Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 145 II 322 KI-generiert

Swiss Residence Permit Duration for Foreign National with Dual Center of Life

Geschäftsnummer BGE 145 II 322
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Macedonian national (born in 1978), who had been living in Switzerland since 1991 and held a permanent residence permit since 2001, faced the revocation of his permit from the Migration Office of Basel-Stadt after his wife and children moved to France in 2012. Despite maintaining employment and a rented apartment in Basel, his frequent visits to his family's residence in France led the authorities to consider his residence permit as void due to the alleged relocation of his main residence abroad. The case was appealed, and while the cantonal court partially granted legal aid, they upheld the decision to revoke his permit. The complainant then took the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision, arguing that his continuous employment and presence in Switzerland during weekdays constituted more than a temporary stay.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. Der Gesetzgeber hat in Art. 61 AIG für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung auf zwei formelle Kriterien - die Abmeldung oder einen Auslandaufenthalt von sechs Monaten - abgestellt. Die Frist von sechs Monaten wird durch bloss vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen (E. 2). Verlegt eine ausländische Person ihren Wohnsitz ins Ausland, übt jedoch unter Beibehaltung einer Wohnung in der Schweiz hier weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, kann dieser Aufenthalt in der Schweiz nicht als bloss vorübergehend qualifiziert werden (E. 3).

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Aufenthaltsdauer Fremdes Recht Arbeitsleben Steuerdomizil bei Doppelbesteuerung längerer Auslandsaufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 61 AIG
Der Gesetzgeber hat in Art. 61 AIG für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung auf zwei formelle Kriterien - die Abmeldung oder einen Auslandaufenthalt von sechs Monaten - abgestellt.
Art. 61 Abs. 2 Satz
Im Übrigen hätten die kantonalen Instanzen den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen müssen, dass im Falle eines Verlassens der Schweiz die Niederlassungsbewilligung auf Gesuch noch während vier Jahren aufrechterhalten werden könne ( Art. 61 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 16.
Art. 34 AIG
2.2 Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AIG ist auf Dauer angelegt; sie vermittelt den für ausländische Staatsangehörige günstigsten Aufenthaltsstatus mit gefestigtem Aufenthaltsrecht (PETER UEBERSAX, Ausländerrecht, 2.
Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG
2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung insbesondere mit der Abmeldung einer ausländischen Person ins Ausland .
Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG
Mit dieser mit dem alten Recht ( Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG [BS 1 121]) übereinstimmenden Regelung (Urteil 2C_81 2011 vom 1.
Art. 62 Abs. 2 Satz
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Basel kann daher ungeachtet einer Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland nicht als bloss vorübergehend qualifiziert werden und vermochte somit den Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG jeweils zu unterbrechen (Art.
Art. 79 Abs. 1 VZAE
The court referred to this provision when discussing that temporary tourism, visiting, or business stays do not interrupt the six-month absence period for permit lapse.
Art. 61 Abs. 2 Satz 1 e contrario AIG
Cited as the legal consequence of the finding that the appellant's stay was not a simple interruption, meaning the permit did not lapse for a six-month absence.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 2 Satz 1 e contrario AIG

Cited as the legal consequence of the finding that the appellant's stay was not a simple interruption, meaning the permit did not lapse for a six-month absence.

Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG

Cited in the reasoning concerning the lapse of the permit due to a six-month absence from Switzerland without deregistration.

Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG

The appeal was granted because the appellant's continuous employment and maintenance of an apartment in Switzerland prevented the lapse of the settlement permit due to the six-month absence rule.

Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG

Cited in the reasoning regarding the minimum physical presence required to avoid permit expiration.

Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG

The court evaluated whether the appellant's stays in Switzerland interrupted the six-month period required for the lapse of the residence permit.

Art. 79 Abs. 1 e contrario VZAE

Cited when concluding that the appellant's presence, due to being employed, was not merely a temporary business stay and thus interrupted the necessary absence period.

Art. 79 Abs. 1 VZAE

The court referred to this provision when discussing that temporary tourism, visiting, or business stays do not interrupt the six-month absence period for permit lapse.

