Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 145 II 354 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Rejection of Vacation Home Permits Due to Lack of Unified Operation

Geschäftsnummer BGE 145 II 354
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a construction project proposed by private developers to build two holiday homes in the area of Leis, a small village above the town of Vals, Switzerland, faced opposition from the environmental organization Helvetia Nostra. The developers, who submitted their building applications to the municipality of Vals in April 2016, intended these holiday homes to be part of a larger vacation resort called "X. Resort," supported by a management contract with a local hotel located approximately 3.5 kilometers away. Helvetia Nostra opposed the building permits, arguing that new secondary residences could not be authorized in Vals due to its existing high percentage of second homes. They expressed concerns that the proposed arrangements did not guarantee long-term tourist usage in a cohesive hospitality structure, and pointed out the risk of misuse and difficulty in controlling compliance with tourism-specific regulations. The local administration granted the building permits with specific conditions related to tourism usage. However, Helvetia Nostra appealed to the Swiss Federal Tribunal after their initial complaint was dismissed by the regional administrative court. The appeal questioned whether the proposed holiday homes met the legal requirements for touristically managed properties within a structured hospitality framework.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen (Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZWG, Art. 4 ZWV). Gesetzliche Anforderungen an die touristische Bewirtschaftung von Zweitwohnungen im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs (E. 3 und 4.1). Vorliegend fehlt es aufgrund der grossen räumlichen Entfernung der projektierten Zweitwohnungen zum Hotel, das sie bewirtschaften soll, am Erfordernis eines einheitlichen Betriebs; es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Mehrzahl von Gästen die hotelmässigen Dienstleistungen und Infrastrukturen tatsächlich beanspruchen wird (E. 4.2). Der Bewirtschaftungsvertrag mit dem Hotel allein genügt nicht, um eine langfristige touristische Bewirtschaftung der Zweitwohnungen sicherzustellen; derartige Verträge können aufgelöst oder gekündigt werden, und die Kontrolle ihrer Einhaltung ist für die Gemeinden kaum möglich (E. 4.3).

Schlagwörter

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Zweitwohnungen Baubewilligungspflicht Gastaufnahmevertrag verfassungsmässige Anforderung Baupolizei Raumplanungsgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 75b BV

Cited as the constitutional basis for the restrictions on second homes.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although the operative part is incomplete in the provided text sample, this article is conventionally used to allocate court costs as the appeal was partially successful.

Art. 14 ZWG

Mentioned by the appellant in the reasoning regarding the possibility of suspending use restrictions, but not directly cited in the final operative part (which is missing formal cost/procedure citation following the substantive ruling).

Art. 6 Abs. 1 ZWG

Cited to indicate the general prohibition on new second homes when the quota is exceeded, against which the exception in Art. 7 ZWG is weighed.

Art. 6 Abs. 2 ZWG

Cited to show that the creation of touristically managed dwellings is reserved despite the quantitative restrictions.

Art. 7 Abs. 1 lit. b ZWG

Cited alongside Art. 7 Abs. 2 ZWG as the basis for the exception allowing touristically managed dwellings.

Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG

This provision defines when a dwelling is considered touristically managed under the structured accommodation operation exception, which was the core of the dispute regarding the permits.

Art. 8 ZWG

Cited in conjunction with Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG regarding the scope of the implementing ordinances.

Art. 4 ZWV

This provision specifies the requirements for a structured accommodation operation necessary to meet the ZWG exception.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

VR3 2019 99 (2025-03-11) · gr
Cantonal Land-Use Plan Revision Appeal: Parking Clearing Overturned, Resort Approval Upheld
«…t sein, dass sie im Markt längerfristig wettbewerbsfähig bleiben könne (vgl. zum Ganzen Botschaft, a.a.O., S. 2304; BGE 145 II 354 E. 4 ff.). 8.5.2. Gemäss PMB vom 17. September 2018 ist das Resort D._____ als Feriendorf mit bewirtschafteten Ferienw…»
R 2021 87 (2023-04-13) · gr
Nature Protection Organization v. Cantonal Government (Land-Use Plan Revision)
«…Naturschutzes zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2018 vom 3. September 2019 E.5.3.2 [nicht in BGE 145 II 354 publiziert] mit Hinweis auf BGE 142 II 509 E.2). Ferner gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts…»
B.2021.215 (2022-06-16) · sg
Environmental Organization Lacks Standing to Challenge Development Approval in Existing Zone
«…erichte Landschafts- und Naturschutzes zu führen (vgl. BGer 1C_511/2018 vom 3. September 2019 E. 5.3.2 [nicht in BGE 145 II 354 publiziert] mit Hinweis auf BGE 142 II 511 ff. E. 2). Nicht erforderlich ist in einem solchen Fall, dass die Neueinzonu…»
B.2021.215 (2022-06-16) · sg
Special Use Permit Appeal Dismissed for Lack of Standing
«…erichte Landschafts- und Naturschutzes zu führen (vgl. BGer 1C_511/2018 vom 3. September 2019 E. 5.3.2 [nicht in BGE 145 II 354 publiziert] mit Hinweis auf BGE 142 II 511 ff. E. 2). Nicht erforderlich ist in einem solchen Fall, dass die Neueinzonu…»
AC.2020.0292 (2021-12-14) · vd
Reserved Zone Establishment Upheld Against Vested Building Rights Challenge
«…s secteurs qui entrent en considération pour une réduction de la zone à bâtir (TF 1C\_511/2018 du 3 septembre 2019: ATF 145 II 354, consid. 5.4 non publié et les références citées). Inversement, pour confirmer une zone réservée communale à Founex qui…»
AC.2020.0295 (2021-12-14) · vd
Property Owner v. Municipality on Reserved Zone and Due Process
«…les secteurs qui entrent en considération pour une réduction de la zone à bâtir (1C\_511/2018 du 3 septembre 2019: ATF 145 II 354, consid. 5.4 non publié et les références citées). Inversement, pour confirmer une zone réservée communale à Founex qui…»
AC.2020.0296 (2021-12-14) · vd
Property Owner v. Municipality on Reserved Zone Validity
«…les secteurs qui entrent en considération pour une réduction de la zone à bâtir (1C\_511/2018 du 3 septembre 2019: ATF 145 II 354, consid. 5.4 non publié et les références citées). Inversement, pour confirmer une zone réservée communale à Founex qui…»
R 2019 100 (2021-11-24) · gr
Appeal Against Holiday Resort Construction Approval Due to Traffic and Noise Impact Assessment Deficiencies
«…ichts 1C_511/2018 vom 3. September 2019 E.4). Das Bundesgericht hat sich insbesondere in den Urteilen BGE 145 II 354 und 1C_422/2018 vom 4. November 2019 bereits ausführlich zu touristisch bewirtschafteten Wohnungen geäussert…»
R 2020 23 (2021-10-26) · gr
Appeal against Municipal Building Permit for Resort Complex Dismissed Under Second Homes Act
«…udem seit deren Erlass wiederholt angewendet, ohne deren Verfas- sungskonformität in Frage zu stellen (statt vieler BGE 145 II 354). An der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen bestehe daher kein Zweifel. Das ZWG sei in Kraft getreten, womit ihm nach Ar…»
110 2021 30 (2021-08-06) · be
Structured Accommodation Appeal Regarding Apartment Conversion and Infrastructure Requirements
«…ARE, Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 201, Merkblatt für die Erteilung von Baubewilligungen, S. 2. 11 BGE 145 II 354, E. 4.3. 12 BGE 1C_422/2018 vom 4. November 2019, E. 5.4.4. 13 BGE 1C_71/2019, 1C_93/2019 vom 16. April 2020, E. 5.1. 1…»
R 2019 2 (2020-12-15) · gr
Property Owners' Appeal Against Denial of Zoning Plan Revision Dismissed
«…s - 38 - 1C_511/2018 vom 3. September 2019 E.5.3.1, nicht publ. in: BGE 145 II 354) die gesamthafte Überprüfung der Bauzone auf dem ganzen Gemein- degebiet aufdrängen kann und somit insbesonder…»
R 2018 56 (2020-09-21) · gr
Appeal Against Municipal Decision on Second Home Conversion Rights Overturned
«…erscheinen (vgl. VGU R 13 108 vom 28. August 2018 E.2.2-2.7 [insb. E.2.4 zum 'Rechtsmissbrauch'; BGE 145 II 354 [Vals] – Touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen mit Anforderungen an strukturierten Beherbergungsbetrieb).…»
1C_71/2019 (2020-04-16)
«…2. Das Bundesgericht hat sich in zwei Entscheiden zu touristisch bewirtschafteten Wohnungen geäussert. 3.2.1. In BGE 145 II 354 hob das Bundesgericht die Baubewilligung für zwei Zweitwohnungen auf, weil diese in zu grosser Entfernung vom Hotel la…»

Volltext

Urteilskopf

145 II 354

33. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Helvetia Nostra gegen A.D. und Mitb. und Gemeinde Vals (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

1C_511/2018 vom 3. September 2019

Regeste

Touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen ( Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZWG , Art. 4 ZWV ).

Gesetzliche Anforderungen an die touristische Bewirtschaftung von Zweitwohnungen im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs (E. 3 und 4.1).

Vorliegend fehlt es aufgrund der grossen räumlichen Entfernung der projektierten Zweitwohnungen zum Hotel, das sie bewirtschaften soll, am Erfordernis eines einheitlichen Betriebs; es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Mehrzahl von Gästen die hotelmässigen Dienstleistungen und Infrastrukturen tatsächlich beanspruchen wird (E. 4.2).

Der Bewirtschaftungsvertrag mit dem Hotel allein genügt nicht, um eine langfristige touristische Bewirtschaftung der Zweitwohnungen sicherzustellen; derartige Verträge können aufgelöst oder gekündigt werden, und die Kontrolle ihrer Einhaltung ist für die Gemeinden kaum möglich (E. 4.3).

Sachverhalt ab Seite 355

BGE 145 II 354 S. 355

A. Am 22. April 2016 reichten A.D., B.D. und C.D. (nachfolgend: die Bauherrschaft) bei der Gemeinde Vals Baugesuche zur Erstellung von zwei Ferienhäusern (...) im Gebiet Leis ein. Dagegen erhob der Verein Helvetia Nostra am 13. Mai 2016 Einsprache und beantragte die Ablehnung respektive Rückweisung der Baugesuche sowie die Überprüfung und allenfalls Anpassung der Ortsplanung bzw. der Bauzonengrösse der Gemeinde Vals.

Die Bauherrschaft machte mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 geltend, das Projekt sei die erste Etappe für die Realisierung des Ferienresorts "X. Resort", und reichten dafür einen Bewirtschaftungsvertrag vom 28. Oktober 2016 ein.

B. Der Gemeindevorstand Vals wies die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung für die zwei Ferienhäuser, u.a. unter folgenden Bedingungen und Auflagen:

1.1 Die Ferienhäuser werden als touristisch bewirtschaftete Wohnungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG (Wohnungen im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs) bewilligt.

1.2 Der Bewirtschaftungsvertrag vom 28. Oktober 2016 ist folgendermassen zu modifizieren und von der E. AG sowie von den Eigentümern der Häuser Leis 2 und Leis 3 zu unterzeichnen:

a) Die Entstehung des X. Resorts darf nicht davon abhängen, dass auch die geplante Überbauung (...) (Leis 1) zur Beherbergung von konventionellen Hotelgästen zur Verfügung gestellt wird (Ziff. 1 des Bewirtschaftungsvertrags). Gleichzeitig soll es aber möglich sein, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls weitere, noch zu erstellende Gästeappartements dem X. Resort anschliessen.

b) Der Bewirtschaftungsvertrag ist mit einer Mindestlaufzeit von 15 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit auszugestalten. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung wäre eine gleichwertige Ersatzvereinbarung nachzuweisen.

BGE 145 II 354 S. 356

c) Die Hochsaison ist in Ziff. 11 des Bewirtschaftungsvertrags auf Mitte Dezember bis Mitte März festzulegen.

d) Ziff. 11 des Bewirtschaftungsvertrags ist insofern zu ergänzen, als die Eigenbelegung während der Nebensaison entsprechend den normalen Buchungsmodalitäten für Fremdgäste zu erfolgen hat.

e) In Ziff. 7 des Bewirtschaftungsvertrags ist eine maximal zulässige Mietdauer von 90 Tagen vorzusehen.

1.3 Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft dem Gemeinderat den im Sinne der vorstehenden Auflagen modifizierten Bewirtschaftungsvertrag zur Genehmigung zu unterbreiten.

1.4 Nach Genehmigung erteilt der Gemeinderat die Baufreigabe und weist das Grundbuchamt Vals an, auf den Parzellen (...) die Nutzungsbeschränkung gemäss der Nutzungsauflage in Dispositiv-Ziffer 1.1 sowie den modifizierten und unterzeichneten Bewirtschaftungsvertrag anzumerken.

1.5 Der Gemeinderat behält sich das Recht vor, periodisch und auch unangemeldet Betriebskontrollen vorzunehmen, um die Einhaltung der Nutzungsauflage und des Bewirtschaftungsvertrags zu überprüfen."

C. Gegen den Bau- sowie den Einspracheentscheid vom 12./21. Juli 2017 erhob Helvetia Nostra am 8. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses wies die Beschwerde am 10. Juli 2018 ab.

