Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 146 V 331 KI-generiert

Disability Pension Retroactivity and Vested Benefits as Expendable Wealth for Supplementary Benefits Calculation

Geschäftsnummer BGE 146 V 331
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who received support from regional social services from November 2013 to April 2018, during which time he was granted a full invalidity pension retroactively from November 2014 by the IV office of Bern. In April 2018, he received a payment from his professional pension preservation account amounting to CHF 111,393. Subsequently, in June 2018, he applied for supplementary benefits from the social security compensation office of the canton of Bern. The office retroactively granted supplementary benefits from November 1, 2014, incorporating the pension preservation account payout into the income considerations from that date. The Office partially upheld a complaint in July 2019, deducting CHF 5,569.80 in taxes from the calculated special assessment. Complaints against this decision were dismissed by the Bern Administrative Court in January 2020, leading to further legal action by the regional social services and the individual, who argued that only funds available after the pension entitlement decision should be considered for supplementary benefits calculations from March 2018 onwards, or alternatively from February 8, 2018.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 16 Abs. 2 FZV; Zeitpunkt der Anrechnung von Guthaben eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Übersicht über die Rechtsprechung. Ein verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG liegt nicht erst mit dem tatsächlich erfolgten Bezug des Freizügigkeitsguthabens vor, sondern bereits dann, wenn dieser rechtlich zulässig ist (E. 3 und 4). Der in Art. 16 Abs. 2 FZV normierte Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos entsteht mit Rechtskraft der Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (E. 5).

Schlagwörter

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rückwirkende Rentenzusprache Ergänzungsleistungsberechnung Freizügigkeitsleistung Vermögen Versicherungsleistung Invalidenversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 BGG

The Tribunal cited this provision to explain why it could not go beyond the parties' requests regarding the date of consideration (but the violation of law in the dispositive relies on Art. 11 ELG and Art. 16 FZV).

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied for ordering the losing party to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to deny legal costs to the appealing Regional Social Services and the insured person.

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG

This provision defines the criterion of spendable assets used by the Tribunal to determine when the lump sum should be considered.

Art. 16 Abs. 2 FZV

This provision was interpreted to define the time when the right to the payout of the vested benefits account arises, which is the crucial factor for applying Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (143)

BGE 150 V 440
Supplementary benefits calculation: vested benefit capital not counted as available fortune while second-pillar disability pension claim is pending.
«…s besoins vitaux courants. Demeure réservé le cas de la renonciation à des revenus ou à des valeurs patrimoniales ([ATF 146 V 331](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-146-V-331#page331) cons…»
8C_366/2026 (2026-09-04)
Disability Insurance Medical Assessment Order as Appealable Interim Decision Under Revised ATSG Article 44
«…undesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; [BGE 146 V 331](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-146-V-331#page331) E. 1…»
8C_275/2026 (2026-09-01)
Interim ruling required for disability insurance medical assessment ordered over insured person's objection under Article 44 ATSG and procedural participation rights.
«…undesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; [BGE 146 V 331](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-146-V-331#page331) E. 1…»
8C_276/2026 (2026-09-01)
Interim order required for contested medical assessment ordering under Social Security Law Articles 43 and 44.
«…undesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; [BGE 146 V 331](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-146-V-331#page331) E. 1…»
9C_307/2025 (2026-08-28)
Disability insurance: mandatory appealable interim ruling on order of second medical expert assessment despite revised Article 44 ATSG.
«…undesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; [BGE 146 V 331](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-146-V-331#page331) E. 1…»
9C_431/2026 (2026-08-28)
Tax penalty appeal: interlocutory ruling refusing stay of main tax proceedings is not subject to appeal absent irreparable legal harm under Article 93 of the Federal Supreme Court Act.
«…xt/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-149-II-66#page66) E. 1.3; [146 V 331](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-146-V-331#page331) E. 1…»
9C_468/2025 (2026-07-15)
Evidentiary value of medical expert opinion and investigative duty regarding congenital hand malformation in disability pension dispute
«…n_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F149-II-66%3Ade&number_of_ranks=0#page66) E. 1.3; [146 V 331](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…undesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; [BGE 146 V 331](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…n_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F149-II-66%3Ade&number_of_ranks=0#page66) E. 1.3; [146 V 331](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…n_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F149-II-66%3Ade&number_of_ranks=0#page66) E. 1.3; [146 V 331](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…n_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F149-II-66%3Ade&number_of_ranks=0#page66) E. 1.3; [146 V 331](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…digkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; [BGE 146 V 331](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A/2108/2025 (2025-10-17) · ge
Appeal Regarding Restitution of Overpaid Supplementary Benefits and Prescription Period
«…ais qui aurait dû être prise en compte parce qu’il existait déjà, du moins sous forme de créance ou de prétention (ATF [146 V 331](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=146%20V%20331) consid. 5.4 ; [122 V 134](https://justice.ge.ch/…»