Art. 64 BGG

The court confirmed the allocation of costs and legal aid provisions following the decision, although the precise order regarding legal aid in the final dispositive is not itemized numerically, cost provisions are typically included if ordered.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the losing party (the canton).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (132)

100 2021 298 (2022-08-09) · be
Diplomatic Family's Application for C-Permit Denied Due to Status Equivalence Issue
«…die auf Dauer angelegt ist und die für ausländische Staatsangehörige den günstigs- ten Aufenthaltsstatus darstellt (BGE 145 II 322 E. 2.2), ungeachtet ihres teils langjährigen Aufenthalts in der Schweiz mit Legitimationskarte des EDA, nicht erfüllen.…»
100 2020 188 (2021-10-05) · be
Swiss Family Reunification After Off-Shore IVF and Lapsed Permit
«…n weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der betroffenen Person an (BGE 145 II 322 E. 2.3; BGer 2C_424/2020 vom 18.8.2020 E. 3.2, je betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung). Auch das…»
2C_192/2026 (2026-09-09)
Automatic lapse of permanent residence permit under Article 61(2) LEI for unproven physical absence from Switzerland exceeding six months; burden of proof on permit holder.
«…e continue à l'étranger pendant six mois consécutifs suffit pour que l'autorisation d'établissement s'éteigne (cf. [ATF 145 II 322](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-145-II-322#page322) con…»
2C_526/2025 (2026-08-05)
Permanent residence permit forfeiture after six-month absence without registration, despite later return and health reasons; no proportionality review or protection of private/family life under ECHR applies post-expiry.
«…vom 4. September 2024 E. 5.1). Der Gesetzgeber hat somit für das Erlöschen auf ein formelles Kriterium abgestellt ([BGE 145 II 322](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-145-II-322#page322) E.…»
2C_88/2026 (2026-05-26)
Extinction of settlement permit due to prolonged absence and denial of residence renewal after marital dissolution under FNIA.
«…e autorisation relevant du droit des étrangers présuppose une présence physique minimale sur le territoire suisse ([ATF 145 II 322](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
2C_92/2025 (2025-10-03)
Extinction of permanent residence permit due to prolonged absence abroad and non-interruptive temporary stays
«…fenthalt muss grundsätzlich ein ununterbrochener sein, damit er zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung führt ([BGE 145 II 322](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
100 2025 178 (2025-09-19) · be
Extinction of Residence Permit Due to Unauthorized Absence Upheld Despite Pregnancy and Childbirth Abroad
«…e du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative [OASA, RS 142.201]; ATF 145 II 322 c. 2.3, 120 Ib 369 c. 2c). Si le séjour effectif à l'étranger a duré plus de six mois, l'autorisation de séjour s'étein…»
2F_12/2025 (2025-09-04)
«…e autorisation relevant du droit des étrangers présuppose une présence physique minimale sur le territoire suisse ([ATF 145 II 322](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
2C_148/2025 (2025-06-12)
«…rt. 79 dell'ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa [OASA; RS 142.201]; [DTF 145 II 322](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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Settlement Permit Lapse Based on Administrative Status Overruled by Requirement of Actual Physical Absence
«…erium des Lebensmittelpunktes oder gar des Wohnsitzes verzichtet; das Ge- setz weist diesbezüglich keine Lücke auf (BGE 145 II 322 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 120 Ib 369 E. 2c und 112 Ib 1 E. 2a; BGer 2C_124/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.2). Auf die Grün…»
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Volltext

Urteilskopf

145 II 322

30. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Migrationsamt und Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten)

2C_124/2018 vom 17. Mai 2019

Regeste

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung.

Der Gesetzgeber hat in Art. 61 AIG für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung auf zwei formelle Kriterien - die Abmeldung oder einen Auslandaufenthalt von sechs Monaten - abgestellt. Die Frist von sechs Monaten wird durch bloss vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen (E. 2). Verlegt eine ausländische Person ihren Wohnsitz ins Ausland, übt jedoch unter Beibehaltung einer Wohnung in der Schweiz hier weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, kann dieser Aufenthalt in der Schweiz nicht als bloss vorübergehend qualifiziert werden (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 323

BGE 145 II 322 S. 323

A. A. (Jahrgang 1978) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er ist im Jahr 1991 im Familiennachzug in die Schweiz eingereist und verfügt seit Juni 2001 über eine Niederlassungsbewilligung. Am 22. Februar 1999 ehelichte er die Schweizerin B.; aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor (Jahrgang 2002, 2005 und 2007). Seit dem 31. Oktober 2012 leben die Ehefrau und die Kinder von A. in V., Frankreich. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 stellte das Migrationsamt Basel-Stadt fest, die Niederlassungsbewilligung von A. sei erloschen, eventualiter die Niederlassungsbewilligung werde widerrufen, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte eine Ausreisefrist an.