D. Dagegen hat Helvetia Nostra am 4. Oktober 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit sie die Bau- und Einspracheentscheide betrifft, und im Übrigen weist es sie ab.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Baugesuche

3. Der Zweitwohnungsanteil der Gemeinde Vals liegt weit über 20 %, weshalb dort grundsätzlich keine neuen Zweitwohnungen bewilligt werden dürfen ( Art. 75b BV , Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen [Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702]). Art. 6 Abs. 2 ZWG behält jedoch u.a. die Erstellung touristisch bewirtschafteter Wohnungen nach Artikel 7 Absatz 1 lit. b ZWG vor. Nach der Legaldefinition in Art. 7 Abs. 2 ZWG gilt eine Wohnung als touristisch bewirtschaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird, und entweder im selben Haus liegt, in dem der Eigentümer seinen Hauptwohnsitz hat

BGE 145 II 354 S. 357

(Einliegerwohnung; lit. a), oder nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zugeschnitten ist und im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet wird (lit. b).

Die Anforderungen an den strukturierten Beherbergungsbetrieb i.S.v. Art. 7 Abs. 2 lit. b und Art. 8 ZWG wurden vom Bundesrat in Art. 4 der Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 2015 (ZWV; SR 702.1) präzisiert. Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Der Betrieb umfasst hotelmässige Dienstleistungen und Infrastrukturen, die typischerweise von der Mehrheit der Gäste beansprucht werden.

b) Er weist ein hotelähnliches Betriebskonzept auf.

c) Die Bewirtschaftung im Rahmen eines einheitlichen Betriebs ist sichergestellt.

Vorliegend ist streitig, ob die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG i.V.m. Art. 4 ZWV erfüllt sind.

3.1 Das Verwaltungsgericht bejahte dies, gestützt auf den Bewirtschaftungsvertrag mit der E. AG (Betreiberin des Hotels X.) und den von der Gemeinde verfügten Auflagen. (...)

3.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, es fehle bereits die für einen strukturierten Beherbergungsbetrieb erforderliche bauliche Einheit. (...) Der Bewirtschaftungsvertrag könne jederzeit im Einvernehmen der Parteien aufgelöst und mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende einseitig gekündigt werden. Auch die Anmerkung im Grundbuch sei keine Garantie, könnten die Eigentümer doch die Nutzungsbeschränkung gemäss Art. 14 ZWG sistieren lassen. Sobald die Ferienhäuser erstellt seien, komme ein Abriss aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht mehr in Frage. (...) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es handle sich um eine klare Umgehung des Zweitwohnungsverbots. (...)

3.3 Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) weist ebenfalls auf die Entfernung von mehreren Kilometern zum Hotel X. hin, das vor allem im Winter, also in der Hauptsaison, für die Feriengäste nur schwer erreichbar sein werde. (...)

Die Beschwerdegegner und die Gemeinde widersprechen: Leis sei (...) ganzjährig - mit dem Auto und mit dem öffentlichen Verkehr - erreichbar. (...) Das an der Talstation gelegene Hotel X. [sei] für Skifahrer nur einen Steinwurf entfernt. (...)

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4. Touristisch bewirtschaftete Wohnungen müssen - sofern sie nicht "Einliegerwohnungen" sind - im Rahmen eines "strukturierten Beherbergungsbetriebs" bewirtschaftet werden.

4.1 Mit diesem Begriff wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass der Übergang von der Hotellerie zur Parahotellerie immer fliessender werde; es entstünden neue Mischformen, sogenannte hybride Beherbergungsformen. In der Botschaft vom 19. Februar 2014 zum ZWG, BBl 2014 2304 (nachfolgend: Botschaft) wird dazu ausgeführt, ein strukturierter Beherbergungsbetrieb setze ein hotelähnliches Betriebskonzept (inkl. dazu gehörende minimale Infrastrukturen) und eine minimale Grösse des Betriebs voraus. Als Beispiele könnten hotelähnliche Residenzen wie Hotelresorts (Hotels mit Zimmern und bewirtschafteten Wohnungen) und Ferienresorts oder Feriendörfer genannt werden, die Wohnungen für den kurzzeitigen Ferienaufenthalt mit hotelähnlichen Dienstleistungen anbieten. Die Anlagen zeichneten sich in der Regel dadurch aus, dass sie eine bauliche Einheit bildeten (Zentrum mit Hauptzugang und Rezeption, zentrale Parkplätze), in der auch Gemeinschaftseinrichtungen wie Hallenbad, Sportanlagen, Restaurants und Spielräume angeboten würden, die von den Gästen mitbenutzt werden könnten. Die Grösse und die Struktur der Anlage sollten eine professionelle und gewinnbringende Vermarktung zulassen und auch so konzipiert sein, dass sie im Markt längerfristig wettbewerbsfähig bleiben könne (vgl. zum Ganzen Botschaft, a.a.O., S. 2304).

