Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 147 II 351 KI-generiert

Winery Construction in Green Zone Near Cultural Heritage Site

Geschäftsnummer BGE 147 II 351
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a construction permit was initially granted by the construction commission of a Swiss municipality for the demolition of a shed and the construction of a new winepress building and access road on a parcel of land situated within a green zone, which is designated for the protection of the local landscape. The initial objections to the project were dismissed, but a subsequent appeal revealed that the municipal construction advisor was seen as biased due to previous work relationships. After reconsideration by a new advisor, the permit was reissued and objections were once again dismissed. However, a group of appellants brought the case to the Federal Tribunal, arguing against the permit due to the green zone's classification and its significance in preserving the historical village appearance, as outlined by national heritage listing (ISOS). The Tribunal concluded that the proposed construction violated planning laws as it was considered beyond the permissible scope of development within the protective green zone and not in the national interest.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 24 und Art. 24c Abs. 2 RPG; Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV; Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 2 NHG; Neubau eines Keltereigebäudes in der Grünzone einer Gemeinde mit schützenswertem Ortsbild von nationaler Bedeutung. Die kommunale Grünzone, deren Hauptzweck der Schutz des Ortsbildes ist, ist als Nichtbauzone zu qualifizieren (E. 4.1-4.3). Der ausserhalb der Bauzone geplante Neubau bedürfte einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für das nicht im nationalen Interesse liegende Bauprojekt steht der ISOS-Eintrag der Gemeinde Malans entgegen. Dieser schliesst eine Überbauung im Rebgebiet des Malanser Dorfkerns aus. Angesichts der massiven Vergrösserung des geplanten Neubaus im Vergleich zur bestehenden Remise kommt auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV in Betracht (E. 4.4).

Schlagwörter

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Bauzone Landschaftsschutzzone Baubewilligungspflicht Grüngebiet Raumplanungsgesetz Feinerschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

The victory of the appellant implies the imposition of costs on the respondent.

Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG

Cited as the legal foundation (Bundesaufgabe) justifying the need to consider the ISOS entry (Heimatschutz interest) during the assessment under Art. 24 RPG.

Art. 6 Abs. 2 NHG

Cited as the provision requiring consideration of the ISOS entry during the granting of the exception permit under Art. 24 RPG.

Art. 24 RPG

The appeal was granted because an exception permit under this provision could not be issued due to the ISOS entry for Malans conflicting with the project.

Art. 24c Abs. 2 RPG

The appeal was granted because the project could not qualify for an exception permit under this provision due to its massive size increase.

Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV

Cited in connection with Art. 24c Abs. 2 RPG regarding the criteria for an exception permit which the project failed to meet.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (38)

