Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 144 IV 198 KI-generiert

Appellant v. State: Increased Daily Fine Unit Based on Newly Established Financial Circumstances Despite Exclusively Favorable Appeal

Geschäftsnummer BGE 144 IV 198
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual, referred to as X, who was initially convicted by the District Court of Uster for multiple criminal offenses, including commercial fraud, repeated and attempted embezzlement, misuse of documents, driving while incapacitated, and driving despite having a revoked license. X was sentenced to 36 months of imprisonment, with 30 months suspended, and a fine calculated as 130 daily rates at 30 Swiss Francs each. X appealed the decision, and the Zurich High Court subsequently revised the sentence, maintaining the imprisonment term but increasing the daily rate of the fine to 80 Swiss Francs, due to improved financial circumstances that emerged after the initial court ruling. The appeal focused on whether this increase violated the prohibition against worsening the terms of a sentence when an appeal is solely in favor of the defendant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB; Verschlechterungsverbot und Höhe des Tagessatzes von Geldstrafen. Aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, kann die Rechtsmittelinstanz eine strengere Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (E. 5.3). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB können solche Tatsachen sein. Das Berufungsgericht verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers das Verschlechterungsverbot nicht (E. 5.4).

Schlagwörter

KI-generiert
gewerbsmässiger Betrug Betrug finanzielle Verhältnisse Umwandlung der Busse Freiheitsstrafe Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 BGG

This procedural rule is cited to justify the Tribunal's discussion of the exception to the reformatio in peius even though the lower court did not address it.

Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB

This article is cited in the reasoning when discussing the applicable legal standard for determining the amount of the daily fine installment based on the offender's economic circumstances.

Art. 391 Abs. 2 StPO

This article is cited in the reasoning dealing with the exception to the prohibition of reformatio in peius regarding new facts relevant for sentencing.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (323)

BGE 146 IV 172
SIS entry of criminal expulsion: substantive review duty and inapplicability of reformatio in peius, subject to prior hearing.
«…er reformatio in peius zählt nicht zu den verfassungsmässigen Rechten und lässt sich nicht aus der EMRK herleiten ( BGE 144 IV 198 E. 5.4.3 S. 201 f.; BGE 139 IV 282 E. 2.3.1 S. 284). Der Grundsatz war jedoch bereits vor Inkrafttreten der StPO in den…»
6B_638/2024 (2026-07-02)
Dismissal of criminal appeal regarding qualified money laundering, bankruptcy fraud, sentencing, and replacement claims under Swiss criminal law.
«…rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-IV-172%3Ade&number_of_ranks=0#page172) E. 3.3.3 mit Verweis auf [BGE 144 IV 198](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_949/2025 (2026-07-02)
Medical negligence conviction for misdiagnosed aneurysm upheld, but daily fine calculation modified due to reformatio in pejus violation.
«…&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-IV-172%3Ade&number_of_ranks=0#page172) consid. 3.3.3; [144 IV 198](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_1005/2025 (2026-05-19)
Federal Supreme Court upholds traffic violations conviction for tailgating and speeding, rejecting appeals on evidence and penalties.
«…a=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-IV-172%3Ade&number_of_ranks=0#page172) E. 3.3.3; [144 IV 198](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SST.2025.192 (2025-11-20) · ag
Insufficient Following Distance Violation Upheld Despite Calibration and Specificity Challenges
«…- 14 - verstösst nicht gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4). Der Lohn (Verwaltungsratshonorar) des Beschuldigten ist seit dem vorinstanzlichen Urteil von Fr. 80'000.00 (v…»
6B_1220/2023 (2025-11-19)
Dismissal of criminal appeal regarding online stalking constituting coercion, daily penalty calculation adjustments, and sentencing discretion.
«…miglioramento della situazione finanziaria dell'insorgente non è contrario al divieto della *reformatio in peius* ([DTF 144 IV 198](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_94/2025 (2025-11-10)
Criminal conviction for threats set aside and remanded due to contradictory factual findings and insufficient appellate reasoning under Article 112 BGG.
«…F141-IV-244%3Ade&number_of_ranks=0#page244) E. 1.2.1; Urteil 6B\_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2, nicht publ. in: [BGE 144 IV 198](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P/22828/2018 (2025-11-03) · ge
Partial Appeal Success in Mixed Offenses Case Involving Mental Health Defense
«…ntrer en ligne de compte sans préjudice de l'interdiction de la reformatio in pejus (art. 391 al. 2 2ème phr CPP – ATF [144 IV 198](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=144%20IV%20198) consid. 5.3). **4.3.** Il apparaît en l'espèce…»
STBER.2024.44 (2025-09-10) · so
Obstruction of Sobriety Determination After Hit-and-Run
«…iffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Die von Amtes wegen eingeholte Steuererklärung vom 14. November 2024 (Datum Einreichung) betrifft das Jahr…»
SK 2024 328 (2025-09-05) · be
DUI and Obstruction of Fitness to Drive Assessment Involving Urine Sample Substitution
«…tlegen, auch wenn ausschliesslich die be- schuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3 und BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkungen Das Urteil betreffend den Schuldspruch…»
6B_451/2025 (2025-09-03)
«…a=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-IV-172%3Ade&number_of_ranks=0#page172) E. 3.3.3; [144 IV 198](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SST.2024.187 (2025-08-25) · ag
Commercial Fraud Conviction Upheld, Appeal Denied
«…, gilt das Verschlechterungsverbot hinsichtlich der von der Tagessatzhöhe ab- hängigen Ersatzfreiheitsstrafe nicht (BGE 144 IV 198). 3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 30 Monaten mit einem vollzieh…»
P1 23 118 (2025-06-24) · vs
Constraint for Blocking Vehicle During Child Visitation Dispute
«…oir constaté une amélioration de la situation financière de l'appelant depuis le jugement de l’autorité précédente (ATF 144 IV 198 consid. 5.4). 4. L’appelant conteste la réalisation des conditions objectives de l'infraction au motif que, selon lui,…»
SB230335 (2025-06-19) · zh
Appeal Regarding Excessive Speeding Conviction and Sentence Adjustment
«…atsache vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil entstand ("echtes" bzw. "un- echtes" Novum), ist nicht relevant (BGE 144 IV 198 E. 5.3) Ausschlaggebend ist alleine, ob sich die Tatsache den Akten entnehmen liess, welche der Vorinstanz vorlagen (LI…»
SK 2024 312 (2025-06-12) · be
State v. Appellant (Marijuana Sales and Possession)
«…grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes einer Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich de…»

Volltext

Urteilskopf

144 IV 198

25. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, A. AG und B. AG (Beschwerde in Strafsachen)

6B_712/2017 vom 23. Mai 2018

Regeste

Art. 391 Abs. 2 StPO , Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB ; Verschlechterungsverbot und Höhe des Tagessatzes von Geldstrafen.

Aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, kann die Rechtsmittelinstanz eine strengere Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (E. 5.3). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB können solche Tatsachen sein. Das Berufungsgericht verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers das Verschlechterungsverbot nicht (E. 5.4).

Sachverhalt ab Seite 199

BGE 144 IV 198 S. 199

A. Das Bezirksgericht Uster sprach X. am 27. März 2015 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Gebrauch), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig. Es verurteilte ihn unter Anrechnung der erstandenen Haft zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 30 Monate bedingt) und einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.-.

B. Gegen diesen Entscheid erhob X. Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 9. März 2017 fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil u.a. bezüglich der Schuldsprüche betreffend die beiden SVG-Delikte in Rechtskraft erwachsen war. Es bestrafte X. wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern unter Anrechnung der erstandenen Haft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 30 Monate bedingt) sowie einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.-.

Das Obergericht hält zusammengefasst u.a. folgenden Sachverhalt als erstellt:

X. habe zusammen mit Y. über verschiedene Firmen Fahrzeuge geleast und anschliessend verkauft. Die einzelnen Firmen seien jeweils nicht aktiv und substanzlos gewesen. Mit diesen sei es ihnen gelungen, sich gegenüber den jeweiligen Leasinggesellschaften als liquide Vertragspartei auszugeben, wobei jeweils Drittpersonen als Firmeninhaber vorgeschoben worden seien.

C. X. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

BGE 144 IV 198 S. 200

D. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 3 liess sich nicht vernehmen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2017 hebt es teilweise auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. Im Übrigen weist es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

5. (...)

5.3 Gemäss der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen, aber unveränderten Fassung von Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide jedoch nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO ). Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll ( BGE 142 IV 89 E. 2.1 S. 90 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt nach Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO indes eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1494; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 391 StPO ).

5.4

5.4.1 Das vorinstanzliche Urteil erging auf Berufung der drei beschuldigten Personen einschliesslich des Beschwerdeführers hin. Die weiteren Parteien erklärten keine Berufung oder Anschlussberufung. Nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO durfte die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid deshalb grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern. Weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz setzen sich indessen mit dem Vorbehalt des

BGE 144 IV 198 S. 201

Verschlechterungsverbots in Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO auseinander. Dies ist im Folgenden nachzuholen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG ).

5.4.2 Der Standpunkt des Beschwerdeführers, es könne nicht von veränderten finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden, ist nicht nachvollziehbar. Er beschränkt sich darauf, sein durch die beiden kantonalen Instanzen jeweils unterschiedlich festgestelltes Einkommen wiederzugeben. Das Einkommen des Täters bildet zudem lediglich Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 ff. mit Hinweisen). Zu den weiteren zu berücksichtigenden Kriterien, welche die Vorinstanz in ihrer Begründung ebenfalls herangezogen hat (vgl. nicht publ. E. 5.2), äussert er sich nicht. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann, lassen ohne Weiteres den Schluss zu, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 27. März 2015 nicht nur verändert, sondern verbessert haben.

5.4.3 Die von der Vorinstanz festgestellten verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO , die dem erstinstanzlichen Gericht zum Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt sein konnten. Die Vorinstanz durfte angesichts dieser Tatsachen gestützt auf Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO die Höhe der einzelnen Tagessätze anpassen. Hätte sie dies nicht getan, wäre sie dem Prinzip, nach welchem der wirtschaftlich Starke von einer Geldstrafe nicht minder hart getroffen werden darf als der wirtschaftlich Schwache, nicht gerecht geworden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 S. 91 mit Hinweisen). Es wäre zudem stossend, wenn Tatsachen, von denen erst nach dem Urteil des erstinstanzlichen Urteils Kenntnis erlangt wurde, nicht - auch zum Nachteil der beschuldigten Person - verwendet werden könnten (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1311 Ziff. 2.9.1). Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Regelung nach Art. 34 Abs. 2 StGB , wonach die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils massgebend sind, könne keine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darstellen, braucht aufgrund der Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO an dieser Stelle folglich nicht beantwortet zu werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Verbot der reformatio in peius nicht zu den verfassungsmässigen Rechten zählt und sich auch nicht aus der EMRK

BGE 144 IV 198 S. 202

herleiten lässt (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1 S. 284 mit Hinweisen). Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Verschlechterungsverbot nicht verletzt und die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.