Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 147 I 149 KI-generiert

Lebanese Mother's Reverse Family Reunification: Child Hearing Required for Custody and ECHR Assessment

Geschäftsnummer BGE 147 I 149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a Lebanese woman who married a Swiss citizen in Lebanon in 2005 and moved to Switzerland on a temporary residence permit to be with her husband. She returned to Lebanon in 2007, where she gave birth to her son, who also holds Swiss citizenship. Following her divorce in Lebanon, the son remained there under her care but later moved to Switzerland in 2013 to live with his father and other family members. In 2018, the mother applied for a Swiss residence permit under the reversed family reunification to remain with her son, but the request was denied by the Zurich Migration Office and subsequent appeals were unsuccessful. The mother filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the case should be evaluated again, including the interests and personal hearing of her son, as her connections with her son, including legal visitation rights, could justify her stay in Switzerland under Article 8 of the European Convention on Human Rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 12 KRK; Art. 8 EMRK; persönliches Anhörungsrecht des Kindes; umgekehrter Familiennachzug. Grundsätzlich besteht kein persönliches Anhörungsrecht, namentlich bei gleichläufigen Interessen mit dem betroffenen Elternteil. Hier war aber nicht klar, ob die Interessen gleich- oder gegenläufig waren. Das Kind muss befragt werden (E. 3). Die Voraussetzungen für den umgekehrten Familiennachzug (BGE 144 I 91) müssen gerichtlich abgeklärt werden. Namentlich zur Abklärung des bisher persönlich ausgeübten Kontaktes ist die Befragung des Sohnes zweckdienlich. Auch aus diesem Grund Rückweisung zu neuem Entscheid (E. 4).

Schlagwörter

KI-generiert
umgekehrter Familiennachzug Anhörung eines Elternteils Familienbewilligung elterliche Haftung Recht auf Familiengründung minderjähriges Kind

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 12 KRK
Art. 12 KRK ; Art. 8 EMRK ; persönliches Anhörungsrecht des Kindes; umgekehrter Familiennachzug.
Art. 8 EMRK
12 KRK ; Art. 8 EMRK ; persönliches Anhörungsrecht des Kindes; umgekehrter Familiennachzug.
Art. 6 EMRK
Ein Anspruch auf persönliche Anhörung ergibt sich zudem aus Art. 6 EMRK , der jedoch in ausländerrechtlichen Angelegenheiten nicht zum Tragen kommt ( BGE 137 I 128 E.
Art. 12 Abs. 1 KRK
3.2 Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
Art. 12 Abs. 2 KRK
Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Art. 66 al. 1 LTF
The decision imposes court costs for the federal proceedings (though the final dispositive is missing, this is a standard cost imputation in similar cases where an appeal is partially successful, and the reasoning mentions the applicant requested foregoing costs in the lower court).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

The decision imposes court costs for the federal proceedings (though the final dispositive is missing, this is a standard cost imputation in similar cases where an appeal is partially successful, and the reasoning mentions the applicant requested foregoing costs in the lower court).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (151)

BGE 151 I 248
Expulsion order for attempted homicide fails to consider severe hardship of father visiting disabled adult son under family life protection
«…ische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein dauerndes Anwesenheitsrecht verfügt ([BGE 147 I 149](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-I-149#page149) E. 4…»
2C_610/2025 (2026-08-27)
Residence permit denial for foreign national with Swiss spouse and child: public safety interest outweighed family life under Article 8 ECHR due to repeated criminal record and high recidivism risk.
«…eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-151-I-248#page248) E. 5.6.1; [147 I 149](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-I-149#page149) E. 4…»
2C_95/2026 (2026-08-17)
Revocation of EU/EFTA residence permit after divorce: post-marital hardship under Art. 50(1)(b) AIG denied for lack of close economic ties to children and prior violence conviction.
«…halten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind ([BGE 147 I 149](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-147-I-149#page149) E. 4…»
6B_676/2025 (2026-08-05)
Partial admission of criminal appeal regarding partial sentence suspension and civil claim deadlines under Swiss law.
«…rner en Suisse pour le parent étranger disposant d'un droit de visite ne sont ainsi à l'évidence pas remplies (cf. [ATF 147 I 149](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
F-3374/2026 (2026-05-29)
Asylum Case of French Minor: Right to be Heard and Procedural Errors
«…arents, pour autant que les faits pertinents puissent être établis à suffisance de droit sans cette audi- tion (cf. ATF 147 I 149 consid. 3.2; ATAF 2024 VII/2 consid. 5.4.1et 5.4.2 ; ATAF 2020 VII/6 consid. 3.2). Néanmoins, le Comité des droits de…»
2C_498/2025 (2026-05-22)
Denial of residence permit extension for foreign spouse due to lack of mutual marital intent following separation
«…2025 E. 4.3; 2C\_212/2011 vom 13. Juli 2011 E. 7.1; siehe im Zusammenhang mit dem umgekehrten Familiennachzug auch [BGE 147 I 149](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
2C_54/2026 (2026-04-28)
Inadmissibility of reconsideration request for residence permit and family reunification regarding a foreign national with criminal convictions.
«…autorisation de séjour en Suisse afin d'y rejoindre ses enfants mineurs dont il n'a pas la garde (cf. sur ce point [ATF 147 I 149](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
2C_96/2025 (2026-04-15)
Denial of residence permit renewal after divorce and criminal conviction despite waived expulsion order
«…halten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind ([BGE 147 I 149](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
F-1846/2026 (2026-03-17)
Switzerland v. Portugal: Asylum Claim Responsibility
«…riften gehört zu werden (Abs. 2). Die genannte Norm ist im mig- rationsrechtlichen Verfahren unmittelbar anwendbar (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist eine persönliche Anhörung des K…»
2C_620/2025 (2026-03-13)
Dismissal of appeal concerning secondary school level assignment and alleged violations of fundamental constitutional and child rights.
«…KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann ([BGE 147 I 149](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
F-1754/2026 (2026-03-13)
Asylum claim rejected based on Dublin Regulation; transfer to Croatia upheld.
«…das Bundesgericht anerkannt, dass die genannte Norm im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwend- bar ist (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Die Kinder sind jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Soweit sich die Interessenl…»
2C_582/2025 (2026-03-05)
Dismissal of residence permit renewal and removal order for severe debt accumulation and criminality under AIG and ECHR Article 8.
«…gten ausländischen Personen eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung voraussetzt ([BGE 147 I 149](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
F-2942/2024 (2026-03-02)
Entry Ban Upheld for Debtor with Criminal Record
«…noch von einer wirtschaftlichen Bindung der minderjährigen Kinder an den Beschwerdeführer ausgegangen werden (vgl. BGE 147 I 149 E. 4 m.H. auf BGE 144 I 91 E. 5.1 f.). Hervorzuheben ist hierbei erneut, dass der Beschwerdeführer seine minderjährigen…»
F-960/2026 (2026-02-23)
Asylum Refusal for Family Deported to Greece Upheld
«…chte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die genannte Norm ist im migrationsrechtlichen Verfahren unmittelbar an- wendbar (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Gemäss Art. 12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Mei…»
F-4057/2023 (2026-01-29)
Residence Permit Denial Upheld: Marriage Too Short, No Exceptional Hardship
«…le de ce dernier. Ces exigences doivent être appréciées ensemble et faire l'objet d'une pesée des intérêts globale (ATF 147 I 149 consid. 4 et 144 I 91 consid. 5). Page 11…»

Volltext

Urteilskopf

147 I 149

9. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Migrationsamt des Kantons Zürich und Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

2C_1026/2019 vom 16. Juli 2020

Regeste

Art. 12 KRK ; Art. 8 EMRK ; persönliches Anhörungsrecht des Kindes; umgekehrter Familiennachzug.

Grundsätzlich besteht kein persönliches Anhörungsrecht, namentlich bei gleichläufigen Interessen mit dem betroffenen Elternteil. Hier war aber nicht klar, ob die Interessen gleich- oder gegenläufig waren. Das Kind muss befragt werden (E. 3).

Die Voraussetzungen für den umgekehrten Familiennachzug ( BGE 144 I 91 ) müssen gerichtlich abgeklärt werden. Namentlich zur Abklärung des bisher persönlich ausgeübten Kontaktes ist die Befragung des Sohnes zweckdienlich. Auch aus diesem Grund Rückweisung zu neuem Entscheid (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 150

BGE 147 I 149 S. 150

A. A.a A., geb. 1987, libanesische Staatsangehörige, heiratete im September 2005 im Libanon einen ursprünglich von dort stammenden Schweizer Bürger und reiste am 13. November 2006 in die Schweiz ein, wo sie eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt. Anfang Juli 2007 verliess A. ohne ihren Ehemann die Schweiz und gebar im März 2008 in Libanon den Sohn B., welcher auch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Am 23. Oktober 2008 wurde die Ehe durch ein Schariagericht in Libanon geschieden. Der Sohn blieb im Libanon, wo er von seiner Mutter und deren Eltern betreut wurde.

A.b Am 21. Juni 2013 reiste B. zum Vater in die Schweiz, wo er seither mit diesem, seiner Stiefmutter und seinen beiden Stiefschwestern lebt. Mit Verfügung vom 14. September 2017 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich B. unter die gemeinsame elterliche Sorge und die alleinige Obhut des Vaters. Die Mutter A. wurde für berechtigt erklärt, ihren Sohn jährlich während der Sommerferien für fünf Wochen zu sich oder mit sich in den Libanon zu nehmen oder, wenn sie in der Schweiz zu Besuch ist, so oft wie möglich zu sehen, mindestens an vier Tagen pro Woche. Ergänzend wurde Vormerk genommen, dass die Eltern für den Fall, dass die Mutter in der Schweiz Wohnsitz begründen sollte, eine paritätische alternierende Obhutsregelung getroffen haben.

B. Am 14. Juni 2018 ersuchte A. um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs zum Verbleib bei ihrem Sohn. Mit Verfügung vom 14. September 2018 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 25. Juni 2019; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2019).

C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 erhebt A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei das Verfahren zwecks rechtsgenüglicher Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, eventualiter

BGE 147 I 149 S. 151

sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Sohn auszustellen. Die Vorinstanzen verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel "offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts" einerseits, dass zu Unrecht das Kind nicht angehört worden sei und dass die Vorinstanz sich nur summarisch mit ihren Vorbringen zum Kindswohl auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin rügt unter Hinweis auf Art. 8 EMRK sowie die Art. 3 und 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107), ihr Sohn hätte persönlich angehört werden müssen, um die Kindsinteressen zu ergründen. Dies ist zusammen mit der Rüge der Verletzung von Art. 12 KRK vorab zu behandeln.

3.1 Aus Art. 8 EMRK folgt ein Anspruch bzw. eine Verpflichtung der staatlichen Behörden, in allen Belangen, welche das Familienleben und das Kindeswohl betreffen, diese Aspekte gebührend in die Beurteilung einzubeziehen ( BGE 143 I 21 E. 5.5.4). Ein Anspruch auf persönliche Anhörung ergibt sich zudem aus Art. 6 EMRK , der jedoch in ausländerrechtlichen Angelegenheiten nicht zum Tragen kommt ( BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Inwiefern sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf persönliche Anhörung ergeben sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

3.2 Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann ( BGE 124 III 90 E. 3a S. 92). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen

BGE 147 I 149 S. 152

gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann ( BGE 144 II 1 E. 6.5).

3.3 Die Vorinstanz hat angenommen, die Interessen der Beschwerdeführerin deckten sich mit denjenigen des Kindes. Das ist in ausländerrechtlichen Situationen in der Regel der Fall, wenn der ausländerrechtliche Entscheid das Aufenthaltsrecht sowohl der Eltern als auch der Kinder betrifft ( BGE 144 I 1 E. 6.5 S. 14 f.; BGE 124 I 361 E. 3c S. 368). In der vorliegenden Konstellation ist dies indessen - gerade durch die aktuelle Betreuungssituation des Kindes - unklar. Der Sohn hatte durch den Verzicht auf seine Anhörung gar keine Möglichkeit, seine allenfalls differenzierten Standpunkte zum Verhältnis zu seinen Eltern einzubringen, die aber entscheidend zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hätten beitragen können, dies umso mehr als das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn hier ausschlaggebend ist für einen allfälligen Bewilligungsanspruch der Mutter.

Es drängt sich daher in der vorliegenden besonderen Konstellation auf, gestützt auf Art. 12 KRK den Sohn persönlich anzuhören. Die Vorinstanz wird dies nachzuholen haben.

4. Die Beschwerde ist aber auch aus einem anderen Grund gutzuheissen:

Die Beschwerdeführerin leitet ihren Anspruch aus Art. 8 EMRK ab, nämlich auf den umgekehrten Familiennachzug zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn mit Schweizer Bürgerrecht. Dieser steht unter der Obhut des Vaters, doch hat die Beschwerdeführerin nebst der gemeinsamen elterlichen Sorge ein Besuchsrecht. Die diesbezügliche Rechtsprechung hat das Bundesgericht vor kurzem in BGE 144 I 91 zusammengefasst. Danach ist es zur Wahrnehmung des Besuchsrechts grundsätzlich nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, da das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch fällt in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und dessen

BGE 147 I 149 S. 153

bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat, wobei eine Gesamtbeurteilung zu erfolgen hat ( BGE 144 I 91 E. 5.1 und 5.2 S. 97 f.). Diese Anforderungen müssen gerichtlich abgeklärt werden. Zu beachten ist zudem, dass bei einem gemeinsamen Sorgerecht die Beziehungen der Eltern zum Kind weitergehen und faktisch die Form einer alternierenden Obhut annehmen können ( BGE 143 I 21 E. 5.5 und 6). Vorliegend hat die Vorinstanz zwar in allgemeiner Weise die Voraussetzungen für eine auf Art. 8 EMRK gestützte "Obligation positive" zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dargestellt; sie hat aber nicht spezifisch die Voraussetzungen im Lichte der dargelegten Rechtsprechung geprüft. Namentlich für die Abklärung des faktisch bisher ausgeübten persönlichen Kontakts zwischen Mutter und Sohn (s. zu diesen Anforderungen BGE 139 I 315 E. 2.5) ist die Befragung des Sohnes, die sich ohnehin schon aufgrund von Art. 12 KRK aufdrängt, zweckdienlich. Auch aus diesem Grund besteht Anlass zur Rückweisung zu neuem Entscheid.