung (BGE 147 III 121 3.2.2). Das Gericht kann entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder die alternierende Obhut – d…»
ZKBER.2025.18 (2025-06-18) · so
Appeal of Interim Custody Denial Pending Expert Report on Parental Fitness
«…inschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (BGE 147 III 121, 123 f.; 142 III 612, 614; 142 III 617, 619 f.). Die Obhut ist grundsätzlich Teil der elterlichen Sorge, bei gemeinsame…»

Volltext

Urteilskopf

147 III 121

13. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen B.A. (Beschwerde in Zivilsachen)

5A_139/2020 vom 26. November 2020

Regeste a

Art. 298 Abs. 2

ter

ZGB ; Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut".

Obhutsbegriff nach revidiertem Kindesrecht (E. 3.2.2). Anordnung und Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut" im Dispositiv. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist an denjenigen eines Elternteils und nicht an einen bestimmten Wohnort zu knüpfen (E. 3.2.3).

Regeste b

Art. 52f

bis

Abs. 1 und 2 AHVV ; Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei Regelung der elterlichen Sorge, Obhut und Betreuungsanteile.

Kriterien für die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei geteilter Betreuung (E. 3.4).

Sachverhalt ab Seite 122

BGE 147 III 121 S. 122

A. A.a

Die Eheleute A.A. und B.A. sind die gemeinsamen Eltern von C.A. (geb. 2008) und D.A. (geb. 2009).

A.b

Im September 2017 klagte A.A. beim Zivilgericht des Sensebezirks auf Scheidung. Das Zivilgericht schied die Ehe am 20. Mai 2019 und regelte die Nebenfolgen. Es beliess namentlich den Parteien die elterliche Sorge über C.A. und D.A. gemeinsam, stellte diese aber unter die Obhut der Mutter. Dem Vater wurde ein umfangreiches Besuchsrecht zugestanden, und zwar an jedem zweiten Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr und jeden Dienstag bis Mittwoch und Donnerstag bis Freitag, jeweils abends von 19.00 Uhr bis morgens 8.00 Uhr. Die Erziehungsgutschriften der AHV sprach das Gericht vollumfänglich B.A. zu.

B. Auf Berufung beider Parteien hin präzisierte das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 10. Januar 2020 unter anderem die Besuchsregelung für die Feiertage. Die weiteren Anträge von A.A. betreffend die Obhut bzw. Betreuungsanteile sowie die Erziehungsgutschriften wies es ab.

C. Gegen dieses Urteil gelangt A.A. (Beschwerdeführer) mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt insbesondere die Anordnung der alternierenden Obhut bezüglich der gemeinsamen Kinder, die Ausdehnung seiner Betreuung um einen weiteren Wochentag für jede zweite Woche und die je hälftige Anrechnung der AHV-Erziehungsgutschriften. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts

BGE 147 III 121 S. 123

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. B.A. beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1

Das Zivilgericht hat die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen, jedoch die Obhut über beide Kinder der Mutter zugewiesen, was das Kantonsgericht bestätigt hat. Wie bereits vor Vorinstanz verlangt der Beschwerdeführer die alternierende Obhut, wobei der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder die derzeitige Wohnsitzgemeinde der Mutter (U.) sein soll.

3.2

3.2.1

Das Kantonsgericht hat die Anordnung einer alternierenden Obhut abgelehnt, obgleich es durchaus anerkannte, dass beide Eltern einen ähnlichen Anteil bei der Betreuung der Kinder leisten. Dem Beschwerdeführer gehe es aber wohl ausschliesslich darum, wie die Betreuungssituation zu bezeichnen sei. Er habe jedoch nicht dargelegt, welches Interesse er daran habe, diese als alternierende Obhut zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung der Bestimmungen über die Obhut. Sinngemäss macht er geltend, die alternierende Obhut schaffe Klarheit bezüglich der Bedeutung der Betreuungsanteile beider Eltern und stelle die Beziehung beider Eltern zu den Kindern auf eine dauerhafte und gleichberechtigte Grundlage.

3.2.2

Unter dem Begriff "Obhut" verstand man bis zur Revision des Kindesrechts vom 21. Juni 2013 einerseits die rechtliche Obhut als das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (vgl.

