Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 146 II 300 KI-generiert

Probationary Driver's License Forfeiture for Second Violation Pending First Violation Decision

Geschäftsnummer BGE 146 II 300
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A young driver, who held a probationary driving license, was involved in two separate traffic incidents within a short time span. The first incident occurred on June 8, 2018, when the driver failed to notice an approaching cyclist while reversing and collided with her, causing a traffic accident. The local traffic safety center considered administrative action but awaited the conclusion of related criminal proceedings. The second incident took place on September 8, 2018, when the driver lost control of a military vehicle due to inappropriate speed, resulting in minor injuries to three of his passengers. As a result of these two infractions, each justifying a license withdrawal, the traffic safety center cancelled his probationary driving license in January 2019, a decision upheld by a cantonal court despite the driver's appeal. The driver contested this decision, seeking reinstatement of his license, arguing that this measure should not apply since the administrative process for the first incident was incomplete when the second occurred. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal for further review.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 15a Abs. 4 SVG; Verfall des Führerausweises auf Probe. Entscheidend für den Verfall des Führerausweises auf Probe ist, dass nach einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug (sowie zu einer Verlängerung der Probezeit) führte, eine zweite Widerhandlung begangen wird, welche ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge hat. Dabei bewirkt die zweite Widerhandlung auch dann den Verfall, wenn der Entscheid über die Sanktionierung der ersten Widerhandlung noch nicht gefällt und dem Fahrzeugführer demzufolge noch nicht eröffnet werden konnte (E. 4).

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Verwirkung Strassenverkehrsunfälle wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Vollstreckungsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision was applied for ordering the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 15a Abs. 4 SVG

This provision was the legal basis upon which the administrative decision to revoke the probationary driver's license was founded and upheld by the cantonal court.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

1C_246/2026 (2026-08-11)
Caducity of Probationary Driving License for Repeat Serious Speeding Without Prior Knowledge or Administrative Warning
«…de sanctionner la première infraction n'a pas encore été prise et n'a donc pas pu être communiquée au conducteur ([ATF 146 II 300](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-146-II-300#page300) con…»
603 2025 41 (2025-06-04) · fr
Driver Appeals License Suspension for Multiple Serious Traffic Offenses
«…n moyennement grave ou grave ayant entraîné un retrait de permis ait été commise pendant la période probatoire (cf. ATF 146 II 300 consid. 4; 136 II 447 consid. 5). 9. 9.1. Pour l'ensemble des motifs qui précèdent, le recours est rejeté. 9.2.…»
IV.2025.21 (2025-05-08) · sg
Probationary Driver's License Revocation Upheld After Two Speeding Offenses
«…offenen noch nicht mitgeteilt wurde oder gar noch aussteht, offen (BGE 136 II 447 E. 5 = Pra 100 [2011] Nr. 34). In BGE 146 II 300 präzisierte das Bundesgericht, dass das Gesetz bei einer zweiten Widerhandlung zwingend den Verfall des Führerausweises…»
1C_498/2024 (2025-03-20)
«…de sanctionner la première infraction n'a pas encore été prise et n'a donc pas pu être communiquée au conducteur ( [ATF 146 II 300](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
603 2024 198 (2025-03-18) · fr
License Cancellation for Second Probationary Driving Violation
«…nicht zulässig (Urteile BGer 1C_97/2016 vom 2. Juni 2016 E. 2.4; 1C_361/2014 vom 26. Januar 2015 E. 4.2; vgl. auch BGE 146 II 300 E. 4.3). Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 35a Abs. 1 Satz 2 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27.…»
603 2024 191 (2025-01-28) · fr
License Revocation for Probationary Driver After Second Traffic Offense
«…nnement grave ou grave est commise pendant la période probatoire, qui conduit également à un retrait de permis (cf. ATF 146 II 300 consid. 4; 136 II 447 consid. 5). Par ailleurs, le recourant était également titulaire d'un permis d'élève conducteur…»
1C_246/2024 (2025-01-08)
«…eil vom 15. Juni 2023 festhielt. Damit könnten sie den Verfall des Führerausweises auf Probe zur Folge haben (vgl. [BGE 146 II 300](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A/2028/2024 (2024-10-08) · ge
Driver's License Cancellation Upheld for Multiple Traffic Offenses During Probationary Period
«…-après : chambre administrative) et du Tribunal fédéral (ATA/733/2024 du 18 juillet 2024, consid. 4.5 ; ATF 146 II 300). 10. Dans sa réplique du 10 septembre 2024, le recourant a relevé que son cas différait notablement de celui d…»
A/2505/2023 (2024-06-18) · ge
Probationary License Invalidated After Two Drunk Driving Offenses
«…venir les infractions à la LCR commises par les nouveaux conducteurs et, ainsi, à augmenter la sécurité du trafic (ATF [146 II 300](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=146%20II%20300) consid. 3.2 et les arrêts cités = JdT 2020 I p.…»
603 2023 154 (2024-03-01) · fr
Driver License Revocation Appeal Regarding Simultaneous Offenses
«…n de sanctionner la première infraction n’a pas encore été prise et n’a donc pas pu être communiquée au conducteur (ATF 146 II 300 consid. 4.2). Le Tribunal fédéral a toutefois laissé ouverte la question de savoir si le conducteur qui n’a pas encore…»
VWBES.2023.306 (2024-02-29) · so
Driver's License Revocation Upheld for Right-of-Way Violation
«…5b; Urteil 1C\_550/2022 vom 19. Oktober 2023, E. 2.9; Urteil 1C\_248/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 3.3; vgl. auch [BGE 146 II 300](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date…»
603 2023 60 (2023-12-21) · fr
Appeal Against Premature License Revocation Pending Criminal Proceedings
«…s auch gestützt auf diese dritte Widerhandlung erfolgen (siehe auch Urteil KG FR 603 2023 141 vom 8. November 2023; BGE 146 II 300 E. 4.2); dass der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, dass mit diesem Verfah- rensausgang di…»
603 2023 141 (2023-11-08) · fr
Probationary License Cancellation Upheld Due to Driving While Prohibited
«…évenir les infractions à la LCR commises par les nouveaux conducteurs et, ainsi, à augmenter la sécurité du trafic (ATF 146 II 300 consid. 3.2); que les arguments avancés par le recourant s'avèrent dès lors sans pertinence; que, pour les motifs qui…»
1C_550/2022 (2023-10-19)
«…hzeitig beurteilt worden wären ( BGE 122 II 180 E. 5b; Urteil 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 3.3; vgl. auch BGE 146 II 300 E. 4.3). 2.10. Das Bundesgericht führte im Urteil 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 sinngemäss aus, Art. 16b Abs. 2…»
WBE.2022.477 (2023-03-20) · ag
Probationary License Revoked for Second Traffic Violation
«…Widerhandlungen auch leichte Fälle, für die (nach Art. 16a Abs. 2 SVG) ein weiterer Ausweisentzug anzuordnen wäre (BGE 146 II 300, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die durch das Strassenverkehrsamt verfügten Bedingungen für die Ertei- lung entspre…»

Volltext

Urteilskopf

146 II 300

21. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Verkehrssicherheitszentrum OW/NW (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

1C_621/2019 vom 23. April 2020

Regeste

Art. 15a Abs. 4 SVG ; Verfall des Führerausweises auf Probe.

Entscheidend für den Verfall des Führerausweises auf Probe ist, dass nach einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug (sowie zu einer Verlängerung der Probezeit) führte, eine zweite Widerhandlung begangen wird, welche ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge hat. Dabei bewirkt die zweite Widerhandlung auch dann den Verfall, wenn der Entscheid über die Sanktionierung der ersten Widerhandlung noch nicht gefällt und dem Fahrzeugführer demzufolge noch nicht eröffnet werden konnte (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 300

BGE 146 II 300 S. 300

A. Der 1998 geborene A. ist Inhaber eines Führerausweises auf Probe. Am 8. Juni 2018 verursachte er einen Verkehrsunfall, als er beim Rückwärtsfahren eine korrekt entgegenkommende Fahrradfahrerin übersah und mit dieser kollidierte. Am 27. Juni 2018 teilte ihm das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW mit, es werde die Einleitung

BGE 146 II 300 S. 301

eines Administrativverfahrens geprüft; das Verfahren werde jedoch bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert.

Am 8. September 2018 verursachte A. als Fahrzeugführer eines militärischen Fahrzeugs wegen nicht angepasster Geschwindigkeit einen Selbstunfall, wobei drei seiner fünf Mitfahrer leichte Verletzungen erlitten. Daraufhin annullierte das Verkehrssicherheitszentrum OW/ NW mit Verfügung vom 14. Januar 2019 und Einspracheentscheid vom 14. März 2019 den Führerausweis auf Probe.

B. Die von A. hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 30. September 2019 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A., das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides anzuweisen, ihm den Führerausweis auf Probe wieder zu erteilen.

Das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW und das Bundesamt für Strassen ASTRA schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

(Zusammenfassung)

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

3.

3.1

Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre ( Art. 15a Abs. 1 SVG ). Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat ( Art. 15b Abs. 2 SVG ). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert ( Art. 15a Abs. 3 SVG ). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt ( Art. 15a Abs. 4 SVG ). Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht ( Art. 15a Abs. 5 SVG ).

3.2

Der vorerst nur probeweisen Erteilung des Führerausweises liegt der Gedanke zugrunde, dass sich Neulenker (sog. "Neuerwerber") während einer dreijährigen Probezeit in der Fahrpraxis bewähren sollen, bevor ihnen der (unbefristete) Führerausweis definitiv erteilt wird. Während der Probezeit soll sich der Neulenker durch einwandfreies

BGE 146 II 300 S. 302

und klagloses Fahrverhalten im Verkehr ausweisen. Verstösse gegen Verkehrsregeln lösen deshalb nicht nur die gegen Inhaber des unbefristeten Führerausweises vorgesehenen Strafsanktionen und Administrativmassnahmen aus. Gleichzeitig erschweren sie während der Probezeit die Erlangung des unbefristeten Ausweises. Besteht der Neulenker die Probezeit nicht, kann er frühestens ein Jahr nach der zweiten Widerhandlung mit Ausweisentzug (und nach erfolgter verkehrspsychologischer Abklärung der Fahreignung) einen neuen Lernfahrausweis (und nach Bestehen der Führerprüfung einen neuen Führerausweis auf Probe) beantragen. Das neu eingeführte administrativmassnahmenrechtliche Instrument dient (ergänzend zur Verschärfung der Warnungsentzüge) der strengeren Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenker und damit der Erhöhung der Verkehrssicherheit (

BGE 136 I 345

E. 6.1 S. 348 f. mit Hinweisen;

BGE 136 II 447

E. 5.1 S. 454 f.). Unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen fallen auch leichte Fälle, für die (nach Art. 16a Abs. 2 SVG ) ein weiterer Ausweisentzug anzuordnen wäre (

BGE 136 I 345

E. 6.1 S. 348 mit Hinweis).

4.

4.1

Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2018 und am 8. September 2018 je eine Widerhandlung gegen das SVG begangen hat, welche jede für sich einen Ausweisentzug rechtfertigen würde. Das kantonale Gericht bestätigte die aufgrund dieser beiden Widerhandlungen gestützt auf Art. 15a Abs. 4 SVG vorgenommene Annullierung des Führerausweises auf Probe durch den Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, diese Norm sei auf ihn nicht anwendbar, da das Administrativverfahren bezüglich der ersten Widerhandlung im Zeitpunkt der zweiten noch nicht abgeschlossen war.

4.2

Rechtsprechungsgemäss setzt der Verfall des Führerausweises auf Probe im Sinne von Art. 15a Abs. 4 SVG nicht voraus, dass der vorangehende Ausweisentzug vollzogen worden oder auch nur, dass der betreffende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Entscheidend ist einzig, dass nach einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug (sowie zu einer Verlängerung der Probezeit) führte, eine zweite Widerhandlung begangen wird, welche ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge hat. Eine zweite Widerhandlung bewirkt somit den Verfall des Führerausweises auf Probe, auch wenn der Entscheid, welcher die erste Widerhandlung mit einem Ausweisentzug sanktionierte, noch nicht rechtskräftig ist und/oder noch nicht vollzogen

BGE 146 II 300 S. 303

wurde (

BGE 136 II 447

E. 5 ff. S. 454 ff.). Offengelassen hat das Bundesgericht in diesem Leitentscheid jedoch die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Entscheid über die Sanktionierung der ersten Widerhandlung noch nicht einmal gefällt und dem Fahrzeugführer eröffnet worden ist.

4.3

Während ein Teil der Lehre diese Frage bejaht (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 23 f. zu Art. 15a SVG und JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 49 zu Art. 15a SVG ), schlägt ein anderer Teil unter Verweis auf die Rechtsprechung zur Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe beim definitiven Führerausweis (

BGE 122 II 180

E. 5b S. 183 f.; vgl. auch Urteil 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.2) vor, in solchen Fällen Art. 49 StGB analog anzuwenden und eine Gesamtmassnahme auszusprechen (vgl. CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 636; siehe auch ANDRÉ BUSSY UND ANDERE, Code suisse de la circulation routière commenté, 4. Aufl. 2015, N 5.2 zu Art. 15a SVG ). Da jedoch das Gesetz bei einer zweiten, selbst leichten Widerhandlung, welche einen Entzug rechtfertigt, zwingend den Verfall des Führerausweises auf Probe vorsieht (vgl. E. 3.2 hiervor), würde eine analoge Anwendung von Art. 49 StGB diejenigen Fahrer, die innerhalb kurzer Zeit mehrere Entzugsgründe setzen, gegenüber jenen, die dies in grösseren zeitlichen Abständen tun, privilegieren. Eine solche Privilegierung wäre indes ungerechtfertigt, geht doch für die Sicherheit im Strassenverkehr in der Regel von ersteren die grössere Gefahr aus als von letzteren. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es bei der ersten Widerhandlung des Beschwerdeführers zu einer Kollision mit einer korrekt entgegenkommenden Fahrradfahrerin kam, wobei sich diese leicht verletzte (Platzwunde am Kinn, Prellungen an den Beinen). Von einem Fahrer, der im Strassenverkehr bereits eine andere Person - und sei es auch nur leicht - verletzt hat, darf ohne weiteres ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und an sorgfältigem künftigem Fahrverhalten erwartet werden.

Wie es sich in dem vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Spezialfall, in dem der Fahrer im Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung noch nicht von seiner ersten Widerhandlung weiss, verhält, braucht demgegenüber vorliegend nicht geprüft zu werden. Somit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es die Annullierung des Führerausweises auf Probe bestätigt hat; die Beschwerde ist abzuweisen.