B. Mit Entscheid vom 18. Mai 2017 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt den von A. gegen die Verfügung vom 4. Mai 2016 erhobenen Rekurs und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Urteil vom 9. Januar 2018 hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in teilweiser Gutheissung des Rekurses von A. die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids des kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartements auf, gewährte ihm für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, richtete dem Rechtsvertreter eine Entschädigung aus und wies den Rekurs im Übrigen ab. Des Weiteren wurde A. auch für das Rekursverfahren vor dem kantonalen Appellationsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Februar 2018 gelangt A. an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 2018 sei aufzuheben und der Kanton Basel-Stadt anzuweisen, seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und stattdessen weiterzuführen. Von der Erhebung von Gerichtskosten sei abzusehen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des

BGE 145 II 322 S. 324

Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Angelegenheit wurde am 17. Mai 2019 öffentlich beraten.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz werfe ihm in willkürlicher Weise vor, seinen Lebensmittelpunkt seit Ende 2012 dadurch nach Frankreich verlegt zu haben, dass er jeweils die Wochenenden bei seiner Familie in V. verbringe. Er arbeite jedoch unter der Woche in Basel und halte sich unter der Woche in einer eigens zu diesem Zweck gemieteten Wohnung auf, weshalb seine Situation nicht mit derjenigen verglichen werden könne, in welcher ein Ausländer die Schweiz effektiv verlassen und nur durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- und Geschäftsaufenthalte in die Schweiz zurückkehre. Sollte das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung bestätigt werden, werde er im Vergleich zu über hohe Einkommen verfügende Expats, welche unter der Woche in der pharmazeutischen Industrie arbeiteten und übers Wochenende jeweils zu ihren Familien nach London fliegen würden, deswegen willkürlich rechtsungleich behandelt, weil deren Niederlassungsbewilligung auch nicht erlöschen würde. Im Übrigen hätten die kantonalen Instanzen den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen müssen, dass im Falle eines Verlassens der Schweiz die Niederlassungsbewilligung auf Gesuch noch während vier Jahren aufrechterhalten werden könne ( Art. 61 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20] ; in der ursprünglichen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung [AS 2007 5437]).

2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, die Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers hätten ihren Wohnsitz Ende 2012 nach V. in Frankreich verlegt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten Mitte 2015 das von der Ehefrau und den Kindern bewohnte Haus in V. gekauft. Der Beschwerdeführer arbeite während den Wochentagen in Basel, wo er seit dem 1. September 2016 eine Einzimmerwohnung an der U.strasse gemietet habe, in welcher er gelegentlich oder während der Arbeitswoche übernachte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer häufig in der Schweiz aufhalte, sei entscheidend, dass er seinen Lebensmittelpunkt seit geraumer Zeit bei seiner Familie in Frankreich habe

BGE 145 II 322 S. 325

und nur zur Geschäftstätigkeit in die Schweiz komme. Diese Geschäftsaufenthalte vermöchten jedoch den Fristenlauf von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nicht zu unterbrechen, weshalb die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG von Gesetzes wegen erloschen sei.

2.2 Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AIG ist auf Dauer angelegt; sie vermittelt den für ausländische Staatsangehörige günstigsten Aufenthaltsstatus mit gefestigtem Aufenthaltsrecht (PETER UEBERSAX, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 285). Aus dem für die Frage der Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung massgeblichen Gesetzesrecht ( Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG ) ist ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine minimale physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet voraussetzt (grundlegend BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372). Für die Definition dieser vorausgesetzten minimalen physischen Präsenz hat der Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an das auslegungsbedürftige Kriterium des Lebensmittelpunktes oder gar des Wohnsitzes verzichtet ( BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372; unter Verweis auf BGE 112 Ib 1 E. 2a S. 2); das Gesetz weist diesbezüglich auch keine Lücke auf.

