Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 146 IV 196 KI-generiert

Procedural Fees in Penal Order for Minor Traffic Violation: Proportionality to Sanction

Geschäftsnummer BGE 146 IV 196
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found guilty of a minor traffic violation by the Baden Public Prosecutor's Office on May 22, 2019, resulting in a fine of CHF 300 and imposed procedural costs totaling CHF 710, including a "penalty order fee" of CHF 400 and "police costs" of CHF 310. The individual contested the cost assessment. The Baden District Court ruled on July 23, 2019, that the "police costs" were not justified, thus reducing the total procedural costs to CHF 400. However, upon the prosecution's appeal, the Aargau Cantonal Court overturned this decision on November 7, 2019, rejecting the individual's objection to the penalty order. The individual further appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the cost assessment was disproportionate compared to the fine, which led to a legal examination of the principles governing procedural fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 422 Abs. 1 StPO; Gebühren. Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO haben sich nicht an der Höhe der Sanktion zu orientieren (E. 2.2).

Schlagwörter

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einfache Verkehrsregelverletzung Bussenbemessung Verfahrenskosten Verfahrensverletzungen Kriminalstrafe Verhältnismässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive section (which is missing detailed concluding orders in this excerpt, but it is standard for cost provisions to be cited if costs are decided, and Art. 68 BGG generally governs court fees in federal proceedings).

Art. 422 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish that fees only serve to cover the actual effort in the specific criminal case and cannot lead to additional punishment.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (53)

6B_900/2025; 6B_901/2025 (2026-08-10)
Negligent violation of the Swiss Weapons Act for importing a one-hand-opening assisted knife; avoidable mistake of law despite online seller's product description.
«…t darin nur ein, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird ([BGE 146 IV 196](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-146-IV-196#page196) E.…»
6B_803/2025 (2026-02-11)
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«…t darin nur ein, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird ([BGE 146 IV 196](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
VR3 2023 54 (2025-09-16) · gr
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«…Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1, 130 III 225 E. 2.3, 128 I 46 E. 4a). Jedenfalls darf die Abgabe nie den Charakter einer Gebühr verlieren, wie…»
WBE.2024.231.WBE.20 (2025-05-07) · ag
Homeowner v. Municipality: Unauthorized Extension Removal Upheld
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SST.2025.67 (2025-04-28) · ag
Traffic Violation conviction upheld: Defendant's loss of vehicle control due to negligent pedal misoperation affirmed.
«…Juli 2015 E. 5; allgemein zum Verhältnis der Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO zur Höhe der Sanktion vgl. BGE 146 IV 196). Hier stehen zudem keine durch unnötige oder durch fehlerhafte Verfah- renshandlungen verursachte Kosten gemäss Art.…»
9C_131/2025 (2025-04-04)
«…za=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-I-153%3Ade&number_of_ranks=0#page153) E. 3.3.2; [146 IV 196](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SST.2024.48 (2025-02-17) · ag
Sexual Coercion Convictions Upheld, One Acquittal for Sexual Harassment
«…gt werden (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 IV 196). Massgebend ist vorliegend noch das Dekret über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau (Verfahrenskostendekret, VKD;…»
VR3 2023 67 (2025-02-11) · gr
Municipality Development Zone Designation and Permit Suspension Appeal
«…Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1, 130 III 225 E. 2.3, 128 I 46 E. 4a). Jedenfalls darf die Abgabe nie den Charakter einer Gebühr verlieren, wie…»
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«…chtliches Miss- verhältnis zwischen der Gebühr und dem objektiven Wert der bezogenen Leistung be- steht (zum Ganzen BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 145 I 52 E. 5.2.2 ff. 141 I 105 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). -7-…»
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«…Gericht über einen grossen Ermessensspielraum, es darf sich jedoch nicht an der Höhe der Sanktion orientieren (vgl. BGE 146 IV 196). Das Obergericht erachtet die festgelegte Anklagegebühr von Fr. 2'500.00 angesichts des angefallenen Aufwands wie auch…»
100 2023 283 (2024-07-08) · be
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«…schlag finden und sich die Gebührenhöhe zudem in vernünftigen Grenzen hält (vgl. zum Äquivalenzprinzip statt vieler BGE 146 IV 196 E. 2.2.1). Ebenso wenig ist er- sichtlich oder dargetan, dass die Gebühren die entsprechenden Kosten übersteigen (vgl.…»
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«…ondern nur, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (vgl. [BGE 146 IV 196](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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«…atière de frais de justice et que le Tribunal fédéral examine en conséquence avec retenue une telle problématique ( ATF 146 IV 196 consid. 2.2.1). Il importe donc peu que le Ministère public - qui agit en tout état de cause en tant que partie dans l…»

Volltext

Urteilskopf

146 IV 196

19. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerde in Strafsachen)

6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020

Regeste

Art. 422 Abs. 1 StPO ; Gebühren.

Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO haben sich nicht an der Höhe der Sanktion zu orientieren (E. 2.2).

Sachverhalt ab Seite 196

BGE 146 IV 196 S. 196

A. Infolge eines Verkehrsunfalls erklärte die Staatsanwaltschaft Baden A. am 22. Mai 2019 mittels Strafbefehl der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 300.-. Gleichzeitig auferlegte sie ihr die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 710.-, bestehend aus einer "Strafbefehlsgebühr" von Fr. 400.- und "Polizeikosten" von Fr. 310.-. Am 28. August 2019 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl, wobei sie diese auf den Kostenpunkt beschränkte.

B. Das Bezirksgericht Baden stellte am 23. Juli 2019 fest, dass der Strafbefehl hinsichtlich Schuldspruch und Strafe in Rechtskraft erwachsen war und befand, dass die "Polizeikosten" in der Höhe von Fr. 310.- nicht geschuldet seien. Entsprechend reduzierte es die Kosten für den Strafbefehl auf insgesamt Fr. 400.-.

C. Auf Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft hob das Obergericht des Kantons Aargau die Verfügung des Bezirksgerichts am 7. November 2019 auf und wies die Einsprache gegen den Strafbefehl ab.

D. A. führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Kosten für den Strafbefehl seien bei Fr. 400.- zu belassen.

Erwägungen

BGE 146 IV 196 S. 197

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Äquivalenzprinzip sei verletzt worden. Sie sei mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft worden. Die Strafandrohung für den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG laute auf Busse von Fr. 1.- bis Fr. 10'000.-. Im ordentlichen Verfahren sollte eine Busse nicht niedriger als die höchste Ordnungsbusse sein, weshalb der Strafrahmen zwischen Fr. 300.- und Fr. 10'000.- liege. Dieses Spektrum sei mit dem Gebührenrahmen für das Strafbefehlsverfahren gemäss § 15 Abs. 1 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (VKD/AG; SAR 221.150) in Beziehung zu setzen. Anhand der ausgesprochenen Strafe sei eine Gebühr von Fr. 710.- übermässig.

2.2

2.2.1 Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip ( Art. 5 Abs. 2 BV ) und das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr verfügt das Gericht über einen grossen

BGE 146 IV 196 S. 198

Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift in diesen nicht bereits dann ein, wenn sich die Gebühr als unangemessen erweist, sondern nur, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird ( BGE 141 I 105 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

2.2.2 In einem vereinzelten und nicht publizierten Entscheid, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft, hat das Bundesgericht zusammengefasst erwogen, die Strafbefehlsgebühr bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sei in Anwendung des aargauischen Verfahrenskostendekrets anhand der ausgesprochenen Sanktion zu bestimmen. Es hat dabei unter anderem festgehalten, es sei zulässig, wenn sich eine Strafbefehlsgebühr einerseits am erfahrungsgemäss zeitlichen Aufwand orientiere, andererseits aber die Bedeutung des Verfahrens auch unter dem Gesichtspunkt des verhängten Strafmasses im Blick behalte. Im Rahmen einer primär aufwandorientierten Betrachtung könnten unverhältnismässig hohe oder tiefe Gebühren einzelfallweise verhindert werden, wenn das Strafmass als korrektives Bemessungskriterium herangezogen werde. Das Strafmass werde dort gar zum Leitkriterium, wo gleichartige Verstösse ungeachtet unterschiedlicher Schweregrade jeweils standardisiert, ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände und mit mehr oder weniger gleichem Aufwand, untersucht und bearbeitet werden. Dies treffe auf den Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgesprochen zu (Urteil 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.6-3.8). In der Lehre wird dieser Entscheid dahingehend kritisiert, dass das strafrechtliche Verschulden allein für die Strafzumessung von Bedeutung ist und sich die Gebühren nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip richten. Sinn und Zweck der Verfahrenskosten im Strafprozess sei die Abgeltung behördlichen Aufwands, nicht die zusätzliche Bestrafung für ein strafrechtliches Unrecht (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2245; STEFAN MEICHSSNER, forum poenale 2020 S. 195 ff.).

Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO dienen ausschliesslich der Deckung des Aufwands im konkreten Straffall. Die Berücksichtigung der Höhe der Sanktion - und damit des Verschuldens - führt zwangsläufig zu einer zusätzlichen Bestrafung, was unzulässig ist und dem Zweck der Gebührenerhebung widerspricht. Am Entscheid 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 kann deshalb nicht festgehalten werden. Ob allenfalls das Verschulden als Höchstgrenze

BGE 146 IV 196 S. 199

berücksichtigt werden darf, um Gebühren zu vermeiden, die in keinem Verhältnis zur Schwere der Straftat stehen (in diesem Sinne NIKLAUS OBERHOLZER, Gerichts- und Parteikosten im Strafprozess, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Christian Schöbi [Hrsg.], 2001, S. 35), kann offenbleiben, zumal zwischen dem strafbaren Verhalten der Beschwerdeführerin und der Höhe der Gebühren im vorliegenden Fall kein offensichtliches Missverhältnis besteht. Die Rüge, die Gebühr habe sich an der Sanktion zu orientieren, erweist sich damit als unbegründet.