BGE 136 III 353

E. 3.2). Andererseits wurde darunter die sog. faktische Obhut verstanden im Sinne des tatsächlichen Zusammenlebens mit dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft (vgl. Art. 301 Abs. 3 ZGB ). Seit dem 1. Juli 2014 ist das Recht, den Aufenthaltsort zu bestimmen, grundsätzlich untrennbar mit der elterlichen Sorge verbunden ( Art. 301a Abs. 1 ZGB ). Der Begriff der Obhut hat damit einen inhaltlichen Wandel erfahren und beschränkt sich auf die faktische Obhut ("garde de fait"), d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und

BGE 147 III 121 S. 124

Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und laufender Erziehung (

BGE 142 III 612

E. 4.1).

3.2.3

Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts (vgl. nicht publ. E. 1.3) sind die Parteien ungefähr gleichwertig an der Betreuung der Kinder beteiligt (vgl. E. 3.2.1). Im Lichte des eben genannten Begriffsverständnisses ist - zumindest im vorliegenden Fall - nicht ersichtlich, was gegen die Anordnung bzw. die Bezeichnung der vorliegenden Betreuungsform als alternierende Obhut sprechen könnte. Die Begründung des Kantonsgerichts, wonach der Beschwerdeführer kein Interesse an der Bezeichnung als alternierende Obhut dargelegt habe, überzeugt nicht, zumal die alternierende Obhut im Gesetz ausdrücklich genannt wird (vgl. Art. 298 Abs. 2

ter

ZGB ), womit der Beschwerdeführer für deren Anordnung bzw. Bezeichnung nicht zusätzlich ein Interesse geltend machen muss. Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Töchter bereits faktisch im Umfang einer alternierenden Obhut betreut, nichts. Ebenso wenig vermag das Fehlen einer exakten Definition der alternierenden Obhut deren Anordnung in Zweifel zu ziehen, da eine massgebliche Beteiligung des Vaters bei der Betreuung vorliegend offenkundig ist. Die Sache ist entsprechend an das Kantonsgericht zur Anordnung bzw. Bezeichnung der Betreuungsform als alternierende Obhut im Dispositiv zurückzuweisen (vgl. Urteil 5A_821/2019 vom 14. Juli 2020 E. 3 und 4.4).

Das Kantonsgericht wird in diesem Zusammenhang auch den Wohnsitz der Töchter im Dispositiv festhalten müssen. Da es sich beim Wohnsitz des Kindes nach Art. 25 Abs. 1 ZGB um einen abgeleiteten Wohnsitz handelt, ist der Wohnsitz der beiden Töchter - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - an jenen der Beschwerdegegnerin und nicht an einen bestimmten Wohnort (U.) zu knüpfen.

(...)

3.4

Regelt das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener Eltern, so muss es gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften festlegen ( Art. 52f

bis

Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Betreuen beide Eltern ihr Kind in etwa zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt ( Art. 52f

bis

Abs. 2 Satz 2 AHVV ). Das Gericht hat diesbezüglich kein freies Ermessen, wie die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint. Die Verordnung lässt grundsätzlich keine andere Lösung

BGE 147 III 121 S. 125

durch das Gericht zu, solange sich die Parteien nicht auf eine andere Aufteilung geeinigt haben (vgl. BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 298 ZGB ; THOMAS GEISER, Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Gerichte, AJP 2015 S. 1106; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 55 zu Art. 298 ZGB ). Das setzt nicht eine genau hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten voraus. Die Voraussetzungen für eine hälftige Verteilung der Erziehungsgutschriften sind vielmehr auch erfüllt, wenn beide Eltern tatsächlich einen wesentlichen Teil an der Betreuung übernommen haben (Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 9). Das Gericht hat allerdings auch den Zweck der Erziehungsgutschriften zu beachten, nämlich trotz der Kinderbetreuung den Aufbau einer Altersvorsorge zu ermöglichen (zur Entstehungsgeschichte vgl.

BGE 125 V 245

E. 2b/aa). Geht es darum zu beurteilen, ob beide Eltern in etwa in gleichem Umfang das Kind betreuen oder ob die Last der Betreuung hauptsächlich einen Elternteil trifft, kann das Gericht sehr wohl mitberücksichtigen, ob bzw. in welchem Ausmass die Betreuungsaufgaben einen Elternteil an einer Erwerbstätigkeit und damit am Ausbau seiner Altersvorsorge hindern.

Vorliegend stellt das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht und damit für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. nicht publ. E. 1.3), dass die Beschwerdegegnerin durch die Kinderbetreuung in ihrer Erwerbstätigkeit in keiner Weise eingeschränkt ist. Von daher besteht mit Blick auf die in etwa gleichmässige Aufteilung der Betreuung zwischen den Parteien kein Grund, von der hälftigen Teilung der Erziehungsgutschriften abzuweichen. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen.