Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 144 II 401 KI-generiert

Swiss Administrative Decision on Facilitated Naturalization and Timeliness of Appeal from Abroad

Geschäftsnummer BGE 144 II 401
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual residing in South Africa applied for facilitated naturalization in Switzerland, which was denied by the State Secretariat for Migration (SEM) on January 9, 2018. The decision was communicated through the Swiss embassy in Pretoria. The individual filed a complaint against this decision to the Federal Administrative Court but missed the submission deadline, leading to the court dismissing the appeal as late. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that they were not adequately informed of the specific legal requirements for timely filing an international appeal, given their lack of familiarity with Swiss law and the absence of legal representation. They claimed that this oversight led to their late appeal, and that the ruling of the lower court did not consider protections against procedural disadvantages stemming from inadequate notification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 21 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2, Art. 38 VwVG. Eröffnung der Verfügung an eine im Ausland wohnhafte Person. Wahrung der Rechtsmittelfrist. Verfügungsadressaten mit Wohnsitz im Ausland, die weder mit dem Schweizer Recht vertraut noch anwaltlich vertreten sind, haben Anspruch darauf, von der Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise über die besonderen gesetzlichen Anforderungen zur Fristwahrung bei einer Beschwerde im internationalen Verhältnis (Übergabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Rechtsmittelinstanz, die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung) orientiert zu werden. Wenn die Fristversäumnis auf die mangelhafte Orientierung über diese Anforderungen zurückzuführen ist, darf dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen (E. 3).

Schlagwörter

KI-generiert
erleichterte Einbürgerung diplomatisches und konsularisches Recht Bürgerrecht Verwaltungsbehörde verspätetes Asylgesuch Nichtigerklärung der Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 21 Abs. 1 VwVG

Cited in the reasoning to establish the specific procedural requirements for the timely submission of appeals from abroad, which the complainant was not properly informed about.

Art. 35 Abs. 2 VwVG

Cited in the reasoning to establish the requirement for the appeal instruction (Rechtsmittelbelehrung), which the authority failed to meet completely for the foreign resident.

Art. 38 VwVG

The Federal Tribunal found that the lower court violated this provision by imposing a disadvantage on the appellant due to defective official notification.

Art. 66 al. 1 LTF

The final order likely imposed court costs based on this standard procedural article, as the appeal was allowed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (153)

BGE 151 II 533
Customs tariff classification of cranberry juice drink; admissibility of appeal to Federal Supreme Court under Article 83 lit. l BGG (tariff disputes excluded, legal questions remain).
«…pider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-145-IV-259#page259) E. 1.4.4; [BGE 144 II 401](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-144-II-401#page401) E.…»
100 2020 436 (2021-07-29) · be
Denial of Appeal Due to Unpaid Advance Fee Despite Indigency and Unreceived Legal Aid Request
«…- troffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 144 II 401 E. 3.1; BVR 2018 S. 79 E. 3.3). Eine Partei, die sich grob unsorgfältig verhält, kann sich ihrer- seits nicht mit Erfol…»
2C_155/2026 (2026-09-11)
Agricultural land parcel classification as part of a farming business; late appeal barred by good faith despite defective service of original ruling.
«…hier der Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet ([BGE 144 II 401](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-144-II-401#page401) E.…»
1C_3/2026 (2026-09-09)
Authorization to Prosecute Police and Psychiatric Staff: Defective Service of Prior Decision by Official Publication Without Designated Swiss Address Violates Right to Be Heard and Legal Remedy Guarantee
«…/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-150-II-26#page26) E. 3.5.4; [144 II 401](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-144-II-401#page401) E.…»
5A_278/2026 (2026-07-08)
Dismissal of civil appeal due to untimely foreign postal dispatch and deficient legal motivation regarding advance of costs.
«…poste suisse le dernier jour du délai au plus tard et c'est à l'expéditeur qu'il incombe d'en apporter la preuve ([ATF 144 II 401](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_427/2026 (2026-07-03)
Dismissal of social assistance appeal regarding cantonal court jurisdiction and procedural requirements under the Federal Supreme Court Act
«…za=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-V-255%3Ade&number_of_ranks=0#page259) E. 1.4.4; [144 II 401](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_602/2025 (2026-05-15)
Burden of proof for decision notification and timeliness of appeal in disability insurance proceedings
«…&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-259%3Ade&number_of_ranks=0#page259) consid. 1.4.4; [144 II 401](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C-9380/2025 (2026-04-08)
Late Appeal Dismissed Due to Lack of Proof of Delayed Notification
«…droit qu’une décision indique (cf. art. 49 al. 3 LPGA) doivent contenir des informations exactes et complètes (cf. ATF 144 II 401 consid. 3 ; 125 V 65 consid. 3 et 4 ; arrêt du Tribunal fédéral [ci-après : TF] 9C_755/2013 du 11 juillet 2014 consid.…»
5A_148/2026 (2026-03-25)
Dismissal of bankruptcy appeal regarding independent nature of bankruptcy proceedings, representation mandates, and the curative effect of delayed actual notice.
«…, il y a lieu de s'en tenir aux règles de la bonne foi, qui imposent une limite à l'invocation d'un vice de forme ([ATF 144 II 401](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A-7872/2024 (2026-02-13)
«…ns le cas concret, la partie a effectivement été induite en erreur et désavantagée (cf. ATF 147 IV 145 consid. 1.4.5.3, 144 II 401 consid. 3.1 et les réf. cit.). 4.3.1 Selon la jurisprudence, les parties ont le droit d'être informées et de s'exprime…»
B-9230/2025 (2026-01-28)
Student's Appeal: Invalid Notification of Non-Admission
«…e à la PA devrait pouvoir faire confiance au fait que les avis officiels y seront effectivement remis (art. 38 PA ; ATF 144 II 401 consid. 3.1 ; arrêt du TF 2C_463/2019 du 20 juin 2020 consid. 3.2.1 ; voir aussi ATF 151 II 625 consid. 4.2), que la d…»
F-576/2023 (2025-12-19)
Asylum Seeker's Appeal Rejected on Merits Despite Procedural Concession
«…tif, la notification irrégulière d'une décision ne doit entraîner aucun préjudice pour les parties (art. 38 PA; cf. ATF 144 II 401 consid. 3.1 et les références citées). Cependant, la jurisprudence n'attache pas nécessairement la nullité à l'existenc…»
A-3719/2024 (2025-12-17)
Dividend Share Purchase Not Bona Fide: Tax Evasion Found
«…Rechtsgrundsatz darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil entstehen (Art. 38 VwVG; BGE 144 II 401 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig (vgl. BGE 132 I 249 E. 6). Au…»
F-6635/2024 (2025-11-27)
Austrian Citizen Wins Challenge Against Swiss Entry Ban
«…VwVG). Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt und benachteiligt wurde (BGE 144 II 401 E. 3.1). 4.1.2 Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde innert Frist ein. Diesbezüglich wurde er durch die Eröffn…»
2C_568/2025 (2025-10-29)
Inadmissibility of appeal against pre-deportation detention due to missed statutory filing deadlines and mailing from abroad.
«…n Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird ([BGE 144 II 401](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»

Volltext

Urteilskopf

144 II 401

34. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

1C_233/2018 vom 6. November 2018

Regeste

Art. 21 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2, Art. 38 VwVG . Eröffnung der Verfügung an eine im Ausland wohnhafte Person. Wahrung der Rechtsmittelfrist.

Verfügungsadressaten mit Wohnsitz im Ausland, die weder mit dem Schweizer Recht vertraut noch anwaltlich vertreten sind, haben Anspruch darauf, von der Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise über die besonderen gesetzlichen Anforderungen zur Fristwahrung bei einer Beschwerde im internationalen Verhältnis (Übergabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Rechtsmittelinstanz, die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung) orientiert zu werden. Wenn die Fristversäumnis auf die mangelhafte Orientierung über diese Anforderungen zurückzuführen ist, darf dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 402

BGE 144 II 401 S. 402

A. A. wohnt in Südafrika. Sie stellte ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung in der Schweiz. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihr Gesuch ab. Der abschlägige Entscheid wurde ihr durch die Schweizer Vertretung in Pretoria übermittelt.

Die Verfügung vom 9. Januar 2018 focht A. mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht an. Dieses trat mit Urteil F-1166/2018 vom 4. April 2018 auf die Beschwerde nicht ein, weil es diese als verspätet erachtete.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragt A. die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung.

Das SEM schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat Verzicht auf eine Stellungnahme erklärt. (...)

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

(Auszug)

BGE 144 II 401 S. 403

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Gemäss Art. 37 VGG (SR 173.32) i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) sind Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Im Hinblick auf die Fristwahrung bestimmt Art. 21 Abs. 1 VwVG , dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind. Art. 24 Abs. 1 VwVG sieht vor, dass die Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

2.2 Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil wurde die Verfügung des SEM am 22. Januar 2018 der Beschwerdeführerin eröffnet. Sie gab die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2018 mit "registered letter" bei einer Poststelle in Südafrika auf. Von dort aus wurde die Eingabe in der Folge am 23. Februar 2018 der Schweizerischen Post übergeben. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief jedoch am 21. Februar 2018 ab. Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 VwVG erachtet die Vorinstanz die Einreichung bei einer ausländischen Poststelle nicht als fristwahrend, sondern hält das Datum des Zugangs bei der Schweizerischen Post für entscheidend. Da die Rechtsmittelfrist in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, hat die Vorinstanz die Beschwerde als verspätet eingestuft. Da sie auch keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist erblickt hat, ist sie auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, weder in der Rechtsmittelbelehrung noch an anderer Stelle in der Verfügung des SEM sei auf die Anforderungen von Art. 21 Abs. 1 VwVG hingewiesen worden. Auch die Schweizer Vertretung in Südafrika habe sie nicht auf diese Voraussetzung aufmerksam gemacht. Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei sie nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe sich auch nicht juristisch beraten lassen. Bereits eine Woche nach Erhalt der Verfügung habe sie die Beschwerde im Vertrauen darauf, dass dies den Anforderungen genüge, per Post abgeschickt. Sie

BGE 144 II 401 S. 404

wohne in einem gut erschlossenen Gebiet in Südafrika und habe auch im internationalen Verhältnis nicht damit rechnen müssen, dass ihre Sendung mehr als drei Wochen zur Erreichung des Zielorts benötigen würde. Ein Versandweg über die Schweizer Vertretung in Südafrika wäre für sie einfacher, kürzer und kostengünstiger gewesen. Sie rügt, das angefochtene Urteil missachte Art. 38 VwVG , wonach der betroffenen Partei kein Rechtsnachteil entstehen dürfe, wenn die Verfügung mangelhaft eröffnet wurde. Das angefochtene Urteil verstosse gegen Treu und Glauben, wenn ihr Rechtsmittel nicht zugelassen werde.

3.

3.1 Der Vorinstanz ist insoweit beizupflichten, als dass nach der Rechtsprechung die Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle - von hier nicht betroffenen Ausnahmen abgesehen - für die Fristwahrung nicht genügt (vgl. BGE 125 V 65 E. 1 S. 67; Urteil 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.3). Die Vorinstanz ist zu Recht von einer im Ergebnis verspäteten Beschwerdeerhebung ausgegangen.

Allerdings trifft es zu, dass in der Verfügung des SEM kein Hinweis auf die Anforderungen von Art. 21 Abs. 1 VwVG enthalten ist. Gemäss Art. 35 Abs. 2 VwVG muss die Rechtsmittelbelehrung das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. Nach der Rechtsprechung hat eine Verwaltungsbehörde, die eine Verfügung an eine Person mit Wohnsitz im Ausland richtet, diese über die Vorschriften von Art. 35 Abs. 2 VwVG hinaus genau und vollständig zu informieren, wenn in formeller Hinsicht spezielle Bestimmungen wie Art. 21 Abs. 1 VwVG bezüglich der Anfechtbarkeit der Verfügung bestehen. Eine solche Orientierungspflicht wurde aus dem Grundsatz der Verfahrensfairness und der Waffengleichheit abgeleitet. Nach dieser Rechtsprechung kann dem Rechtssuchenden - angesichts der Besonderheit dieser Regelung - bei Fehlen eines solchen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung nicht entgegengehalten werden, er hätte den Gesetzeswortlaut kennen müssen (vgl. BGE 125 V 65 E. 4 S. 67 f.; Urteil 9C_755/2013 vom 11. Juli 2014 E. 1). Hingegen wurde bei einem durch einen ausländischen Anwalt vertretenen Adressaten eine blosse Rechtsmittelbelehrung gemäss den gesetzlichen Vorgaben als genügend erachtet (vgl. Urteil 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.4).

Die Bestimmung von Art. 38 VwVG , wonach den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil entstehen darf,

BGE 144 II 401 S. 405

bildet einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV konkretisiert (vgl. BGE 118 Ia 223 E. 2 S. 228; BGE 117 Ia 297 E. 2 S. 298 f.; Urteil 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 4.1). Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt und benachteiligt wurde (vgl. BGE 132 I 249 E. 6 S. 253; BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; Urteil 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2).

3.2 Selbst wenn angenommen würde, die Anforderungen von Art. 21 Abs. 1 VwVG bräuchten nicht in der Rechtsmittelbelehrung selbst zu stehen, so müsste darauf in geeigneter Weise im Rahmen der Verfügungszustellung hingewiesen werden. Eine solche Informationspflicht ist zumindest gegenüber einer Adressatin der Verfügung im Ausland, die wie die Beschwerdeführerin weder in erkennbarer Weise mit dem Schweizer Recht vertraut noch anwaltlich vertreten ist, zu bejahen. Derartige Hinweise sind in der Verfügung des SEM nicht erfolgt. Auch aus dem bei den Akten liegenden Mailverkehr zwischen der Schweizer Vertretung in Südafrika und der Beschwerdeführerin über die Mitteilung der Verfügung geht keine entsprechende Orientierung hervor. Die zuständige Mitarbeiterin hat zwar die Möglichkeit einer Weiterleitung der Beschwerde durch die Botschaft in die Schweiz angesprochen. Das war aber nicht ausreichend, weil sie nicht explizit auf die besonderen gesetzlichen Anforderungen zur Fristwahrung bei einer Beschwerde im internationalen Verhältnis hinwies. Unter den gegebenen Umständen ist das Fristversäumnis auf die dargelegte, mangelhafte behördliche Orientierung gegenüber der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Demzufolge verletzt es Bundesrecht, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde zufolge verspäteter Erhebung nicht eingetreten ist.

3.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Behandlung der übrigen Rügen der Beschwerdeführerin.