Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 145 II 99 KI-generiert

Building Permit for Saanen Apartments Invalidated Under Second Home Act

Geschäftsnummer BGE 145 II 99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, several parties submitted a complaint regarding a construction project in Saanen, Switzerland, where the builders initially proposed the construction of three houses containing a total of 12 apartments intended for use as primary residences. The local authorities initially approved the project despite objections, but the project was challenged due to concerns over potential misuse, as the apartments, featuring amenities like a wellness and fitness area, were designed as typical holiday homes in a predominantly secondary residence area. There was skepticism about the realistic marketability of these units as primary residences given their location, size, and the existing supply of high-end primary residences in the area. Despite amendments to utilize the units as first residences, the design remained unchanged. The lack of interest from local residents in purchasing even one unit off-plan further raised doubts about the genuine demand for such high-end primary residences, leading to allegations of the project's purpose circumvention and eventual judicial review to evaluate the legalities and intentions behind the project.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Rechtsmissbrauch bei der Bewilligung von 12 Erstwohnungen in Saanen (Art. 75b BV; Art. 6, 7 und 14 ZWG). Annahme eines Rechtsmissbrauchs, weil es unrealistisch erscheint, die geplanten Wohnungen als Erstwohnungen zu vermarkten: Es handelt sich um typische Ferienwohnungen ausserhalb des Zentrums, in einem Ortsteil, in dem es vor allem Zweitwohnungen gibt. Es besteht bereits ein genügendes Angebot an Erstwohnungen des gehobenen Segments in der Gemeinde, deren Bevölkerungsentwicklung stagniert. Seit Einreichung des Baugesuchs konnten auch keine Wohnungen ab Plan an Ortsansässige verkauft werden (E. 3).

Schlagwörter

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Zweitwohnungen Baubewilligung Belegenheit des Grundstücks Eigentumsrecht Verfassung Wohnnutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 75b BV

The final order implies the application of this constitutional provision by upholding the appeal based on the finding of abuse of right concerning the restriction on second homes.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This article was applied to award court costs following the successful appeal.

Art. 14 ZWG

The final order implies the application of this law provision as it deals with the scope of the Second Homes Act, which was central to the abuse of right finding.

Art. 6 ZWG

The final order implies the application of this law provision as it deals with the scope of the Second Homes Act, which was central to the abuse of right finding.

Art. 7 ZWG

The final order implies the application of this law provision as it deals with the scope of the Second Homes Act, which was central to the abuse of right finding.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (54)