Volltext

Urteilskopf

146 V 331

31. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Regionale Sozialdienste A. und B. gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

9C_135/2020 vom 30. September 2020

Regeste

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ; Art. 16 Abs. 2 FZV ; Zeitpunkt der Anrechnung von Guthaben eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente.

Übersicht über die Rechtsprechung. Ein verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG liegt nicht erst mit dem tatsächlich erfolgten Bezug des Freizügigkeitsguthabens vor, sondern bereits dann, wenn dieser rechtlich zulässig ist (E. 3 und 4).

Der in Art. 16 Abs. 2 FZV normierte Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos entsteht mit Rechtskraft der Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 332

BGE 146 V 331 S. 332

A. B. wurde vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2018 durch die Regionalen Sozialdienste A. unterstützt. Gestützt auf eine Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Februar 2018 bezog er rückwirkend ab November 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Im April 2018 erhielt er sein Freizügigkeitsguthaben aus beruflicher Vorsorge in Höhe von Fr. 111'393.- ausbezahlt. Im Juni 2018 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (fortan: Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die Verwaltung gewährte mit Verfügungen vom 7. November 2018 rückwirkend ab 1. November 2014 Ergänzungsleistungen in verschiedener Höhe, wobei sie bei den Einnahmen ab 1. November 2014 einen Verzehr des im April 2018 ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens berücksichtigte. Auf Einsprache hin brachte sie von diesem die im Rahmen der Sonderveranlagung errechnete Steuer von Fr. 5'569.80 in Abzug (Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019).

B. Die hiergegen eingereichten Beschwerden der Regionalen Sozialdienste A. sowie des B. wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 14. Januar 2020 ab.

C. Die Regionalen Sozialdienste A. und B. führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 14. Januar 2020 aufzuheben und das vom Versicherten per 10. April 2018 herausgelöste Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 111'393.- abzüglich der Steuerbelastung von Fr. 5'569.80 und des Vermögensfreibetrags von Fr. 37'500.- bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen einnahmeseitig (erst) ab 1. März 2018, eventualiter ab 8. Februar 2018,

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als Vermögen zu berücksichtigen. Zur Neuberechnung sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Regionalen Sozialdienste A. nehmen mit Eingabe vom 11. Mai 2020 abschliessend Stellung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 V 380 E. 1 S. 382 mit Hinweis).

1.1 Die Regionalen Sozialdienste A. sind nicht Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern Dritte. Die Beschwerdelegitimation bei Drittbeschwerden ist zurückhaltend zu bejahen. Es bedarf eines spezifischen Rechtsschutzinteresses, das heisst eines unmittelbaren und konkreten Interesses der Drittperson an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht ( BGE 133 V 188 E. 4.3.3 S. 192 f. mit Hinweisen und E. 4.5 S. 194 f.). Soweit die Sozialhilfebehörde einen Ergänzungsleistungsanspruch im Anmeldeverfahren geltend machen könnte, weil sie den Versicherten unterstützt ( Art. 20 Abs. 1 ELV [SR 831.301] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]), kann daraus grundsätzlich eine Beschwerdelegitimation abgeleitet werden (zit. BGE 133 V 188 E. 4.4.1 S. 193 mit Verweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 27/01 vom 31. Januar 2003 [E. 2.2], in: SVR 2005 EL Nr. 7 S. 15). Die Sozialhilfebehörde macht zudem geltend, durch die Zusprache einer zu tiefen Ergänzungsleistung entstehe ihr insofern ein Schaden, als das Substrat geschmälert werde, auf das sie im Umfang der geleisteten Bevorschussung Anspruch erheben könne (Möglichkeit der direkten Vergütung gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV ). Ihre Beschwerdebefugnis ist zu bejahen.

