Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 144 III 313 KI-generiert

Heirs' Challenge to Single Viewing Period for Estate Inventory Upheld

Geschäftsnummer BGE 144 III 313
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two grandchildren contested the handling of the public inventory following the death of their grandfather, who left behind an inheritance managed initially by a notary and a mass administrator appointed by the authorities in Biel/Bienne. After the notary completed and submitted the inventory, the heirs, A.A. and B.A., requested further investigations and amendments, arguing that the inventory was incomplete and did not allow them a proper opportunity to provide input or objections to its final version. They subsequently filed complaints against the decisions made by the local government office and the Bernese higher court, which had upheld the validity of the inventory and dismissed their requests for extensions and modifications. The grandchildren sought a federal review to overturn these previous rulings and ensure a complete reassessment of the inventory, in particular concerning various financial claims and liabilities of the estate that they felt were wrongly evaluated or omitted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3).

Schlagwörter

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Nachlassinventar Erbenrechte Verwaltungsvermögen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Kontrollrecht Verzeichnisprivileg

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

The appellants are ordered to pay the court costs because their appeal was unsuccessful.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed by the Federal Tribunal, implying that the decision was final for the purpose of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

UE250062 (2025-08-14) · zh
Estate Forgery and Will Dispute Appeal Dismissed
«…n der Erbschaft wird nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Rahmen eines späteren Zivilprozesses geführt (BGE 144 III 313 E. 2.4). Mit anderen Worten: Das öffentliche Inventar gibt einzig einen informativen Überblick über die Aktiven und Pas…»
5A_347/2024 (2025-08-13)
Commencement of the forfeiture period for reduction actions under Article 533(1) CC regarding multiple inter vivos disposition recipients.
«…_\_ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil 5A\_791/2017 vom 17. Juli 2018 [teilweise publiziert in: [BGE 144 III 313](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
OG.2024.00023 (2025-03-14) · gl
Acquittal for Embezzlement and Disloyal Business Management due to Lack of Proof of Criminal Offense
«…uts der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar die Möglichkeit, die Schuldenhaftung zu beschränken (vgl. BGE 144 III 313 E. 2.4). | | Den Erben soll also durch das öffentliche Inventar eine fundierte Abschätzung der finanziellen Risiken erm…»
ZR1 2024 193 (2025-02-28) · gr
Estate Inventory Correction and Creditor Claim Specification Appeal
«…aft unter öffentlichem Inventar die Möglichkeit, die Haftung für Erblasserschulden zu beschränken (Präklusion; vgl. BGE 144 III 313 E. 2.4; NONN/GEHRER CORDEY, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Vorbem. zu Art. 580 ff. ZG…»
ZBE.2024.9 (2024-12-04) · ag
Public Estate Inventory Appeal Dismissed as Premature
«…betreffend Erstellung eines öffentlichen Inventars dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 [= BGE 144 III 313 dort nicht publizierte] E. 1.1 ). Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung als prozessleitender Entscheid zu qu…»
ZBE.2023.10 (2024-08-05) · ag
Appeal Dismissed: Party Lacks Standing in Estate Inventory Dispute
«…d Art. 90 BGG zu erblicken ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 E. 1.1 [nicht publ. in BGE 144 III 313] und Entscheid des Obergerichts des Kantons Zü- rich LF180091 vom 7. Mai 2019 E. II/2). Der ein öffentliches Inventar…»
ZBE.2023.9 (2024-08-05) · ag
Estate Inventory Correction Appeal Dismissed for Lack of Legal Interest
«…und Art. 90 BGG zu erblicken ist. Dies widerspricht dem Urteil des Bundesgerichts 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 (= BGE 144 III 313 dort nicht publizierte E. 1.1) und dem diesem Urteil zeitlich nachfolgenden Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Zü…»
C3 23 107 (2023-12-20) · vs
Cost Allocation for Public Inventory Under Article 584 (2) Civil Code
«…m Inventar aufzuneh- men, ohne sie einer Prüfung zu unterziehen, zurückzuweisen oder herabzusetzen (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 313 E. 3.2). Als Aktiven sind namentlich Werte zu inventarisieren, über die der Erblasser letztwillig in Vermächtnisform ve…»
PF230023 (2023-11-02) · zh
Spouse v. Daughter on Inheritance Extension Denial
«…, der die Deliberationsfrist originär ansetzt (vgl. BGer 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018, E. 1.1 nicht publiziert in: BGE 144 III 313; anders noch OGer ZH PF180002 vom 31. Januar 2018, E. 2) – um einen Endentscheid im Sinne von Art. 308…»
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Criminal Appeal on DUI, Obstruction, and Forestry Violation with Sentence Reduction
«…si que de son efficacité du point de vue de la prévention. La faute de l'auteur n'est en revanche pas déterminante (ATF 144 III 313 consid. 1.1.1 et les réf.). En vertu de l’art. 34 al. 1 aCP, sauf disposition contraire, la peine pécuniaire ne peut e…»
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«…ht werden können, aber nicht vorgebracht wurden (Urteil 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 144 III 313 ). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im Verfahren vor dem Bu…»
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«…si que de son efficacité du point de vue de la prévention. La faute de l'auteur n'est en revanche pas déterminante (ATF 144 III 313 consid. 1.1.1 et les réf.). Conformément à l'art. 41 al. 2 CP, lorsque le juge choisit de prononcer à la place d'une pe…»
5A_967/2021 (2022-06-24)
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Volltext

Urteilskopf

144 III 313

36. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. und B.A. gegen Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne (Beschwerde in Zivilsachen)

5A_791/2017 vom 17. Juli 2018

Regeste

Art. 580 ff. ZGB ; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde.

Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 314

BGE 144 III 313 S. 314

A. A.a 2016 verstarb C.A. (geb. 1928; Erblasser). Er hinterliess als gesetzliche Erben die Ehefrau D.A. (geb. 1945) sowie die Enkel A.A. (geb. 1993; Beschwerdeführer 1) und B.A. (geb. 1995; Beschwerdeführer 2). Als Willensvollstrecker hatte er am 11. August 2005 E. eingesetzt.

A.b Auf Antrag von A.A. und B.A. hin ordnete die stellvertretende Regierungsstatthalterin von Biel/Bienne am 29. Dezember 2016 die Errichtung eines öffentlichen Inventars über den Nachlass an. Zur verantwortlichen Urkundsperson ernannte sie den Notar F. Zudem setzte sie einen Massaverwalter ein.

Der Notar schloss das Inventar am 28. Februar 2017 und stellte es den Erben und dem Willensvollstrecker zu. Aufgrund verschiedener Bemerkungen sowie Ergänzungs- und Änderungsanträgen von A.A. und B.A. musste es nochmals überarbeitet werden. Am 3. Juli 2017 reichte F. das Inventar (inklusive Nachtrag vom 30. Juni 2017) schliesslich beim Regierungsstatthalteramt ein. Je ein Exemplar liess er den Erben zukommen.

Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 beanstandeten A.A. und B.A. das Inventar in verschiedenen Punkten und beantragten, es sei von der Ansetzung einer Erklärungsfrist abzusehen und der Notar anzuweisen, weitere Abklärungen zu treffen sowie das Inventar anzupassen. Mit Schreiben vom gleichen Tag setzte die stellvertretende Regierungsstatthalterin den Erben Frist von einem Monat zur Erklärung, ob sie

BGE 144 III 313 S. 315

die Erbschaft annehmen wollen. Am 12. Juli 2017 wies sie ausserdem die Anträge um weitere Abklärungen und Ergänzung des Inventars ab.

B. Mit Beschwerde vom 2. August 2017 gelangten A.A. und B.A. an das Obergericht des Kantons Bern und beantragten die Aufhebung der Verfügungen vom 7. und vom 12. Juli 2017. Ausserdem ersuchten sie um Rückweisung der Sache an das Regierungsstatthalteramt mit der Weisung, das Inventar nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen anzupassen und eine neue Erklärungsfrist anzusetzen. Mit Entscheid vom 31. August 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab und setzte A.A. und B.A. Frist an, um sich zur Annahme der Erbschaft zu erklären.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Oktober 2017 sind A.A. und B.A. mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 31. August 2017 aufzuheben. Das Regierungsstatthalteramt sei anzuweisen, das öffentliche Inventar (inkl. Nachtrag) zu ergänzen und zu bereinigen. Insbesondere seien verschiedene (namentlich genannte) "Aktiv- und Passivpositionen" der Erbschaft abzuklären. Anschliessend sei das Regierungsstatthalteramt anzuhalten, das Inventar erneut aufzulegen und A.A. und B.A. eine neue Frist zur Erklärung über die Annahme der Erbschaft anzusetzen.

Das Obergericht und das Regierungsstatthalteramt haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführer haben die Vorinstanzen die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Verfahren der Inventaraufnahme (vorab Art. 584 ZGB ) sowie den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt, indem der Nachtrag zum Inventar vom 30. Juni 2017 nicht aufgelegt und ihnen keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu diesem zu äussern.

In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Notar das Inventar am 28. Februar 2017 abschloss und den Beschwerdeführern anschliessend Gelegenheit für allfällige Änderungsanträge gab, von der diese Gebrauch machten. Am 3. Juli 2017 reichte er das Inventar mitsamt einem Nachtrag vom 30. Juni 2017 ohne weitere Auflegung

BGE 144 III 313 S. 316

beim Regierungsstatthalteramt ein, worüber er die Beschwerdeführer informierte. Die stellvertretende Regierungsstatthalterin setzte diesen anschliessend Frist an, um sich über die Annahme der Erbschaft zu erklären. Weitere Änderungs- und Ergänzungsanträge bezüglich des Inventars wies sie ab.

(...)

2.3 Gemäss Art. 582 Abs. 1 ZGB verbindet die Behörde mit der Aufnahme des Inventars einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündigung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden. Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündigung an gerechnet, anzusetzen ( Art. 582 Abs. 3 ZGB ). Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen ( Art. 583 Abs. 1 ZGB ). Nach Ablauf der Auskündigungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt ( Art. 584 Abs. 1 ZGB ). Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (sog. Deliberationsfrist; Art. 587 Abs. 1 ZGB ). Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen eine weitere Frist einräumen ( Art. 587 Abs. 2 ZGB ; allgemein zum Verfahren der Inventaraufnahme vgl. Urteil 5A_392/2016 vom 1. November 2016 E. 4.1-4.3).

2.4 Wie das Obergericht richtig festhält, sieht das Gesetz nach seinem Wortlaut damit nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsicht vor ( Art. 584 Abs. 1 ZGB ). Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Institut des öffentlichen Inventars eine bloss beschränkte Aufgabe erfüllt: Es dient einzig der Information der Erben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft und gibt Ersteren in Form des Instituts der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar die Möglichkeit, die Schuldenhaftung zu beschränken (vgl. Urteile 5A_184/2012 vom 6. Juli 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 III 545 , aber in: Pra 102/2013 Nr. 14 S. 128; 5P.155/2001 vom 24. Juli 2001 E. 2a). Es hat keinen konstitutiven Charakter. Der Streit um den (materiellen) Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft wird nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern eines späteren Zivilprozesses geführt (vgl.

BGE 144 III 313 S. 317

Urteil 5A_392/2016 vom 1. November 2016 E. 4.3; COUCHEPIN/MAIRE, in: Commentaire du droit des successions, Eigenmann/Rouiller [Hrsg.], 2012, N. 11 f. zu Art. 581 ZGB ; ROLF MATTER, Die Haftung des Erben für Bürgschaftsschulden des Erblassers nach schweizerischem ZGB, 1943, S. 64 f.; STEFAN PFYL, Die Wirkungen des öffentlichen Inventars [ Art. 587-590 ZGB ], 1996, S. 10; TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1964, N. 10a zu Art. 581 ZGB ; WISSMANN/VOGT/LEU, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 5. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 581 ZGB ). Dieser beschränkte Zweck des Inventars lässt es nicht als notwendig erscheinen, den Erben eine mehr als einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit einzuräumen. Die Einräumung einer wiederholten Äusserungsmöglichkeit würde ausserdem zu einer Verlängerung der Inventaraufnahme führen, was dem in verschiedenen (Frist-)Bestimmungen des Gesetzes zum Ausdruck kommenden Interesse der Gläubiger daran widersprechen würde, dass der Entscheid über die Annahme oder Ablehnung der Erbschaft nicht allzu sehr verzögert wird (vgl. BGE 138 III 545 E. 2.1; COUCHEPIN/MAIRE, a.a.O., N. 13 zu Art. 580 ZGB ; WISSMANN/VOGT/LEU, a.a.O., N. 9 zu Art. 580 ZGB ; vgl. auch BGE 104 II 249 E. 4d).

Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, vom Wortlaut des Gesetzes abzuweichen (vgl. BGE 143 III 385 E. 4.1; BGE 142 V 402 E. 4.1; je mit Hinweisen) und den Erben mehr als eine Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit einzuräumen. Dies gilt auch mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV . Um den berechtigten Informationsinteressen der Erben Rechnung zu tragen, ist diesen eine allfällige nachträgliche Berichtigung von Aktiven und Passiven aber anzuzeigen (vgl. ARNOLD ESCHER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1960, N. 2 zu Art. 584 ZGB ; PFYL, a.a.O., S. 13; TUOR/PICENONI, a.a.O., N. 6 zu Art. 584 ZGB ; WISSMANN/VOGT/LEU, a.a.O., N. 10 zu Art. 584 ZGB ).

(...)

3.

3.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, das öffentliche Inventar sei inhaltlich nicht vollständig und vermöge den gesetzlichen Anforderungen des ZGB sowie der einschlägigen kantonalen Bestimmungen nicht zu genügen. Notwendige Abklärungen seien trotz entsprechender Anträge unterblieben, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt sei. Aktiven und Passiven der Erbschaft seien, sofern überhaupt festgestellt und inventarisiert, beliebig bewertet worden, offensichtlich aufzunehmende Positionen, namentlich

BGE 144 III 313 S. 318

Steuerforderungen, seien grundlos ausser Acht geblieben und verschiedene Passiven, die entweder nicht bestünden oder verspätet angemeldet worden seien, hätten Eingang in das Inventar gefunden. Einzelne Forderungen seien zu hoch bewertet worden und das Inventar sei anzupassen.

3.2 Mit ihren Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer, dass das öffentliche Inventar nicht der Ort ist, um den Streit um Inhalt und Bestand der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu führen. Hierüber ist vielmehr in einem Zivilprozess zu entscheiden (vgl. vorne E. 2.4 und die dortigen Hinweise). Die Aufnahme eines Passivum in das Inventar hat denn auch allein deklaratorische Wirkung. Das Inventar gibt bloss Auskunft darüber, welche Schulden aufgrund der einschlägigen Bestimmungen aufgenommen wurden, ohne sich zu deren Begründetheit zu äussern. Die zuständige Behörde hat bei der Inventaraufnahme diesbezüglich keine Entscheidungsbefugnis. Entsprechend hat sie die angemeldeten Forderungen im Inventar aufzunehmen, ohne sie einer Prüfung zu unterziehen. Sie darf diese weder zurückweisen noch herabsetzen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 3 zu Art. 581 ZGB ; MATTER, a.a.O., S. 64 f.; PFYL, a.a.O., S. 10). Das öffentliche Inventar gibt einzig einen informativen Überblick über die Aktiven und Passiven der Erbschaft, enthält aber keine umfassende und inhaltlich bereinigte Zusammenstellung derselben. Dementsprechend ist auch nicht bei der Aufnahme des Inventars, sondern im Zivilprozess über die Frage zu entscheiden, ob eine Forderung rechtzeitig angemeldet wurde oder die Präklusionswirkung (vgl. Art. 590 ZGB ) eingetreten ist (für Beispiele entsprechender Zivilprozesse vgl. BGE 110 II 228 ; 79 II 362 ; Urteil 5C.126/2006 vom 23. August 2006, teilweise publ. in: BGE 133 III 1 ; zu den materiellrechtlichen Folgen der Präklusion vgl. etwa NONN/ENGLER, in: Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], 3. Aufl. 2015, N. 4 ff. zu Art. 590 ZGB ; TUOR/PICENONI, a.a.O., N. 2 zu Art. 589/590 ZGB; WISSMANN/VOGT/LEU, a.a.O., N. 1 und 3 zu Art. 590 ZGB ; WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR, Bd. IV/2, 2015, S. 115 ff.). Hieran ändert nichts, dass Erbschaftsgläubiger berechtigt sind, gegen die Nichtaufnahme ihrer Forderung in das Inventar vorzugehen (vgl. Urteil 5A_392/2016 vom 1. November 2016). Anders als die Beschwerdeführer meinen, sind Steuerforderungen sodann von vornherein nicht in das Inventar aufzunehmen ( Art. 165 Abs. 4 DBG [SR 642.11] und Art. 238 Abs. 4 des Steuergesetzes [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11]; BGE 132 I 117 E. 5.1; BGE 102 Ia 483 E. 5 und 6; Urteil 2C_377/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2). Somit

BGE 144 III 313 S. 319

besteht kein Platz, im vorliegenden Verfahren, das sich zudem nicht unwesentlich nach kantonalem Recht richtet ( Art. 581 Abs. 1 ZGB ),über die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen zu entscheiden. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die zahlreichen auch in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen (vgl. Urteile 5A_483/2017 /5A_484/2017 vom 6. November 2017 E. 3.2.3; 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 6; 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2). Zusammenfassend erweist es sich als bundesrechtskonform, dass das Obergericht das bei ihm erhobene Rechtsmittel abgewiesen hat.