2C_404/2024 (2026-03-12)
Dismissal of public-law appeal against market surveillance and CE conformity marking orders due to lack of standing under Art. 89 LTF.
«…li 2024 E. 3.4; 2C\_942/2021 vom 2. März 2022 E. 6.3.3; 1C\_416/2019 vom 2. Februar 2021 E. 1.2.2 [nicht publ. in: [BGE 147 II 351](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_225/2025 (2026-02-09)
Quarter planning for underground parking in urban green zone qualified as restricted building zone under spatial planning law
«…ck der Grünzone Maienfeld (Bau öffentlicher und privater unterirdischer Parkierunganlagen) erkläre. Ebenso wie die [BGE 147 II 351](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_588/2024 (2026-01-05)
Classification of a lakeside riparian zone as a non-building zone requiring special cantonal construction authorization under spatial planning law.
«…u droit de l'aménagement du territoire entre les zones à bâtir et les zones de non bâtir (principe de séparation) ([ATF 147 II 351](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
BGE 152 II 350
Subsurface vs. surface zoning purposes in a green zone qualifying as a restricted building zone, not a non-building zone, for an underground public parking garage.
«…ck der Grünzone Maienfeld (Bau öffentlicher und privater unterirdischer Parkierunganlagen) erkläre. Ebenso wie die [BGE 147 II 351](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-II-351#page351) zug…»
100 2024 190 (2025-09-23) · be
Taxation of Property Sale Proceeds Following Zoning Change
«…he Vor- haben zugelassen werden. Massgeblich ist nicht die Bezeichnung der Zone, sondern deren tatsächlicher Zweck (BGE 147 II 351 E. 4.1 und 4.3, 145 II 83 E. 4.1). 5.2.3 Gemäss Art. 10 der Überbauungsvorschriften vom 28. August 2003 zum Uferschutz…»
2C_89/2025 (2025-09-09)
Standing of parents and students in school disciplinary appeals and prohibition of excessive formalism regarding formal grievance.
«…li 2024 E. 3.4; 2C\_942/2021 vom 2. März 2022 E. 6.3.3; 1C\_416/2019 vom 2. Februar 2021 E. 1.2.2 [nicht publ. in: [BGE 147 II 351](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
AC.2023.0299 (2025-09-04) · vd
Property Zoning Reclassification and Compensation Claim
«…fédérale a précisé cette obligation dans un arrêt Rüti rendu en 2009: ATF 135 II 209 consid. 2.1; cf. également ATF 147 II 351 consid. 4.3). Depuis le 1er janvier 2020, l'art. 11 OISOS prévoit expressément que les cantons tiennent compte de l'ISO…»
VR3 2023 113 (2025-06-19) · gr
Property Owner v. Municipality (Lakeside Path Renovation Permit)
«…tzungsplanung [nachfolgend Praxiskommentar NUP], 2016, Art. 15 Rz. 13). 3.3.2. Das Bundesgericht erachtete zwar in BGE 147 II 351 für die Zuordnung einer eindeutig im Siedlungsgebiet gelegenen kommunalen Grünzone zu den Bauzonen gemäss Art. 14 Abs.…»
VR3 2023 114 (2025-06-19) · gr
Property Owner Appeal of Lakeshore Permit Dismissed
«…15 / 34 3.3.2. Das Bundesgericht erachtete zwar in BGE 147 II 351 für die Zuordnung einer eindeutig im Siedlungsgebiet gelegenen kommunalen Grünzone zu den Bauzonen gemäss Art. 14 Abs.…»
B.2024.94 (2025-04-03) · sg
Planning Authority Fails to Involve Preservation Authority in Development Decision
«…r kantonalen Richtpläne verpflichtet, das ISOS im Rahmen von Nutzungsplanungen zu be- rücksichtigen (vgl. dazu auch BGE 147 II 351 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 135 II 209 E. 2.1; BGer 1C_459/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3, mit Hinweisen; Stellungnahme…»
VR3 2023 107 (2025-03-27) · gr
Challenge to Neighborhood Planning Initiation for Underground Parking Dismissed
«…Amtsberichts. L. Mit Amtsbericht vom 6. Juni 2024 äusserte sich dieses zur Frage allfälliger Auswirkungen von BGE 147 II 351 (Gemeinde Malans) auf die bestehende Ortsplanung aus raumplanerischer Sicht sowie auf künftige Bauvorhaben im vorgesehe…»
VR3 2023 108 (2025-03-27) · gr
Municipal Green Zone Planning for Underground Parking Upheld Against Heritage Concerns
«…Amtsberichts. L. Mit Amtsbericht vom 6. Juni 2024 äusserte sich dieses zur Frage allfälliger Auswirkungen von BGE 147 II 351 (Gemeinde Malans) auf die bestehende Ortsplanung aus raumplanerischer Sicht sowie auf künftige Bauvorhaben im vorgesehe…»
VR3 2023 109 (2025-03-27) · gr
Neighborhood Planning Procedure Upheld for Underground Parking Despite Green Zone Objections
«…s Amtsberichts. L. Mit Amtsbericht vom 6. Juni 2024 äusserte sich dieses zur Frage allfälliger Auswirkungen von BGE 147 II 351 (Gemeinde Malans) auf die bestehende Ortspla- nung aus raumplanerischer Sicht sowie auf künftige Bauvorhaben im vorgese…»
VR3 2023 110 (2025-03-27) · gr
Neighborhood Planning Procedure Challenge Regarding Green Zone Parking Facility
«…Amtsberichts. L. Mit Amtsbericht vom 6. Juni 2024 äusserte sich dieses zur Frage allfälliger Auswirkungen von BGE 147 II 351 (Gemeinde Malans) auf die bestehende Ortsplanung aus raumplanerischer Sicht sowie auf künftige Bauvorhaben im vorgesehe…»
100 2023 319 (2025-02-20) · be
Building Permit Dispute in Heritage Zone: Modern Architecture vs. Neighborhood Preservation
«…wird, insbesondere bei der Nut- zungsplanung nach den Art. 14-20 RPG (Art. 11 Abs. 2 VISOS; vgl. BGE 147 I 308 E. 7.2, 147 II 351 E. 4.3), die im Kanton Bern grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden ist (Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs.…»

