Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 143 III 693 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Swiss Attachment Based on Enforceable Greek Provisional Attachment under Lugano Convention

Geschäftsnummer BGE 143 III 693
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between a Swiss company (referred to as A. AG) and a Greek bank (Bank B. S.A.), which is the successor of two other banks, over the enforcement of a conservatory attachment order. This legal action originated in Greece against a former chairman and majority shareholder of the bank's predecessor, Bank D. S.A., who was accused of improperly influencing credit practices. In June 2013, the Athens court issued a provisional measure to secure civil claims against this individual, involving the attachment of his assets. This Greek order was declared enforceable in Switzerland in April 2015 by the Zurich District Court. Consequently, Bank B. S.A. pursued asset freezing in Switzerland to safeguard their claim, leading to the arrest of assets held by A. AG. The Swiss company contested this, arguing that the attachment of their assets was inappropriate, given the Greek order did not entail a direct monetary claim. Their appeals against the arrest order's execution were dismissed, upholding its legality in the context of Swiss and international enforcement laws.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 47 Abs. 2 LugÜ, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; Sicherungsmassnahme nach Vollstreckbarerklärung einer in Griechenland erlassenen Beschlagnahme von Vermögenswerten. Die konservative Beschlagnahme nach griechischem Zivilprozessrecht gibt nach der Vollstreckbarerklärung die Befugnis, als Sicherungsmassnahme den Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG zu verlangen (E. 3).

Schlagwörter

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Luganer Übereinkommen Betreibung auf Pfändung vorläufige Vollstreckbarkeit Arrestgegenstand Anerkennung ausländischer Entscheide Betreibungsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The appeal was dismissed without finding a violation of the constitutional right against arbitrariness.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the insufficient substantiation of the appellant's complaints regarding the arbitrariness standard.

Art. 64 BGG

Not explicitly cited in the dispositive ordering section, but usually related to legal aid, which is not ruled upon in the final orders shown.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the implicit cost ruling regarding the appeal dismissal.

Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG

Cited as the provision establishing the ground for the securing measure (Arrest) based on a definitive title for rectification of law, which includes the relevant exequatur.

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Volltext

Urteilskopf

143 III 693

83. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Bank B. S.A. (Beschwerde in Zivilsachen)

5A_899/2016 vom 27. November 2017

Regeste

Art. 47 Abs. 2 LugÜ , Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG ; Sicherungsmassnahme nach Vollstreckbarerklärung einer in Griechenland erlassenen Beschlagnahme von Vermögenswerten.

Die konservative Beschlagnahme nach griechischem Zivilprozessrecht gibt nach der Vollstreckbarerklärung die Befugnis, als Sicherungsmassnahme den Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG zu verlangen (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 693

BGE 143 III 693 S. 693

A. A.a Die Bank B. S.A., mit Sitz in Athen, ist Rechtsnachfolgerin der Bank C. S.A., deren Rechtsvorgängerin die Bank D. S.A. war. E. war im Jahre 2009 Mehrheitsaktionär und von 2010 bis 2011 Chairman der Bank D. S.A. Die Bank B. S.A. leitete gegen den Chairman ihrer Rechtsvorgängerin zivil- und strafrechtliche Verfahren ein mit der Begründung, dass er in widerrechtlicher Weise Einfluss auf die Kreditvergabepraxis der Bank D. S.A. genommen habe.

BGE 143 III 693 S. 694

A.b Auf Begehren der Bank C. S.A. ordnete das Landgericht Athen mit Entscheid (Nr. w) vom 12. Juni 2013 (im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Art. 686 ff. der griechischen ZPO) Massnahmen an, um zivilrechtliche Ansprüche der Bank C. S.A. gegen E. zu sichern. In der Entscheidung zum einstweiligen Rechtsschutz ordnete das Athener Gericht eine "Beschlagnahme/Verarrestierung" ("Conservatory attachment", "konservative Beschlagnahme") an, die wie folgt lautet:

"... Zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin [nunmehr: Bank B. S.A.] gegen den Antragsgegner wird der Arrest von jedem beweglichen und unbeweglichen Vermögen, das sich [in] dessen Händen oder [in] den Händen Dritter befindet, wie folgt angeordnet: a) des Ersten [E.], Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten, Siebten und Siebzehnten der Antragsgegner bis zu einer Geldsumme von zweihundertsechzig Millionen (260'000'000) Euro, b) ..."

A.c Die Bank B. S.A. prosequierte den Rechtsschutzentscheid mit der beim Landgericht Athen eingereichten Klage (vom 4. Juli 2013).

B. B.a Mit Urteil (EZ150024) des Bezirksgerichts Zürich vom 24. April 2015 wurde auf Gesuch der Bank B. S.A. (vom 22. April 2015) der Rechtsschutzentscheid des Landgerichts Athen vom 12. Juni 2013 gestützt auf das LugÜ für das Gebiet der Schweiz für vollstreckbar erklärt. Der Exequaturentscheid blieb innert der zweimonatigen Rechtsbehelfsfrist unangefochten.

B.b Am 2. Juni 2015 gelangte die Bank B. S.A. an das Bezirksgericht Zürich und stellte ein Arrestbegehren "als Vollstreckungs- bzw. Sicherungsmassnahme" unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 2 LugÜ . Am 5. Juni 2015 erliess der Arrestrichter gegenüber E. (Arrestschuldner) den Arrestbefehl (x) für die Forderungssumme von Fr. 268'450'000.- (umgerechnet 260 Mio. Euro). Als Forderungsurkunde bzw. -grund wurde der vollstreckbar erklärte "(Arrest-)Entscheid" des Landgerichts Athen vom 12. Juni 2013 genannt. Als Arrestgegenstände wurden u.a. die Ansprüche der F. Inc., G. Corp. sowie H. Ltd. bei der A. AG, mit Sitz in Zürich, bezeichnet.

B.c Am 8. Juni 2015 vollzogen die zuständigen Betreibungsämter (Zürich 2, Lugano, Genf 8) den Arrestbefehl. Dabei wurde u.a. ein auf die A. AG lautendes Konto bei der Bank I. SA verarrestiert.

C. C.a Gegen den Arrestbefehl erhob die A. AG am 25. Juni 2015 Einsprache, welche vom Bezirksgericht mit Urteil (EQ150125) vom 15. April 2016 abgewiesen wurde.

BGE 143 III 693 S. 695

C.b Gegen den Arresteinspracheentscheid führte die A. AG Beschwerde nach ZPO. Sie verlangte die vollumfängliche Aufhebung des Entscheides vom 15. April 2016; der Arrest des auf sie lautenden Rubrikkontos Nr. y "J." bei der Bank I. SA sei aufzuheben. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil (PS160101) vom 20. Oktober 2016 ab.

D. D.a Mit Eingabe vom 24. November 2016 hat die A. AG Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und der zugunsten der Bank B. S.A. (Beschwerdegegnerin) gewährte Arrest auf das erwähnte, auf sie (die Beschwerdeführerin) lautende Rubrikkonto Nr. y "J." bei der Bank I. SA sei aufzuheben. (...)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt der Arrestbefehl gestützt auf die konservative Beschlagnahme im griechischen Rechtsschutzentscheid, welcher in der Schweiz anerkannt und vollstreckbar erklärt worden ist. Das Obergericht hat die Abweisung der Arresteinsprache bestätigt. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die Anwendung der massgebenden Bestimmungen über die Sicherungsmassnahmen gemäss LugÜ und der Arrestgründe und -voraussetzungen gemäss SchKG und macht eine Verletzung von Art. 9 BV geltend.

3.1 Ausländische vorsorgliche Massnahmen können nach LugÜ (SR 0.275.12) grundsätzlich anerkannt und vollstreckbar erklärt werden ( BGE 135 III 670 E. 3.1.2, italienischer "Sequestro conservativo"; BGE 129 III 626 E. 5, englische "Freezing Injunction"). Vorliegend steht fest, dass mit Entscheid des Bezirksgerichts vom 24. April 2015 der Entscheid des Landgerichts Athen vom 12. Juni 2013 gestützt auf das LugÜ für vollstreckbar erklärt und das Exequatur nicht angefochten worden ist.

3.2 Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage, dass die Vollstreckbarerklärung nach LugÜ der Beschwerdegegnerin die Befugnis gibt, Massnahmen zu verlangen, die auf eine Sicherung des vollstreckbar erklärten Entscheides gerichtet sind ( Art. 47 Abs. 2 LugÜ ).

BGE 143 III 693 S. 696

Solche Massnahmen sind von keiner weiteren Bewilligung oder weiteren Voraussetzung abhängig, sondern dem Antragssteller automatisch gestützt auf das Staatsvertragsrecht zur Verfügung zu stellen (Urteil des EuGH vom 3. Oktober 1985 119/84 Capelloni gegen Pelkmans , Randnr. 25; MARKUS, Internationales Zivilprozessrecht, 2014, § 11 Rz. 1606; BOVEY, La révision de la Convention de Lugano et le séquestre, JdT 2012 II S. 81; Botschaft vom 18. Februar 2009 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano [...] [nachfolgend: Botschaft zum revLugÜ], BBl 2009 1777, 1815 Ziff. 2.7.5.1).Das Begehren um Erlass von Sicherungsmassnahmen kann auch erst nach Eröffnung der Vollstreckbarerklärung (Urteil 4A_366/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.2) oder bei rechtskräftigem Exequaturentscheid gestellt werden (D. STAEHELIN, in: Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Dasser/Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 126 zuArt. 47 LugÜ). In der Schweiz richtet sich die Ausgestaltung der Sicherungsmassnahme nach dem SchKG bzw. der ZPO (KREN KOSTKIEWICZ, IPRG/LugÜ Kommentar, 2015, N. 14 zu Art. 47 LugÜ ). Im konkreten Fall hat die Beschwerdegegnerin als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ beim Bezirksgericht die Verarrestierung von bestimmten Vermögenswerten erwirkt.

3.3 Zu Recht steht sodann nicht in Frage, dass mit Einsprache gegen den Arrestbefehl ( Art. 278 SchKG ) nicht das Exequatur des griechischen Rechtsschutzentscheides - und damit die Befugnis, Sicherungsmassnahmen zu verlangen - kritisiert werden kann. Mit der Einsprache gegen den Arrest als Sicherungsmassnahme gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ können einzig arrestspezifische Einwände geltend gemacht werden (BOVEY, a.a.O., S. 96). Arrestspezifisch sind grundsätzlich Einwände, die sich nicht gegen das Exequatur, sondern die Arrestbewilligung richten (JEANDIN, Point de situation sur le séquestre à la lumière de la Convention de Lugano, SJ 2017 II S. 43), u.a. der Einwand, die Vermögenswerte gehörten nicht dem Schuldner, die Arrestforderung sei pfandgesichert, es sei ein falscher Umrechnungskurs bei ausländischer Währung zur Anwendung gelangt oder die Forderung sei nicht auf Geld oder Sicherheitsleistung gerichtet. Arrestspezifische Einwände können auch von Dritten - wie die Beschwerdeführerin als Dritteinsprecherin - erhoben werden (D. STAEHELIN, a.a.O., N. 80, 82 zu Art. 47 LugÜ ).

3.4 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass der anerkannte und vollstreckbar erklärte griechische

BGE 143 III 693 S. 697

Rechtsschutzentscheid keine auf Geldleistung gerichtete Forderung enthalte, weshalb der Arrest ausser Betracht falle. Es könnten höchstens Massnahmen nach den Vorschriften der ZPO in Frage kommen.

3.4.1 Das Inkrafttreten des revidierten LugÜ gab Anlass, die kantonale Praxis (vgl. BGE 126 III 438 E. 4b) zu vereinheitlichen und den Arrest nach Art. 271 ff. SchKG als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ für die Sicherung von Geld- und Sicherheitsleistungen vorzusehen (Botschaft zum revLugÜ, a.a.O., S. 1816 Ziff. 2.7.5.2; BOVEY, a.a.O., S. 82). Zu diesem Zweck wurde Art. 271 Abs. 1 SchKG geändert und der "definitive Rechtsöffnungstitel" (Ziff. 6) als Arrestgrund eingeführt, so dass ein Gläubiger, der über ein anerkanntes und vollstreckbar erklärtes Urteil verfügt, den Arrest verlangen kann. Für Forderungen, die nicht auf Geld oder Sicherheitsleistung lauten, sondern eine Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen enthalten, richtet sich die Sicherungsmassnahme nach der ZPO; es können - als Gegenstück zu Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG - sichernde Massnahmen nach Art. 340 ff. ZPO angeordnet werden (BOVEY, a.a.O., S. 82 und Fn. 13; MARKUS, a.a.O., Rz. 1607; Botschaft zum revLugÜ, a.a.O., S. 1816 Ziff. 2.7.5.2, S. 1826 Ziff. 4.9).

3.4.2 Nach dem Sachverhalt steht fest, dass die Beschwerdegegnerin in Griechenland gegen E. einen Entscheid des Landgerichts Athen erwirkt hat, mit welchem zur einstweiligen Sicherung einer Forderung in bestimmter Höhe die Beschlagnahme des beweglichen und unbeweglichen Vermögens von E. (sei es in seinen Händen oder in Händen Dritter) angeordnet wurde. Das Hauptsacheverfahren - ein Forderungsprozess - ist am Landgericht in Athen hängig. Es ist nicht strittig, dass der griechische Rechtsschutzentscheid vollstreckbar ist, E. aber nicht zu einer Geld- oder Sicherheitsleistung verpflichtet. Als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. Art. 80 SchKG gilt indes jedes (in- oder ausländische) "vollstreckbare Urteil" ( BGE 139 III 135 E. 4.2). Der Arrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG fällt nicht deswegen ausser Betracht, weil der vollstreckbar erklärte griechische Entscheid erst einstweiligen Rechtsschutz für eine Geldleistung gewährt, da - wie die Vorinstanz angenommen hat und im Folgenden zu erörtern ist - der Grund für die Sicherungsmassnahme jedenfalls "direkt in Art. 47 Abs. 2 LugÜ " liegen kann.

3.4.3 Eine gemäss LugÜ anerkannte und vollstreckbar erklärte ausländische Entscheidung - auch eine Entscheidung über

BGE 143 III 693 S. 698

einstweiligen Rechtsschutz - muss grundsätzlich im ersuchten Staat dieselbe Wirkung entfalten wie im Urteilsstaat (CHABLOZ, La reconnaissance et l'exécution des mesures provisoires, in: Vorsorglicher Rechtsschutz, 2011, S. 110; Urteil des EuGH vom 4. Februar 1988 145/86 Hoffman gegen Krieg , Randnr. 11). Zu berücksichtigen ist, dass die Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ praktisch die Wirkung der Vollstreckung der ausländischen Sicherungsmassnahme hat (vgl. M. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 42 zu Art. 30a SchKG ). Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, dass sie untersucht hat, mit welcher Massnahme nach schweizerischem Recht der griechische Rechtsschutzentscheid in vergleichbarer bzw. angeglichener Weise vollstreckt werden kann (CHABLOZ, a.a.O., S. 110 f.).

3.4.4 Mit Blick auf die geeignete Sicherungsmassnahme hat das Obergericht festgehalten, dass im griechischen Rechtsschutzentscheid ein "Conservatory attachment" bzw. eine "Beschlagnahme/Verarrestierung" angeordnet worden ist (mit Hinweis auf YESSIOU-FALTSI, in: International Encyclopaedia of Laws [IEL], Civil Procedure,Greece, Part. IX Preliminary Seizure and Enforcement of Judgments, Taelman u.a. [Hrsg.], 2011, S. 245, Rz. 426, S. 258 f., Rz. 433, unter: www.kluwerlawonline.com , Manuals). Der Schluss der Vorinstanz, dass die griechische konservative Beschlagnahme (IPRax 2011 S. 184) einen direkten Vermögensbeschlag bewirkt (also vermögensbezogen bzw. in rem wirkt) und mit der schweizerischen Arrestlegung vergleichbar ist, entspricht bestätigter Auffassung (GASSMANN, Arrest im internationalen Rechtsverkehr, 1998, S. 23; MEIER/KOTRONIs, Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen nach neuem schweizerischen Recht im Vergleich zum griechischen Recht, in: Festschrift für Athanassios Kaissis [...], 2012, S. 701). Weder legt die Beschwerdeführerin dar noch ist ersichtlich, dass die Vorinstanz im "Conservatory attachment" des griechischen Rechtsschutzentscheides ein an E. persönlich gerichtetes Verfügungsverbot über Vermögenswerte hätte erblicken müssen, d.h. ein ad personam bezogenes Unterlassungsurteil vorliege. Ein derartiges Urteil wäre - wie ein englischer Freezing order - hingegen nach den Regeln der Realvollstreckung bzw. der ZPO zu vollstrecken bzw. zu sichern (CHABLOz, a.a.O., S. 112; KÖLz, Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2007, S. 160 Fn. 870; je mit Hinweisen). Unbehelflich ist daher der Vorwurf, für die griechische

BGE 143 III 693 S. 699

konservative Beschlagnahme seien einzig die Vorschriften des vorläufigen Rechtsschutzes der ZPO (wie Art. 261 ff., Art. 340 ZPO ) anzuwenden.

3.4.5 Das Obergericht hat zu Recht festgehalten, dass sich in der Schweiz die Massnahmen zur Sicherung von Forderungen auf Nichtgeldleistung (früher nach kantonalem Recht und nunmehr) nach der ZPO bestimmen und die Sicherung von Forderungen auf Geldleistung im SchKG geregelt ist. Der griechische Rechtsschutzentscheid enthält (wie erwähnt) mit der konservativen Beschlagnahme eine die Geldleistungsvollstreckung sichernde Anordnung, welche nach schweizerischem Recht in den sachlichen Bereich des SchKG gehört. Die im LugÜ-Staat ergangene Beschlagnahme/Verarrestierung kann in der Schweiz mit dem entsprechenden Mittel - dem Arrest - als Sicherungsmassnahme umgesetzt werden (REISER, Schweizweiter Arrest, neuer Arrestgrund - praktische Handhabung, ZZZ 2011/2012 S. 5). Anders als die Beschwerdeführerin darstellt, ist die Arrestlegung als Massnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ für ein ausländisches - anerkanntes und vollstreckbar erklärtes - Arresturteil möglich, sofern die ausländische Anordnung ebenfalls vermögensbezogen ( in rem ) wirkt. Das den Arrestbefehl bestätigende Urteil des Obergerichts kann nicht als willkürlich beanstandet werden.

3.5 Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gegen die Arrestlegung vorbringt, vermag - soweit die Einwände hinreichender arrestspezifischer Natur sind (E. 3.3) - an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

3.5.1 Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten; die Vorinstanz hat keinen "neuen LugÜ-Arrest" geschaffen. Es ist seit langem anerkannt, dass das Vorliegen eines vollstreckbaren LugÜ-Entscheides einen (LugÜ-)Arrestgrund darstellen kann ( BGE 135 III 324 E. 3.3; u.a. LORANDI/SCHALLER, AJP 2010 S. 795 mit Hinweisen). Das gilt auch mit Bezug auf ausländische Arrestentscheide bzw. Beschlagnahmungen ( BGE 131 III 660 E. 4.1, Sequestro conservativo; NAEGELI/VETTER, Zur Anerkennung und Vollstreckung euro-internationaler Arrestbefehle in der Schweiz, AJP 2005 S. 1317). Mit der Revision des Arrestrechts wurde lediglich ein eigenständiger Arrestgrund stipuliert: Um inländische Vollstreckungstitel gegenüber LugÜ-Entscheidungen nicht zu benachteiligen, berechtigt jeder (in- oder ausländische) "definitive Rechtsöffnungstitel" (einzig) zum

BGE 143 III 693 S. 700

Arrest (vgl. Botschaft zum revLugÜ, a.a.O., S. 1821 Ziff. 4.1). Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG spricht von definitiven Rechtsöffnungstiteln und nicht von gemäss LugÜ vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheiden, da ein Arrest nunmehr auch dann zulässig ist, wenn der Gläubiger über einen schweizerischen vollstreckbaren Entscheid verfügt (D. STAEHELIN, a.a.O., N. 54 zu Art. 47 LugÜ ). Die prozessuale Aufwertung des Arrestes (vgl. Botschaft zum revLugÜ, a.a.O., S. 1816 Ziff. 2.7.5.2) bedeutet nicht, dass damit der Arrest als Sicherungsmittel für anerkannte und vollstreckbar erklärte Arrestbefehle - Entscheide über die vorläufige Sicherung von Geldforderungen - aus LugÜ-Staaten ausgeschlossen wäre. Das Bundesgericht hat geklärt, dass ein ausländisches "vollstreckbares gerichtliches Urteil", das früher nach Ziff. 4 von Art. 271 Abs. 1 SchKG zum Arrest berechtigen konnte (wie eine ausländische einstweilige Beschlagnahme: BGE 126 III 156 E. 2b), nunmehr einen Arrestgrund gemäss Ziff. 6 von Art. 271 Abs. 1 SchKG darstellt ( BGE 139 III 135 E. 4.3.2).

3.5.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, ein schweizerischer Gläubiger könne zur Sicherung seiner Geldforderung "den Arrest erst in Anspruch nehmen, wenn ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt". Das trifft nicht zu. Bei Fehlen eines definitiven Rechtsöffnungstitels kann der Arrest bei Vorliegen eines Gefährdungstatbestandes verlangt werden ( Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG ). Der Hinweis in der Beschwerde, wonach in einem LugÜ-Staat die Anforderungen zum Erlass einer Sicherungsmassnahme "massiv leichter" seien, geht ins Leere. Abgesehen davon, dass sich die Voraussetzungen (Gefährdungstatbestand) zum Erlass von Sicherungsmassnahmen für eine Geldforderung in Griechenland den Voraussetzungen des schweizerischen (Arrest-)Rechts grundsätzlich entsprechen (MEIER/KOTRONIS, a.a.O., S. 697), erlaubt das LugÜ nicht, den ausländischen Entscheid in der Sache nachzuprüfen ( Art. 36 LugÜ ) oder die Massnahmen zur Sicherung des anerkannten und vollstreckbar erklärten Urteils ( Art. 47 Abs. 2 LugÜ ) an besondere Voraussetzungen zu knüpfen, welche den Anspruch auf Sicherungsmassnahmen unterlaufen (E. 3.2; vgl. u.a. D. STAEHELIN, a.a.O., N. 38 zu Art. 47 LugÜ ). Die Beschwerdeführerin legt - unter diesem Blickwinkel - in keiner Weise dar, inwiefern es willkürlich sei, wenn das Obergericht weder einen Gefährdungstatbestand noch die Glaubhaftmachung der Forderung thematisiert hat. Die Vorbringen, eine Arrestforderung sei nicht belegt, gehen fehl.

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3.5.3 Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass das verarrestierte Konto zu den Vermögenswerten des Arrestschuldners gehöre. Vorliegend hat das Obergericht den Einwand der Beschwerdeführerin geprüft, dass das auf ihren Namen lautende Bankkonto ("J.") kein Vermögenswert des Arrestschuldners sei, sondern sie selbst aufgrund eines Treuhandverhältnisses daran rechtlich berechtigt sei. Nach Erörterung konkreter Umstände ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass es der Beschwerdeführerin "nicht ansatzweise" gelinge, eine rechtliche Berechtigung zufolge Treuhand geltend zu machen. Vielmehr bestehe der Anschein, dass die Vermögenswerte nur formell auf den Namen der Beschwerdeführerin lauten und (daher zufolge Durchgriff) uneingeschränkt dem Arrestschuldner gehören. Die Verarrestierung des Kontos sei daher zulässig.