4.2 Beim Hotel X. handelt es sich um ein klassisches Hotel. Streitig ist, ob dieses zusammen mit den geplanten Ferienhäusern einen einheitlichen Betrieb bildet ( Art. 4 lit. c ZWV ), der nach einem hotelähnlichen Konzept betrieben wird ( Art. 4 lit. b ZWV ) und hotelmässige Dienstleistungen und Infrastrukturen umfasst, die typischerweise von der Mehrheit der Gäste beansprucht werden ( Art. 4 lit. a ZWV ); dazu gehören zum Beispiel Rezeption, Zimmerdienst, Gemeinschaftseinrichtungen wie Hallenbad, Sportanlagen, Restaurants und Spielräume (ARE, Erläuterungen ZWV vom 18. November 2015, S. 5 zu Art. 4 ZWV ). Dies setzt voraus, dass die Anlage - wenn nicht eine bauliche Einheit (so Botschaft, a.a.O., S. 2304) - so doch zumindest einen gewissen räumlichen Zusammenhang aufweist. Werden selbstständige Wohneinheiten in grösserer Entfernung von den Gemeinschaftseinrichtungen erstellt, so kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Mehrzahl der Gäste die dort angebotenen Dienstleistungen und Infrastrukturen auch tatsächlich beansprucht.

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Vorliegend sollen die Ferienwohnungen in Leis erstellt werden, einem Weiler, der knapp 300 m über Vals liegt; die Entfernung zum Hotel X. in Vals beträgt gemäss Verwaltungsgericht mindestens 3,5 km. Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass viele Feriengäste das Hotel nur am Anfang und Ende ihres Aufenthalts aufsuchen, um die Wohnungsschlüssel in Empfang zu nehmen und wieder abzugeben.

4.3 Wie sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 7 ZWG ergibt, genügt die kommerzielle Bewirtschaftung durch eine Vermarktungs- und Vertriebsorganisation für sich allein nicht: Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, in bestimmten Gebieten auch neue Zweitwohnungen zuzulassen, die auf einer allgemein zugänglichen Vertriebsplattform (z.B. einer kommerziellen Vertriebsorganisation oder einem Reservationssystem einer Tourismusorganisation) zur touristischen Nutzung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Plattformwohnungen"; vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. c und Art. 8 des Entwurfs vom 19. Februar 2014 zum Zweitwohnungsgesetz [E-ZWG; BBl 2014 2325] und Botschaft, a.a.O., S. 2304 ff.). Diese Bestimmung wurde im Parlament gestrichen (AB 2015 N 32 ff.; AB 2015 S 106 ff.; AB 2015 N 308 f.). Im Vordergrund stand die Missbrauchsgefahr und die fehlende Kontrollmöglichkeit, wenn touristische Wohnungen ausserhalb einer hotelähnlichen Struktur angeboten werden (Voten Cramer, AB 2014 S 937; Bruderer Wyss, AB 2014 S 938). Art. 7 ZWG verlangt daher das Vorliegen objektiver und kontrollierbarer Elemente, die sicherstellen, dass die Wohnungen langfristig touristisch bewirtschaftet werden, sei es, weil sie als Einliegerwohnung konzipiert sind, sei es, weil sie räumlich und funktionell Teil eines hotelartig strukturierten Beherbergungsbetriebs sind.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es handelt sich um typische Ferienhäuser, in grosser räumlicher Entfernung vom Hotel X. Mit diesem verbindet sie einzig der Bewirtschaftungsvertrag. Dies genügt für sich allein nicht, ebenso wenig wie es genügen würde, einen Vertrag mit einer kommerziellen Vertriebsorganisation abzuschliessen, die sich um die Vermietung und die Reinigung der Wohnungen kümmert. Derartige Verträge können aufgelöst oder gekündigt werden, und die Kontrolle ihrer Einhaltung ist für die Gemeinden kaum möglich. Sind die Zweitwohnungen einmal erstellt, ist es erfahrungsgemäss nicht möglich, sie wieder abzureissen.

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Bau- und Einspracheentscheide betrifft. (...)