1.2 B. ist vom streitgegenständlichen Einspracheentscheid direkt betroffen und damit ebenfalls beschwerdelegitimiert.

2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere betreffend die Anrechnung von Einnahmen aus Vermögensverzehr ( Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG [SR 831.30]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

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3. Strittig ist, ob das Guthaben eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Zusprache einer ganzen Invalidenrente und Ergänzungsleistungen in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ebenfalls rückwirkend als (verzehrbares) Vermögen zu berücksichtigen ist. Es handelt sich um eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Art. 95 lit. a i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG ).

3.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge seien bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden könnten. Gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV (SR 831.425) könne die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung verlangen, wenn sie eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehe. Demzufolge sei das Freizügigkeitskapital ab dem Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs anzurechnen, auch bei rückwirkender Rentenzusprache durch die Invalidenversicherung. Dieser Auffassung schliesst sich die Ausgleichskasse an. Sie verweist darauf, es sei die rückwirkende Berechnung der Ergänzungsleistung analog wie bei einer Rückerstattungsverfügung vorzunehmen.

3.2 Die Beschwerdeführer rügen demgegenüber, es dürften einnahmeseitig nur tatsächlich vorhandene Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen könne. Vorliegend sei deshalb das Freizügigkeitsguthaben ab 1. März 2018 als Vermögenswert einzusetzen (als dem der Rentenverfügung vom 8. Februar 2018 folgenden Monat) bzw. - eventualiter - ab dem Verfügungsdatum am 8. Februar 2018.

3.3 Beide Seiten stützen ihre Standpunkte auf die bundesgerichtliche Praxis. Diese zeigt folgendes Bild:

3.3.1 In BGE 140 V 201 E. 2.2 S. 203 f. hielt das Bundesgericht fest: "Demzufolge ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, als Vermögen anzurechnen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3, in: SVR 2007 EL Nr. 3 S. 5 und Urteil 9C_612/2012 vom 28. November 2012 E. 3.3; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 164)." Im zu beurteilenden Fall wurde der Versicherten am 11. April 2011 rückwirkend ab 1. Juli 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, mit Verfügung vom

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10. Mai 2012 monatliche Ergänzungsleistungen und Beihilfen ebenfalls für die Zeit ab 1. Juli 2010. Das vorhandene Freizügigkeitsguthaben liess sich die Versicherte erst am 10. Juli 2012 auszahlen; es wurde indes bei der EL-Berechnung bereits mit Wirkung ab 2011 berücksichtigt. Das Bundesgericht erwog, es reiche der mögliche Bezug des Freizügigkeitskontos für dessen Berücksichtigung in der EL-Berechnung und schützte die Anrechnung ab dem Jahr 2011. Wie die Beschwerdeführer indes richtig aufzeigen, war Streitgegenstand einzig die Höhe der Ergänzungsleistungen ab Mai 2011. Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage einer Anrechnung von Freizügigkeitsguthaben rückwirkend auf den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns für Invalidenrente und Ergänzungsleistungen angesichts des Verbots, über die Parteibegehren hinauszugehen ( Art. 107 Abs. 1 BGG ), gar nicht zu befassen.