Volltext

Urteilskopf

147 II 351

27. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. und Mitb. gegen E. und Gemeinde Malans (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

1C_416/2019 vom 2. Februar 2021

Regeste

Art. 24 und Art. 24c Abs. 2 RPG ; Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV ; Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 2 NHG ; Neubau eines Keltereigebäudes in der Grünzone einer Gemeinde mit schützenswertem Ortsbild von nationaler Bedeutung.

Die kommunale Grünzone, deren Hauptzweck der Schutz des Ortsbildes ist, ist als Nichtbauzone zu qualifizieren (E. 4.1-4.3).

Der ausserhalb der Bauzone geplante Neubau bedürfte einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG . Einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für das nicht im nationalen Interesse liegende Bauprojekt steht der ISOS-Eintrag der Gemeinde Malans entgegen. Dieser schliesst eine Überbauung im Rebgebiet des Malanser Dorfkerns aus. Angesichts der massiven Vergrösserung des geplanten Neubaus im Vergleich zur bestehenden Remise kommt auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV in Betracht (E. 4.4).

Sachverhalt ab Seite 352

BGE 147 II 351 S. 352

A. Am 12. August 2015 erteilte die Baukommission der Gemeinde Malans E. die Baubewilligung für den Abbruch einer Remise, den Neubau eines Keltereigebäudes sowie den Bau einer Zufahrtsstrasse zu diesem Gebäude auf der in der Grünzone gelegenen Parzelle Nr. 1283. Die Einsprachen gegen das Bauprojekt wies die Baukommission ab bzw. trat darauf nicht ein. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies der Gemeindevorstand am 9. Februar 2016 ab bzw. trat darauf nicht ein. Mit Entscheid vom 4. April 2017 (R 16 24) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut und wies die Angelegenheit an die Gemeinde zurück. Zur Begründung führte es aus, der kommunale Bauberater, der das Bauvorhaben beurteilt hatte, erscheine aufgrund vergangener Auftragsverhältnisse für E. als abhängig und voreingenommen.

Am 7. Februar 2018 bestätigte die Baukommission nach Eingang der Beurteilung des neu beigezogenen Bauberaters die Baubewilligung und wies die erneut zu behandelnde Baueinsprache wiederum ab. Gegen diesen Entscheid erhoben B. und Mitbeteiligte gemeinsam Einsprache beim Gemeindevorstand, welcher die Einsprache am 26. Juni 2018 abwies. Das Verwaltungsgericht schützte diesen Entscheid am 7. Mai 2019 (R 18 63).

B. Mit Eingabe vom 16. August 2019 führen A., B., C. sowie D. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts R 18 63 sei aufzuheben und es sei den vom Beschwerdegegner auf Parzelle Nr. 1283 geplanten Bauvorhaben (Neubau

BGE 147 II 351 S. 353

Keltereigebäude, Neubau Zufahrtsstrasse) der Bauabschlag zu erteilen. (...)

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt die Baubewilligung auf.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Die Vorinstanzen gingen vorliegend davon aus, dass die Grünzone gemäss Art. 22 des Baugesetzes der Gemeinde Malans (BauG/Malans), erstmals von der Kantonsregierung am 12. Mai 2009 und die letzte Änderung am 6. Februar 2018 genehmigt, planungsrechtlich Teil des Baugebiets sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der Gesetzessystematik.

4.1

Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) definiert Bauzonen ( Art. 15 RPG ), Landwirtschaftszonen ( Art. 16 RPG ) und Schutzzonen ( Art. 17 RPG ). Art. 18 RPG erlaubt es zudem den Kantonen, die bundesrechtlichen Grundtypen zu unterteilen, variieren, kombinieren und ergänzen. Allerdings dürfen sie die in Art. 15 bis 17 RPG geschaffene Ordnung nicht unterlaufen und müssen insbesondere die für das Raumplanungsrecht fundamentale Unterscheidung zwischen Bauzonen und Nichtbauzonen (Trennungsgrundsatz) einhalten. Die weiteren Nutzungszonen nach Art. 18 RPG sind daher entweder der Kategorie Bauzonen oder der Kategorie Nichtbauzonen zuzuordnen. Was zur Bauzone zu rechnen ist, wird in Art. 15 RPG bundesrechtlich abschliessend festgelegt. Lässt die Hauptbestimmung einer Zone regelmässig Bautätigkeiten zu, welche weder mit bodenerhaltenden Nutzungen (vorab der Landwirtschaft) verbunden noch auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen sind, so liegt von Bundesrechts wegen eine Bauzone vor, für welche die Voraussetzungen gemäss Art. 15 f. RPG gelten. Andernfalls ist das Gebiet als Nichtbauzone zu qualifizieren, auch wenn gewisse standortspezifische Vorhaben zugelassen werden (z.B. Materialabbauzonen, Energiegewinnungsanlagen oder touristische Anlagen; vgl. zum Ganzen

BGE 145 II 83

E. 4.1 S. 86 f. mit Hinweisen).

4.2

Das Baugesetz der Gemeinde Malans unterscheidet Bauzonen (Bst. A), Landwirtschaftszonen (Bst. B), Schutzzonen (Bst. C) sowie weitere Zonen (Bst. D). Innerhalb der Bauzonen differenziert es Wohnbauzonen (Art. 16 ff.) und Gewerbe-Wohnzonen (Art. 19 ff.); unter dem Titel Gewerbe-Wohnzonen regelt das Baugesetz die

BGE 147 II 351 S. 354

Wohn-Gewerbezonen A und B (Art. 19 und 20), die Gewerbezone (Art. 21) und die Grünzone gemäss Art. 22 BauG/Malans, welche wie folgt definiert wird:

1 Die Grünzone dient dem Schutz des Ortsbildes. Hochbauten und oberirdisch in Erscheinung tretende Tiefbauten sind untersagt. Zulässig sind Kleinbauten, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Zone stehen, wie Wingerthäuschen, Geräteschöpfe usw., die folgende Masse nicht überschreiten:

Grundfläche 15 m 2

Gebäudehöhe 2.5 m

Firsthöhe 4.0 m

2 Ausnahmen von diesen Höchstmassen können für landwirtschaftliche Ökonomiebauten (u.a. Selbstkelterei) bewilligt werden, die in direktem Zusammenhang mit einem in einer angrenzenden Zone liegenden Hauptbetrieb erstellt werden. Bei Baugesuchen ist der Bauberater anzuhören.

4.3

Entscheidend dafür, ob es sich bei einer Zone um eine Bauzone handelt, ist, wie erwähnt (vgl. E. 4.1), ob sie ihrer Hauptbestimmung nach regelmässig Bautätigkeiten zulässt. Mithin ist nicht die Bezeichnung der Zone, sondern deren tatsächlicher Zweck massgeblich. Hauptzweck der vorliegenden Grünzone ist gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BauG/Malans der Schutz des Ortsbildes. Überbauungen sind insoweit grundsätzlich nicht erlaubt (Abs. 1) bzw. nur ausnahmsweise, wenn sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Flächen stehen, wie Wingerthäuschen, Geräteschöpfe und landwirtschaftliche Ökonomiebauten, die in direktem Zusammenhang mit einem in der angrenzenden Zone liegenden Hauptbetrieb stehen (Abs. 2). Bereits aus dem ersten Satz von Art. 22 Abs. 1 BauG/Malans ergibt sich somit klar, dass die Grünzone, die zu einem wesentlichen Teil aus Rebbergen besteht, nicht hauptsächlich eine Überbauung der Fläche bezweckt, sondern im Gegenteil deren Freihaltung zum Schutz des Ortsbildes. Dieser Schutzzweck hat eine umso grössere Bedeutung, als Malans seit seiner Aufnahme am 1. November 1992 ins Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) zu den schützenswerten Ortsbildern gehört und dem vorliegend betroffenen Grünraum das Erhaltungsziel "a" zugewiesen wurde (Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche). Gemäss der Einschätzung des ISOS sollen die noch vorhandenen Rebgebiete im Kerngebiet des Ortes "auf jeden Fall unverbaut bleiben". Dazu gehört die Umgebungszone VI, in welcher die Bauparzelle liegt. Die Kantone und