2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung insbesondere mit der Abmeldung einer ausländischen Person ins Ausland . Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung , so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten Auslandaufenthalt ( Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG ; in der ursprünglichen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung [AS 2007 5437]). Mit dieser mit dem alten Recht ( Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG [BS 1 121]) übereinstimmenden Regelung (Urteil 2C_81 2011 vom 1. September 2011 E. 2.2) hat der Gesetzgeber für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung auf zwei formelle Kriterien - die Abmeldung oder einen Auslandaufenthalt von mindestens sechs Monaten - abgestellt. Zur Erörterung der Frage, ob es sich beim für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung erforderlichen sechsmonatigen Auslandaufenthalt um einen ununterbrochenen zu handeln hat oder ob dieses Erfordernis auch durch mehrere kürzere Auslandaufenthalte erfüllt werden kann, hat das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372 erwogen, dass grundsätzlich nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich zieht. Vorbehalten bleiben

BGE 145 II 322 S. 326

jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen ( BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372). Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers ( Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG ) für die Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der Schweiz noch über eine Wohnung verfügt ( BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372). Im Sinne dieser publizierten bundesgerichtlichen Praxis hat denn auch der Verordnungsgeber in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) präzisiert, dass die Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt (im Sinne von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG ) jedenfalls durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird.

2.4 Insofern in der jüngeren unpublizierten Praxis des Bundesgerichts für die Beurteilung der Frage, ob eine Niederlassungsbewilligung aufgrund eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen sei ( Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG ), vereinzelt nicht mehr auf den nach dem Gesetz massgeblichen Fristenlauf und deren Unterbrechungsgründe, sondern ausschliesslich auf die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland abgestellt worden sein sollte (vgl. etwa Urteile 2C_65/2016 vom 11. November 2016 E. 3.4; 2C_19/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2; 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 6.2; 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 5.2), wäre dies unpräzis. Bedeutsam kann dieser Gesichtspunkt nur in Verbindung mit den gesetzlichen Erfordernissen sein, dass die Schweiz dauerhaft (für sechs Monate mindestens) verlassen worden ist, allenfalls unterbrochen durch kurzfristige (Geschäfts-, Besuchs- oder Touristen-)Aufenthalte.

2.5 Zu untersuchen ist nachfolgend, ob die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland unter Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Staatsgebiet während der Arbeitswoche und Beibehaltung einer Wohnung am Arbeitsort als bloss vorübergehender Geschäftsaufenthalt zu qualifizieren ist, der den Lauf der für das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Sechsmonatsfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG nicht zu unterbrechen vermag ( Art. 79 Abs. 1 VZAE ).

BGE 145 II 322 S. 327

3.

3.1 Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz erwogen, der Lebensmittelpunkt des während der Arbeitswoche in der Schweiz unselbständig tätigen Beschwerdeführers befinde sich seit Ende 2012 in Frankreich am Wohnsitz seiner Ehefrau und der drei Kinder. Auch wenn der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2016 eine neue Einzimmerwohnung an der U.strasse in Basel gemietet habe, seien seine Aufenthalte in Basel zwecks Erwerbstätigkeit einschliesslich der Übernachtungen in seiner Wohnung während der Arbeitswoche als vorübergehende Geschäftsaufenthalte zu qualifizieren, was selbst unter der Annahme gelte, dass der Beschwerdeführer unter der Woche überwiegend in seiner Wohnung in Basel übernachtet habe. Angesichts dessen, dass diese vorübergehenden Geschäftsaufenthalte die Frist von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nicht zu unterbrechen vermöchten (Art. 79 Abs. 1 e contrario VZAE) sei die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wegen der Verlegung seines Lebensmittelpunktes nach Frankreich, was als Verlassen der Schweiz ohne Abmeldung zu qualifizieren sei, mittlerweile erloschen.

3.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen auch nach dem Wegzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen drei Kinder per 31. Oktober 2012 nach V., Frankreich, seine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz beibehalten. Er verfügte zudem über eine Wohnung zunächst an der T.strasse in Basel und seit dem 1. September 2016 über eine neue Einzimmerwohnung an der U.strasse in Basel. Anzeichen dafür, dass die unselbstständige Erwerbstätigkeit und die Wohnungen in Basel nur zwecks Aufrechterhaltung des Anscheins einer minimalen physischen Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet beibehalten worden wären, gehen aus dem angefochtenen Urteil oder dem Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 18. Mai 2017 nicht hervor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Basel kann daher ungeachtet einer Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland nicht als bloss vorübergehend qualifiziert werden und vermochte somit den Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG jeweils zu unterbrechen (Art. 79 Abs. 1 e contrario VZAE); die Niederlassungsbewilligung ist daher nicht wegen eines sechsmonatigen Auslandsaufenthalts erloschen (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 e contrario AIG). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. (...)