3.3.2 In seinem Urteil 9C_612/2012 vom 28. November 2012 waren EL-Leistungen ab 1. Dezember 2010 streitig bei Rentenbezug seit 1. Juli 2008. Das Bundesgericht erwog abermals, Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge seien bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden könnten. Gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV könne die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten verlangen, wenn sie eine volle (recte: ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehe. Demzufolge sei das Freizügigkeitskapital in dem Zeitpunkt als Vermögen anzurechnen, in dem die berechtigte Person Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründe. Auch in diesem Fall musste sich das Bundesgericht zur Möglichkeit der rückwirkenden Anrechnung nicht äussern.

3.3.3 Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil 9C_390/2012 vom 20. Juli 2012, wonach Freizügigkeitskapital anrechenbares Vermögen bildet, sofern die Auszahlung verlangt werden könnte. Die dort zitierten Urteile 9C_41/2011 vom 16. August 2011 E. 6.2 und 9C_ 112/2011 vom 5. August 2011 E. 2 äussern sich zur hier strittigen Frage nicht. Das erste betraf den Erlass einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Die Versicherte hatte es unterlassen, nach Zusprache einer ganzen Invalidenrente (auch) an ihren Ehemann der EL-Durchführungsstelle dessen Freizügigkeitskonto anzugeben. Die Rückforderung betraf nicht den Zeitraum ab Berentung des Ehemannes, sondern ab Kenntnis der diesbezüglichen Verfügung. Das zweite Urteil betraf die Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs und damit zusammenhängend die Frage, inwieweit aus dem

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Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen hervorging, dass auch Freizügigkeitsguthaben aufzuführen gewesen wären. Betroffen war auch hier ein Rückforderungsanspruch für die Zeit nach Erlass der Rentenverfügung der Invalidenversicherung. Schliesslich beschlägt der ebenfalls zitierte BGE 135 I 288 E. 2.4 S. 289 f. die Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung bei Wegzug ins Ausland.

3.3.4 Auch das Eidgenössische Versicherungsgericht äusserte sich mit Urteil P 56/05 vom 29. Mai 2006 einzig zur Zulässigkeit einer Anrechnung im Zeitraum zwischen erfolgter Verfügung und effektivem Bezug, ohne sich zur hier interessierenden Frage der rückwirkenden Berücksichtigung zu äussern. Zwar durfte es - anders als heute das Bundesgericht - über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Lasten hinausgehen (Art. 132 Abs. 1 lit. c aOG). Es war dazu jedoch nicht verpflichtet ( BGE 144 V 153 E. 4.2.1 S. 156 mit Verweis auf BGE 119 V 241 E. 5 S. 249), weshalb sich aus der fehlenden Anrechnung rückwirkend ab Beginn des Rentenanspruchs nicht deren Unzulässigkeit ableiten lässt.

3.3.5 Zusammenfassend hat sich das Bundesgericht (bzw. zuvor das Eidgenössische Versicherungsgericht) zur hier strittigen Frage noch nicht explizit geäussert.

3.4 In der Lehre äussern sich - soweit ersichtlich - zur Frage einer Anrechnung des Freizügigkeitskapitals vor Zusprache einer ganzen Invalidenrente einzig CARIGIET/KOCH (a.a.O., S. 164). Indem diese ohne weitere Begründung nur unter Verweis auf das referierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 56/05 (vorne E. 3.3.4) für den Fall rückwirkender Rentenerhöhung den Grundsatz der rückwirkenden Anrechnung des Freizügigkeitskapitals postulieren, verkennen sie, dass eine solche im zitierten Entscheid gerade nicht thematisiert wurde (vgl. E. 3.3.4).

4. Die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals als verzehrbarer Vermögenswert im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG setzt nach der referierten Rechtsprechung nicht einen tatsächlich erfolgten Bezug, sondern den bloss möglichen im Sinne eines rechtlich zulässigen Bezuges voraus. Möglich ist der Bezug des Guthabens, wenn der Versicherte eine volle (recte: ganze) Rente der Invalidenversicherung bezieht ( Art. 16 Abs. 2 FZV ). Die Beantwortung der Streitfrage hängt mithin davon ab, ab welchem Zeitpunkt im Sinne von Art. 16 Abs. 2 FZV von einem Bezug der Invalidenrente auszugehen ist. Es ist auszulegen, ob damit der Zeitpunkt des - oft

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rückwirkenden - Anspruchsbeginns gemeint ist oder der Zeitpunkt, in dem der Rentenanspruch hoheitlich feststeht und damit die Renten(nach)zahlung ausgelöst wird.

5. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (zum Ganzen: BGE 146 V 95 E. 4.3.1 S. 101 mit Hinweisen).

5.1 Art. 16 Abs. 2 FZV lautet in den drei Sprachfassungen wie folgt:

Art. 16 Auszahlung der Altersleistungen

2 Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt.

Art. 16 Paiement des prestations de vieillesse

2 Si l'assuré perçoit une rente entière d'invalidité de l'assurance fédérale et si le risque d'invalidité n'est pas assuré à titre complémentaire au sens de l'art. 10, al. 2 et 3, deuxième phrase, la prestation de vieillesse lui est versée plus tôt, sur sa demande.

Art. 16 Pagamento delle prestazioni di vecchiaia

2 Se gli assicurati percepiscono una rendita completa d'invalidità dell'assicurazione federale invalidità e il rischio d'invalidità non è coperto a titolo complementare secondo l'articolo 10 capoversi 2 e 3 secondo periodo, la prestazione di vecchiaia è versata anticipatamente su domanda dell'assicurato.

5.2 Bei Renten der Invalidenversicherung sind auseinanderzuhalten die Anspruchsentstehung, der Anspruchsbeginn und die Rentenzahlung (Urteil 9C_348/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014,

BGE 146 V 331 S. 338

N. 1 zu Art. 29 IVG ; zur Abgrenzung zwischen Anspruchsentstehung und Anspruchsbeginn vgl. auch Urteile 9C_953/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 6.2, in: SVR 2013 IV Nr. 12 S. 29; 9C_ 432/2012 und 9C_441/2012 vom 31. August 2012 E. 3.2 f.). Der Rentenanspruch entsteht grundsätzlich - mit Gestaltungsverfügung der IV-Stelle, die einerseits die Erfüllung der gesetzlichen Anspruchserfordernisse, die Anspruchsentstehung und den Anspruchsbeginn feststellt, anderseits gestützt darauf eine Rente hoheitlich zuspricht (vgl. Urteil 9C_341/2017 vom 27. September 2017 E. 5.2.2) - rückwirkend frühestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung ( Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG ) auf den Zeitpunkt, in dem mit Erfüllung des leistungsbegründenden Sachverhalts ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) der Versicherungsfall eingetreten ist. Anspruchs beginn ist der Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG ). Erst die Rentenverfügung löst die effektive Renten(nach)zahlung aus.

Die drei Sprachfassungen von Art. 16 Abs. 2 FZV knüpfen die Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens übereinstimmend an den Bezug bzw. den Erhalt einer ganzen Rente. Ob damit der Beginn des Rentenanspruchs oder aber der Zeitpunkt der Leistungsverfügung der IV-Stelle als Auslöser der Rentenzahlung gemeint ist, ergibt sich aus diesem Wortlaut nicht unmittelbar (vgl. auch BGE 139 V 442 E. 4.2.1 S. 447). Es ist demnach nach der wahren Tragweite der Norm zu suchen (oben E. 5 Ingress).

5.3 Die berufliche Vorsorge bezweckt die Absicherung der älteren Menschen, der Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität, Art. 1 Abs. 1 BVG ). Der Auszahlungsanspruch nach Art. 16 Abs. 2 FZV knüpft am Versicherungsfall Invalidität an. Für die dort vorgesehene vorzeitige Auszahlung ist aus teleologischer Sicht entscheidend, dass kein Interesse mehr besteht an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes (vgl. Art. 4 FZG [SR 831.42]). Das trifft zu, wenn der Vorsorgefall bereits in Form einer mindestens 70 %igen Invalidität eingetreten ist und aufgrund dessen eine ganze Rente der Invalidenversicherung fliesst. Erst wenn dies bewiesen ist, d.h. der Rentenanspruch durch die zuständige Behörde (Verwaltung bzw. Gericht) rechtskräftig zugesprochen ist, fällt das Interesse an der Erhaltung des Vorsorgeschutzes dahin und ist der Zugriff auf das Vorsorgeguthaben möglich.

BGE 146 V 331 S. 339

5.4 Nicht mit der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung vergleichbar ist - entgegen der Beschwerdegegnerin, die zu Recht darauf hinweist, dass eine rückwirkende Berücksichtigung zumindest das Bestehen des Anspruchs im fraglichen Zeitraum voraussetzt - die Nachzahlung von Dauerleistungen (etwa: Renten der Invalidenversicherung oder einer Pensionskasse). Dabei handelt es sich um Leistungen, die in Erfüllung eines rückwirkend entstandenen Anspruchs (oben E. 5.2) nachträglich ausgerichtet werden, und die für die rückwirkende Festsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs diesen Zeitraum betreffend grundsätzlich zu berücksichtigen sind, ansonsten eine Überentschädigung resultieren würde (vgl. BGE 122 V 134 E. 2d S. 138 f.; Urteil 8C_205/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 4.2). Demgegenüber kann der hier strittige Anspruch auf Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens nach dem soeben (E. 5.3) Gesagten erst mit rechtskräftiger Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung entstehen; von einer Verfügbarkeit des Vermögenswerts vor diesem Zeitpunkt kann keine Rede sein. Damit unterscheidet sich der zu beurteilende Fall auch von der Berücksichtigung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft, die - bei hinreichender Klarheit über den Anteil - grundsätzlich rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin angerechnet wird (Urteil 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.2).

5.5 Zusammenfassend ist Art. 16 Abs. 2 FZV dahingehend auszulegen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung mit deren Rechtskraft entsteht. Erst ab diesem Zeitpunkt kann das Guthaben als verzehrbarer Vermögenswert angerechnet werden. Es besteht kein Anlass, von der Rechtsprechung abzuweichen, wonach grundsätzlich nur verfügbare Vermögenswerte anzurechnen sind (vgl. etwa zit. Urteil 9C_447/2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

5.6 Vorliegend erwuchs die Verfügung der Invalidenversicherung vom 8. Februar 2018 unangefochten in Rechtskraft; die Beschwerdeführer verlangen die Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens ab dem 1. März 2018. Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen ( Art. 107 Abs. 1 BGG ), so dass sich Weiterungen zum Zeitpunkt der - jedenfalls nach dem 1. März 2018 eingetretenen - Rechtskraft der Rentenverfügung erübrigen. Damit ist das strittige Guthaben ab 1. März 2018 in die Anspruchsberechnung einzubeziehen.

BGE 146 V 331 S. 340

6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie eine Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens bereits ab 1. November 2014 geschützt hat. Die Beschwerde ist begründet. Der vorinstanzliche Entscheid vom 14. Januar 2020 und der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 sind aufzuheben. Es wird festgestellt, dass das per 10. April 2018 herausgelöste Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 111'393.- abzüglich der Steuerbelastung von Fr. 5'569.80 und des Vermögensfreibetrags von Fr. 37'500.- bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen einnahmeseitig ab 1. März 2018 als verzehrbares Vermögen zu berücksichtigen ist. Zur Berechnung des Leistungsanspruchs ist die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

7. Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Die Regionalen Sozialdienste A. haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ). Der durch diese vertretene B. hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung, schliesst er sich doch vollumfänglich dem Rechtsstandpunkt der in eigenem Namen prozessierenden Regionalen Sozialdienste A. an. Für die Wahrung seiner Interessen sind damit weder ihm selbst noch der Vertretung entschädigungspflichtige Arbeitsaufwände angefallen. Aus demselben Grund erübrigt sich auch eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuverlegung der Parteientschädigung im kantonalen Gerichtsverfahren.