BGE 147 II 351 S. 355

Gemeinden sind verpflichtet, das ISOS im Rahmen ihrer Ortsplanung zu berücksichtigen (

BGE 135 II 209

E. 2.1 S. 213; vgl. nun auch die ausdrückliche Berücksichtigungspflicht in Art. 11 der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12] bzw. Art. 4a der vorher geltenden gleichnamigen Verordnung vom 9. September 1981 [AS 1981 1680 und AS 2010 1593, 1597]). Das Baugesetz von Malans und sein aktueller Zonenplan sind jünger als der ISOS-Eintrag. Es liegt somit nahe, die Bestimmung von Art. 22 BauG/Malans samt Zonenplan als dessen Umsetzung zu verstehen.

Während Bauten und Anlagen in einer Bauzone nach Art. 15 RPG grundsätzlich zu den in der Zone festgelegten baulichen Zwecken errichtet werden dürfen, ist die Baubewilligungsfähigkeit vorliegend stark eingeschränkt. Es mangelt der Zonenumschreibung mithin an der Festlegung der Bautätigkeit als "Regelnutzung". Eine solche wäre aber für die Zuordnung der Grünzone zur Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG notwendig. Der zweite Satz von Art. 22 Abs. 1 BauG/Malans erlaubt ausdrücklich nur Kleinbauten, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Zone stehen, wie Wingerthäuschen, Geräteschöpfe usw. In Bezug auf den Zusammenhang mit der Bewirtschaftung entspricht dies der typischen Umschreibung einer Landwirtschaftszone, sind dort doch grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erlaubt, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind ( Art. 16a Abs. 1 RPG ). Es handelt sich demnach bei der vorliegenden Grünzone jedenfalls nicht um eine Bauzone, sondern um eine Nichtbauzone. Ob die Zone dabei als Landwirtschaftszone nach Art. 16 RPG bzw. als Schutzzone gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b und c RPG oder als weitere Nutzungszone nach Art. 18 RPG zu qualifizieren ist, kann vorliegend offenbleiben. Entscheidend für das weitere Vorgehen ist einzig, dass das geplante Bauvorhaben nicht wie von der Vorinstanz angenommen innerhalb, sondern ausserhalb der Bauzone erstellt werden soll.

4.4

Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen gemäss Art. 24 ff. RPG einer Ausnahmebewilligung. Ob das Bauvorhaben in der eingereichten Form ausserhalb der Bauzone bewilligungsfähig ist, hat das Bundesgericht grundsätzlich nicht als erste Instanz zu entscheiden. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen sich jedoch folgende Ausführungen:

BGE 147 II 351 S. 356

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 RPG stellt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) dar (vgl.

BGE 136 II 214

E. 3 S. 219 mit Hinweisen; Urteil 1C_231/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 1, nicht publ. in:

BGE 138 II 23

). Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung wäre daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 24 RPG der ISOS-Eintrag der Gemeinde Malans zu beachten (vgl. Art. 6 Abs. 2 NHG ). Dieser schliesst vorliegend eine Überbauung im Rebgebiet des Malanser Dorfkerns, wo der Neubau erstellt werden soll, aus (vgl. E. 4.3 hiervor). Eine Ausnahmebewilligung für das geplante Projekt, welches nicht im nationalen Interesse liegt, könnte folglich nicht gestützt auf Art. 24 RPG erteilt werden.

Nicht in Betracht fiele auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c Abs. 2 RPG . Die bestehende Remise mit einer Fläche von 105 m 2

soll durch einen Neubau mit einer mehr als sechs Mal grösseren Fläche von 650 m 2

ersetzt werden (vgl. nicht publ. E. 2.3). Angesichts dieser massiven Vergrösserung kann das umstrittene Bauprojekt in seiner eingereichten Form mithin nicht als massvolle Erweiterung im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV (SR 700.1) bezeichnet werden, sondern scheitert an den dort statuierten prozentualen und absoluten Schranken. Aus diesem Grund könnte auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c Abs. 2 RPG erteilt werden.

Das Bauvorhaben des Beschwerdegegners kann somit unter keinem Titel bewilligt werden. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Ob ein neues, weniger grosses Projekt gestützt auf Art. 24c Abs. 2 RPG in Betracht fallen könnte, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden.