Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 144 IV 17 KI-generiert

Substitute Claims for Confiscation: Security Deposit for Non-Accused Parties

Geschäftsnummer BGE 144 IV 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by several individuals who were impacted by a decision of the Zurich District Court, which had convicted an individual of multiple counts of misappropriation, disloyal management, and mismanagement, and sentenced them to 6½ years in prison. Additionally, the court ordered several other people, who were not accused but allegedly benefitted from the crimes, to pay substantial sums to the state as compensation for unlawful gains. These individuals appealed the decision, contesting the compensation orders and seeking recognition as private claimants with claims for damages against the convicted person. The case reached the Swiss Federal Tribunal following a dispute over the imposition of security payments by the Zurich High Court as a condition for proceeding with the appeal, which the applicants argued were unjust given their position as impacted third parties rather than private claimants.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 105 Abs. 1 lit. f und Art. 383 Abs. 1 StPO; durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren. Von einer Einziehung betroffene, selber nicht beschuldigte Personen nehmen am Strafverfahren als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Die Rechtsmittelinstanz darf von ihnen keine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen verlangen. Art. 383 Abs. 1 StPO ist nicht analog anwendbar (E. 2).

Schlagwörter

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beschlagnahmte Vermögenswerte Sicherstellung der Parteientschädigung Leistung einer Sicherheit Strafprozessordnung irregulärer Hinterlegungsvertrag Widerklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The decision grants the complainants legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision requires the opposing parties to pay the costs of the successful complaints.

Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO

Cited as defining the status of the complainants as 'other procedural parties' from whom security could not be demanded.

Art. 383 Abs. 1 StPO

Cited as the provision establishing the requirement for security payments, which the Tribunal ruled was not applicable to the complainants in this capacity.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (44)

7B_619/2026 (2026-06-30)
Dismissal of appeal regarding procedural cost security in criminal proceedings and the alleged impossibility of payment due to sanctions.
«…rd - bleibt vorbehalten. Die Vorinstanz erwägt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. [BGE 144 IV 17](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_320/2025 (2026-05-20)
Dismissal of appeal for unpaid procedural security despite misleading remedy instructions constitutes excessive formalism.
«…des Staats und der beschuldigten Person sowie in der Gewährleistung der Vollstreckung entsprechender Forderungen ([BGE 144 IV 17](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_432/2024 (2025-10-21)
Dismissal of criminal appeal regarding late security payments and procedural deadlines under Article 383 CPP
«…vue que la fourniture de sûretés pour couvrir les frais et indemnités éventuels n'est soumise à aucune condition ([ATF 144 IV 17](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SR2 2025 20 (2025-05-22) · gr
Private Complainant's Appeal Dismissed for Failure to Post Security
«…nbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020,…»
SR2 2025 17 (2025-04-28) · gr
Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit
«…nbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleis…»
SR2 2025 9 (2025-04-15) · gr
Appellant's Dismissal for Failure to Pay Security Deposit
«…nbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleis…»
BEK 2025 23 (2025-04-02) · sz
Appeal Dismissed for Untimely Filing and Failure to Pay Security Deposit
«…lt wurde; - die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Vorausset- zungen gebunden ist (vgl. BGE 144 IV 17 E. 2.2); - die Beschwerdeführerin die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht be- zahlte; - für die…»
7B_167/2024 (2025-02-17)
«…83 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage besteht. Die Sicherheitsleistung ist an keine Voraussetzungen gebunden ( [BGE 144 IV 17](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
BEK 2024 134 (2024-09-26) · sz
Complainant's Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit
«…verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2; BGer, Urteil 7B_27/2024 vom 15. Februar 2024 E. 2); - die Rechtsmittelinstanz nicht verpflichtet ist…»
BEK 2024 110 (2024-07-23) · sz
Dismissal of Appeal for Failure to Pay Security Deposit
«…verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17, E. 2.2); - die Rechtsmittelinstanz nicht verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung d…»
SBK.2024.31 (2024-06-13) · ag
Company's Appeal of Embezzlement Investigation Dismissal Denied
«…erichtlicher Rechtsprechung im Ermessen der Verfahrensleitung und ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden (BGE 144 IV 17 E. 2.2). Er bedarf keiner Begründung, solange er den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BÄHLER, in: Basl…»
6B_1267/2023 (2024-05-22)
«…18 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_1356/2017, teilweise publ. in: BGE 144 IV 17 ). C. Mit Urteil vom 24. Januar 2019 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung von A.A.________, B.A.______…»
SK2 2024 17 (2024-04-03) · gr
Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit
«…nbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleis…»
7B_27/2024 (2024-02-15)
«…hängig davon möglich, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt ( BGE 144 IV 17 E. 2.2). 3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abz…»
SK2 2024 5 (2024-02-13) · gr
Dismissal of Appeal for Non-Payment of Security Deposit and Mootness of Related Claim
«…nbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleis…»

Volltext

Urteilskopf

144 IV 17

3. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A.A. und Mitb. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, D. und Mitb. (Beschwerde in Strafsachen)

6B_1356/2017 vom 17. Januar 2018

Regeste

Art. 105 Abs. 1 lit. f und Art. 383 Abs. 1 StPO ; durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren.

Von einer Einziehung betroffene, selber nicht beschuldigte Personen nehmen am Strafverfahren als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Die Rechtsmittelinstanz darf von ihnen keine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen verlangen. Art. 383 Abs. 1 StPO ist nicht analog anwendbar (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 18

BGE 144 IV 17 S. 18

A. Das Bezirksgericht Zürich sprach X. am 31. Mai 2017 u.a. der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB ), der ungetreuen Geschäftsbesorgung ( Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB ) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB ) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren. Es verpflichtete ihn, zahlreichen Privatklägern Schadenersatzzahlungen zu leisten. A.A., B.A. und C.A. verpflichtete es als andere Verfahrensbeteiligte, dem Staat nach Eintritt der Rechtskraft als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 150'000.- (A.A.), Fr. 685'000.- (B.A.) bzw. Fr. 30'000. - ( C.A.) zu bezahlen (Dispositivziff. 27-29). Die Beschlagnahme der Barschaften von A.A. von Fr. 10'050.65, Fr. 10'004.50, Fr. 1'178.80 und Fr. 24.75 erhielt es bis zur Bezahlung der Ersatzforderung von Fr. 150'000. - aufrecht (Dispositivziff. 27). Auf das Entschädigungsbegehren von A.A., B.A. und C.A. trat es nicht ein (Dispositivziff. 40).

B. A.A., B.A. und C.A. meldeten gegen das Urteil vom 31. Mai 2017Berufung an und reichten in der Folge eine Berufungserklärung ein. Darin beantragten sie, sie seien als Privatkläger in das Verfahren aufzunehmen, X. sei zu verpflichten, ihnen Fr. 456'000. - , Fr. 850'000. - bzw. Fr. 950'000. - Schadenersatz zu bezahlen, und es sei ihnen aus dem Verwertungserlös der eingezogenen Vermögenswerte gemäss Dispositivziff. 30 des erstinstanzlichen Urteils ein anteiliger Betrag zuzusprechen. Die von der Staatsanwaltschaft zu ihren Lasten beantragten Ersatzforderungen seien vollumfänglich abzuweisen (Dispositivziff. 27-29 des erstinstanzlichen Urteils) und es seienihnen die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 10'050.65, Fr. 10'004.50, Fr. 1'178.80 und Fr. 24.75 herauszugeben. Zudem seienihre Anwaltskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Dispositivziff. 40des erstinstanzlichen Urteils).

BGE 144 IV 17 S. 19

C. Das Obergericht des Kantons Zürich setzte A.A., B.A. und C.A. mit Präsidialverfügung vom 25. August 2017 eine Frist von 20 Tagen an, um Prozesskautionen von Fr. 40'000. - (A.A.), Fr. 60'000. - ( B.A.) bzw. Fr. 50'000. - (C.A.) zu leisten. Mit Eingabe vom 6. September 2017 zogen A.A., B.A. und C.A. ihre Berufungsanträge auf Aufnahme als Privatkläger und Zusprechung von Schadenersatz sowie eines Teils des Verwertungserlöses der eingezogenen Vermögenswerte zurück. An ihren Berufungsanträgen betreffend die vom Bezirksgericht ausgesprochenen Ersatzforderungen (Dispositivziff. 27-29 des erstinstanzlichen Urteils) hielten sie ausdrücklich fest. Gleichzeitig beantragten sie, aufgrund des Wegfalls der ursprünglich beantragten Stellung als Privatkläger sei auf entsprechende Kautionen zu verzichten, eventualiter sei ihnen die Frist für die Bezahlung der verfügten Kautionsleistungen um weitere 20 Tage zu verlängern. Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2017 hielt das Obergericht an den festgesetzten Kautionen fest, erstreckte aber die Frist zur Leistung der Kautionen um 10 Tage bis zum 29. September 2017. Am 29. September 2017 ersuchten A.A., B.A. und C.A. um Reduktion der Kautionen und um Neufestsetzung der Zahlungsfrist. MitPräsidialverfügung vom 3. Oktober 2017 setzte das Obergericht die Kautionen neu auf Fr. 20'000. - (A.A.), Fr. 42'000. - (B.A.) und Fr. 7'000. - (C.A.) fest und erstreckte die Zahlungsfrist letztmals um10 Tage. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 wies das Obergericht ein erneutes Fristerstreckungsgesuch von A.A., B.A. und C.A. ab. Gleichzeitig trat es auf deren Berufungen mangels Bezahlung der verlangten Kautionen nicht ein.

D. A.A., B.A. und C.A. beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der Nichteintretensentscheid vom 18. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihnen eine neue Frist zur Leistung einer reduzierten Kaution anzusetzen.

E. Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und vier Beschwerdegegner verzichteten auf eine Stellungnahme. Die übrigen Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut. Es hebt den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2017 und die Präsidialverfügungen vom 7. September und 3. Oktober 2017 auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

BGE 144 IV 17 S. 20

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Die Beschwerdeführer rügen, mit dem Wegfall der ursprünglich beantragten Stellung als Privatkläger hätte nach Art. 383 StPO notwendigerweise auch die Kautionspflicht entfallen müssen. Nach dem Konzept der StPO könne zwar die Privatklägerschaft, nicht aber die beschuldigte Person zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden. Gleiches gelte für die weiteren Verfahrensbeteiligten. Die Vorinstanz habe zu Unrecht an den Kautionen festgehalten.

2.2 Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten; Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO bezweckt die Sicherung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche des Staats und der beschuldigten Person (Urteil 1B_323/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 3.3; SCHMID/JOSITSCH , Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommen tar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 383 StPO ). Die Kosten- und Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO , Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO ; BGE 139 IV 45 E. 1 S. 46 ff.; siehe allerdings auch BGE 141 IV 476 E. 1 S. 478 ff.) bildet das Gegenstück zu deren sehr weitgehenden Rechtsmittelbefugnissen. Um die Vollstreckung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche zu gewährleisten, schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit, von der Privatklägerschaft entsprechende Sicherheiten zu verlangen (Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308 Ziff. 2.9.1 zu Art. 391). Die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO ist an keine Voraussetzungen gebunden. Dies gilt unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch imZivilpunkt erhebt (Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.1).

2.3 Art. 383 Abs. 1 StPO erwähnt ausschliesslich die Privatklägerschaft. Nach dem Konzept der Schweizerischen Strafprozessordnungkann zwar die Privatklägerschaft, nicht aber die beschuldigte Person zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden. Die beschuldigte Person kann erst im Verfahren vor Bundesgericht zu einer

BGE 144 IV 17 S. 21

Vorschussleistung (Art. 62 f. BGG) angehalten werden. Dies wird damit begründet, dass der beschuldigten Person der Zugang zu einer Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 6 EMRK nicht erschwert werden soll bzw. ihre Verteidigungsrechte nicht in einer nicht zu rechtfertigenden Weise eingeschränkt werden sollen (zum Ganzen Urteil 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 3.4; BBl 2006 1308 f. Ziff. 2.9.1 zu Art. 391). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es auch unzulässig, bei der beschuldigten Person im Rahmen einer kantonalen Beschwerde gegen eine Beschlagnahme, d.h. in einem Nebenverfahren, gestützt auf eine kantonale Gerichtskostenverordnung eine Sicherheitsleistung in Form einer "Einschreibgebühr" zu erheben (Urteil 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 3.4).