Was die Beschwerdeführerin vorbringt, genügt nicht, um Willkür darzutun. Mit der - von ihr erwähnten - Überweisung von über Fr. 152 Mio. am 23. und 28. Mai 2008 vom Konto des Arrestschuldners auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin (Nr. z, "K.-Konto") und der Weiterleitung bzw. -verteilung auch auf das J.-Konto hat sich das Obergericht eingehend befasst. Weshalb der blosse Umstand, dass die Transferierung des Geldes vor 8 Jahren stattgefunden hat, "ganz offensichtlich nicht" dazu führe, eine "Strohmann"-Konstruktion anzunehmen, ist nicht ersichtlich. Mit ihren Vorbringen legt die Beschwerdeführerin ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne indes eine unhaltbare Würdigung der Tatsachen und Schlussfolgerung in rechtlicher Hinsicht darzutun. Rügen, welche den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen, werden nicht erhoben. Es erübrigt sich zu erläutern, ob - wie das Obergericht angenommen hat - der Massstab der Glaubhaftmachung anzusetzen ist oder ob - mit Blick auf den Anspruch auf Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ (E. 3.2) - die "substantiierte Bezeichnung" der Vermögenswerte genügt (Botschaft zum revLugÜ, a.a.O., S. 1823 Ziff. 4.1; u.a. BOVEY, a.a.O., S. 89).

3.5.4 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, der Arrestbefehl - als Massnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ - führe zum absurden Ergebnis, dass ihr (der Beschwerdeführerin) Auskunftspflichten auferlegt werden, welche mit der griechischen konservativen Beschlagnahme nicht möglich seien. Dem Urteil des Obergerichts lässt sich nichts über die Auskunftspflichten gestützt auf den anerkannten und vollstreckbar erklärten griechischen

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Rechtsschutzentscheid entnehmen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass sie im kantonalen Verfahren vorgebracht habe, die griechische konservative Beschlagnahme habe keine oder weniger weitgehende Wirkung betreffend die Auskunftspflichten Dritter als der Arrest, und dass diese Vorbringen in einer Weise übergangen worden seien, welche ihre verfassungsmässigen Rechte verletze. Es besteht kein Anlass zur Erörterung, welche Wirkung die griechische konservative Beschlagnahme gegenüber Dritten hat, welche Vermögenswerte des Gesuchsgegners halten (vgl. YESSIOU-FALTSI, a.a.O., S. 249, Rz. 434). Ebenso wenig besteht folglich Anlass zu Ausführungen, ob der Arrestbefehl - als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ - unter Anpassungen hätte angeordnet werden müssen (vgl. BGE 131 III 660 E. 4.1 a.E.).

3.5.5 Aus dem Urteil der Vorinstanz geht ferner hervor, dass im griechischen Rechtsschutzentscheid - neben der Beschlagnahme/ Verarrestierung (Conservatory attachment) des beweglichen und unbeweglichen Vermögens gegenüber E. - noch eine weitere Sicherungsmassnahme, eine sog. "Hypothekenvormerkung" ("Pre-notice of mortgage"; YESSIOU-FALTSI, a.a.O., Rz. 430, S. 247; MEIER/SOTIRIOS, a.a.O., S. 701) angeordnet worden ist. Für das Obergericht hat diese weitere Sicherungsmassnahme auf die Beurteilung, dass die Beschlagnahme/Verarrestierung (Conservatory attachment) mit einem Arrest als Massnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ zu sichern ist, keinen Einfluss gehabt, was von der Beschwerdeführerin selber nicht kritisiert wird.

3.6 Nach dem Dargelegten ist haltbar, wenn das Obergericht den vom Bezirksgericht angeordneten Arrest als Sicherungsmassnahme gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ für die - anerkannte und vollstreckbar erklärte - griechische konservative Beschlagnahme als zulässig erachtet hat. Dass das Obergericht die Einwände gegen den Arrestbefehl verworfen und den Arrestbefehl bestätigt hat, ist unter dem Blickwinkel des Willkürverbotes ( Art. 9 BV ) nicht zu beanstanden.