1C_543/2025 (2026-02-09)
Dismissal of neighbor's appeal against a primary residence building permit under secondary homes, spatial planning, and noise protection laws.
«…one di una casa primaria. Ha infatti verificato d'ufficio se, sulla base dei criteri fissati dalla giurisprudenza ([DTF 145 II 99](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_302/2025 (2026-01-13)
Dismissal of neighbor's appeal concerning building permit for multi-family houses, secondary-residence regulations, and access requirements.
«…aufen, die Erstellung von Wohnungen zu bewilligen, die wahrscheinlich nie als Erstwohnungen genutzt werden können ([BGE 145 II 99](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
VR3 2023 45 (2025-09-25) · gr
Cantonal Government Zoning Approval Upheld in Hotel Resort Expansion Appeal
«…mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_592/2017 vom 15. Juni 2018 und 1C_69/2018 vom 3. Dezember 2018 [= BGE 145 II 99]). Die entsprechenden Überlegungen seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. Eine projektbezogene Nutzungsplanung fü…»
VR3 2024 100 (2025-08-28) · gr
Building Permit Challenge on Procedural and Substantive Grounds
«…a. Se tale volontà non appare realistica, va concluso che vi è un tentativo di eludere le disposizioni legali (cfr. DTF 145 II 99 consid. 3, 144 II 49 consid. 2). Per poter essere sanzionato, tuttavia, detto abuso di diritto deve essere manifesto (c…»
1C_363/2023 (2025-05-09)
«…ufen, die Erstellung von Wohnungen zu bewilligen, die wahrscheinlich nie als Erstwohnungen genutzt werden können ( [BGE 145 II 99](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A1 24 123 (2025-04-15) · vs
Construction Permit Appeal Affirmation with Cost Apportionment
«…nte ou à la location), le critère principal est celui de la demande de résidences principales dans le même secteur (ATF 145 II 99 consid. 3.1, 144 II 49 consid. 2.2 et 142 II 206 consid. 2.4 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_48/2023 précité consid. 2.1…»
1C_57/2023 (2025-01-10)
«…ufen, die Erstellung von Wohnungen zu bewilligen, die wahrscheinlich nie als Erstwohnungen genutzt werden können ( [BGE 145 II 99](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A1 24 37 (2024-11-26) · vs
Chalet Demolition and Replacement Permit Appeal Dismissed
«…nte ou à la location), le critère principal est celui de la demande de résidences principales dans le même secteur (ATF 145 II 99 consid. 3.1, 144 II 49 consid. 2.2 et 142 II 206 consid. 2.4 ; arrêt 1C_48/2023 précité consid. 2.1.3 ; v. aussi RVJ 20…»
1C_469/2023 (2024-10-14)
«…aufen, die Erstellung von Wohnungen zu bewilligen, die wahrscheinlich nie als Erstwohnungen genutzt werden können ( BGE 145 II 99 E. 3; 144 II 49 E. 2.4 in fine). 3.3. Zu berücksichtigen sind (je nach den Umständen des Falls) die Lage der Liegen…»
R 2023 64 (2024-09-24) · gr
Appeal Dismissed Against Municipal Building Permit Grant
«…Wohnungen nicht bekannt. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in der Gemeinde D._____ – anders als in BGE 145 II 99 (Gemeinde Saanen) – ein Mangel -6- an Erstwohnungen ausgewiesen sei und ei…»
AC.2023.0162 (2024-08-05) · vd
Property Owner v. Municipality Regarding Building Permit for Second Dwelling and Tree Protection
«…ocation), le critère principal est celui de la demande de résidences principales dans le même secteur géographique (ATF 145 II 99 consid. 3.1; 144 II 49 consid. 2.2). Lorsqu'il est question de bâtir un logement destiné à de la location en résidence…»
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«…Erstellung von Wohnungen zu bewilligen, die wahrscheinlich nie als Erstwohnungen genutzt werden können (BGE 145 II 99 E.3, 144 II 49 E.2.4). 10.2. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich die Verhältnisse derart geä…»
A1 23 145 (2024-03-12) · vs
Barn Conversion Permit Appeal Regarding Noise and Residency Compliance
«…nte ou à la location), le critère principal est celui de la demande de résidences principales dans le même secteur (ATF 145 II 99 consid. 3.1, 144 II précité consid. 2.2 et 142 II précité consid. 2.4 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_402/2021 du 6 mars…»
1C_310/2023 (2024-01-30)
«…ciano apparire come irrealistica l'intenzione o la possibilità di utilizzare l'abitazione come residenza primaria ( DTF 145 II 99 consid. 3.1; 144 II 49 consid. 2.2; sentenze 1C_302/2022 del 3 febbraio 2023 consid. 4 e 1C_402/2021 del 6 marzo 202…»
R 2023 31 (2024-01-23) · gr
Appeal Against Building Permit Dismissed on Formal and Substantive Grounds
«…ontà non appare realistica, va concluso che vi è un tentativo di eludere le disposizioni legali (cfr. DTF 145 II 99 consid. 3, 144 II 49 consid. 2). Per poter essere - 10 - sanzionat…»

Volltext

Urteilskopf

145 II 99

8. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. und Mitb. gegen Einfache Gesellschaft Baugesellschaft Parzelle 6505, Einwohnergemeinde Saanen sowie Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

1C_69/2018 vom 3. Dezember 2018

Regeste

Rechtsmissbrauch bei der Bewilligung von 12 Erstwohnungen in Saanen ( Art. 75b BV ; Art. 6, 7 und 14 ZWG ).

Annahme eines Rechtsmissbrauchs, weil es unrealistisch erscheint, die geplanten Wohnungen als Erstwohnungen zu vermarkten: Es handelt sich um typische Ferienwohnungen ausserhalb des Zentrums, in einem Ortsteil, in dem es vor allem Zweitwohnungen gibt. Es besteht bereits ein genügendes Angebot an Erstwohnungen des gehobenen Segments in der Gemeinde, deren Bevölkerungsentwicklung stagniert. Seit Einreichung des Baugesuchs konnten auch keine Wohnungen ab Plan an Ortsansässige verkauft werden (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 100

BGE 145 II 99 S. 100

A. K. und L. M. reichten am 23. Juli 2012 ein Baugesuch für den Abbruch von zwei bestehenden Bauten und die Erstellung von drei Häusern (A, B und C) in der Wohnzone von Unterbort, Saanen ein. Jedes Haus soll zwei Dreizimmerwohnungen und zwei Vierzimmerwohnungen umfassen, mit einer Fläche zwischen 70 und 150 m 2 . Nebst einer gemeinsamen Einstellhalle sind ein Wellness- und Fitnessbereich und Kellerräume vorgesehen. Am 23. November 2012 bewilligte die Gemeinde Saanen das Bauvorhaben und wies die Einsprachen von A. und weiteren Stockwerkeigentümern der benachbarten Parzelle Nr. 5758 ab. Am 11. März 2014 hiess die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) eine Beschwerde der Einsprecher insoweit gut, als sie die Sache zur Prüfung der Vereinbarkeit mit Art. 75b BV an die Gemeinde zurückwies.

B. Am 26. Februar 2016 reichte die Bauherrschaft die Projektänderung "Nutzung als Erstwohnung" ein. Die Gemeinde bewilligte das Vorhaben am 26. Juli 2016 unter der Auflage eines im Grundbuch anzumerkenden Zweckentfremdungsverbots zugunsten der Erstwohnungsnutzung und wies die Einsprache der Nachbarn ab. Dagegen erhoben A. und weitere Einsprecher Beschwerde, zunächst bei der BVE und anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde am 3. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Dagegen haben A. und Mitbeteiligte am 9. Februar 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist von Amtes wegen zu prüfen, ob konkrete Indizien vorliegen, welche die Absicht bzw. die Möglichkeit einer Erstwohnungsnutzung des Bauvorhabens als unrealistisch erscheinen lassen. Die Möglichkeit, die Erstwohnnutzungsbeschränkung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015 (ZWG; SR 702) zu sistieren, erhöht das Risiko, dass die Bauherrschaft (trotz der restriktiven gesetzlichen Voraussetzungen) von vornherein auf eine künftige

BGE 145 II 99 S. 101

Sistierung setzt. Es würde dem Zweck des ZWG und von Art. 75b BV offensichtlich zuwiderlaufen, die Erstellung von Wohnungen zu bewilligen, die wahrscheinlich nie als Erstwohnungen genutzt werden können ( BGE 144 II 49 E. 2.4 in fine S. 54 f.).

3.1 Zu berücksichtigen sind (je nach den Umständen des Falls) die Lage der Liegenschaft (Bauzone, ganzjährige Zugänglichkeit, Distanz zu Arbeitsplätzen), die bauliche Gestaltung der Wohnungen aus Sicht einer ganzjährigen Nutzung, der Preis sowie die Verhältnisse der Person, welche dort zu wohnen beabsichtigt (aktueller Wohn- und Arbeitsort, Umzugsabsichten). Sind die künftigen Bewohner oder Bewohnerinnen nicht bekannt, ist die Nachfrage nach Erstwohnungen im gleichen Segment das Hauptkriterium ( BGE 144 II 49 E. 2.2 S. 53; BGE 142 II 206 E. 3.2 S. 214). Diesfalls muss glaubhaft gemacht werden, dass im betreffenden Marktsegment eine Nachfrage für Erstwohnungen besteht ( BGE 144 II 49 E. 2.3 S. 53; Urteil 1C_160/2015 vom 3. Mai 2016). In Fällen, in denen die Nachfrage offensichtlich unzureichend ist, dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn ernsthafte und konkrete Zusicherungen für den Erwerb durch ganzjährige Bewohner vorliegen ( BGE 144 II 49 E. 2.4 S. 54). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn die Bauherrschaft die Absicht hat, das Bauvorhaben als Erstwohnungen zu vermarkten: Ist diese Absicht nicht realistisch, ist von einer Umgehung der gesetzlichen Regelung auszugehen. Diesfalls ist auch der Einwand unbeachtlich, wonach die Bauherrschaft das finanzielle Risiko trage (Urteil 1C_263/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.3 in fine).

3.2 Die vorliegend streitigen Wohnungen wurden ursprünglich als Zweitwohnungen konzipiert; die Baupläne blieben trotz der Projektänderung "Nutzung als Erstwohnung" unverändert. Die Wohnungen entsprechen denn auch von Zuschnitt und Infrastruktur her (Fitnessraum, Wellnessbereich mit Sauna, Dampfbad und Jacuzzi) Ferienwohnungen des gehobenen Standards.

Eine Erstwohnnutzung erscheint zwar nicht ausgeschlossen, kommt aber aufgrund des voraussichtlichen Preises nur für wohlhabende Personen in Betracht - wie auch die Beschwerdegegner einräumen. Für Erstwohnungen im gehobenen bzw. luxuriösen Segment sind die Wohnungen jedoch klein dimensioniert; dies gilt jedenfalls für die Dreizimmerwohnungen der Häuser A und B mit einer Fläche von nur rund 70 m 2 .

BGE 145 II 99 S. 102

Die Wohnungen liegen zudem nicht im Ortszentrum, sondern im Ortsteil Unterbort, rund 140 m oberhalb der Gemeinde Saanen, in dem sich vor allem Zweitwohnungen befinden. Die Distanz zum Ortszentrum (mit Einkaufsmöglichkeiten und Bahnanschluss) beträgt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts 20 Minuten zu Fuss; zur nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Verkehrs sind es gut 10 Gehminuten. Die Bewohner sind deshalb für Besorgungen auf ein Auto angewiesen.

In Saanen besteht kein Mangel an Erstwohnungen, auch nicht im gehobenen/luxuriösen Segment: Nach Schätzung der Gemeinde stehen allein in diesem Segment 10-15 Wohnungen leer (genaue Zahlen fehlen) und sind 13-18 im Bau bzw. bereits bewilligt. Die Wohnbevölkerung Saanens stagniert seit Jahren; ob sie künftig wieder stärker ansteigen wird, bleibt ungewiss.

Unter diesen Umständen erscheint das Vorhaben der Beschwerdegegner, gleich 12 neue Erstwohnungen des gehobenen/luxuriösen Segments zu vermarkten (bzw. 8 bei Etappierung von Haus C), unrealistisch. Dies gilt jedenfalls, wenn es sich - wie hier - von Zuschnitt und Lage her um typische Ferienwohnungen handelt. Den Beschwerdegegnern ist es denn auch seit Einreichung des Baugesuchs im Jahr 2012 nicht gelungen, auch nur eine einzige Wohnung ab Plan an Ortsansässige zu verkaufen. Dies stellt ein Indiz für die fehlende Nachfrage dar, auch wenn das Rechtsmittelverfahren gewisse Interessenten abgeschreckt haben mag.

3.3 Nach dem Gesagten ist ein Rechtsmissbrauch zu bejahen. Dies hat zur Folge, dass die Baubewilligung aufzuheben ist, da keine ernsthaften und konkreten Zusicherungen für den Erwerb durch Ortsansässige vorliegen.