Nach NIKLAUS OBERHOLZER sollen auch andere Verfahrensbeteiligte (vgl. Art. 105 StPO ) nicht verpflichtet werden können, für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (NIKLAUS OBERHOLZER, Das Rechtsmittelsystem der Schweizerischen Strafprozessordnung - Beschwerde, Berufung, Revision, AJP 2011 S. 39 ff., 44). Andere Autoren äussern sich nicht explizit zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 383 StPO auf andere Verfahrensbeteiligte. Betont wird aber, dass nur die Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 383Abs. 1 StPO zur Kautionsleistung angehalten werden kann (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 383 StPO ). Gemäss SCHMID/JOSITSCH ist Art. 383 StPO analog anwendbar, wenn Geschädigte Ansprüche aus Einziehungsrecht (Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil und Art. 73 StGB ) auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen versuchen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 383 StPO ).

2.4 Gegen die Beschwerdeführer wurden im vorliegenden Strafverfahren keine strafrechtlichen Vorwürfe erhoben. Das Bezirksgericht verpflichtete sie als durch die Straftaten angeblich Begünstigte jedoch gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung von Ersatzforderungen in der Höhe von Fr. 150'000.-, Fr. 685'000.- bzw. Fr. 30'000.- an den Staat. Die Beschwerdeführer nahmen am Strafverfahren gegen den Beschuldigten daher als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Durch eine Einziehung oder Beschlagnahme beschwerte (nicht beschuldigte) Dritte müssen sich - wie die beschuldigte Person - gegen einen staatlichen Eingriff in ihre Rechte zur Wehr setzen können. Ihre Stellung ist insofern vergleichbar mit derjenigen einer beschuldigten Person, deren

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Vermögenswerte beschlagnahmt oder eingezogen wurden. Es entspricht daher nicht nur dem Wortlaut von Art. 383 Abs. 1 StPO , sondern auch dem Sinn und Zweck der personellen Beschränkung dieser Bestimmung auf die Privatklägerschaft, dass von ihnen keine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO verlangt werden darf.

2.5 Die Vorinstanz argumentierte in der Präsidialverfügung vom 7. September 2017 unter Berufung auf NIKLAUS SCHMID, nicht nur die Privatklägerschaft, sondern auch Verfahrensbeteiligte, welche Ansprüche aus Einziehungsrecht geltend machen würden, könnten verpflichtet werden, für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Die Beschwerdeführer weisen zutreffend darauf hin, dass die von der Vorinstanz zitierte Kommentarstelle (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 383 StPO ; siehe oben E. 2.3) nicht in diesem Sinne verstanden werden kann. Die Kommentatoren sprechen darin den Fall an, dass eine durch eine Straftat geschädigte Person geltend macht, der Einziehung unterliegende Vermögenswerte seien ihr zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auszuhändigen (Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB) bzw. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte, deren Verwertungserlös oder Ersatzforderungen seien ihr zur Deckung ihres Schadens oder einer Genugtuung zuzusprechen ( Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB ). Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführer können alsdurch eine Einziehung Beschwerte nicht mit Privatklägern oder Geschädigten, die gestützt auf Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil oder Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB Ansprüche geltend machen, gleichgestellt werden.

2.6 Die Rüge der Beschwerdeführer ist begründet. Die Vorinstanz durfte von diesen als anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO keine Sicherheitsleistungen für die Deckung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche verlangen. Damit braucht auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Höhe der verlangten Kautionen nicht mehr eingegangen zu werden.