Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 145 IV 185 KI-generiert

Unauthorized Access to Password-Protected Gmail Account Conviction Upheld

Geschäftsnummer BGE 145 IV 185
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual, X., who was accused of unauthorized access to her estranged husband's password-protected Google account (Gmail) from January 1, 2014, to May 1, 2015. After their separation, X. accessed her husband's account from various residences without his knowledge or consent, obtaining business-related data and correspondence between him and his lawyer. She gained access using a password she found inadvertently on an index card in a drawer in their former shared office. The initial court, Bezirksgericht Bremgarten, found X. guilty of multiple counts of unauthorized access under Art. 143bis Abs. 1 StGB and sentenced her to a fine and a conditional imprisonment. Both X. and her husband appealed the decision, and the Obergericht des Kantons Aargau upheld the initial verdict, adjusting the compensation X. was ordered to pay. X. then filed a complaint seeking acquittal, arguing that the use of the found password did not constitute a breach as defined by the law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 143bis Abs. 1 StGB; unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem. Das unbefugte Einloggen in den mit einem Passwort geschützten Gmail-Account des getrennt lebenden Ehemannes erfüllt den Tatbestand von Art. 143bis Abs. 1 StGB, auch wenn die Täterin das auf einem Notizzettel notierte Passwort nur zufällig in einer Schublade im früheren gemeinsamen Büro in der ehelichen Wohnung aufgefunden hat (E. 2).

Schlagwörter

KI-generiert
Hausfriedensbruch Datensicherheit Bearbeitung von Personendaten Verbrechen gegen Personen Rechtssysteme unbefugte Entschlüsselung codierter Angebote

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

This provision was applied to rule on the distribution of procedural costs, as implied by the final disposition which typically follows the main ruling in such decisions (though the explicit costs order is not fully reproduced, this is the standard article for imposing costs on the losing party).

Art. 143 bis Abs. 1 StGB

This provision establishes the crime of unauthorized access to a data processing system, which the Tribunal confirmed the accused committed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

6B_120/2026 (2026-06-24)
Unauthorized access to an employer computer system via security vulnerability and failure to motivate procedural costs.
«…de perturbations et de dangers considérables pour le bon fonctionnement de systèmes de grande envergure notamment ([ATF 145 IV 185](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_250/2022 (2024-02-21)
«…. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_1323/2019 vom 13. Mai 2020 E. 4.3.1; 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 185 .; je mit Hinweisen). Versteht der Täter in laienhafter Anschauung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachv…»
SB220535 (2023-11-01) · zh
Pornography, Threats, Assault Conviction Affirmed, Suspended Sentence Revoked, Deportation Upheld
«…re führen lassen (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 21 N 6, a.a.O., BGer 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3 [nicht publ. in BGE 145 IV 185]; BGer 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.1; BGE 104 IV 217 E. 3a). Aus dieser Formel ergibt sich, dass der Massst…»
ZSU.2023.147 (2023-09-20) · ag
Husband's Concealed Income Justifies Support Order Modification
«…einem Passwort geschützten Mail-Account einer anderen Person erfüllt den Tat- bestand von Art. 143bis Abs. 1 StGB (BGE 145 IV 185). Der Beklagte bringt in seiner Berufungsantwort vor, die Klägerin habe aus der Zeit, in der sie für den Beklagten des…»
6B_76/2023 (2023-05-04)
«…i 2020 E. 4.3.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 2.3.2; 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 185 ; je mit Hinweisen). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen ( Art. 21 Satz 2…»
P1 22 31 (2023-02-17) · vs
Rape Conviction Upheld Despite Acquittal on Computer Access; Damages Claim Dismissed
«…atiques) qui cherchent à déjouer les systèmes de sécurité pour s’introduire dans des systèmes de données sécurisés (ATF 145 IV 185 consid. 2.1). Tombe sous le coup de cette disposition la personne qui, généralement par défi, parvient à pénétrer dans…»
S 2022 25 (2023-01-18) · zg
Appeal Partially Upheld: Unauthorized Recording and WhatsApp Access Confirmed; Laptop Access Overturned.
«…gssystems gerichtetes Handeln erlangt hat oder zufällig einen Notizzettel mit dem Passwort auffindet (BGE 145 IV 185 E. 2.2.2 m.H.). Der Missbrauch eines (bekannten) Passwortes im Sinne einer Datenveruntreuung stellt hingegen nic…»
P/18196/2018 (2022-11-15) · ge
Appeal Regarding Classification of Complaints Against Police and Prosecutor for Data Access and Abuse of Authority
«…t d’intrusion consiste à forcer les codes/dispositifs de cryptage installés pour protéger le système informatique (ATF [145 IV 185](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=145%20IV%20185) consid. 2.2.2). L’accès peut intervenir à dist…»
SK 2021 303 (2022-10-31) · be
Natural Health Practitioner Convicted for Document Forgery and Unlicensed Practice under Therapeutic Products Act
«…s 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 4.4; 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3 [nicht publiziert in BGE 145 IV 185]; 6B_77/2019 vom 11. Februar 2019 E. 2.1 [nicht publiziert in BGE 145 IV 17]; 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E…»
501 2021 124 (2022-03-07) · fr
Criminal and Civil Appeals on Acquittal and Defamation Conviction Upheld
«…critique et à laquelle elle renvoie (art. 82 al. 4 CPP). Elle la complète comme suit : Contrairement au cas de l’ATF 145 IV 185 où l’auteur a dû inscrire le code secret qu’il a obtenu pour pouvoir avoir accès au système informatique, dans le cas q…»
6B_274/2021 (2021-12-01)
«…Juli 2021 E. 4.2; 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 3.4.1; 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3, nicht publ. in BGE 145 IV 185 ). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe ( Art. 21 Satz 2 StGB ). Vermeidbar ist ein Verbotsirrt…»
BES.2021.69 (2021-11-02) · bs
Appellant v. Prosecutor (Email Access During Partnership Dissolution)
«…worts sozusagen die Alarmanlage ausgeschaltet habe. Die Beschwerdeführerin führt weiter den Bundesgerichtsentscheid BGE 145 IV 185 an, in welchem die strafrechtliche Abteilung die Verurteilung einer Frau geschützt habe, die das Passwort für den Mail-…»
6B_1/2020 (2021-05-06)
«…mtionsirrtum handelt (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; Urteil 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 185 ). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Entgegen der Vorinstan…»
6B_141/2020 (2020-07-09)
«…i 2020 E. 4.3.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 2.3.2; 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 185 ; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und d…»
6B_478/2020 (2020-06-12)
«…tte Zweifel haben müssen ( BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18; Urteil 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3, nicht publ. in BGE 145 IV 185 ; je mit Hinweisen). Werden Auskünfte bei einem Rechtsberater bzw. Anwalt eingeholt, gilt es zu berücksichtigen, dass s…»

Volltext

Urteilskopf

145 IV 185

20. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und A. (Beschwerde in Strafsachen)

6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019

Regeste

Art. 143 bis Abs. 1 StGB ; unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem.

Das unbefugte Einloggen in den mit einem Passwort geschützten Gmail-Account des getrennt lebenden Ehemannes erfüllt den Tatbestand von Art. 143 bis Abs. 1 StGB , auch wenn die Täterin das auf einem Notizzettel notierte Passwort nur zufällig in einer Schublade im früheren gemeinsamen Büro in der ehelichen Wohnung aufgefunden hat (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 185

BGE 145 IV 185 S. 185

A. X. wird vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 1. Mai 2015, nach der Trennung von ihrem Ehemann A., von ihren damaligen Wohnorten aus mehrfach unberechtigt in dessen für sie fremden und passwortgeschützten Google Account (Gmail) eingedrungen zu

BGE 145 IV 185 S. 186

sein. Dabei habe sie sich unbefugterweise, ohne Wissen und Einverständnis des Ehemannes, vorwiegend geschäftliche Daten sowie solche aus dem schriftlichen Verkehr zwischen jenem und seinem Anwalt zugänglich gemacht. Im Weiteren habe sie zwischen Dezember 2013 und Dezember 2014 mindestens 23 Bilddateien mit Aufnahmen einer jungen weiblichen Person heruntergeladen, wobei auf einer dieser Bildaufnahmen auch eine Passwortliste abgebildet gewesen sei. X. erlangte Zugang zum E-Mailaccount ihres Ehemannes, indem sie dessen Passwort verwendete, das sie - aufnotiert auf einem Karteikärtchen - in der Korpusschublade im gemeinsamen Büro der früheren ehelichen Wohnung aufgefunden hatte.

B. Das Bezirksgericht Bremgarten erklärte X. am 13. Dezember 2017 auf Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Februar 2017 des mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Ferner verpflichtete es die Beurteilte zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'499.40 an ihren Ehemann.

Hiegegen erhoben die Beurteilte Berufung und ihr Ehemann Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte in Abweisung der Berufung den erstinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 16. Oktober 2018 im Schuld- und Strafpunkt. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung verpflichtete es X. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an ihren Ehemann von Fr. 9'677.- für das erstinstanzliche Verfahren. Schliesslich entschied es über die Verlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

C. X. führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie sei von der Anklage des mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

D. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sowie A. haben auf Vernehmlassung verzichtet.

BGE 145 IV 185 S. 187

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Gemäss Art. 143 bis Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. Der Tatbestand schützt Datenverarbeitungssysteme vor Eindringlingen (sog. Hackern), die darauf aus sind, Sicherungen zu durchbrechen und in gesicherte Datensysteme einzudringen, und deren Tätigkeit sich für den ordnungsgemässen Betrieb insbesondere von Grossanlagen als sehr störend und gefährlich erwiesen hat (Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 1991 II 1011 [nachfolgend: Botschaft 1991]). Der Gesetzgeber macht die Strafbarkeit nach Art. 143 bis Abs. 1 StGB bewusst davon abhängig, ob eine Zugangssicherung überwunden werden muss (vgl. Botschaft vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität, BBl 2010 4703 sowie den Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2 des Übereinkommens vom 23. November 2001 über die Cyberkriminalität [SR 0.311.43]; Urteil6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3).

Der Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143 bis Abs. 1 StGB erfasst als Vorbereitungshandlung zur unbefugten Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB - gleichsam analog zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs ( Art. 186 StGB ) - bereits das Eindringen in fremde Datenverarbeitungsanlagen (Botschaft 1991, a.a.O., 1011; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 143 bis StGB ). Angriffsobjekte sind die Datenverarbeitungssysteme bzw. -anlagen, nicht jedoch - im Gegensatz zu Art. 143 StGB - die darin gespeicherten Daten. Geschützt wird die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wem der Zugang zu einer gesicherten Datenverarbeitungsanlage und den dort gespeicherten Daten gewährt wird (Urteil 6B_456/2007 vom 18. März 2008 E. 4.1 und 4.2, in: Pra 2008 Nr. 96 S. 610 mit Hinweisen).

Wer sich über ein Passwort in ein E-Mail-Konto einloggt, gelangt gleichzeitig auch in das Datenverarbeitungssystem als solches. Das Passwort gibt dem Inhaber somit nicht nur die Befugnis, über den Zugang zum geschützten E-Mailkonto, sondern auch über den Zutritt zur Datenverarbeitungsanlage als solcher zu bestimmen (Urteile 6B_456/2007

BGE 145 IV 185 S. 188

vom 18. März 2008 E. 4.3, in: Pra 2008 Nr. 96 S. 610; 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen).

2.2

2.2.1 Im zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt war, sich in den Gmail-Account des Beschwerdegegners einzuloggen, und sich demnach unbefugt in einem fremden Datenverarbeitungssystem bewegt hat. Die elektronische Post fremder Personen ist für andere Nutzer ein fremder Teil des gesamten Datenverarbeitungssystems (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 13/19 a.E. zu Art. 143 bis StGB ). Das Zurücklassen des Passwortes in der vormals ehelichen Wohnung lässt sich nicht so verstehen, dass der Beschwerdegegner mit dem Zugriff der Beschwerdeführerin auf seinen Gmail- Account einverstanden gewesen wäre, zumal jener die Karteikärtchen mit den aufnotierten Passwörtern nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht bewusst zurückgelassen, sondern bloss vergessen hat.

2.2.2 Zu entscheiden ist indes, ob die Beschwerdeführerin, indem sie das zufällig aufgefundene Passwort zum Einloggen in den Account des Beschwerdegegners missbraucht hat, im Sinne der Strafbestimmung von Art. 143 bis Abs. 1 StGB in ein fremdes, gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eingedrungen ist. Soweit die Vorinstanz dies bejaht, verletzt sie kein Bundesrecht.

Die Tathandlung des Eindringens umschreibt die Überwindung von Zugangsschranken zur Datenverarbeitung wie Codes oder Verschlüsselungen mittels drahtverbundener Wege oder drahtloser Kanäle der Datenfernübermittlung, welche den Täter von den Daten fernhalten sollen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 143 bis StGB ; ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 206; TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 143 bis StGB ). Die Verwendung eines Zugangscodes oder eines Passwortes gilt als ausreichender Schutz im Sinne der Strafbestimmung (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., N. 15 zu Art. 143 bis StGB ; GILLES MONNIER, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. II, 2017, N. 7 f. zu Art. 143 bis und N. 6 zu Art. 143 StGB ; DONATSCH, a.a.O., S. 206 i.V.m. S. 201; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 6 zu Art. 143 StGB ; NIKLAUS SCHMID, Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität, 1994, § 5/StGB 143 bis N. 20 i.V.m. § 4/StGB 143 N. 37). Ohne Bedeutung ist grundsätzlich, auf welche

BGE 145 IV 185 S. 189

Weise die elektronische Sicherung ausgeschaltet wird (SCHMID, a.a.O., § 5/ Art. 143 bis StGB N. 21). Als Angriff genügt, gleichsam analog zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB ( BGE 130 III 28 E. 4.2; Botschaft 1991, a.a.O., 1011), jede Handlung, die geeignet ist, die jeweilige Sicherung auszuschalten, ohne dass ein besonderer zeitlicher oder technischer Aufwand erforderlich wäre.

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin in ein fremdes E-Mailkonto eingedrungen, indem sie die ihr nicht zustehende E-Mailadresse angewählt und das zugehörige Passwort über die Tastatur in den Computer eingegeben hat, über das zu verfügen sie nicht berechtigt war. Damit hat sie die elektronische Sicherung des Accounts des Beschwerdegegners umgangen und die Zugangsschranken des Datenverarbeitungssystems überwunden. Dass die Beschwerdeführerindas Passwort nicht durch aktives, auf die Überwindung der Zugangsschranken des Datenverarbeitungssystems gerichtetes Handeln erlangt, sondern dieses im früheren gemeinsamen Büro bloss zufällig aufgefunden hat, ändert daran nichts. Die Art und Weise, wie der Täter sich das Passwort für einen unbefugten Zugang zu einer Datenverarbeitungsanlage verschafft hat, ist für die Würdigung der Tat als Hackerangriff ohne Bedeutung. So werden von der Strafbestimmung auch Fälle erfasst, in denen sich der Täter einen Zugangscode von einem Dritten beschafft (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 16 zu Art. 143 bis StGB ). Es liegt hier insofern gleich wie in den Fällen, in denen der Täter die Zugangshürden durch Täuschung oder List überwindet, namentlich etwa, indem er das für den Zugang zum Konto notwendige Passwort dadurch erlangt, dass er die ihm bekannte "Geheimfrage" im Account richtig beantwortet und ihm anschliessend ein neues Passwort angezeigt wird (Urteil 6B_456/2007 vom 18. März 2008 E. 2 und 4.3, in: Pra 2008 Nr. 96 S. 610 [zur Antragsberechtigung];WEISSENBERGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 143 bis StGB ). Es verhält sich hier nicht wie beim blossen Missbrauch eines Passwortes im Sinne einer Datenveruntreuung (vgl. MONNIER, A.A.O., N. 7 zu Art. 143 bis mit Hinweis auf N. 7 zu Art. 143 StGB ; ders. , Le piratage informatique en droit pénal, sic! 2009, S. 144 f.).

Der Schuldspruch der Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.